- 11rteil der II. Zivilabteilung vom 27. Septembpr .7.
i. S. Biesen, Kläger. gegen Teutonia, Beklagte.
Unfnllnersicnerung. Verletzung der Anzeigepflicht bei aach-
tragbch emgetretener, wesentlicher Gefahrerhöhung. Des-
halb Abweisung der Klage auf Auszahlung der Versiche-
rungssumme.
.t1. -Der Ehemann und Vater der Kläger hatte sich
am 14. April 1908 bei der Beklagten gegen Unfall ver-
sichert, wobei jedoch das Todesrisiko nicht in der Ver-
sicherung inbegriffen war, indem diese vielmehr nur ein
Krankengeld
und eine Invaliditätsentschädigung vorsah.
Eine dem Versicherten damals
zur schriftlichen Beant-
wortung im Antragsformular vorgelegte, von ihm mit
nein l beantwortete Frage hatte gelautet:
Litten oder leiden Sie an einer Krankheit, z. B. an
einer Krankheit des Herzens, der Lungen, an Zucker-
l) krankheit, Bright'scher Nierenkrankheit, Syphilis, an
I Hückenmarkserkrankungen, an einer Lähmung, Gicht,
. an C.xelenk-oder Muskel-Rheumatismus, an Ohrenfluss,
.. ' Epilepsie, an epileptiformen, Ohnmachts-oder Krampf-
l. A nfiHlen oder irgend einer Art Geisteskrankheit oder
I Geistesstörung, Delirium, sogen. Mondsucht, MorphilID1-
j. sueht oder irgend einer anderll Krankheit '?
j ie allgemeinen Versicherwlgsbedingungen enthielten
folgende, für das heutige Streitverhältnis in Betracht
kh!nmcnden Bestimmungen :
- Die Bank versichert nach Massgabe des gestellten
Antrages und auf Grund nachstehender Bedingungen
; gegen die wirtschaftlichen Schadensfolgen von Körper-
11 verletzungen durch Unfallsereignisse, ..... in deren di-
rekter und alleiniger Folge, ohne Mitwirkung irgend-
welcher Krankheiten oder anderer Umstände, entweder
J) der Tod ode dauernder oder vorübergehender ganzer
10 oder teilweiser Verlust der Arbeits-und Erwerbsfähig-
li keit eintritt. Es wird so nach, im Falle dass irgend
Versicherungsvertragsrecht. N° 70 .
welche Krankheiten oder ndere Umstände, welche mit
I) dem Unfalle in keinerlei Zusammenhange stehen, zum
Eintritt der eben erwähnten Schadensfolgen mitwirken
t oder dieselben irgendwie veranlassen, Entschädigung
nur geleistet für diejenigen Schadensfolgen, welche
allein und unmittelbar durch das Unfallereignis selbst
herbeigeführt sind.
- Als Unfälle im Sinne dieser Versicherung werden
nicht angesehen ulld sind von der Versicherung ausge-
schlossen : .... epileptiforme Anfälle jeder Art und deren
t.I Folgen; .... , durch ... wagehalsige Unternehmungen, ....
die sich der Versicherte durch Mutwillen, grobe Fahr-
) lässigkeit, .... in Folge von Trunkenheit, im Delirnum
li ... begangen, zuzieht. '
) 5. Nicht versicherungsfähig siud .... trunksüchtige,
,. .... an epileptiformen .... Anfällen leidende .... Personen
.... ; tritt bei einem Versicherten einer der yorgenannlen.
Umstände ein, so tritt die bestehende Versicherung
ausser Kraft ...
I) 8 ..... Treten in den Verhältnissen des VersicherteR
,. die Unfallgefal1r erhöhende Veränderungen ein, so ist.
davon der Bank hehufs Beschlussfassung über die Fort-
setzung der Versicherung sogleich Mitteilung zu machen
und es ruht die Verbilldlichkeit der Bank aus der Ver-
sicherung so lauge, bis sie zur Fortsetzung der letzteren
ihre Zustimmung schriftlich erteilt und der Versicherte
die dieserhalb gestellten Bedingungen erfüllt hat .
Am 29. Mai 1912 wurde auf Antrag des Versicherten
durch einen Nachtrag zur Police I; auch für den Todesfall
(insoweit
der Tod die Folge eines Unfalls sein werde) eine
Entschädigung von
10,000 Fr. festgesetzt und die Prämie
entsprechend erhöht. Ein Fragebogen war dem Ver-
sieherten bei diesem Anlass nicht wieder vorgelegt
worden.
