Familienrecht. NI) 60.
la demanderesse de prouver -ce qu'elle n'a pas fait
que, cQntrairement
aux clauses du contrat de mariage.
les
epoux ont convenu de constituer au lieu de Ia dot
prevue. restituable tandumdem eju dem generis, une dot
formee par des titres individualises.
Les
titres apportes en mariage par dame Degeorges
sont en consequence devenus la
propriete du mari, en
vertu de la regle de I'art. 201, al. 3 CC.
La demanderesse n'ayant des lors pas qualite pour
revendiquer ces titres, ses conclusions doivent
etre ecar-
tees
sans qu'il y ait lieu de rechercher en outre quels droits
la
partie Overmann a pu acquerir de Cardue ; et dans
ces conditions
il n'est pas nenessaire non plus d'examiner
pour elles-memes les conclusions
d'Overmann tendant a
faire reconnaitre son droit de propriete. Ces conclu!)ions
n'ont pas une portee independante ; elles n'apparaissent
que comme
un moyen de defense oppose par avance a la
revendication de dame Degeorges.
Or, du moment que
le droit de propriete de cette derniere a ete declare inexis-
tant, dame Degeorges n'a egalement plus qualite pour
resister
a une action d'Overmann visant a faire etablir
son propre droit de propriete.
Par ces motifs,
le Tribunal federal
prononce:
Le recours est admis. En cönsequence rarret rendu le
8 juin 1917 par la Cour de Justice civile du canton de
Geneve est reforme en ce sens que les conclusions de dame
Degeorges sont
ecartees.
- Urteil d.er IL ZivUabteilung vom 11 Oktober 1917
i. S. D., Beklagte, gegen B., Kläger.
A t. 12, Ab s. 2 Z G B; intertemporale Rechtsanwendung
mbezug auf das Eltern-und Kindesrecht.
Art. 157, Z G B; Voraussetzungen der Abänderung eines
Scheidun!5surteils hinlichtlieh der KinderzuteiIungsfrage.
A. -Die Parteien waren von 1906 bis 1909 mit einander
verheiratet. Im Mai
1908 verliess der Kläger die Beklagte,
die damals schwanger war, indem er ihr angab, er begebe
sich in eine
Stelle nach Nürnberg ; in Wirklichkeit blieb
er zusammen
mit einer Kellnerin M. Z., mit der el'
ein offenbar ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, in
der Schweiz. Die Beklagte kam in
Not und musste wieder-
holt die
Unterstützung der Behörde anrufen, um den
Kläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen
an sie und
ihr
am 6. Dezember 1908 geborenes Mädchen Luise
Frida anzuhalten. Am 31. Dezember
1908 übergab die
Beklagte das Kind ihrer Mutter in Neuenweg (Grossher-
zogtum Baden) zur Pflege und Erziehung, weil sie selber
nicht im
Stande war, für seinen Unterhalt aufzukommen.
Im
Juli 1909 besuchte der Kläger die Beklagte in ihrer
Wohnung
und misshandelte sie dabei mit den Fäusten
derart, dass
sie zwei Tage lang arbeitsunfähig war. Anl
27. September 1909 reichte die Beklagte gegen den Kläger
Klage auf Scheidung ein.
Obschon der Kläger laut seinem
Brief vom 27. April
1909 wusste, dass das Kind sich
bei seiner Grossmutter befinde, hat er sich in der Schei-
dungsverhandlung vom 4.
Oktober 1909 vor Bezirks-
gericht Brugg
damit einverstanden erklärt, dass es der
Beklagten zur Pflege und Erziehung überwiesen werde,
worauf das Bezirksgericht Brugg in seinem Urteil vom
22. Oktober
1909, durch welches die Ehe der Parteien
geschieden wurde, diese Vereinbarung bestätigte.
Seither
ist das Kind bei seiner Grossmutter geblieben, wo es
nach den Bescheinigungen seiner Lehrerin vom 21. De-
zernber 1916, der Gemeindebehörden von Neuenweg
,"om 28. Deztmber 1916, sowie des badischen Amts-
gerichtes Schönau yom 26. Februar 1917 seit zwei
Jahren regelmässig und mit Erfolg die Schule besucht,
eine sowohl körperlich als geistig gesunde Erziehung
erhält, gut verpflegt, verköstigt, gekleidet und über-
haupt tadellos erzogen wird.
