Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge von 1000 Fr.
und 500 Fr. ist dagegen das angefochtene Urteil ohne
weiteres zu bestätigen,
da es sich dabei um reine Schät-
zungsfragen handelt, bei deren Beantwortung der Vor-
derrichter von seinem freien Ermessen jedenfalls keinen
offenbar unrichtigen Gebrauch gemacht
hat. Die den
übrigen drei Beklagten gebührende Entschädigung
aber
ist vom Bundesgericht direkt, d. h. ohne dass eine Rück-
weisung der Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz
stattzufinden
braucht, festzusetzen. Mangels anderer be-
stimmter Auhaltspunkte in den Akten ist dabei auf das
Verhältnis abzustellen, in welchem die den Beklagten
Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge zu den ihnen
laut (c Vissenlassung)) der Klägerin vom 19./21. März
1914 angebotenen Entschädigungen stehen
und daher den
Beklagten Epper. Dächselt
und Kohlschütter 2/
der
ihnen von der Klägerin offerierten Beträge von
800 Fr.,
100 und 100 zuzusprechen, was für Epper 320 Fr. und
für Dachselt und KohlschüUer je 40 Fr. ausmacht.
Dem1lach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Si llle teil weise gutgeheissen.
dass dem Beklagten
Epper eine Entschädigung von 320
Franken und den Beklagten Dachselt und Kohlschütter
eine solche von je
40 Fr. zugesprochen wird; im übrigen
wird das Urteil des Appellationshofes des Kantons Beru
vom 6. Oktober 1916 bestätigt.
Obligationenrecht. :';0 6.
In.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Urteil der I. Zivilabteilung vom O. Januar 1917
43
i. S. Zentralheizungsfa.brik " 'l'erma. A..-G., Beklagte und
Berufungsklägerin, gegen 'rherma,.. Fa.brik für elektrische
lIeizung A.-G., Klägerin und Berufungsbeklagte.
Phantasiename ( Therma bezw. Terma ) als Bestand-
teil der Firmen zweier nicht Konkurrenzgeschäfte
bildenden Unternehmungen mit verschiedenem Domizil.
Klage aus Art. 876 Abs. 2 OR des einen Firmainhabers.
- -Die Klägerin (! Therma , Fabrik für elektrische
Heizung A.-G. vormals
S. Blumer in Schwanden, wurde
am 13. März 1907 unter dieser Firma in das Handels-
register eingetragen.
Im Jahre 1909 erfolgte die Ein-
tragung der Firma (! Terma ", Aktiengesellschaft für sani-
I täre Anlagen, vormals Geiger Muri in Luzern und
, Mailand. Mit Brief vom 15. Februar d. J. verlangte die
Klägerin von dieser Gesellschaft Beseitigung des Wortes
Terma
aus ihrer Firma. Der nachfolgende Briefwechsel
endete
mit einem Schreiben der Klägerin vom 18. März
1909 an die genannte Gesellschaft, worin sich die Klägerin
dagegen verwahrte, dass aus ihrer
(c stillschweigenden,
vorläufigen Bestätigung
der beanstandeten Firmabe-
zeichnung auf eine Anerkennung dieser geschlossen werde.
In der Folge kaufte die heutige Beklagte, die früher die
Firma (ZentralheizungsfabrikBernA.-G. yormalsJ.Ruoh
führte, .crwähnte Gesellschaft für sanitäre Anlagen an
und wählte dann als neue Firma, eingetragen den 4. Fe-
bruar 1915, die Bezeichnung: Zentralheizungsfabrik und
Terma
A.-G. Bern.
Auch gegen diese Firmabezeichnung erhob die Klägerin,
weil sie zu Verwechslungen mit der ihrigen Anlass gebe,
Einspruch
und reichte in der Folge Klage ein mit
den Begehren: 1. Die Beklagte als nicht berechtigt zu
erklären, das Wort Terma in ihrer Firma zu führen.
2. Sie zu verhalten, ihre Firma in der Weise abzuändern,
dass das Wort Terma vollständig daraus ausgemerzt
werde.