Am 25. Dezember 1912 erlitt Riesen, wie der kantonale
Richter auf Grund eines umfangreichen 'Beweisverfahrens
festgestellt hat, einen Anfall von delirium tremens, der
Versieherungsvertrag l"echt. N° 70.
seine Verbringung in das Steigerhubel bei Bern (Biir-
gm'spital)
erforderte. Nach einem bei den Akten liegenden.
vom . kantonalen Richter als massgebend betrachteten
ärztlichen Gutachten genügt diese Tatsache (d. h. der'
Anfall von delirium tremens). um lIlit Sicherheit darauf
zuschliessen, dass Riesen ein Trinker l) war.
Am 21. Januar 1914 liess Riesen einen Arzt rufen und
verlangte von ihm eine kräftige Medizin , um, wie er
s.ich selber ausdrückte, den Ausbruch des delirium tre-
mms zu verhindern.. Nachdem ihm ein Mittel ver-
sehrieben worden war, kam der Anfall damals nicht zum
Durchbruch. Weitere Anfälle von delirium tremens sind
(abgesehen von demjenigel1, im Anschluss an welchen
später der Tod eintrat ; vergl. hienach) aktenmässig nicht
el'stellt. .
Am 17. März 1914 erlitt Riesen einen Unfall. Er wollte
abends, als er das vom ihm bewohnte Haus verschlossen
fand
und den Hausschlüssel vergessen hatte, über
ein Geländer und verschiedenes, mehr oder weniger
bewegliches Material
auf eine Terasse hinaufklettern.
von wo er in die Wohnung hätte eindringen können.
Bei diesem
Versuch stürzte er, obwohl er an jenem
Abend
nur ein Glas Bier getrunken' hatte, aus einer
Höhe
von 2 m auf den Kopf und das rechte Knie. Ueber
die Natur und Schwere der dabei erlittenen Verletzungen
geben die Akten keinen sichern Aufschluss. Nachdem
Ries m zuerst nur leichtere Schmerzen verspürt hatte.
bekam er am 21. März einen Anfall von delirium tremeus,
der die ganze Nacht hindurch dauerte. Tags ,darauf starb
er unter heftigem Fieber.
Dem gehren der Kläger um Auszahlung der Ver-
sicherungssumme hielt die Beklagte u. a. die aus den
nachfolgenden Erwägungen
ersiehtlichen . Einredenent-
egen.
B. -Durch Urteil vom 18. April 1917 hat der Appella-
t,ionshof des
Kantons Bern die Klage bis auf emen aller'.... .
kannten Betrag von 6TFr. 73 Cts. (prämie für die Zeit
..
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VersicherungSvertragsrecht. N° 10 537
seit dem 25. Dezember 1912, als dem Tage des Ausiet ..
krafttretens der Police) abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung,
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
I. -Die l .. "rage, ob die für den Todesfall vorgeseheM
Versicherungssumme VOll 10,000 Fr. geschuldet sei, beur-
teilt sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungs-
vertrag, vom 2: April 1908. Denn unter der Herrschaft
die ses Gesetzes, ist derjenige Nachtrag zur Police.
zustande gekommen, durch welchen die ursprünglich nur
für den Krankheits-oder Invaliditätsfall abgeschlossene
Versicherung
auf den Todesfall ausgedehnt wurde.
2. -Ob der Erblasser der' Kläger an den Folgen des
ihm zugestossenen U n f a I I s, oder aber, wie die Be:"
klagte behauptet, einfach an denjenigen eines Anfalls
von deliriUm iremens, der auch ohne den Unfall ein-
getreten wäre,gestorben sei, bezw. welcher Teil des Scha ..
dens im Sinne des 1 der Police (e allein und unmittelbar
durch das Unfallsereignis selbst herbeigeführt worden sei
kann auf Grund der vorliegenden Akten nicht festgestellt
werden. Ebenso
ist zweifelhaft, ob Riesen sich den Unfall
durch Mutwillen I) oder (1 grobtf Fahrlässigkeit I) im
Sinne von 2 der Police zugezogen habe, was nach der
angeführten Vertragsbestimmung zur Verweigerung jeder
Entschädigung führen würde, Andrer:seits ergibt sich aus
den . Feststellungen der Vorinstanz, dass der Genannte
nicht Im Z u s t a n d e der Trunkenheit oder im Oeli-
num, infolge der durch einen solchen Zustand bewirkten;
a k u t e n körperlichen und geistigen 'Inferiorität verun.
glückt ist, in welchem Falle die Haftung der Beklagten
durch 2 der Police ebenfalls ohne weiteres ausgeschlossen
Wäre. Es ist daher notwendig, auf die Prüfung der Fra
einzutreten, ob die Rechte aus dem Versicherungsverttag
des hai b verwirkt seien,. weil Riesen es unterlasSen
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Ve:rsichcrungsvertragsrecht. ?ol°70.
habe, der Beklagten eine (die Unfallgefahr erhöhende Ver-
änderung im Sinne von 8 Abs. 2 der Police. bezw. eine
ihm
bekannt gewordene, wesentliche Gefahrserhöhung
im Sinne von Art. 30Abs.1 VVG, unverzüglich mitzuteilen.
