46 Obligationenrecht. N° 6.
Klägerin, auch auf den frühem Geschäftsinhaber. Indem
er
mit diesen allgemeinen, in stereotypen Worten ausge-
drückten Hinweisen verbunden wird, gibt er der ge-
samten Firmabezeichnung ein besonderes, sie individuali-
sierendes Gepräge und bildet
so das Hauptmerkmal, an
das man sich bei der Auffassung und der Wiedererkennung
des Firmanamens vor allem halten wird. Dass die Klä-
gerin das Wort mit einem h , die Beklagte ohne ein
solches schreibt, vermag nicht als irgend wie erhebliches
Unterscheidungsmerkmal zu wirken. Anderseits
kommt
zu dem Gesagten noch die besondere Art, wie die Be-
klagte das
Wort (Terma verwendet: sie stellt es hinter
die Sachbezeichnung ( Zentralheizungsfabrik und ver-
bindet es
mit dieser durch die Kopula und . Dadurch
will sie freilich zum Ausdruck bringen, dass sie Rechts-
nachfolgerin der
frühei'n Firma ( Terma, Aktiengesell-
schaft für sanitäre Anlagen sei. 'iAber im Publikum kann
dieser Umstand gerade wiederum zu Verwechslungen mit
dem Geschäfte der Klägerin Anlass geben, namentlich
die irrtümliche Vorstellung erwecken, dass dieses
mit
dem von der Beklagten aufgekauften Geschäfte identisch
sei.
In Hinsicht
auf den letztem :punkt liesse sich immer-
hin fragen, ob die Beklagte das fragliche Wort nicht doch
auf irgend eine Weise in ihrer Firma verwenden könnte,
die eine Verwechslungsgefahr ausschlösse,
auf welche
Möglichkeit wohl das eventuelle Klagebegehren 3 Bezug
nehmen will. Allein die Beklagte
hat, so viel ersichtlich,
auf eine solche andere Verwendung des Wortes als Firma-
bestandteil kein Gewicht gelegt und heute auch keine
Anregung in diesem Sinne gemacht. Die vorliegende
Frage
kann deshalb dahingestellt bleiben, um so mehr,
als sich bei der erwähnten starken Bezeichnungskraft des
gewählten Phantasienamens doch wohl kaum eine ihn
enthaltende Firmabezeichnung finden lies se, die
mit jener
der KIägerin vereinbar wäre.
. Obligationenrecht. );07.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 22. September
1916 bestätigt.
7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Februa.r 1917
i. S. Schweiz. Lebensversicherungs-und Bentena.nsta.lt,
KIägerin und Berufungsklägerin,
gegen
Fehring, Beklagter und Berufungsbeklagter.
Vegen unlautern Wettbewerbes und Ve.rlet-
z u n g i 11 den per s ö n I ich e. n Ver h ä 1 t 11 s ' :1
an ehobene Schadenersatzklage emer Leb e n s . e r s )-
h
g
n g s
ge seIl s c h a f t gegen den Generalvert:'dcr
cer u " . Z"' "SIllS('
einer Konkurrenzgesellschaft, weil dl. ser. III ellUl.l : .'.:-
raten hinsichtlich geschäftlicher Verhaltmsse der hlagtlll1
(namentlich betreffend die Dividendenverteilung) llnw hre
Behauptungen ausgesprochen und unrichtige ycrglClthe
mit der eigenen Gesellschaft angestellt habe. DIe Bl'sUm-
I
OR
"bel' die unerlaubten Handlungen werden
mungen (es. u "'. 0-s
durch die Srafvorschriften des Ver s I c 11 e I u n "'. "
auf sie h t s g e set z e s nicht berührt. Frage der I -
h
t
hk ei t des Ver s c h u I den sund
der r e c I c, b ') OR
des S c h ade n s n a e h w eis e s nach art. 42 A s. .
U r t eil s ver ö f f e n t I ich u n g gerechtfertigt ?
