BGE 43 II 443
BGE 43 II 443Bge16.11.1916Originalquelle öffnen →
442 Bau und Betrieb der Eisenbahnen. No 54. einer Pauschalsumme für eine fünf jährige Periode im Sinne der Antwort zu Expertenfrage IV, weil die Ent- schädigung eben nicht von 1909 an, sondern erst vom
444 Prozessrecht. N° 55. 15. April 1911, erteilte die Gemeinde Tinzen der Firma E. Frote& Oe «( die Erlaubnis für den Bau und Betrit'b einer Anlage zur Gewinnung elektrischer Kraft aus den Wasserkräften der Julia und des Eribaches samt einem deren Zuflüsse (Demat-oder Tigielerbach) sowie der hiezu nötigen Wehranlagell, der Zu-und Ableitungskanäle auf dem Gebiete der Gemeinde Tinzen und je einer Stau- anlage auf Lajets hinter der Schäferhütte, und unterhalb der alten Alphütten im Val d'Err. }) Art. 1. 5, 12 und 13 der Konzessionsurkunde bestimmen: «( Art. 1. Die Dauer der Konzession ist VOm Datum der Rechtskraft dieses Vertrages an gerechnet auf sechzig Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ge- meinde berechtigt, das Werk' zu übernehmen und zwar ..... (folgen die Bedingungen). » « Art. 5. Für die Konzessiollserteilullg bezahlt die Firma E. Frote & eie an die Gemeinde Tinzen Fr. 500 in bar. Dieser Betrag wird mit dem Tage der Konzessions- ~enehmigung durch den Kleinen Rat. des Kantons Grau- bünden fällig. }) Die Konzession erlischt:
} Prozessrecht. No 55. 445 • Art. 13. Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrage ergeben sollten, entscheiden die ordentlichen Gerichte bezw. die kompetenten Behörden. Für Streitsachen über 3000 Fr. wird das Bundesgericht als einzige Zivilgerichts- instanz eingesetzt. >; Nachdem die in Art. 5, Abs. 2, Ziffer 1 oben bestimmte Frist abgelaufen war, ohne dass die Konzessionärin mit dem Bau des 'Verkes begonnen gehabt hätte, teilte ihr der Gemeindevorstand Tinzen am 15. Juni 1916 mit, dass er die Konzession als erloschen betrachte und die Zahlung der für die
en FaH geschuldeten Entschädigung von 5000 Fr. gewärtige. Frote & Oe bestritten indessen mit Antwort vom 25. Juni 1916 die Zahlungspflicht, indem sie behaupteten, dass die Gemeinde Tinzen ihnen durch die Erteilung einer kollidierenden Konzesion an das Syndikat für die Ausnützung graubündnerischer Wasser- kräfte die rechtzeitige Finanzierung und Ausführung des Projektes unmöglich gemacht und damit das Recht auf Einforderung der fraglichen En tschädigung verwirkt habe. R. -Durch Klage vom 6. November 1916 hat infolge- dessen die Gemeinde Tinzen unter Berufung auf die in Art. 13 der Konzessionsurkunde enthaltene Gerichts- standsvereinbaruilg und Art. 52, Ziff. 1 OG beim Bundes- gericht gegen die Firma Frote & Oe die R e c h t s b e - gehre II gestellt: « 1. der zwischen der Klägerin und der Beklagten ab- geschlossene Konzessionsvertrag sei als erloschen zu er- klären;
446 Prozessrecht. N° 55, ten bei den bedeutenden und zum Teil nicht vorausseh- baren Schwierigkeiten, die sich ihnen in technischer und finanzieller Beziehung entgegenstellten, nur in den sel- tensten Fällen innert der dafür ursprünglich festgesetzten' Frist erstellt werden. Es sei daher allgemeine Uebung, die letztere angemessen zu verlängern, wenn die Verhältnisse die Nichtvollendung innert des erstmaligen Termins rechtfertigten. Auf eine solche Verlängerung habe der Konzessionär nicht nur einen moralischen, sondern einen aus den Grundsätzen 'von Treu und Glauben im Verkehr folgenden Rechtsanspruch, Art. 6 des graubündnerischen \Vassergesetzes sehe sie denn auch ausdrücklich VOl'. Im gegenwärtigen Falle hätten. die Voraussetzungen dafür unzweifelhaft vorgelegen. Aus den der Klageantwort beigelegten Akten gehe hervor, dass die Beklagte sich nach der Konzessionserteilung keineswegs untätig verhalten, sondern sich sowohl um die Projektierung als um die Finanzierung des Werkes nach Kräften hemüht und einen Beteiligungsvertrag mit den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich zustande gebracht, habe, nach