BGE 43 II 43
BGE 43 II 43Bge27.09.1914Originalquelle öffnen →
42 Sachenrecht. N° 5. Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge von 1000 Fr. und 500 Fr. ist dagegen das angefochtene Urteil ohne weiteres zu bestätigen, da es sich dabei um reine Schät- zungsfragen handelt, bei deren Beantwortung der Vor- derrichter von seinem freien Ermessen jedenfalls keinen offenbar unrichtigen Gebrauch gemacht hat. Die den übrigen drei Beklagten gebührende Entschädigung aber ist vom Bundesgericht direkt, d. h. ohne dass eine Rück- weisung der Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz stattzufinden braucht, festzusetzen. Mangels anderer be- stimmter Auhaltspunkte in den Akten ist dabei auf das Verhältnis abzustellen, in welchem die den Beklagten Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge zu den ihnen laut (c \Vissenlassung)) der Klägerin vom 19./21. März 1914 angebotenen Entschädigungen stehen und daher den Beklagten Epper. Dächselt und Kohlschütter 2/ 5 der ihnen von der Klägerin offerierten Beträge von 800 Fr., 100 und 100 zuzusprechen, was für Epper 320 Fr. und für Dachselt und KohlschüUer je 40 Fr. ausmacht. Dem1lach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Si{llle teil weise gutgeheissen. dass dem Beklagten Epper eine Entschädigung von 320 Franken und den Beklagten Dachselt und Kohlschütter eine solche von je 40 Fr. zugesprochen wird; im übrigen wird das Urteil des Appellationshofes des Kantons Beru vom 6. Oktober 1916 bestätigt. Obligationenrecht. :';0 6. In.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 6. Urteil der I. Zivilabteilung vom ~O. Januar 1917 ·43 i. S. Zentralheizungsfa.brik " 'l'erma. A..-G., Beklagte und Berufungsklägerin, gegen «'rherma,.. Fa.brik für elektrische lIeizung A.-G., Klägerin und Berufungsbeklagte. Phantasiename (<<Therma» bezw. «Terma») als Bestand- teil der Firmen zweier nicht Konkurrenzgeschäfte bildenden Unternehmungen mit verschiedenem Domizil. Klage aus Art. 876 Abs. 2 OR des einen Firmainhabers.
44 Obligationenrecht. N° 6. Auch gegen diese Firmabezeichnung erhob die Klägerin, weil sie zu Verwechslungen mit der ihrigen Anlass gebe, Einspruch und reichte in der Folge Klage ein mit den Begehren: 1. Die Beklagte als nicht berechtigt zu erklären, das Wort Terma in ihrer Firma zu führen. 2. Sie zu verhalten, ihre Firma in der Weise abzuändern, dass das Wort Terma vollständig daraus ausgemerzt werde. 3. Eventuell ihr den Gebrauch des Wortes Terma nur in der Weise zu gestatten, dass. der Zusammenhang mit der frühern Firma «Terma Aktiengesellschaft für sanitäre Anlageu vormals Geiger &Muri Luzern & ersicht- lich sei. Zwei weitere Begehren, N 0 4 und 5, fallen ausser Betracht, da die Vorinstanz sie abgewiesen und die Klä- gerin ihren Entscheid nicht angefochten hat. In recht- licher Beziehung wird die Klage auf Art. 876 Abs. 2 OR gestützt, und die Behauptung, dass eine Verwechslungs- gefahr bestehe, namentlich damit begründet, dass die Klägerin bei Materialbezügen aus Deutschland auf Schwierigkeiten gestossen sei, weil die deutschen Be- hörden ihr die Ausfuhr gesperrt hätten, in der irrtüm- lichen Meinung, sie seien für die Beklagte bestimmt, die als Lieferantin von Munition für die Entente auf der schwarzen Liste stehe. Das Handelsgericht des Kantons Bern hat durch Urteil vom 22 September 1916 die Klage- begehren 1 und 2 2ugesprochen. Die Beklagte verlangt nunmehr vor Bundesgericht gänzliche Abweisung der Klage. . 2. - Es handelt sich um eine rein firmen recht- li ehe, auf den Art. 876 Abs. 2 OR gestützte Klage. Die Parteien sind darüber einig, dass Ansprüche aus unlauterm Wettbewerb nicht in Betracht kommen. Sie sind denn auch nicht Konkurrenzfirmen, sondern jede in inem andern Geschäftszweig tätig. 3. - Unbestritten und übrigens durch die Akten aus- gewiesen ist ferner, dass die Klägerin ihre Rechte in Be- ziehung auf die Verwendung des in ihre Firma aufge- nommenen 'Vortes Therma schon gegenüber der Rechts- Obligationenrecht. N° 6. 45 vorgängerin der Beklagten, der «Terma, Aktiengesellschaft für sanitäre Anlagen »), genügend gewahrt hat und dass ihrer Klage in dieser Hinsicht eine Einwendung nicht entgegensteht. , 4. -Dass zwischen den Firmanamen der beiden Par- teien tatsächlich Ver w e c h s lu n gen vorgekommen sind, scheint sich aus den oben erwähnten Schwierigkeiten, die die Klägerin bei der Einfuhr deutscher Waren gehabt hat, zu ergeben. Die Beklagte macht freilich geltend, es handle sich hier um ausserordentliche, durch die Kriegslage geschaffene Verhältnisse, während in Friedens- zeiten, unter normalen Umständen eine Verwechslungs- gefahr nicht bestehe. Auf diese Ausführungen und den sie betreffenden Beweisantrag braucht indessen nicht eingetreten zu werden, da ganz abgesehen von wirklich vorgekommenen Verwechslungen die genügende Unter- scheidbarkeit nach den geltenden Rechtsgrundsätzen verneint werden muss. 5. -Wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, kann sich die Beklagte zunächst nicht darauf berufen, dass sie ihr Geschäftsdomizil an einem von der Klägerin ver- schiedellen Orte hat. Der durch Art. 876 OR aufge- stellte Grundsatz der Ausschliesslichkeit der Firma gilt, soweit nicht der fmnamässige Gebrauch des bürgerlichen Namens in Betracht kommt, ohne örtliche Beschränkung, also auch gegenüber den Geschäftsinhabern ausserhaUi des Wohnsitzes des Firmaberechtigten. Es lässt sich in diesem Punkte einfach auf den für die Frage grund- legenden Bundesgerichtsentscheid i. S. Magazin zum {( Globus» S. Deutsch (EB 36 II S.38 ff.) verweisen. Zutreffend ist es auch, wenn die Vorinstanz den Namen Therma (bei der Beklagten Terma) für den weit- aus wesentlichsten Bestandteil in den beiden Firmabe- zeichnungen ansieht. Als· Phantasiename ist seine Be- zeichnungskrafteine bedeutend grössere, als die in den beiden Firmanamen daneben noch enthaltenen 5achlichen Hinweise auf den Geschäftszweig und, bei der Firma der
46
Ohligationellrccht. o 6.