- -Im Jahre 1911 setzte der Aufsichtsrat der cll ine
rischen Lebensversicherungs-und Rentenanstant m urlcnh
der heutigen Klägerin, die Ueberschussantelle fnr die
Versicherten der Gruppe 11 (d. h. alle seit 1. MaI 1890
auf den Todesfall Versicherten) für die Jahre 1913-1915
neu fest. Dabei wurde
unter anderem eine Erhöhung der
Dividende für das Jahr 1915 im Vergleich zum Jahre
1914 um bestimmte Prozentsätze in Aussicht gellonmen.
Der Beschluss wurde im Jahresbericht für 1912 veroffent-
lieht. Am 27. September 1914
beschl?s aber dan. l der
Aufsichtsrat, von der beabsichtigten Dlvldendenerhohung
abzusehen und die Dividendenansätze des Jahres 1914
auszurichten. Der Beschluss wurde gefasst auf Grund
eines Berichtes der Direktion, worin die Massnahme
mit
der Begründung empfohlen wird, dass sich die wirtschaft-
lichen Folgen des unterdessen ausgebrochenen
rWe1t-
krieges nicht abschätzen liessen und dass die Unterlassung
der vorgesehenen Dividendenerhöhung deswegen als Gebot
der Klugheit
und Vorsicht erscheine.
Der Beklagte Fehring, der Generalvertreter der Leip-
ziger Lebensversicherungsgesellschaft A.-G. (Alte Leip-
ziger), liess teils
am 28. teils am 29. Dezember 1915 in
sieben grössern Zeitungen der deutschen
Schweiz l Neue
Zürcher Zeitung
I), Zürcher Post , Neue Zürcher
Nachrichten
I), Bund Ii, ( Basler Nachrichten , Natio-
nalzeitung
, ( St. Galler Tagblatt ) folgendes Inserat
erscheinen :
Die Schweizerische Lebensversicherungs-und Renten-
anstalt in Zürich, die Gothaer, Stuttgarter und Karls-
ruher Lebensversicherung haben die vor dem Kriege
gemachten Dividendenversprechen bezw. die Dividen-
denverteilung reduzieren müssen, weil bei ihnen zu den
Kriegstodesfällen die sämtlichen mit Gewinnanteil Ver-
sicherten beizutragen haben. Die französischen Gesell-
schaften vergüten laut Zeitnngsbericht gar keine Divi-
l) den den mehr an die Versicherten. Ii
) Die Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit (Alte Leipziger) erteilt dagegen.infolge
der gerechten Einrichtung, dass bei ihr die Kriegs-
versicherten eines jeden Staates unter sich bis zu 4 %
der Risikosumme für die Kriegstodesfälle haften, auch
für 1916 die bisherigen hohen Dividenden.
Ii Sie verbindet durch ihre sehr günstige Finanzlage
) bei 1375 Millionen Franken Versicherungsbestand, 547
Millionen Franken Vermögen, worunter sich 97 Millionen
) Franken Gewinnfond der Versicherten befinden und
sparsame Verwaltung absolute Sicherheit mit grösst-
möglichster Billigkeit bei kulantesten Versicherungs-
Obligationenrecht. N° 7. 49
. bedingungen und bietet daher für neue VersicheI'ungs-
) abschlüsse die günstigsten Chancen.
Am 30. Dezember verbot das Schweizerische Versiche-
rungsamt telegraphisch dem Beklagten das weitere Ein-
rücken des Inserates, gestattete ihm dann aber
auf sein
Gesuch hin, es in verkürzter Form, unter Weglassung des
.ersten Absatzes wieder erscheinen zu lassen.
Am
31. Dezember wurde der erste Absatz des erwähnten
Inserates im
Tex t teil der ( Zürcher Morgenzeitung ,
.ebenso am 6. Januar 1916 im Wehnthaler und am
.8. Januar in der ( Volkszeitung von Pfäffikon und
-als Einsendung -
im Tagesanzeiger der Stadt
Zürich veröffentlicht. Im Wehnthaler und der Volks-
zeitung von Pfäffikon wurde der Name der Klägerin
-durch Fettdruck hervorgehoben und im Tagesanzeiger
wurde nicht nur der erste Absatz, sondern das ganze
Inserat,
am Schlusse in abgekürzter Form, wiedergegeben.