Am 13. Dezember 1916 reichte der Kläger, der sich
im Jahr 1911 mit seiner frühern Geliebten M. Z,
ycrheiratet hat, die vorliegende Klage ein, mit dem
Antrag, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom
22. Oktober 1909 in der Weise abzuändern, dass das
Kind Luise Frieda ihln zur Pflege und Erziehung zuge-
sprochen werde.
Zur Begrünldung seiner Klage machte
er hauptsächlich geltend, dass die Beklagte das Kind
nicht selbst erziehe, sOliderll es, obschon sich ihre Ver-
hältnisse gegenüber früher gebessert hätten, bei ihrer
11utter in Deutschland untergebracht habe. Angesichts
der Kriegslage wäre
das Kind bei ihm besser aufgehoben
als
in Deutschland. In dieser Beziehung geht aus einem
Bericht der Vormundschaftskommission von Langen-
thaI vom 15. Februar 1917 hervor, dass der Kläger seit
fünf
Jahren als Chefmonteur der Licht-und 'Wasser-
werke LangenthaI tätig ist, einen Jahresgehalt von
3350 Fr. bezieht und bei seinen Vorgesetzten gut ange-
:,chrieben ist, wenn ihm auch schon infolge seines hitzi-
gen
Temperamentes beim -Publikum Unannehmlich-
keiten entstanden sind. Zusammen mit seiner Ehefrau,
die einen guten Ruf geniesse, und ihre Pflichten aI:,
Hausfrau richtig erfülle, habe er, da seine zweite Ehe
kinderlos geblieben sei, eine Zeit lang ein Pflegekind
gehabt, das gut gehalten und liebevoll behandelt worden
sei, sodass ihm sein Kind aus erster Ehe wohl überlassen
werden
könnte. -Der Klage gegmüber hat die Be-
klagte, die sich ebenfalls wieder verheiratet hat, und
zwar mit dem Wirt zum Schweizerhof in Wetzikon,
auf Abweisung geschlossen und geltend gemacht, sie
lwbe das Kind seinerzeit aus Not ihrer MuHer üher h)Jl
und seit ihrer 'Wiederverheiratung deshalb weiter dfd
oelassen weil die Grossmutier sehr all ihm hange und
h ,
es in ihrer Eigenschaft als Arbeitslehrerin vorzüglkh
!rziehe, während das Wirtschaftsgewerbe, dem sie (die
Beklagte)
nun vorstehe, auf die Erziehung des Kindes
ungünstig einwirken würde. Aus diesem Grund sei auel!
ihr Kind aus zweiter Ehe bei ihrer Mutter untergebracht.
wo es zusammen mit dem Mädchen Luise Frida mü-
wachsen solle.
R. -Durch Entscheid vom 20. Juni 1917 hat da
Obergericht des Kantons Zürich in Bcstütiglll1g ,k
Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. April 1 lJ i
das Kind Luise Frida dem Kläger zur Pflege und Er-
ziehung zugesprochen und überdies die Beklagte lh :'c'i'
ligt erklärt, das Mädchen während der Frühjahl's-li ,U)
Herbstferien zu sich zu nehmen. Dieser EnLscheid hen;lll
hauptsächlich auf der Erwägung, dass die Beklagle ihr
Kind der Grossmutter überlassen habe, wo desseu
richtige Ernährung während des Krieges gcfiilmH.
;;,ci ; die Erklärung der Beklagten, dass sie das 1Gu ! zu
sich nehmen werde, biete keine Gewähr dafür, Uo.s-;
dies auch tatsächlich geschehe.
C. -Gegen diesen Entscheid hat die BekIagw die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem J e
"ehren die Klage sei abzuweisen; überdies haL sit'
t ,
drei Bescheinigungen einer Lehrerin in Wetzikoll, eint';';
Arztes sowie des Gemeinderats von " tVetzikoll zu den
Akten gelegt, in denen erklärt wird, dass das Kind Luise
Frida seit dem 13. August 1917 die dritte Schulklasse in
Vetzikon besuche, vollkommen gesund
und gut ernührt
sei, sowie dass die Beklagte alle Gewähr für eine richl ige
Erziehung des
Kindes biete.