dem die Erstellung als gesichert habe betrachtet werden dürfen, Wenn es in der Folge doch nicht dazu gekommen sei, so treffe die Schuld einzig die Gemeinde Tinzen, welche in der Zwischenzeit, ohne den Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 der Konzessionsurkunde festgesetzten Frist abzu- warten, die in dieser erwähnten Rechte an eine andere Unternehmung, das Syndikat. für die Ausi1ützung grau- bündnerischer \Vasserkräfte, verliehen und damit jede Verlängerung der Konzession der Beklagten von vorne- herein abgelehnt habe. Damit sei die Ausführung des \Verkes tatsächlich verunmöglicht worden. Denn bei der kurzen vom Tage der ErteiIung jener kollidierenden Konzession (10. März 1914) an noch zur Verfügung stehen- den Zeit, hätte es niemand wagen können, mit dem Bau zu beginnen, auf die Gefahr hin, dass die konzessionsmässige Frist für die Inbetriebsetzung infolge unvorhergesehener Schwierigkeiten dann doch nicht eingehalten werden Prozessrecht. N° 55. H7 könnte und die gemachten Aus.agen verloren wären. Da die Klägerin aus ihrem eigenen schuldhaften Verhalten keine Rechte ableiten könne, sei deshalb sowohl das Begehren um Aufhebung des Konzessionsvertrages als dasjenige auf Zahlung der für diesen Fall vereinbarten Entschädigung abzulehnen. D. -In ihrer Replik bestreitet die klagende Gemeinde Tinzen, dass von einer Pflicht des Konzedenten zur Ver- Iiingerung der konzessionsgemässen Frist für die Erstel- lung des \Verkes die Rede sein könne. Wenn Art. 6 dei' kantonalen Wassergesetzes bestimme, dass solche Ver- längerungen mit Zustimmung desKIeinen Rates bewilligt werden könnten •. so handle es sich dabei lediglich um ein Recht der Gemeinde, yon dem sie nach Gutfinden Ge- brauch machen. könne oder nicht und für dessen Aus- übung ausschiie~sHch:jhre eigenen Interessen massgebend seien. Von diesem Standpunkte aus habe aber die Klägerin hier nicht anders als geschehen handeln können, weil sie SOllst die Ausführung des inzwischen an den Tag getrete- liell grösserenund wasserwirtschaftlich bedeutend ratio- nelleren \Vasserwerkprojektes mit Staubecken anlage auf dem Gebiete von Mühlen und Rofna, für dessen Aus- führung nur das Syndikat für die Ausnützung graubünd- llerischer Wasserkräfte als Träger der Konzessionen der bei den letzteren Gemeinden in Betracht komme, vereitelt hütte. Durch die ErteiIung der Konzession an das erwähnte Syndikat auf den Zeitpunkt des Erlöschens derjenigen dei' Beklagten seien demnach keine Rechte dieser verletzt worden. Ob die im Wassergesetz vorgesehene und in der Konzession der Beklagten gewährte Vorbereitungs- und Baufrist von 5 Jahren ausreiche oder nicht, :-i ei dabei unerheblich. Wenn die Beklagte sie für zu kurz geh3lten habe hätte sie 'dies bei dell Konzessions- ~'erhandlungen ~eltend machen und, sofern die Gemeinde Tinzen darauf nicht eingegangen wäre, auf die Konzession verzichten sollen. E. -Nachdem die Beklagte demgegenüber in der Du-
448 Prozelsrecht. N° 55. plik an ihrem Rechtsstandpunkte festgehalten hatte, ist der Schriftenwechsel durch Instruktionsverfügung vom 24. April 1917 als geschlossen erklärt und den Parteien mitgeteilt worden, dass die Akten vorerst dem Gerichte zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt wür- den. F. -Durch Eingaben vom 19. Mai 1917 haben darauf die Parteivertreter erklärt, dass sie auf eine mündliche Verhandlung über die Kompetenzfrage verzichteten. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
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Prozessrecht. N° 55.
jdenalIs für den Akt der Regierung ausgeschlossen, weit
dIe
pnvatrechtliche Verfügung über die Gewässer zufolge
des
erwähnten Grundsatzes eben nicht dem Staate. son-
dern ausschliesslich den Gemeinden zukommt. Die Not-
wendigkeit der Mitwirkung des Kleinen Rates lässt sich
dehalb nur aus dem in Art. 3 eben da vorbehaltenen
Was s e rho he i t s r e c h te des Staates herleiten.