Dem gegenüber fand auf Veranlassung der Klägerin
während der Zeit vom
7. Januar bis 14. Februar 1916
in einer Anzahl von Tagesblättern -nach den Akten in
mindestens 8 -eine redaktionelle Notiz Aufnahme,
wonach
unter Hinweis auf das Inserat vom 28./29. De-
zember erklärt wird, dass sich die Leipziger Gesellschaft
darin nicht
nur mit ihren eigenen Verhältnissen, sondern
:auch mit denjenigen der andern Gesellschaften beschäf-
tige. Zur Kennzeichnung dessen genüge
es festzustellen,
,dass das Schweizerische Vkrsicherungsamt die weitere
Veröffentlichung des das Publikum irreführenden Inse-
rates sofort telegraphisch verboten habe. Ferner sei drei
:andern Vertretern der gleichen Leipziger Gesellschaft in
Deutschland durch einstweilige richterliche Verfügung,
gestützt
auf das Gesetz über den unlautern Wettbewerb,
die fernere Verwendung irreführender Inserate untersagt
worden.
Im weitem
hat die Klägerin gegen den Beklagten wegen
des Inserates
Strafanzeige gestellt. Das Statthalteramt
des Bezirkes Zürich verfällte ihn am 19. April 1916
AS 43 II -1917
wegen unlautern Wettbewerbs zu einer Busse von 200 Fr.
Das :Bezirksgericht Zürich dagegen hob durch Entschei-
dung
vom 24. Mai 1916 diese Bussverfügung wieder auf,.
weil
nicht das kantonale Gesetz über den unlautern
Wetnbewerb, sondern das eidgenössische Versicherungs-
AufsIchtsgesetz
anwendbar sei und dieses einen Straf-
antrag des Bundesrates oder des Versicherungsamtes.
voraussetze.
Im nunmehrigen Zivilprozess hat die Klägerin die
Rechtsbegehren gestellt :
- Den Beklagten zur Bezahlung
von 20,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 22. Januar 191
(Klageeinleitung) zu verurteilen. 2. Sie berechtigt zu
erklären,
das Urteilsdispositiv und einen vom Gerichte
festzusetzenden Auszug
aus den Erwägungen je dreimal
auf Kosten des Beklagten in den Zeitungen, worin das
Inserat oder die textliche Notiz darüber erschienen sei,.
zu veröffentlichen. Die Klageforderung wurde als Scha-
uenersatzallspruch wegen
unerlaubter Handlung und im
besondern unlautern Wettbewerbes und als Genugtuungs-
anspruch aus Art. 49 begründet. Der Beklagte hat auf
Abweisung der Klage angetragen und dabei sowohl die
Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise als
das ihm
zur Last gelegte Verschulden und den Eintritt eines
Schadens
bestritten.
Die Vorinstanz ist mit Urteil vom 1. September 1916-
zur Abweisung der Klage gelangt und zwar, soweit eine
materielle Schädigung
beha lptet wird, weil eine solche
nieht als nachgewiesen gelten könne, hinsichtlich der
behaupteten Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
aber, weil diese keine ( besonders schwere ) im gesetzlichen
Sinne sei.
In
der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Rechts-
begehren erneuert, dasjenige um Urteilsveröffentlichung
aber erst in der mündlichen Verhandlung.
-Al,lwendbar auf die Beurteilung des Falles sind die
Bestimmull.gen des
OR über die unerlaubten Handlungen.
'VelIn Art. 11 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Beauf-
Obligatiollcnreöt. .' ... i.
sichtigung der privaten Versicherungsgesellschaften die
Veröffentlichung
unwahrer Mitteilungen solcher Gesel1-
schaften unter Strafe stellt, so lässt das die Anwendbar-
keit der genannten zivilrechtlichen Normen unberührt.