D. -In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte
ihren Antrag wiederholt ; der Kläger hat auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheides geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
, inErwägung:
- -Obschon die Elternrechte der Parteien seinerzeit
durch eine Vereinbarung geregelt wurden, die als
ein vor
dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs zustandegekom-
mener Vertrag familienrechtlichen Inhalts
an sich dem
alten Recht untersteht, beurteilt sich die Streitsache doch
nach eidgenössischem Recht, weil Art. 12 Abs. 2 Schl TZGB
die Klage des neuen Rechts (Art. 157 ZGB) für jede
Art
von Verlust der Elternrechte vo'rsieht, der unter altem
Recht eingetreten ist, gleichgültig ob durch Urteil oder
Vertrag entstanden,
und übrigens die Regelung der El-
ternrechte in der Vereinbarung der Parteien aus dem
Jahr 1909 der Bestätigung des Gerichts bedurfte und
daher, vom Standpunkt der intertemporalen Rechtsan-
wendung aus, gleich zu behandeln ist, wie die
Ordnung
der Elternrechte durch Urteil. Ist somit auf die Berufung
einzutreten,
so können dagegen die von der Beklagten
erst vor Bundesgericht eingelegten drei Bescheinigungen
gemäss Art. a OG nicht mehr berücksichtigt werden.
-
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
die Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der
Kinderzuteilungsfrage nach
Art. 157 ZGB nicht schon
dann zulässig ist, wenn sich die Umstände irgendwie
verändert haben, sondern nurßann, wenn die in den Ver-
hältnissen eingetretene Aenderung eine andere Ent-
scheidung zwingend e r f 0 r der t, da eine Revision des
Kinderzuteilungsdispositivs bei
nur unwesentlichen Aen-
derungen der Verhältnisse dem Interesse der Kinder, das
eine möglichst ruhige
und konstante Erziehung verlangt,
zuwiderlaufen würde.
Ob eine Veränderung der Verhält-
nisse
auch die Aenderung der Kinderzuteilung notwendig
macht ist nach der Gesamtheit der Umstände unter Be-
rücksinhtigung des Interesses des Kindes zu entscheiden.
Wenn nun auch die Würdigung dieser Umstände in erster
Linie Sache des kantonalen Richters ist, der den
Parteien
J: amtiienrecht. Ko 61.
näher steht als das Bundesgericht. so kann doch im vor-
liegenden Fall der Auffassung der Vorinstanz nicht be.i-
O'estimmt werden, weil sie wesentliche Umstände, dIe
gegen die Zusprechung des Kindes an den Vater sprechen,
ausser Acht gelassen
und für die Zuteilung an den Kläger
auf Tatsachen abgestellt hat, denen keine entscheidende
Bedeutung zukommt. Gegen die Eignung des Klägers
zur
Erziehung des Kindes sprechen schon die schweren Bru-
talitäten, die er sich seiner ersten Ehefrau gegenüber hat
zu Schulden kommen und die auf eine rohe Gesinnung
schliessen lassen. Sodann
hat er sich all die Jahre seit der
Geburt des Kindes nie
um da'sselbe bekümmert und
dadurch einen gänzlichen Mangel an väterlicher Zunei-
O'ung an den Tag gelegt, welcher eine liebevolle Pflege
einerseiis als ausgeschlossen erscheinen lässt. Bei Ueber-
lassung an den Kläger würde das Kind auch unter de,ll
Einfluss der jetztigen Ehefrau des Klägers geraten, dIe
als frühere Nebenbuhlerin der Beklagten
zur Erziehung
des Kindes derselben aus nahe liegenden Gründen durch-
aus unqualifiziert ist. Abgesehen hiervon wäre die
Weg-
nahme des Kindes von der leiblichen Mutter und die
Zuteilung gerade an diejenige Person, die ihr schon den
Mann entzogen
hat, auch für die Beklagte eine Mass-
nahme
von solch ausserordentIicher Härte, dass dazu nur
bei völliger Ungeeignetheit der Beklagten zur Kinderer-
ziehung geschritten werden dürfte. Dass die Beklagte das
Kind kurz nach seiner Geburt der Grossmutter
zur Pflege
und Erziehung überlassen hat, ist mit Rücksicht auf die
Notlage, in die die Beklagte zufolge der Verlassun.g durch
den Kläger geraten war, durchaus erklärlich. Ebenso
kann es ihr nicht als Lieblosigkeit angerechnet werden,
dass sie das Mädchen später nicht mehr zu sich genommen
hat, da es bei der Grossmutter in der Tat besser als bei der
Beklagten
in der neuen Umgebung der 'Virtschaft auf-
gehoben war
und nicht bewiesen ist, dass etwa die Be-
klacrte das Kind bei der Grossmutter nie besucht habe.
