Art. 28, 30 VVG; Art. 4 VVG; duty to notify a material increase in risk after conclusion of the insurance contract. A subsequent circumstance known to the insured, which objectively and subjectively constitutes a material increase of the insured risk and is relevant to the insurer’s decision whether to continue the contract, must be reported without delay. This duty may arise even where the circumstance relates to a fact that had previously been asked about in the proposal, if the earlier question and the contractual context made its risk significance evident (consid. 3). Where the insured omits such notification, the insurer is not bound for the later period, provided the increase had an actual bearing on the assumed risk.
ihre Zustimmung schriftlich erteilt und der Versicherte die dieserhalb gestellten Bedingungen erfüllt hat . Am 29. Mai 1912 wurde auf Antrag des Versicherten durch einen Nachtrag zur Police I; auch für den Todesfall (insoweit der Tod die Folge eines Unfalls sein werde) eine Entschädigung von 10,000 Fr. festgesetzt und die Prämie entsprechend erhöht. Ein Fragebogen war dem Ver- sieherten bei diesem Anlass nicht wieder vorgelegt worden. Am 25. Dezember 1912 erlitt Riesen, wie der kantonale Richter auf Grund eines umfangreichen 'Beweisverfahrens festgestellt hat, einen Anfall von delirium tremens, der
Versieherungsvertrag l"echt. N° 70. seine Verbringung in das Steigerhubel bei Bern (Biir- gm'spital) erforderte. Nach einem bei den Akten liegenden. vom . kantonalen Richter als massgebend betrachteten ärztlichen Gutachten genügt diese Tatsache (d. h. der' Anfall von delirium tremens). um lIlit Sicherheit darauf zuschliessen, dass Riesen ein Trinker l) war. Am 21. Januar 1914 liess Riesen einen Arzt rufen und verlangte von ihm eine kräftige Medizin , um, wie er s.ich selber ausdrückte, den Ausbruch des delirium tre- mms zu verhindern.. Nachdem ihm ein Mittel ver- sehrieben worden war, kam der Anfall damals nicht zum Durchbruch. Weitere Anfälle von delirium tremens sind (abgesehen von demjenigel1, im Anschluss an welchen später der Tod eintrat ; vergl. hienach) aktenmässig nicht el'stellt. . Am 17. März 1914 erlitt Riesen einen Unfall. Er wollte abends, als er das vom ihm bewohnte Haus verschlossen fand und den Hausschlüssel vergessen hatte, über ein Geländer und verschiedenes, mehr oder weniger bewegliches Material auf eine Terasse hinaufklettern. von wo er in die Wohnung hätte eindringen können. Bei diesem Versuch stürzte er, obwohl er an jenem Abend nur ein Glas Bier getrunken' hatte, aus einer Höhe von 2 m auf den Kopf und das rechte Knie. Ueber die Natur und Schwere der dabei erlittenen Verletzungen geben die Akten keinen sichern Aufschluss. Nachdem Ries m zuerst nur leichtere Schmerzen verspürt hatte. bekam er am 21. März einen Anfall von delirium tremeus, der die ganze Nacht hindurch dauerte. Tags ,darauf starb er unter heftigem Fieber. Dem gehren der Kläger um Auszahlung der Ver- sicherungssumme hielt die Beklagte u. a. die aus den nachfolgenden Erwägungen ersiehtlichen . Einredenent- egen. B. -Durch Urteil vom 18. April 1917 hat der Appella- t,ionshof des Kantons Bern die Klage bis auf emen aller'.... . kannten Betrag von 6TFr. 73 Cts. (prämie für die Zeit
.. i i I ! VersicherungSvertragsrecht. N° 10 537 seit dem 25. Dezember 1912, als dem Tage des Ausiet .. krafttretens der Police) abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht inErwägung: I. -Die l .. "rage, ob die für den Todesfall vorgeseheM Versicherungssumme VOll 10,000 Fr. geschuldet sei, beur- teilt sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag, vom 2: April 1908. Denn unter der Herrschaft die ses Gesetzes, ist derjenige Nachtrag zur Police. zustande gekommen, durch welchen die ursprünglich nur für den Krankheits-oder Invaliditätsfall abgeschlossene Versicherung auf den Todesfall ausgedehnt wurde. 