3. -In dieser Beziehung ist davon auszugehen, dass
Riesen. wie die Vorinstanz
auf Grund eines umfangreichen
Beweisverfahrens
in nicht aktenwidriger Weise feststellt,
in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Unfall min-
destens einmal, nämlich am 25. Dezember 1912, einen
Anfan
von delirium tremens erlitten hat und von diesem
Anfall Kenntnis hatte. Aus einem bei den Akten liegenden
medizinischen Gutachten ergibt sich
nun aber, dass mit
einem derartigen Anfall von, delirium tremens in der Tat
eine wesentliche Gefahrerhöhung verbunden war, weil
dadurch einerseits der
Eintritt eines Unfalls begünstigt
und andrerseits die Unfan f 0 I gell erschwert wurden.
Einem weiteru bei den Akten befindlichen, versicherungs-
technischen Gutachten
1st so dann zu entnehmen, dass die
Frage, ob der Antragsteller oder der bereits Versicherte
einmal einen Anfall von
delirium tremenB gehabt habe,
für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag über-
haupt oder zu bestimmten Bedingungen abzuschliessen
oder fortzusetzen, abgesehen von der
durch den Anfall an
sich bewirkten Risikoerhöhung mimentlich auch deshalb
eine wesentliche Bedeutung hat, weil allgemein
bekannt
ist, dass delirium tremens nur als Folge von Trunksucht
vorkommt, letztere aber
schon-für sicb allein ein gefahr-
erhöhendes Moment bildet.
Nun anerkennt zwar Art. 28 und
damit auch Art. 30
VVG als wesentlich nur sol c heGefahrerhöhungen,
welche auf der Veränderung einer nachArt. 4 an z ei g e-
p f I ich t i gen Tatsache beruhen ; anzeigepflichtig sind
a?er nach der letztgenannten Bestimmung bloss dieje-
mgen Tatsachen, auf welche sich ausdrückliche schrift-
liche
Fragen des Versicherers bezogen. In dieser Bezie-
hung fällt in Betracht, dass die Beklagte. wiewohl nicht
anlässlich der Einbeziehung des Todesrisikos durch
den
Ve:rsicherungsvertragsrecht. N° 70.
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Policenachtrag vom 29. Mai 1912, so doch alllässlich des
Abschlusses des Hauptvertrages vom 14. April 1908, aus-
drücklich danach gefragt hatte, ob der Antragsteller schon
einmal an Delirium gelitten habe. Nachdem Rieselt
diese Frage damals verneint hatte, war er verpflichtet,
einen später eingetretenen Anfall von delirium tremen
von sich aus anzuzeigen. Zwar würde es zu weit gehen.
allgemein den
Satz aufzustellen, dass der Versicherungs-
nehmer gehaIten sei, überhaupt i e d e später eintretende
Aenderung hinsichtlich
solcher Tatsachen, mich denen er
ursprünglich gefragt worden war, dem Versicherer ohne
weiteres anzuzeigen. Denn die Erinnerung an Fragen, die-
auf an sich vielleicht nicht erhebliche, bloss nach Art. 1
Abs.2 VVG im Zeitpunkte der Fragestellung als erheb-
lich
ver mut e t e)) Tatsachen Bezug hatten, kann im
Laufe der
Zeit geschwunden sein. Allein im vorliegendnn
Falle wies nicht nur der ursprünglich ausgefüllte Frage-
bogen
auf die dem delirium tremens von der Beklagten
beigelegte Bedeutung hin, sondern diese Bedeutung ging
ausserdem
aus einer Bestimmung der in Händen de
Versicherten befindlichen Police hervor, nämlich aus
5, welcher alle an epileptiformen Anfällen leidenden ;
Personen ausschloss. Ist auch diese Bestimmung als;
sol c he auf den vorliegenden Fall deshalb nicht au-
wendbar, weil beim Vertragsabschluss vorn Jahre 1912
dem Versicherungsnehmer keine bezügliche Frage gestellt
worden war, so bildet sich doch ein Indiz für die Wichtig-
keit. die der bei Riesen vorgekommene Anfall von deli-
l'ium tremens für das weitere Verhalten des Beklagten
haben musste. Namentlich aber fällt in Betracht, dass
Riesen selber, wie aus den Akten hervorgeht, sich der
Schwere seines Leidens und des demselben anhaftenden
chronischen Charakters wohl bewusst
war. Letzteres
ergibt sich insbesondere aus der vom kantonalen Richter
auf Grund eines Berichtes des Arztes Döbeli festgestellten
Tatsache, dass Riesen
am 21. Januar 1914 den genannten
Arzt rufen liess und von ihm eine kräftige Medinn ..
