Hague Divorce Convention bars divorce after shared foreign nationality

BGE 43 II 553Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II25.02.1916Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Swiss woman, later readmitted to Swiss citizenship, sued for divorce from her Italian husband. The Zurich courts dismissed the action because during the marriage she and her husband shared Italian nationality, so under Art. 8 of the Hague Divorce Convention the applicable law was Italian law, which does not allow divorce. The Federal Court rejected the argument based on Swiss ordre public and held that the treaty specifically required application of the foreign law. The appeal was therefore dismissed and the cantonal judgment confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Haager internationale Übereinkunft betreffend Ehescheidung; maßgebendes Heimatrecht bei Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit und Verhältnis zum ordre public. Haben Ehegatten während der Ehe dem gleichen ausländischen Staat angehört, so gilt dessen Recht als letztes gemeinsames Gesetz im Sinne des Übereinkommens. Verlangt der Staatsvertrag in einem bestimmten Fall die Anwendung des ausländischen Rechts ausdrücklich, so ist der schweizerische ordre public insoweit ausgeschlossen; eine Berufung auf zwingendes inländisches Recht darf nicht zur Umkehr der Vertragsnorm führen (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

derung und des Pfandrechts im Vorverfahren schon erhalte, und der überhaupt in alleil Teilen die gleiche Rechtsstellung wie der Betriebene einnimmt (vergl. AS 42 III S. 1 ff. und 67; Pr a xis 5 Nr. 38,57, 162 und 177). 2. -Stellt sich aber die angefochtene Entscheidung nicht als Haupturteil dar, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden und ist dem Sistierungsantrag des KWgers keine Folge zu gebel1. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung vird nicht eingetreten. --a- OfDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem

  1. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
  2. Urteil der 11. Zivilabteilung vom ß. Dezember 1911 i. S. der Eheleute Arna.boldi. Ai: t. 8 der H a ag e r i nt ern a t ion ale n U e b e re i n - k u n f t b e t r e f f end Ehe s c h eid u n g; Unmög- lichkeit der Scheidung einer Schweizerin von einem Aus- länder, wenn sie während ihrer Ehe dem gleichen Staat wie ihr Ehemann angehörte und das Recht dieses Staates die Scheidung nicht kennt. A. -Mit Entscheid vom 30. Oktober 1912 hat das Bezirksgericht Zürich die Klägerin, die vor ihrer Ver- ehelichung in Ebnat, Kanton St. Gallen, heimatberech- tigt war, von ihrem Ehemann italienischer Nationalität auf unbestimmte Zeit getrennt und die beiden aus dt r Ehe hervorgegangenen Kinder der Klägerin zur Pflege und Erziehung zugesprochen. Am 7. Juli 1916 verfügte das Schweizerische Politische Departement gemäss Schlussnahme des Bundesrates gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizer Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni 1903 die unentgeltliche Wiederaufnahme der Klägerin und ihrer beiden Kinder in das Bürgerrecht von Ebnat. Unmittelbar darauf leitete die Klägerin die " orliegende Klage gegen den Beklagten ein, mit der sie gänzliche Scheidung der Ehe verlangt. B. -Mit Urteil vom 6. Juni 1917 hat das Obergericht des Kantons Zürich den Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Oktober 1916 in allen Teilen bestä- tigt, welches die Klage unter Berufung auf ein früheres ; 8 .4IJ 11 -f9t'1

554 Famillenrecht. N° 73. Urteil des Zürcher Obergerichts in Sachen der Eheleute Ginghello (abgedruckt in der Schweiz. Juristenzeitung XII S. 32 f.) abgewiesen hat, weil nach Art. 8 der Haager internationalen Uebereinkunft betreffend Ehescheidung bei Eheleuten von ungleicher Staatsangehörigkeit ihr letztes gemeinsames Gesetz als Gesetz ihres Heimat- staates anzusehen sei und daher hier das italienische Gesetz in Betracht komme, das die Scheidung nicht kenne. C. -GE'gen den Entscheid des Obergerichts hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig diE' Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Begehren, die Klage sei gutzuheissen. Das Bundt'sgericht zieht inErwägung:

  1. -Nach Art. 8 der Haager internationalen Ueber- einkunft betreffend Ehescheidung ist, wenn die Ehe- glUten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, ihr letztes gemeinsames Gesetz als das Gesetz ihre Heimat- staates im Sinne der übrigen Bestimmungen der Kon- vention anzusehen. Daraus folgt, dass eine Schweizerin von einem Ausländer nicht geschieden werden kann wenn sie während ihrer Ehe, dem gleichen Staat wie ihr Ehemann angehörte und das Recht dieses Staates die Scheidung nicht kennt., Diese Unterwerfung von im Inland wohnenden Schweizern unter fremdes Recht, die als stossend empfunden werden mag, erklärt sich aus der Absicht dei' Konvention, zu vermeiden, dass durch einen einseitigen Wechsel der Nationalitä. doch dem einen Ehegatten die Scheidung ermöglicht werden soll, die nach dem früheren, für beide Ehegatten ge- meinsamen Rechte nicht zulässig war. Die Scheidung der Klägerin in der Schweiz ohne Rücksicht auf das Heimatrecht des andern Ehegatten würde dazu führen, dass für den Beklagten in seiner Heimat die Ehe fort- bestehen würde, während es doch das Ziel der Konve.n- tion war, solche Verschiedenheiten in der Rechtsstellung der Ehegatten zu vermeiden. Gegen diese Einschränkung des Grundsatzes der Anwendung des Heimatrechtes auf die Schweizerbürger im Inland kann nicht mf die frühere Praxis des Bundesgerichts auf Grund von Art. 56 ZEG hingewiesen werden, die allerdings eine solche Ausnahme nicht gemacht hat (vergI. AS 27 I S. 182 ff. und 33 I S. 356). Denn abge ehen davon, dass sich Alt. 56 ZEG nur auf Ehen von (j Ausländern bezog, wurde der Entscheid in AS 27 vor Abschluss des Haager Ueber- einkommens erlassen, während das in Band 33 abge- druckte Urteil sich auf die Klage eines SchweLners gegen eine Oesterreieherin, also gegen die Angehörige eines Staates bezieht, welcher der Konvention gar nicht angehört. Ebensowenig kann gegen den positiven Rel.hts- satz des Haager Uebereinkommens der sog. ordre public der Schweiz d. h. eine absolut zwingende, ent- gegenstehende schweizerische Norm angerufen werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Obergerichts des Kan- tons Zürich im Fall Ginghello (Schweiz. Juristenzei- tung XII, S. 32 und 33) ist zwar grundsätzlich die ausschliessliche Anwendung von Inlandsrecht, das als zwingend im Interesse des öffentlichen VohJes eriassPIl worden ist in Fällen, wo sonst ausländisches Recht gelten würde, aufrecht zu erhalten, obschon das interne schweizerische Recht darüber keine positive Vorschrift besitzt. Denn man kann dem inländischen Richter nicht zumuten, eine nach inländischem Reeht unsittliche oder das inländische öffentliche Wohl sonstwie gefähr- dende auswärtige Norm anzuwenden. Dass das ZGB fÜr das internationale Recht keine dem Art. 2 Sc hIT für das intertemporale Recht entsprechende Norm ent- hält, erklärt sich einfach daraus, dass im ZGB das internationale Privatrecht überhaupt nicht geregelt worden ist. Das schliesst aber nicht ans, dass z. B. in einem Fan, wo nach schweizerischem gewohnheitsrecht- lichem internationalem Privatrecht an sich da::-Heeht des