2. -Ob der Erblasser der' Kläger an den Folgen des ihm zugestossenen U n f a I I s, oder aber, wie die Be:" klagte behauptet, einfach an denjenigen eines Anfalls von deliriUm iremens, der auch ohne den Unfall ein- getreten wäre,gestorben sei, bezw. welcher Teil des Scha .. dens im Sinne des 1 der Police (e allein und unmittelbar durch das Unfallsereignis selbst herbeigeführt worden sei kann auf Grund der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden. Ebenso ist zweifelhaft, ob Riesen sich den Unfall durch Mutwillen I) oder (1 grobtf Fahrlässigkeit I) im Sinne von 2 der Police zugezogen habe, was nach der angeführten Vertragsbestimmung zur Verweigerung jeder Entschädigung führen würde, Andrer:seits ergibt sich aus den . Feststellungen der Vorinstanz, dass der Genannte nicht Im Z u s t a n d e der Trunkenheit oder im Oeli- num, infolge der durch einen solchen Zustand bewirkten; a k u t e n körperlichen und geistigen 'Inferiorität verun. glückt ist, in welchem Falle die Haftung der Beklagten durch 2 der Police ebenfalls ohne weiteres ausgeschlossen Wäre. Es ist daher notwendig, auf die Prüfung der Fra einzutreten, ob die Rechte aus dem Versicherungsverttag des hai b verwirkt seien,. weil Riesen es unterlasSen
38 Ve:rsichcrungsvertragsrecht. ?ol°70. habe, der Beklagten eine (die Unfallgefahr erhöhende Ver- änderung im Sinne von 8 Abs. 2 der Police. bezw. eine ihm bekannt gewordene, wesentliche Gefahrserhöhung im Sinne von Art. 30Abs.1 VVG, unverzüglich mitzuteilen. 3. -In dieser Beziehung ist davon auszugehen, dass Riesen. wie die Vorinstanz auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens in nicht aktenwidriger Weise feststellt, in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Unfall min- destens einmal, nämlich am 25. Dezember 1912, einen Anfan von delirium tremens erlitten hat und von diesem Anfall Kenntnis hatte. Aus einem bei den Akten liegenden medizinischen Gutachten ergibt sich nun aber, dass mit einem derartigen Anfall von, delirium tremens in der Tat eine wesentliche Gefahrerhöhung verbunden war, weil dadurch einerseits der Eintritt eines Unfalls begünstigt und andrerseits die Unfan f 0 I gell erschwert wurden. Einem weiteru bei den Akten befindlichen, versicherungs- technischen Gutachten 1st so dann zu entnehmen, dass die Frage, ob der Antragsteller oder der bereits Versicherte einmal einen Anfall von delirium tremenB gehabt habe, für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag über- haupt oder zu bestimmten Bedingungen abzuschliessen oder fortzusetzen, abgesehen von der durch den Anfall an sich bewirkten Risikoerhöhung mimentlich auch deshalb eine wesentliche Bedeutung hat, weil allgemein bekannt ist, dass delirium tremens nur als Folge von Trunksucht vorkommt, letztere aber schon-für sicb allein ein gefahr- erhöhendes Moment bildet. Nun anerkennt zwar Art. 28 und damit auch Art. 30 VVG als wesentlich nur sol c heGefahrerhöhungen, welche auf der Veränderung einer nachArt. 4 an z ei g e- p f I ich t i gen Tatsache beruhen ; anzeigepflichtig sind a?er nach der letztgenannten Bestimmung bloss dieje- mgen Tatsachen, auf welche sich ausdrückliche schrift- liche Fragen des Versicherers bezogen. In dieser Bezie- hung fällt in Betracht, dass die Beklagte. wiewohl nicht anlässlich der Einbeziehung des Todesrisikos durch den Ve:rsicherungsvertragsrecht. N° 70. 