verlangte, um, wie er sich selber ausdrückte, den Aus-
bruch des delirium tremens ZU verhindern ; ebenso auch
daraus, dass Riesen, wie es in der Replik (Art. 88) heisst,
vor dem Delirium und der Behandlung im Sttigerhubeh
nach seiner Rückkehr von dort einen heiligen Respekt
hatte und (t deshalb ängstlich darauf Bedacht nahm,
einer Wiederholung des Deliriumanfalls vorzubeugen .
Unter diesen gravierenden Umständen muss angenommen
werden, dass im vorliegenden
Falle der Versicherte nicht
nur die gefahrerhöhende Tatsache an sich kannte, sondern
dass er sich auch über deren Charakter als wesentlicher
Risikoerhöhung
und ihre Erheblichkeit für den Ent-
schluss des Versicherers, das Vertragsverhältnis fort-
zusetzen, aufzuheben oder abzuändern, ReChenschaft
gab. Da er es dennoch unterlassen hat, die ihm bekannt
g wordene Gefahrerhöhung ohne Verzug dem Versicherer
chriftIich mitzuteilen, so ist dieser nach Art. 30 in Ver-
bindung mit Art. 28 VVG für die Folgezeit an den
Vertrag nicht
gebunden ; denn davon, dass (im Sinne
des
Art. 32 Ziff. 1) die durch das Auftreten von delirium
tremens gekennzeichnete Gefahrerhöhung (t auf den
Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Um-
fang
der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen
Einfluss
ausgeübt habe, kann nach dt n bereits er-
wähnten, bt i den Akten liegenden ärztlichen und ver-
sicherungstechnischen Gutachten keine Rede sein.
Die Klage
ist deshalb, soWeit sie nicht anerkannt
wurde, wegen Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich
einer wesentlichen Gefahrerhöhung abzuweisen,
ohnt';
dass es eines Eintretens auf verschiedene weitere Ein-
reden der Beklagten bedarf.
Demnach ihat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. April ,-g17
bestätigt.
Prozessrecht. o 71.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
71. Arrit da la IIe section chile du 19 septembre 1917
dans la cause Barbeut contre Oommune de Fleurier.
Eu taut qu'uue restriction a la proprietefonciere rentre dans
le eadre de eelles que l'aft. 702 ces permet aux eantOl1S ct
aux COllllllunes d'edieter, c'cst-a-dirc en taut qu'il s'agit
d'une restriction apportee dans l'interet public -, les cOlltes-
ta.tions
qui s'y rapportent reIevent du d r 0 it pub J i c et ne
sont done pas suseeptibles d'etre soumises au TF par la voic
du recours eH rCforme.
A. -Emile Barbezat a ouvel't action dcvant les tribu-
naux civils a Ia Commune de Fleurier en concluant a ce
qu'il soit prononce :
- que Ia Commune de Fleurier ne possede pas de
servitude
sur l'immeuble du demandeur;
- qu'en vertl' de l'acte du 8 juiHet 1907 elle est tenue
d'enlever les cOlisoles et les cables qu'elle a fait poser
sur Ie dit immeuble ;
- que
cet enlevement denn avoir lien dans le deJai
d'un mois;
- que, a ce defaut, Barbezat aura le droit d'y pro-
ceder aux frais de la Commune, celle-ci ayant a payer,
pour chaque jour de retard, une indemnite de ;) fr.
Le
demandeur fonde ces conclusions sur un ade du
8 juillet 1907 par lequel il a autorise a bien plaire Ia
Commune a placcr sur son 'immeuble des consoies des-
tinees a supporter des fils et cables electriques, la Com-
mune reconnaissant que Barbezat pourrait en tout
temps et sur simple avis exiger J'enIevement de ces
installations.
AS 43 11 -1917