Art. 876 Abs. 2 OR; firm protection against confusingly similar fantasy names between non-competing undertakings; the exclusivity of the firm is not territorially limited by the seat of the parties. Where the decisive element is a fantasy name, slight orthographic differences and the addition of descriptive business terms do not suffice if the overall impression remains confusingly similar. The assessment of confusion is governed by the ordinary perception of the relevant public, with special weight given to the dominant, distinctive component of the firm. Estimation-based awards are reviewed only for manifest abuse of discretion; absent other factual indications, the Federal Supreme Court may determine compensation itself without remittal (consid. 4-6).
Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge von 1000 Fr. und 500 Fr. ist dagegen das angefochtene Urteil ohne weiteres zu bestätigen, da es sich dabei um reine Schät- zungsfragen handelt, bei deren Beantwortung der Vor- derrichter von seinem freien Ermessen jedenfalls keinen offenbar unrichtigen Gebrauch gemacht hat. Die den übrigen drei Beklagten gebührende Entschädigung aber ist vom Bundesgericht direkt, d. h. ohne dass eine Rück- weisung der Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz stattzufinden braucht, festzusetzen. Mangels anderer be- stimmter Auhaltspunkte in den Akten ist dabei auf das Verhältnis abzustellen, in welchem die den Beklagten Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge zu den ihnen laut (c Vissenlassung)) der Klägerin vom 19./21. März 1914 angebotenen Entschädigungen stehen und daher den Beklagten Epper. Dächselt und Kohlschütter 2/
der ihnen von der Klägerin offerierten Beträge von 800 Fr., 100 und 100 zuzusprechen, was für Epper 320 Fr. und für Dachselt und KohlschüUer je 40 Fr. ausmacht. Dem1lach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Si llle teil weise gutgeheissen. dass dem Beklagten Epper eine Entschädigung von 320 Franken und den Beklagten Dachselt und Kohlschütter eine solche von je 40 Fr. zugesprochen wird; im übrigen wird das Urteil des Appellationshofes des Kantons Beru vom 6. Oktober 1916 bestätigt. Obligationenrecht. :';0 6. In.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 6. Urteil der I. Zivilabteilung vom O. Januar 1917 43 i. S. Zentralheizungsfa.brik " 'l'erma. A..-G., Beklagte und Berufungsklägerin, gegen 'rherma,.. Fa.brik für elektrische lIeizung A.-G., Klägerin und Berufungsbeklagte. Phantasiename ( Therma bezw. Terma ) als Bestand- teil der Firmen zweier nicht Konkurrenzgeschäfte bildenden Unternehmungen mit verschiedenem Domizil. Klage aus Art. 876 Abs. 2 OR des einen Firmainhabers.
Auch gegen diese Firmabezeichnung erhob die Klägerin, weil sie zu Verwechslungen mit der ihrigen Anlass gebe, Einspruch und reichte in der Folge Klage ein mit den Begehren: 1. Die Beklagte als nicht berechtigt zu erklären, das Wort Terma in ihrer Firma zu führen. 2. Sie zu verhalten, ihre Firma in der Weise abzuändern, dass das Wort Terma vollständig daraus ausgemerzt werde. 3. Eventuell ihr den Gebrauch des Wortes Terma nur in der Weise zu gestatten, dass. der Zusammenhang mit der frühern Firma Terma Aktiengesellschaft für sanitäre Anlageu vormals Geiger Muri Luzern ersicht- lich sei. Zwei weitere Begehren, N
4 und 5, fallen ausser Betracht, da die Vorinstanz sie abgewiesen und die Klä- gerin ihren Entscheid nicht angefochten hat. In recht- licher Beziehung wird die Klage auf Art. 876 Abs. 2 OR gestützt, und die Behauptung, dass eine Verwechslungs- gefahr bestehe, namentlich damit begründet, dass die Klägerin bei Materialbezügen aus Deutschland auf Schwierigkeiten gestossen sei, weil die deutschen Be- hörden ihr die Ausfuhr gesperrt hätten, in der irrtüm- lichen Meinung, sie seien für die Beklagte bestimmt, die als Lieferantin von Munition für die Entente auf der schwarzen Liste stehe. Das Handelsgericht des Kantons Bern hat durch Urteil vom 22 September 1916 die Klage- begehren 1 und 2 2ugesprochen. Die Beklagte verlangt nunmehr vor Bundesgericht gänzliche Abweisung der Klage. . 2. - Es handelt sich um eine rein firmen recht- li ehe, auf den Art. 876 Abs. 2 OR gestützte Klage. Die Parteien sind darüber einig, dass Ansprüche aus unlauterm Wettbewerb nicht in Betracht kommen. Sie sind denn auch nicht Konkurrenzfirmen, sondern jede in inem andern Geschäftszweig tätig. 3. - Unbestritten und übrigens durch die Akten aus- gewiesen ist ferner, dass die Klägerin ihre Rechte in Be- ziehung auf die Verwendung des in ihre Firma aufge- nommenen 'Vortes Therma schon gegenüber der Rechts- Obligationenrecht. N° 6. 