53 Policenachtrag vom 29. Mai 1912, so doch alllässlich des Abschlusses des Hauptvertrages vom 14. April 1908, aus- drücklich danach gefragt hatte, ob der Antragsteller schon einmal an Delirium gelitten habe. Nachdem Rieselt diese Frage damals verneint hatte, war er verpflichtet, einen später eingetretenen Anfall von delirium tremen von sich aus anzuzeigen. Zwar würde es zu weit gehen. allgemein den Satz aufzustellen, dass der Versicherungs- nehmer gehaIten sei, überhaupt i e d e später eintretende Aenderung hinsichtlich solcher Tatsachen, mich denen er ursprünglich gefragt worden war, dem Versicherer ohne weiteres anzuzeigen. Denn die Erinnerung an Fragen, die- auf an sich vielleicht nicht erhebliche, bloss nach Art. 1 Abs.2 VVG im Zeitpunkte der Fragestellung als erheb- lich ver mut e t e)) Tatsachen Bezug hatten, kann im Laufe der Zeit geschwunden sein. Allein im vorliegendnn Falle wies nicht nur der ursprünglich ausgefüllte Frage- bogen auf die dem delirium tremens von der Beklagten beigelegte Bedeutung hin, sondern diese Bedeutung ging ausserdem aus einer Bestimmung der in Händen de Versicherten befindlichen Police hervor, nämlich aus 5, welcher alle an epileptiformen Anfällen leidenden ; Personen ausschloss. Ist auch diese Bestimmung als; sol c he auf den vorliegenden Fall deshalb nicht au- wendbar, weil beim Vertragsabschluss vorn Jahre 1912 dem Versicherungsnehmer keine bezügliche Frage gestellt worden war, so bildet sich doch ein Indiz für die Wichtig- keit. die der bei Riesen vorgekommene Anfall von deli- l'ium tremens für das weitere Verhalten des Beklagten haben musste. Namentlich aber fällt in Betracht, dass Riesen selber, wie aus den Akten hervorgeht, sich der Schwere seines Leidens und des demselben anhaftenden chronischen Charakters wohl bewusst war. Letzteres ergibt sich insbesondere aus der vom kantonalen Richter auf Grund eines Berichtes des Arztes Döbeli festgestellten Tatsache, dass Riesen am 21. Januar 1914 den genannten Arzt rufen liess und von ihm eine kräftige Medinn ..
verlangte, um, wie er sich selber ausdrückte, den Aus- bruch des delirium tremens ZU verhindern ; ebenso auch daraus, dass Riesen, wie es in der Replik (Art. 88) heisst, vor dem Delirium und der Behandlung im Sttigerhubeh nach seiner Rückkehr von dort einen heiligen Respekt hatte und (t deshalb ängstlich darauf Bedacht nahm, einer Wiederholung des Deliriumanfalls vorzubeugen . Unter diesen gravierenden Umständen muss angenommen werden, dass im vorliegenden Falle der Versicherte nicht nur die gefahrerhöhende Tatsache an sich kannte, sondern dass er sich auch über deren Charakter als wesentlicher Risikoerhöhung und ihre Erheblichkeit für den Ent- schluss des Versicherers, das Vertragsverhältnis fort- zusetzen, aufzuheben oder abzuändern, ReChenschaft gab. Da er es dennoch unterlassen hat, die ihm bekannt g wordene Gefahrerhöhung ohne Verzug dem Versicherer chriftIich mitzuteilen, so ist dieser nach Art. 30 in Ver- bindung mit Art. 28 VVG für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden ; denn davon, dass (im Sinne des Art. 32 Ziff. 1) die durch das Auftreten von delirium tremens gekennzeichnete Gefahrerhöhung (t auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt habe, kann nach dt n bereits er- wähnten, bt i den Akten liegenden ärztlichen und ver- sicherungstechnischen Gutachten keine Rede sein. Die Klage ist deshalb, soWeit sie nicht anerkannt wurde, wegen Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich einer wesentlichen Gefahrerhöhung abzuweisen, ohnt'; dass es eines Eintretens auf verschiedene weitere Ein- reden der Beklagten bedarf. Demnach ihat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. April ,-g17 bestätigt. Prozessrecht. o 71. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE 71. Arrit da la IIe section chile du 19 septembre 1917 dans la cause Barbeut contre Oommune de Fleurier.
Eu taut qu'uue restriction a la proprietefonciere rentre dans le eadre de eelles que l'aft. 702 ces permet aux eantOl1S ct aux COllllllunes d'edieter, c'cst-a-dirc en taut qu'il s'agit d'une restriction apportee dans l'interet public -, les cOlltes- ta.tions qui s'y rapportent reIevent du d r 0 it pub J i c et ne sont done pas suseeptibles d'etre soumises au TF par la voic du recours eH rCforme. A. -Emile Barbezat a ouvel't action dcvant les tribu- naux civils a Ia Commune de Fleurier en concluant a ce qu'il soit prononce :