Klägerin, auch auf den frühern Geschäftsinhaber. Indem
er
mit diesen allgemeinen, in stereotypen Worten ausge-
drückten Hinweisen verbunden wird,
gibt er der ge-
samten Firmabezeichnung ein besonderes, sie individuali-
sierendes Gepräge
und bildet so das Hauptmerkmal, an
das man sich bei der Auffassung und der Wiedererkennung
des Firmanamens
vor al1em halten wird. Dass die Klä-
gerin das Wort mit einem (, h », die Beklagte ohne ein
solches schreibt, vermag
nicht als irgendwie erhebliches
Unterscheidungsmerkmal zu wirken. Anderseits
kommt
zu dem Gesagten noch die besondere Art, wie die Be-
klagte das
Wort «Terma» verwendet: sie stellt es hinter
die Sachbezeichnung
« Zentralheizungsfabrik )} und ver-
bindet es
mit dieser durch die Kopula «und I). Dadurch
will sie freilich zum
Ausdruck bringen, dass sie Rechts-
nachfolgerin der
frühem Firma « Terma, Aktiengesell-
schaft für sanitäre Anlagen
» sei.IAber im Publikum kann
dieser Umstand gerade wiederum zu Verwechslungen mit
dem Geschäfte der Klägerin Anlass geben, namentlich
die irrtümliche Vorstellung erwecken, dass dieses
mit
dem von der Beklagten aufgekauften Geschäfte identisch
sei.
In Hinsicht
auf den letztem Punkt liesse sich immer-
hin fragen, ob die Beklagte das fragliche Wort nicht doch
auf irgend eine 'Weise in ihrer Firma verwenden könnte,
die eine Verwechslungsgefahr ausschlösse,
auf welche
Möglichkeit wohl das eventuelle Klagebegehren 3 Bezug
nehmen will. Allein die Beklagte
hat, so viel ersichtlich,
auf eine solche andere Verwendung des Wortes als Firma-
bestandteil kein Gewicht gelegt
und heute auch keine
Anregung in diesem Sinne gemacht. Die vorliegende
Frage
kann deshalb dahingestellt bleiben, um so mehr,
als sich bei der erwähnten starken Bezeichnungskraft des
gewählten Phantasienamens doch wohl kaum
eine ihn
enthaltende Firmabezeichnung fmden liesse, die
mit jener
der Klägerin vereinbar wäre.
Obligationem>echL :-\ 07.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
47
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 22. September
1916 bestätigt.
7. Orteil der I. Zivilabteilung vom 10. Februar 1917
i. S. Schweiz. Lebensversicherungs-und Rentenanstalt,
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
Fehring, Beklagter und Berufungsbeklagter.
\Vegen unI au t ern \V e t tb e \' erb e s Ul:.d V e.1' I (' ,t -
zung in den persönlichen Verhaltllls
s
l:
1
angehobene Schadenersatzklage einer Leb e n s y e r S J-
C her u n g s g e seI I s c h a f t g:ge den ?enel'lye:·t:t.l'
einer Konkurrenzgesellschaft, weIl dIeser III ZeltUl.lIj,S:
raten hinsichtlich geschäftlicher Verhältnisse der hJagenll
(namentlich betreffend die Dividendenvkn
durch die Srafvorsehriften des Ver s 1 c hel une ~ -
auf sie h t s g e set z e s nicht berührt. Frage der \V 1 -
der r e eh tl ich k ei t, des Ver s c h u I cl e !l s') und
des Sc h ade n sn ach w eis e s nach art. 42 Abs. -OR.
U r t eil s ver ö f f e n t 1 ich u n g gerechtfertigt '?rteiung), unw:jre
Behaupt ungen ausgesprochen und unnchtlge :v ergleh.he
mit der eigenen Gesellschaft angestellt habe. DIe Bt'stim-
mungen des OR über die unerlaubten Hanllungel wel
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.