3. -Was die Widerrechtlichkeit der Anzeige be-
trifft, so ist folgendes zu sagen: Als ganzes genommell cha-
rakterisiert sich das beanstandete Inserat -nur auf dieses
ist vorderhand abzustellen, da es direkt vom Beklagten
aufgegeben worden
ist -als ein Reklame-und Werbe-
inserat auf dem Gebiete des Versicherungswesens. Der
Hauptzweck des Inserates ist ersichtlicher Weise der, die
Vorteile, die die Gesellschaft des
Beklagten den Versi-
cherten und damit den Versicherungslustigen -angeb-
lich
-bietet, in möglichst helles Licht zu rücken und
die Leistungen dieser Gesellschaft über die der Konkur-
renzgesellschaftell zu stellen. Die Verfolgung dieses
Zweckes allein ist natürlich nicht widelTechtlich. Dagegen
sind
ihr gewisse Grenzen gezogen. Der Konkurrent hat
sich bei solchen Reklame-und 'Verbemitteilungen einmal,
was die eigene Anpreisung betrifft, in den Grenzen der
in dem betreffenden Geschäftszweig üblichen Anständig-
keit zu bewegen und namentlich unwahre, schwindel-
hafte ) , das Publikum täuschende Anpreisungen zu unter-
lassen; er hat sich SOda11l1 bei Heranziehen der Kon-
kurrenz zu Vergleichungen unnötiger, besonders aber
verletzender und wahrheitswidriger Behauptungen zu
enthalten und alles zu vermeiden, was nach Inhalt und
Form eine Herabsetzung bedeutet -, es wäre denn,
derartige Angriffe seien provoziert worden, oder es handle
sich um Notwehr oder doch berechtigte Abwehr. An Halid
dieser Grundsätze ergibt sich :
Das
Inserat beschäftigt sich mit dem Einflusse des
Krieges
und der Kriegsversicherung auf die FiIianzlage
der LebensversicherungsgesellschafteIl. Da ist von vorn-
herein zu sagen, dass dieses Thema die Versicherten und
das Publikum im allgemeinen in starkem Mass.e beschäf-
tigt und interessiert hat. Und zwar war das Publikum im
Zeitpunkte, da das Inserat erschien, im allgemeinen eher
geneigt, sich alarmieren zu lassen, übertriebene Behaup-
tungen für wahr zu nehmen, kurz, einen kritischen
Massstab nicht anzusetzen. Diese Wirkung des Inserates
musste der Beklagte als Sachkundiger voraussehen.
Es
ist dabei der Sinn zu ermitteln, welchen die Ankündi-
gung für das Publikum, für das sie bestimmt war, d. h.
hier für die Versicherungslustigen im allgemeinen, haben
musste.
Das Inserat beginnt
nun mit der Behauptung, die ein-
gangs genannten Versicherungsgesellschaften,
darunter
die Klägerin, haben die vor dem Kriege gemachten Di-
videndenversprechungen bezw. -Verteilung reduzieren
müssen. Als Grund
gibt es an, dass bei ihnen zu den
Kriegstodesfällen die sämtlichen
mit Gewinnanteil Ver-
sicherten beizutragen haben. Nach einer Erwähnung der
französischen Gesellschaften, die
laut Zeitungsberichten
gar keine Dividenden mehr an die Versicherten verteilen
sollen, wird die Gesellschaft des Beklagten zu den vorher
genannten in Gegensatz
gebracht; so wird von ihr gesagt,
sie verteile auch für 1916 die bisherigen hohen Dividenden,
und das wird zurückgeführt auf die ( gerechte Einrichtung,
dass bei ihr die Kriegsversicherten eines jeden Staates
unter sich bis zu 4% der Risikosumme für die Kriegs-
todesfälle haften
I). Im 3. Teil des Inserats wird die Ge-
sellschaft des Beklagten allgemein gerühmt, in der Weise,
dass gesagt wird, bei
ihrer' günstigen Finanzlage und
sparsamen Verwaltung verbinde sie absolute Sicherheit
mit grösstmögJichster Billigkeit bei kulantesten Bedin-
gungen und biete daher für neue Abschlüsse die günstig-
sten Chancen.