Dass sie tatsächlich hierauf und nicht etwa bloss auf das
allgemeine Aufsichtsrecht des Staates über die Gemeinde-
verwaltung zurückzuführen ist, ergibt sich abgesehen VOil
dem Zusammenhange zwischen Art. 3 und 4 klar auch
aus Art. 5, wonach der Kleine Rat die Genehmigung der
VOll der Gemeinde erteilten Konzession nicht nur au"-
Rücksichten einer «guten Geineindeverwaltung », sondem
auch aus rein wasserwirtschaft lichen Gründen verweigern
kalln (Gefahr
der Verurunöglichullg einer rationellen Aus-
heutulg der 'Wasserkraft zum Vorteil a 11 e r beteiligteJ'
Gememden, ungenügende
Deckung der einheimischen Be-
drfnsse inolge Ausfuhr der gewollnenen Energie, lm-
gUllstlge Beemflussung des \Vasserstalldes undWasserlaufe;;.
llSW.). Ebenso lässt sich nur daraus erklären, dass er nach
Art., 12 berechtigt ist, iH FälleIl, "-0 die wirtschaftlich
richtige Ausbeutullg der \Vasserkraft' die Mitwirkullil
aller Gemeinden liÖtig macht, eine Gemeinde, die siel;
ohne genügenden Grund ablehnend ycrhält, zur K01lzes-
sionserteilung zu zwingen und die Koozessionsbedingun-
gen selbst festzusetzen. Die
nmliche Auffassung hält da:,
Gesetz auch für die Ver wir k u Il g der Konzession fest.
indem es in Art. 6 Abs. 1 bestimmt, dass der K lei ne
Rat sie als erloschen erklären werde
wenn die in den nachstehenden Ziff. 1-3 umschriebene
Voraussetzungen zutreffen. Auch hier ist somit die Ord-
nung des Verhältnisses zum Konzessionär nicht etwa der
Gemeinde als Eigentümerin des Gewässers überlassen
sondern es
sind die Gründe des vorzeitigen Erlösehens de;
Konzession gesetzlich geregelt worden und es soll die
Verwirkung selbst bei deren Zutreffe:n nicht ohne wei-
Prozessrecht. N° 55.
teres, von Rechtswegen, sondern nur auf Grund eines
besonderen Beschlusses der
mit der Handhabung der
staatlichen Wasserhoheit betrauten Behörde, des Kleinen
Rates, eintreten. Die Vergleichung der Verwirkungs-
gründe in Art. 5 Abs. 2 ZiiI. 1-3 der Konzession der Be-
klagten zeigt denn auch, dass es sich dabei nicht etwa um
eine selb,tändige Regelung, sondern einfach um die Wie-
dergabe
der gesetzlichen Bestimmungen handelt. Da der
den Widerruf der Konzes&ion aussprechende Beschluss
des Kleinen Rates unzweifelhaft gleich der Konzession:;-
erteiIung die Natur eines Verwaltungsaktc. hat, ist
damit gesagt, dass der Entscheid über die ZUlüssigkeit des
Widerrufs Verwaltungs-und nicht Rechtssache ist und
dass die hieraus folgende Entscheidungsbefugnis der ka.l
tonalen Verwaltungsbehörde deshalb nicht mitte1st einer
Prorogatiollsabrcde zu Gunstcu derjenigen des
Bundes-
gerichts als Zivilgerichisinstanz ausgeschaltet werde:,
kann.
Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Kleine Rat
mit dem übrigen IIlllalt der Konzessionsurkunde auch
deren Art. 13 genehmigt hat. Abgesehen davon, inwie-
weit einem
daraus allenfalls zu schliessenden Verzicht auf
die ihm durch Art. 6 des Wassergesetzes übertragene
Kompetenz überhaupt rechtliche BedeutulJg zukäme,
kann ein solcher SChOll deshalb nicht angenommen wer-
den, weil die KOl1zessionsurkunde in
Art. 12 die Bestim-
mungen des erwähnten Gesetzes und die Ausführungs-
vorschriften dazu ausdrücklich vorbehält. Es kann des-
halb auf da's erste mit der Klage gestellte Rechtsbegehren
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.