3. Eventuell ihr den Gebrauch des Wortes Terma
nur in der Weise zu gestatten, dass. der Zusammenhang
mit der frühern Firma Terma Aktiengesellschaft für
sanitäre Anlageu vormals Geiger Muri Luzern
ersicht-
lich sei. Zwei weitere Begehren,
N
4 und 5, fallen ausser
Betracht, da die Vorinstanz sie abgewiesen und die Klä-
gerin ihren Entscheid nicht angefochten
hat. In recht-
licher Beziehung wird die Klage auf Art. 876 Abs. 2 OR
gestützt, und die Behauptung, dass eine Verwechslungs-
gefahr bestehe, namentlich damit begründet, dass die
Klägerin bei Materialbezügen aus Deutschland
auf
Schwierigkeiten gestossen sei, weil die deutschen Be-
hörden
ihr die Ausfuhr gesperrt hätten, in der irrtüm-
lichen Meinung, sie seien für die Beklagte bestimmt, die
als Lieferantin von Munition für die
Entente auf der
schwarzen Liste stehe. Das Handelsgericht des Kantons
Bern hat durch Urteil vom 22 September 1916 die Klage-
begehren
1 und 2 2ugesprochen. Die Beklagte verlangt
nunmehr
vor Bundesgericht gänzliche Abweisung der
Klage. .
2. -
Es handelt sich um eine rein firmen recht-
li ehe, auf den Art. 876 Abs. 2 OR gestützte Klage. Die
Parteien sind darüber einig, dass Ansprüche
aus unlauterm
Wettbewerb nicht in Betracht kommen. Sie sind denn
auch nicht Konkurrenzfirmen, sondern jede in inem
andern Geschäftszweig tätig.
3. -
Unbestritten und übrigens durch die Akten aus-
gewiesen
ist ferner, dass die Klägerin ihre Rechte in Be-
ziehung
auf die Verwendung des in ihre Firma aufge-
nommenen
'Vortes Therma schon gegenüber der Rechts-
Obligationenrecht. N° 6. 45
vorgängerin der Beklagten, der Terma, Aktiengesellschaft
für sanitäre Anlagen ), genügend gewahrt hat und dass
ihrer Klage in dieser Hinsicht eine Einwendung nicht
entgegensteht.
,
4. -Dass zwischen den Firmanamen der beiden Par-
teien tatsächlich Ver w e c h s lu n gen vorgekommen sind,
scheint sich aus den oben erwähnten Schwierigkeiten,
die die Klägerin bei der Einfuhr deutscher Waren gehabt
hat, zu ergeben. Die Beklagte macht freilich geltend,
es handle sich hier
um ausserordentliche, durch die
Kriegslage geschaffene Verhältnisse, während in Friedens-
zeiten,
unter normalen Umständen eine Verwechslungs-
gefahr
nicht bestehe. Auf diese Ausführungen und den
sie betreffenden Beweisantrag braucht indessen nicht
eingetreten zu werden,
da ganz abgesehen von wirklich
vorgekommenen Verwechslungen die genügende Unter-
scheidbarkeit nach den geltenden Rechtsgrundsätzen
verneint werden muss.
5. -Wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, kann
sich die Beklagte zunächst nicht darauf berufen, dass sie
ihr Geschäftsdomizil an einem von der Klägerin ver-
schiedellen Orte hat. Der durch Art. 876 OR aufge-
stellte Grundsatz der Ausschliesslichkeit der
Firma gilt,
soweit nicht der fmnamässige Gebrauch des bürgerlichen
Namens
in Betracht kommt, ohne örtliche Beschränkung,
also auch gegenüber den Geschäftsinhabern
ausserhaUi
des Wohnsitzes des Firmaberechtigten. Es lässt sich in
diesem
Punkte einfach auf den für die Frage grund-
legenden Bundesgerichtsentscheid
i. S. Magazin zum
( Globus S. Deutsch (EB 36 II S.38 ff.) verweisen.
Zutreffend ist es auch, wenn die Vorinstanz den
Namen
Therma (bei der Beklagten Terma) für den weit-
aus wesentlichsten Bestandteil in den beiden Firmabe-
zeichnungen ansieht. Als Phantasiename ist seine Be-
zeichnungskrafteine bedeutend grössere, als die in den
beiden Firmanamen daneben noch enthaltenen
5achlichen
Hinweise auf den Geschäftszweig und, bei der Firma der
Ohligationellrccht. o 6.