Es kann nun, die Ausdrücke des Inserats vorerst im
ein z eIn e n genommen, in erster Linie allerdings, im
Gegensatz zur Auffassung des Handelsgerichts, nicht als
unwahr angesehen werden, wenn der Beklagte
von
( DivideItdenversprechen der Klägerin spricht. Die Fest-
setzung der Dividende für die drei Jahre 1913-1915 in
Verbindung mit ihrer Bekanntgabe schaffte für die Ver-
sicherten zum mindesten eine begründete Aussicht auf
die erhöhten Auszahlungen
(1914-1915 ist dann diese
allerdings eingeschränkt worden, wie denn
auch schon
früher davon gesprochen wurde, dass eine bestim:qtte
Dividende nicht garantielt werden könne); jedenfalls
war die Bekanntgabe der Erhöhung geeignet, Versiehe-
JUngslustige heranzuziehen,
und sie erweckte bei diesen
eie bestimmte ErW9rtung, dass die Auszahlung in der
beschlossenen
und bekanntgegebenen Höhe erfolgen
werde. Aber
nach Ausbruch des Weltkrieges ""ird sich
doch jeder Versicherte gesagt haben, dass jener Beschluss
nur mit der Klausel ( 1 ebus sie stantibus zu verstehen
.,ei, dass der Krieg auf ihn voraussichtlich einen Einf.luss
ausüben müsse. Diesen, an sich in der Natur der Dmge
liegenden,
Umstand hat nun der Beklagte benützt, um
zu behaupten, die Klägerin habe ihre Versprechen
( reduzieren müssen I). Er spricht aber nicht etwa nur
von ( reduzieren , sondern von reduzieren m ü s sen ,
und mit Recht legt die Klägerin hierauf ein grosses
Gewicht.
Es wird damit der Anschein erweckt, als ob die
Klägerin unter einer Zwangslage gehandelt habe beim
Rückgängigmachen dieses Ueberschussverteilungsbe-
schlusses. Das war
nun aber in Tat und Wahrheit nicht
der Fall; das Rückgängigmachen erfolgte nicht einer
finanziellen Zwangslage wegen, sondern einzig
und allein
aus achtenswerter Vorsicht. Verstärkt wird sodann der
Eindruck der Zwangslage durch die beigegebene Begrün-
dung und durch die Gleichstellung
mit den drei deutschen
Gesellschaften, sowie auch durch die Erwähnung der
französischen Gesellschaften. Jene Gleichstellung
enthält
tatsächlich ein Unrecht gegenüber der Klägerin. Und jene
Begründung war irreführend, insbesondere in
Ver?in?ung
mit der Gegenüberstellung der Lage der Alten Lelpzlger
nicht. genau mid jedenfalls missverständlich ist die Be-
hauptung, sämtliche Versicherten
hätten an dne . inS
schäden (I bei z u t rag e n I), währenddem hlefur eme
54 Obligationenrecht. N° 7.
besondere Kriegsreserve vorgesehen ist und nur ein
bestimmt begrenzter Betrag von den übrigen ( Mitteln
der Anstalt ;) genommen werden darf; und ebenso unge-
nau und irreführend, dass im Gegensatz dazu bei der
Alten Leipziger die Kriegsversicherten unter sich bis zu
4% der Risikosumme haften, unter Verschweigung des
Umstandes, dass ein weitergehender Schaden doch
von
der Gesellschaft getragen wird, und damit eben auch von
den Versicherten. Wenn demgemäss auch der zweite Teil
des Inserates nicht
unwahr ist und insbesondere eine
Hauptmitteilung : die Alte Leipziger verteile auch pro
1916 die bisherigen hohen Dividenden,
der Wahrheit
entspricht, so ergibt doch der ganze Zusammenhang
zwischen dem ersten
und dem zweiten Teil, dass eine
ungenaue, zum Teil
unwahre und jedenfalls irreführende
Gegenüberstellung gegeben wurde. Das genügt aber,
um
das Inserat als gegen Treu und. Glauben verstossend und
damit als " idenechtlich zu kennzeichnen. -Der Dritte
Teil des Inserates fällt dann freilich nicht als widerrecht-
lich in
Betracht. Es handelt sich hier um eine allgemeine
Angreisung
mit Hervorhebung einzelner Tatsachen finan-
ziellen Charakters. Was diese betrifft, so sind sie von
der
Klägerin nicht als unwahr bezeichnet; das -andere aber
ist ein vom Beklagten ausgefälltes Werturteil, das zwar
auf das Publikum im Sinne einer günstigen Stimmullg
für die Alte Leipziger zu wirken geeignet ist,
aber das nicht
wörtlich
sondern ( cum grano salis I) verstanden zu werden
pflegt.