45 vorgängerin der Beklagten, der Terma, Aktiengesellschaft für sanitäre Anlagen ), genügend gewahrt hat und dass ihrer Klage in dieser Hinsicht eine Einwendung nicht entgegensteht. , 4. -Dass zwischen den Firmanamen der beiden Par- teien tatsächlich Ver w e c h s lu n gen vorgekommen sind, scheint sich aus den oben erwähnten Schwierigkeiten, die die Klägerin bei der Einfuhr deutscher Waren gehabt hat, zu ergeben. Die Beklagte macht freilich geltend, es handle sich hier um ausserordentliche, durch die Kriegslage geschaffene Verhältnisse, während in Friedens- zeiten, unter normalen Umständen eine Verwechslungs- gefahr nicht bestehe. Auf diese Ausführungen und den sie betreffenden Beweisantrag braucht indessen nicht eingetreten zu werden, da ganz abgesehen von wirklich vorgekommenen Verwechslungen die genügende Unter- scheidbarkeit nach den geltenden Rechtsgrundsätzen verneint werden muss. 5. -Wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, kann sich die Beklagte zunächst nicht darauf berufen, dass sie ihr Geschäftsdomizil an einem von der Klägerin ver- schiedellen Orte hat. Der durch Art. 876 OR aufge- stellte Grundsatz der Ausschliesslichkeit der Firma gilt, soweit nicht der fmnamässige Gebrauch des bürgerlichen Namens in Betracht kommt, ohne örtliche Beschränkung, also auch gegenüber den Geschäftsinhabern ausserhaUi des Wohnsitzes des Firmaberechtigten. Es lässt sich in diesem Punkte einfach auf den für die Frage grund- legenden Bundesgerichtsentscheid i. S. Magazin zum ( Globus S. Deutsch (EB 36 II S.38 ff.) verweisen. Zutreffend ist es auch, wenn die Vorinstanz den Namen Therma (bei der Beklagten Terma) für den weit- aus wesentlichsten Bestandteil in den beiden Firmabe- zeichnungen ansieht. Als Phantasiename ist seine Be- zeichnungskrafteine bedeutend grössere, als die in den beiden Firmanamen daneben noch enthaltenen 5achlichen Hinweise auf den Geschäftszweig und, bei der Firma der
Ohligationellrccht. o 6. Klägerin, auch auf den frühern Geschäftsinhaber. Indem er mit diesen allgemeinen, in stereotypen Worten ausge- drückten Hinweisen verbunden wird, gibt er der ge- samten Firmabezeichnung ein besonderes, sie individuali- sierendes Gepräge und bildet so das Hauptmerkmal, an das man sich bei der Auffassung und der Wiedererkennung des Firmanamens vor al1em halten wird. Dass die Klä- gerin das Wort mit einem (, h , die Beklagte ohne ein solches schreibt, vermag nicht als irgendwie erhebliches Unterscheidungsmerkmal zu wirken. Anderseits kommt zu dem Gesagten noch die besondere Art, wie die Be- klagte das Wort Terma verwendet: sie stellt es hinter die Sachbezeichnung Zentralheizungsfabrik ) und ver- bindet es mit dieser durch die Kopula und I). Dadurch will sie freilich zum Ausdruck bringen, dass sie Rechts- nachfolgerin der frühem Firma Terma, Aktiengesell- schaft für sanitäre Anlagen sei.IAber im Publikum kann dieser Umstand gerade wiederum zu Verwechslungen mit dem Geschäfte der Klägerin Anlass geben, namentlich die irrtümliche Vorstellung erwecken, dass dieses mit dem von der Beklagten aufgekauften Geschäfte identisch sei. In Hinsicht auf den letztem Punkt liesse sich immer- hin fragen, ob die Beklagte das fragliche Wort nicht doch auf irgend eine 'Weise in ihrer Firma verwenden könnte, die eine Verwechslungsgefahr ausschlösse, auf welche Möglichkeit wohl das eventuelle Klagebegehren 3 Bezug nehmen will. Allein die Beklagte hat, so viel ersichtlich, auf eine solche andere Verwendung des Wortes als Firma- bestandteil kein Gewicht gelegt und heute auch keine Anregung in diesem Sinne gemacht. Die vorliegende Frage kann deshalb dahingestellt bleiben, um so mehr, als sich bei der erwähnten starken Bezeichnungskraft des gewählten Phantasienamens doch wohl kaum eine ihn enthaltende Firmabezeichnung fmden liesse, die mit jener der Klägerin vereinbar wäre. Obligationem echL :- 07. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 22. September 1916 bestätigt. 7. Orteil der I. Zivilabteilung vom 10. Februar 1917 i. S. Schweiz. Lebensversicherungs-und Rentenanstalt, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen Fehring, Beklagter und Berufungsbeklagter. Vegen unI au t ern V e t tb e ' erb e s Ul:.d V e.1' I (' ,t - zung in den persönlichen Verhaltllls s l:
angehobene Schadenersatzklage einer Leb e n s y e r S J- C her u n g s g e seI I s c h a f t g:ge den ?enel' lye : t:t .l' einer Konkurrenzgesellschaft, weIl dIeser III ZeltUl.l Ij,S: raten hinsichtlich geschäftlicher Verhältnisse der hJagenll (namentlich betreffend die Dividendenvnrteinung), unw: jnre Behaupt ungen ausgesprochen und unnchtlge :v ergleh.he mit der eigenen Gesellschaft angestellt habe. DIe Bt'stim- mungen des OR über die unerlaubten Hannllungenl wel kn durch die Srafvorsehriften des Ver s 1 c hel une - auf sie h t s g e set z e s nicht berührt. Frage der V 1 - der r e eh tl ich k ei t, des Ver s c h u I cl e !l s') und des Sc h ade n sn ach w eis e s nach art. 42 Abs. -OR. U r t eil s ver ö f f e n t 1 ich u n g gerechtfertigt '?