'"'
'Vollte man aber auch der Beklagten in dieser Beziehung
AS 4.311-1917 3!
ein Verschulden zur Last legen, so könnte dies doch nicht
dazu führen, das Kind aus seiner bisherigen
vertrauten
Umgebung wegzureissen, um es dem ihm faktisch ganz
fremden Vater und einer Stiefmutter zu übergeben. Ist
somit die Klage im Gegensatz zu den Vorinstanzen abzu-
weisen, so ist doch dem Anspruch des Klägers auf Verkehr
mit dem Kind dadurch angemessen Rechnung zu tragen,
dass er berechtigt erklärt wird. das Kind jeden Monat
einmal
an einem Sonntag zu besuchen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkan.nt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kanton.s Zürich vom 20. Juni 1917 aufge-
hoben und die Klage abgewiesen ; dem Kläger wird das
Reeht eingeräumt, das -Kind Luise Frida jeden Monat
einmal an einem Sonntag zu besuchen.
Obligatiollenrecht. No 6:l.
I1. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIOi S
62. Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 16. Juli 1917.
i. S. Schmid, Kläger und BerufskI.,
gegen die
Schweizer. Bundesbahnen, Bekl. und Bel"ufsbekl.
Art. 58 0 G : (, In der letzten kantonalen Instanz erlassenes
Haupturteil im Falle, wo das kantonale Prozessrecht im
Gegensatze zum OG keine Zusammenrechnung der I'illze!nen
Klageforderungen gestattet und deshalb der erstinstanzliehe
Entscheid inappellabel ist. -Art. 1 2 A b s. I des inü'r-
nationalen Uebereinkommens über den Eis e n b a h 11 -
fracht verkehr: Liegt eine unrichtige Allwt ndung lies
Tarifes darin dass die Bahn nicht von sich aus den gebro-
chenen statt dns direkten Tarifes anwendet, trotzdem jener
wegen des Tiefstandes der Aus 1 a n d s val u t a billiger
ist '1 -Erlass einer aus I ä n dis ehe n B ahn, wonach
für ihre Strecken bei Transporten in die Schweiz die Fracht
in Sc h w e i zer w ä h run g zu bezahlen ist. Hechts-
gültigkeit in Ansehung des JUe (art. 11 Abs. 1, Ziffern Il
und III des Schlussprotokolles). Begriff der geh Ö r i gen
Ver ö f f e n t 1 ich u n g nach Art. 11 eit.
- -Der Kläger Schmid verlangt als Zessionar eim'r
grössern Zahl Drittpersonen unter Berufung auf Art. 12
Abs. 4 des internationalen Uebereinkommens über den
Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 die
Rückerstattung angeblich seinen Zedenten zu "ieI be-
rechneter Frachtgebühren für Warentransporte, die, sei
es
aus Deutschland, sei es aus andern Ländern durch
Deutschland, von den deutschen Eisenbahnen auf ihrem
Gebiete
und hinsichtlich der Schlussstrecke von den
Schweizerischen Bundesbahnen. der heutigen
Beklagten,
besorgt worden sind. Erhoben werden 136 solcher Fracht-
reklamationen und die zurückgeforderten Frachtbeträge
belaufen sich auf zusammen 4225
Fr. 56 Cts., welche
Summe nebst Verzugszins seit dem
- Mai 1916 einge-