4. -Die festgestellte Widerrechtlichkeit wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte in Notwehr
oder sonstiger berechtigter Abwehr gehandelt hat. Not-
wehr liegt schOll deshalb nicht vor, weil dem Inserat ein
unmittelbarer Allgriff der Klägerin auf die Gesellschaft
des Beklagten nicht vorausgegangen ist, das vom Be-
klagtell angerufene Zirkular vom 19. Februar 1915 lag
ja weil zurück. Aus eben diesem Grunde kann auch
nichl VOll berechtigter Abwehr gesprochen werden. Eher
.
kann allgemein gesagt werden, dass der Beklagte an
sich zur Wahrung berechtigter Interessen gehandelt hat.
War der Konkurrenzkampf auf dem Gebiete der Lebens-
versicherung
an sich schon gross und erbittert in der
Schweiz (s. Berichte des Versicherungsamtes),
so trat er
nach Ausbruch des Weltkrieges naturgernäss in eine
besondere
Phase. Begreifliche Weise benutzte die
Klägerin als schweizerische. Gesellschaft die Lage
zur
Werbearbeit unter Betonung eines Nationalismus, gegen
den nichts einzuwenden ist, solange er sich in ge-
sunden, vernünftigen Grenzen hält; so ist das Zirkular
vom Februar 1915 erklärlich, bei dem ja allerdings die
Erscheinung auffallen mag, dass es sich ausschlieslich
gegen die deutsche
Konkurrenz richtet. Insoweit durfte
der Beklagte natürlich auch die Vorteile seiner Gesell-
schaft, obschon einer deutschen, betonen. Aber er hatte
sich eben in den gezeichneten Grenzen zu halten, und
diese hat er überschritten.
5.
-Aus dem Gesagten in Verbindung mit dem Um-
stande, dass der Beklagte als Generalvertreter einer
Lebensversicherungsgesellschaft genügend befähigt ist,
die Unrichtigkeit seiner Aeusserungel1 sowie die wider-
rechtliche
und die schädigende Wirkung derselben einzu-
sehen, ergibt sich die weitere für seine Haftbarkeit erfor-
derliche Voraussetzung eines
Ver s c h u I den s.
6. -Die
Frage sodann, ob die Klägerin durch das
rechtswidrige und schuldhafte Vorgehen des Beklagten
einen
Ver m ö gen s s c h ade n erlitten habe, beur-
teilt sich nach der Natur des Falles vor allem auf Grund
VOll Art. 42 Ab s. 2 OR. Bei der Anwendung dieser
Bestimmung ist auf die Auslegung abzustellen, die ihr
das Bundesgericht in seinem Entscheide i. S. Fabrique
de chocolat Villars c. Egli Cons. (EB 40 Il S. 354 ff.)
gegeben
hat, also im besondern anzu.nehnen, dass sie sich
auf die Feststellung sowohl des Dasems emes Schadens als
densen Höhe bezieht und dass der Schaden als erwiesen
gelten muss, wenn die Akten genügende Anhaltspunkte
bieten, die geeignet sind, auf seinen Eintritt schliessen zu
lassen und dieser Schluss sich mit einer gewissen Ueber-
zeugungsgewalt aufdrängt. Diese Voraussetzungen für
die Anwendbarkeit der Bestimmung sind
nun aber ge-
geben :
Zunächst fällt in Betracht, dass man es mit einer ge-
schäftlichen Reklame im Konkurrenzkampfe zu tun hat,.