F,amilienreeht. N° 73. ausländischen Erfüllungsortes anzuwenden wäre, der schweizer Richter doch die Anwendung einer z. B. den Wucher befördernden oder die wirtschaftliche Existenz einer Person vernichtenden Norm des ausländischen Rechts (z. B. Konkurrenzverbot) verweigern kann. Und zwar ist die Berufung auf den inländischen ordre public auch gegenüber einer auf Staatsvertrag beruhenden An- wendung fremden Rechts zulässig, wenn es sich um a11- ?emenne Staats.vertragsnormen handelt, denen gegenüber Im EInzelfall eIne Berufung aut das öffentliche Wohl als Ausnahme gerechtfertigt ist. Wenn -aber, wie hier, der Staatsvertrag selber in einem besonders genannten Ein- zelfall die Anwendung des ausländischen Rechts aus- drücklich verlangt, so wird dadurch der schweizerische ordre pubIic einschränkE"nd umschrieben, mit der Folge, dns der schweizer Richter die Anwendung des auslän- dIschen Rechts nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass es nach seiner Auffassung dem öffentlichen Wohl widerspreche, da sonst die Bestimmung des Staatsver- trages in ihr Gegenteil verkehrt würde (vergl. TRAVERS, Convention de La Haye relative au divorce, No'207). 2. -Ist somit im vorliegendem Fall Art. 8 der Kon- vention, der sowohl die Schweiz als Italien angehören, zur Anwendung zu bringen, so -haben die Vorinstanzen die. Klage mit Recht abgewiesen. Denn als letztes ge- meInsames Gesetz der Parteien im Sinne dieser Bestim- mung kann, da die Klägerin' während der Dauer ihrer Ehe und bis zu ihre -Wiedereinbürgerung im Kanton St. Gallen Italienerin gewesen ist, nur das italienil.che Recht in Frage kommen, das gemäss Art. 148 ff. Ce. die gänzliche Scheidung nicht kennt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 1917 bestätigt.

  1. Arrit 4. la II SeotioD oi.tlt 4. 14 novembre 1917 dans la cause B., defendeur, contre K. et J. 1'., demandeurs. ce art. 314 al. 2 et 315. -La presomption de paternite resultant de la cohabitation du defendeur avec la mere de renfant cesse lorsqu'il est etabU que eette derniere a eu pendant l'epoque critique des relations sexuelles avec un autre homme. -Notioil de l'inconduite pendant cette mnme pnriode. . A. -H. N., nee le 16 juin 1897, est entree le 10 octo- bre 1914 comme domestique chez B. Des le printernps 1915 et jusqu'a ftn juin ou CQmmell,ce- ment de juillet de la meme annee, H. N. et B. ont entretenu des relations sexuelles. Le 25 fevrier 1916, H. N. a acoouche d'un garnon qui fut inscrit au registre de l'etat civil de Cully sous le nom de J. N. TraV'ailleuse, mais de oonduite tres Iegere; elle provo- quait les domestiques de son patron, en particulier J. K. Un jour, a la flll de juin ou au oommencement de juillet 1915, entre midi et une heure, alors que K. etait cou- ehe sur son lit au grenier, H. N. l'a reveille en le cha- touillant, puis a eu des relations sexuelles avec lui. Le matin de ce meme jour, elle en avait entretenu paur la derniere fois aV'ec son patron. B. -Par exploit du 5 septembre1916, H. N. a intente une action en paternite contre B. devant le Tribunal civil du district de LavQux. Elle conclut a ce que le defendeur soit condamne, a lui payer une somme de 446 fr. 30 et a servir a l'enfant une pension mensuelle de 30 fr. des sa naissance jusqu'a l'age de 6 ans, de 50 fr. de 6 a 15 ans et de 60 fr. de 15 a 18 ans. Le defendeur a cOllclu a liberation des fins de 1a de- mande. C. -Le Tribunal du district de Lavaux a, par jugc- ment du 3 septembre 1917, condamne le defendeur a

Schlagwörter

divorceinternational private lawnationalityordre publicHague Conventionforeign lawmarriage

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 8 of the Hague Divorce Convention allows divorce of a Swiss woman from her husband when, during the marriage, both belonged to the husband's state and that law does not permit divorce.

Extrahierter Entscheid

No. The parties' last common law is treated as the law of their home state; because Italian law governed and does not recognize divorce, the action fails.

Extrahierte Begründung

The Convention aims to avoid asymmetry in spouses' legal status after a unilateral nationality change. Where the treaty expressly requires application of foreign law in the specific case, Swiss ordre public cannot override it.

Kernrechtsfrage

Whether Swiss ordre public could prevent application of the Convention's foreign law rule.

Extrahierter Entscheid

No. The Court held that the treaty's specific command to apply the foreign law in this situation narrows any reliance on Swiss ordre public.

Extrahierte Begründung

Invoking ordre public would invert the treaty rule and defeat its purpose; prior domestic practice and non-convention cases were not controlling.

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