3. -
Ob sich die Sache hinsichtlich des zweiten Begeh-
rens, mit dem die Zahlung der für den Fall des Erlöschens
der Konzession geschuldeten Entschädigung von 5000 Fr.
verlangt wird, anders verhielte, d. h. ob nicht eventuell
in dieser Forderung ein auf dem Wege des Hoheitsaktes
begründeter privat re eh t li eher Anspruch im Sinne der
bisherigen Praxis zu erblicken wäre, ist nicht zu prüfen,
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Prozessrecht. N° 56.
weil es für dessen Geltendmachung zur Zeit an der not-
wendigen Voraussetzung, nämlich an einem Beschlusse
des Kleinen Rates, der die Konzession als verwirkt er-
klären würde, fehlt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
56. trrteil der II. Zivllabtellung vom 4. Juli 1917
i. S. W'1SS gegen Bern.
Unzulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegenüber
Entscheiden über Bewilligung oder Verweigerung des
Armenrechts.
Die vorliegende, unter Berufung auf Art. 87 Ziff. 1 OG
eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen, angeb-
lich
am 25. Mai 1917 vom Appellationshof des Kantons
Beru gefällten, der Beschwerde nicht beigelegten Ent-
scheid über ein von der Beschwerdeführerin in einem
Vaterschaftsprozesse gegen
JOSeph Pinchet gestelltes
Armenrechtsgesuch. Nach der
Behauptung der Beschwer-
deführerin
hat der Appellationshof dasArmenrechtsgesuch
mit folgender Begründung al!gewiesen : « Aus den Akten
» scheint sich zu ergeben, dass zur Zeit der Konzipierung
»des in Frage stehenden Kindes die aussereheliche
» Mutter und auch der Schwängerer in Mailand domizi-
}) liert waren. Gemäss Art. 2 Niederlassenengesetz -
» der auf den vorliegenden Fall per analogiam anzu-
)} wenden ist -wäre das Recht des Wohnsitzstaates
}} massgebend (verg1. BG Praxis 2, Nr. 246), also das
» italienische Recht, nach welchem ein günstige\f:}p,sgang
)} des von den Gesuchstellern anzuhebenden Vaterschafts-
» prozesses nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden
» kann, weil die im italienischen Codice civile statuierten
Prozessrecht. N° 56.
» diesbezüglichen Voraussetzungen in casu Hieht zu-
)} treffen. )}
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Nach Art. 87 Ziff. 1 OG ist ab zivilrechtliche Be-
schwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-
dischen
anstatt eidgenössischen Rechts zulässig gegen
« letztinstallzliche, der Berufung nicht unterliegende
Entscheide in Zivilsachen
)}. Nun ist zwar durch den
bundesgerichtlichen
Plenare,lltscheid vom 16. November
1916
i. S. Siegenthaler gegen Stofer (AS 41 II Nr. 101) der
hier verwendete Ausdruck.
~ Entscheide in Zivilsachen )}
dahin interpretiert worden, dass es sich nicht um einen
Entscheid der sog. streitigen Gerichtsbarkeit zu handeln
brauche, sondern dass die Beschwerde auch gegen
Ent-
scheide der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie geell
Administrativentscheide zulässig sei. Daraus folgt m-
dessen nicht, dass auch hlosse prozessleitende Dekrete, als
welche die Beschlüsse über Bewilligung oder Verweigerung
des Armenrechts erscheinen, als
« Entscheide in Zivil-
sachen)}
im Sinne des Art. 87 OG zu betrachten seien.
Der Begriff des Entscheides in einer Zivilsache stzt
voraus, dass, wenn auch nicht notwendig in Form emes
gerichtlichen
U r t eil s , so doch immerhin iber einen
z i v i
Ire c h t 1 ich e II Ans p r u c h entscllleden wor-
den sei (wie
z. B. in dem angeführten Falle : über den v?
Beschwerdebeklagten erhobenen Anspruch auf wIlh
gung eines Notwegrechts). Ein Entscheid übe:-BeWllhgun
oder Verweigerung des Armenrechts stellt SIch :1Un abel
nicht als
Entselleid über einen z i v i Ire c h t 11 c h e n ,
sondern höchstens als solcher über einen
pro z e s s -
r e c h t I
ich e II Anspn!ch dar. Er erscheint. daher
ebensowenig als ein
« Entscheid in Zivilsachen )}, le z. B.
nach
BGE 42 II Nr. 83 die Bewilligung oder VerweIgerung
der definitiven oder provisorischen Re c h l s ö f f nun g.
Dass dabei zivilrechtliche Fragen
von präjudizieller Be-
AS 43 11 -1917
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