also
mit einer Handlung, die ihrer Natur und ihrem
Zwecke nach auf eine Schädigung des Mitbewerbers ge-
richtet ist, insofern sie darauf zielt, Kunden dem fremden
Geschäfte zu entziehen oder ihm femzuhalten
und für
sich zu gewinnen. So dann wurde diese Reklame in beson-
ders wirksamer Weise
und unter Verhältnissen unternom-
men, die für einen möglichen Erfolg besonders günstig
waren : Ersteres, indem der Beklagte sein Inserat gleich-
zeitig in einer grössern
Zahl für eine ausgedehnte Verbrei-
tung geeigneter Blätter der deutschen Schweiz veröffent-
lichte, welche einheitliche, durch das Zusammenwirken
der einzelnen Teilhandlungen
sich verstärkende Aktion
am dienlichsten war, das Publikum leicht und möglichst
nachhaltig zu beeinflussen. Letzteres, weil das Publikum
illfolge der durch den Kriegszustand geschaffenen Un-
sicherheit
und Unruhe solchen Sugge::.tiollen zugäng-
licher
und für eine besonnene Prüfung der aufgestellten
Behauptungen noch weniger als sonst befähigt war.
Schon von diesen
ErwägungeI! aus drängt sich der Schluss
auf, dass das Vorgehen
des Beklagten zur Folge gehabt
haben müsse, wenigstens in einzelnen Kreisen der
Be-
völkerung vorübergehend ein gewisses Misstrauen gegen
die Klägerin wachzurufen und etwelche
Zweifel an der
bisherigen allgemeinen
und festen Ueberzeugung von ihrer
völligen, auch diesen Kriegszeiten gewachsenen finan
..
zieHen Sicherheit zu erwecken und dass infolge dessen
damals Versicherungslustige abgehalten wurden, bei ihr
als Mitglieder einzutreten. Positive aktenmässige
An-
haltspunkte liegen in let:derer Beziehung insofern vor,.
als aus einer Anzahl an die Klägerin gerichteter
Briefe:
(acL 4 N° 8 a und b) hervorgeht, dass die Adressanten
meist bei der Klägerin schon versicherte Personen, auf
das Inserat des Beklagten hin sich beunruhigt zeigten,.
wobei eine von ihnen die Erhöhung ihrer Versicherung"
eine andere die Beschaffung neuer Mitglieder für die
Klägerin von der Erteilung zufriedenstellendet Auskunft
abhängig machte. Nach alledem muss als zuverlässig
erstellt gelten, dass die Klägerin durch zeitweilige Beein-
trächtigung ihres Ansehens
und dadurch bewirkte
Hemmung ihres Versicherungsgeschäftes geschädigt wor-
den ist. Dem
steht auch nicht die von der Vorinstanz
hervorgehobene Tatsache entgegen, dass der Versiche-
rungszuwach der Klägerin damals grösser war als
vorher. Das kann eben durch andere Umstände verur-
sacht worden sein, die stärker wirkten, als das im gegen
teiligen Sinne sich geltend machende Handeln des Be-
klagten, etwa gerade dadurch, dass sich die Klägerin nach
dem Kriegsausbruche im Verhältnis zu den ausländischen
Gesellschaften in einer für die Mitgliedervermehrung
günstigern Lage befinden mochte. Die Erwägung der Vor-
instanz endlich, die Klägerin habe keinen einzigen
Fall
namhaft machen können, wo ein Versicherungslustiger
infolge des Inserates sich nicht bei ihr habe versichern
lassen, trifft in Hinsicht auf die erwähnten der Klägerin
zugekommenen Schreiben nicht völlig zu. Abgesehen
aber davon bedarf es eines strikten Nachweises konkreter
Fälle solchen Kundenentzuges
nicht; ein solcher Nachweis
wäre auch häufig gänzlich unmöglich,
da es sich bei der
Frage, ob die ausgeübte Beeinflussung hingereicht habe.
um den Entschluss zur Eingehung eines Versicherungs-
vertrages zu verhindern, in letzter Linie
um interne
psychische Vorgänge handelt. Vielmehr kann füglieh
nur eine zureichende Gewissheit dafür gefordert werden,
dass in Ansehung der ganzen Sachlage der unzulässige
Wettbewerb schädigend gewirkt haben
müsse Dem Be-
klagten liegt es dann ob, allfällige besondere
Umstände
darzutun, die annehmen lassen, dass gegen Erwarten ein
Schaden trotzdem nicht eingetreten sei; ein solcher
Nachweis
ist aber nicht erbracht.