Klägerin, auch auf den frühern Geschäftsinhaber. Indem
er
mit diesen allgemeinen, in stereotypen Worten ausge-
drückten Hinweisen verbunden wird,
gibt er der ge-
samten Firmabezeichnung ein besonderes, sie individuali-
sierendes Gepräge
und bildet so das Hauptmerkmal, an
das man sich bei der Auffassung und der Wiedererkennung
des Firmanamens
vor al1em halten wird. Dass die Klä-
gerin das Wort mit einem (, h , die Beklagte ohne ein
solches schreibt, vermag
nicht als irgendwie erhebliches
Unterscheidungsmerkmal zu wirken. Anderseits
kommt
zu dem Gesagten noch die besondere Art, wie die Be-
klagte das
Wort Terma verwendet: sie stellt es hinter
die Sachbezeichnung
Zentralheizungsfabrik ) und ver-
bindet es
mit dieser durch die Kopula und I). Dadurch
will sie freilich zum
Ausdruck bringen, dass sie Rechts-
nachfolgerin der
frühem Firma Terma, Aktiengesell-
schaft für sanitäre Anlagen
sei.IAber im Publikum kann
dieser Umstand gerade wiederum zu Verwechslungen mit
dem Geschäfte der Klägerin Anlass geben, namentlich
die irrtümliche Vorstellung erwecken, dass dieses
mit
dem von der Beklagten aufgekauften Geschäfte identisch
sei.
In Hinsicht
auf den letztem Punkt liesse sich immer-
hin fragen, ob die Beklagte das fragliche Wort nicht doch
auf irgend eine 'Weise in ihrer Firma verwenden könnte,
die eine Verwechslungsgefahr ausschlösse,
auf welche
Möglichkeit wohl das eventuelle Klagebegehren 3 Bezug
nehmen will. Allein die Beklagte
hat, so viel ersichtlich,
auf eine solche andere Verwendung des Wortes als Firma-
bestandteil kein Gewicht gelegt
und heute auch keine
Anregung in diesem Sinne gemacht. Die vorliegende
Frage
kann deshalb dahingestellt bleiben, um so mehr,
als sich bei der erwähnten starken Bezeichnungskraft des
gewählten Phantasienamens doch wohl kaum
eine ihn
enthaltende Firmabezeichnung fmden liesse, die
mit jener
der Klägerin vereinbar wäre.
Obligationem echL :- 07.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 22. September
1916 bestätigt.
7. Orteil der I. Zivilabteilung vom 10. Februar 1917
i. S. Schweiz. Lebensversicherungs-und Rentenanstalt,
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
Fehring, Beklagter und Berufungsbeklagter.
Vegen unI au t ern V e t tb e ' erb e s Ul:.d V e.1' I (' ,t -
zung in den persönlichen Verhaltllls
s
l:
angehobene Schadenersatzklage einer Leb e n s y e r S J-
C her u n g s g e seI I s c h a f t g:ge den ?enel' lye : t:t .l'
einer Konkurrenzgesellschaft, weIl dIeser III ZeltUl.l Ij,S:
raten hinsichtlich geschäftlicher Verhältnisse der hJagenll
(namentlich betreffend die Dividendenvnrteinung), unw: jnre
Behaupt ungen ausgesprochen und unnchtlge :v ergleh.he
mit der eigenen Gesellschaft angestellt habe. DIe Bt'stim-
mungen des OR über die unerlaubten Hannllungenl wel kn
durch die Srafvorsehriften des Ver s 1 c hel une -
auf sie h t s g e set z e s nicht berührt. Frage der V 1 -
der r e eh tl ich k ei t, des Ver s c h u I cl e !l s') und
des Sc h ade n sn ach w eis e s nach art. 42 Abs. -OR.
U r t eil s ver ö f f e n t 1 ich u n g gerechtfertigt '?
- -Im Jahre 1911 setzte der Aufsichtsrat der Schweize-
rischen Lebensversicherungs-und Rentenanstalt in Zürich
der heutigen Klägerin, die
Ueberschussnnteile fnr die
Versicherten der
Gruppe II (d. h. alle seIt 1. Mal 1890
auf den Todesfall Versicherten) für die Jahre 1913-1915
neu fest. Dabei wurde
unter anderem eine Erhöhung der
Dividende
für das Jahr 1915 im Vergleich zum Jahre
1914 um bestimmte Prozentsätze in Aussicht genommen.
Der Beschluss wurde im Jahresbericht für 1912 veröffent-
licht. Am 27. September 1914 beschloss
aber dan. l der
Aufsichtsrat, von der beabsichtigten Dividendenerhohung