Was die Höhe des Schad ens anlangt, so sprechen
für einen erheblichen Betrag die Gründe, die oben dafür
angeführt wurden, dass das Vorgehen des Beklagten
ei geeignetes Mittel zur Hervorbringung der schädigen-
den
Wirkung gewesen sei. Anderseits aber haben Um-
stände im Sinne einer Verringerung des sonst eingetre-
tenen Schadens
mitgewirkt: Einmal hat nämlich die von
der Klägerin unverzüglich erlassene Gegenerklärung nach
ihrem Inhalt und in Hinsicht auf den allgemeinen Kredit
der Klägerin es ermöglicht, den schädigenden Einfluns
des Inserates, wenn nicht sofort zu hemmen und aufzu-
heben,
so doch zum mindesten ganz wesentlich abzu-
schwächen, wobei freilich anderseits zu berücksichtigen
ist, dass der Klägeril1 durch die Notwendigkeit, sich
zur
'"Vehr zu setzen, Umtriebe und Auslagen entstanden sind,
wofür
ihr der Beklagte ebenfalls Ersatz schuldet. Ferner
fällt in Betracht, dass der Beschluss der Klägerin, die
früher vorgesehene Dividende nicht zu verteilen, schon
vOr dem Inserat bekannt war und dass er auch dann,
wenn er nach seiner wahren Bedeutung dargestellt wurde,
im Wettbewerbe ein gewisses, allerdings weniger wirk-
sames Mittel
für die Beeinflussüng zu Ungunsten der
Klägerin zu bilden yermochte. Wägt man alle diese
Momente gegen einander ab, so gelangt
man dazu, den
der Klägerin vom Beklagten zugefügten Schaden nach
freiem richterlichen Ermessen
auf insgesamt rund 1000 Fr.
zu bestimmen, welcher Betrag entsprechend dem Klagebe-
gehren
von eier Klageeinreiclllwg (22. Januar 1916) an
zu 5 % zinsbar zu stellen ist.
7. -Abzuweisen ist dagegen
der Antrag auf Grund
von
Art. 49 OR wegen Verletzung in den persönlichen
Verhältnissen eine Genugtuungssumme zuzusprechen.
Es
kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Vor-
aussetzungen diese Bestimmung auch auf den Fall der
Kreditschädigung -
und nur unter diesem Gesichts-
-punkte könnte sie hier Platz greifen -anwendbar sei.
Jedenfalls fehlt es an dem durch Art. 49 verlangten
Erfordernis einer
besondern Schwere der Verletzung ).
Die beanstandete Auskündung des Beklagten enthält
keinen Angriff gegen den guten Ruf der Klägerin oder
ihre fmanzielle Sicherheit
überhaupt, sondern zielt nur
-darauf ab, die Bedingungen der Alten Leipziger in
Hinsicht
auf die Kriegsschäden als im Vergleich zu denen
der Klägerin als vorteilhafter darzustellen. Nur in diesem
Sinne wird eine Inferiorität der Klägerin gegenüber der
Leipziger behauptet. Liegt darin auch aus den ange-
gebenen Gründen eine Rechtswidrigkeit,
so geht ihr doch
der durch Art. 49 vorausgesetzte gravierende Charak-
ter ab.
8. -Das Begehren um Ver ö f f e n t I ich u n g des
Ur t eil s endlich ist schon aus dem formellen Grunde
abzuweisen, weil
e nicht in die Berufungserklärung
aufgenommen wurde,
tIotzdem es ein selbständiges Kla-
gebegehren gebildet
hatte. Uebrigens wäre es auch sachlich
unbegründet,
da offenbar der schädigende Einfluss des
angefochtenen Inserates schon längst nicht
mehr andauert
und die Veröffentlichung sich auch nicht als Erfüllung
eines Genugtuungsanspruches nach
Art. 49 Abs. 2 OR
rechtfertigt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird, unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils des zürcherischen Handelsgerichtes vom 1. Sep-
tember 1916 dahin gutgeheissell, dass der Beklagte der
Klägerin eine Entschädigung von
1000 Fr. samt Zins
zu 5% seit dem 22. Januar 1916 zu bezahlen hat.