Art. 2 Ziff. 4 PG; textile industry; refining process; non-mechanical methods: Die Ausnahme vom Patentschutz erfasst nicht nur unmittelbare Behandlung der Faser, sondern auch technisch und wirtschaftlich zum Veredlungsprozess gehörende Vor- und Nebenverfahren, sofern sie nicht rein mechanischer Natur sind. Für die Anwendbarkeit ist die wirtschaftliche Stellung des Industriezweigs in der schweizerischen Praxis massgebend; die Strohindustrie ist der Textilindustrie zuzurechnen. Ein Verfahrenspatent kann insoweit ohne formelle Nichtigerklärung der Patentansprüche der Exemtion entbehren, als seine Benützung zur Veredlung von Textilfasern gesetzlich zulässig ist (consid. 3–4).
Erfindungsschutz. N° 52. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 1917 bestätigt. IV. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 52. Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Juni 1917 i. S. Dr. Sara.son' u.;V. Wintsch, Kläger u. Berufungskläger, gegen Georges Hayer eie, Beklagte u. Berufungsbeklagte. : r 1. 'I n n d 53 B Z 0: Inwiefern kann sieh der einzelne Streitgenosse im Berufung!'verfahren durch einen besondern Anwalt vertreten lassen? Art. 2 Z i f i. -4 P G: Gehört die S t r 0 11 i n ci 11 S tri e, im besondern die Strohblei- cherc.i, Zlll' Tex t i I i n d u s t r' i e im Sinne dieser Be- stimmung ' . -Erz e u g n i !! -oder Ver f a 11 I' e n s - e r f i n dun g ? - . Begriff der r ein 111 e c h a n i s ehe n Verfahren und der Ver e d 1 u n g sv e r f a h ren im Sinne genannter Bestimmung. Gehören zu letztern : 1. nur Verfahren an der F as er selbst? 2. Verfahren zur S t a- b i I i sie run g eines als B lei e 11 In i t t e J dienenden Sauerstoff trägers ? -Veredlungsverfahren und Patente uetreffend Fa r b s t 0 f f c. -Die Rechte aus Art. 2 Ziff. 4 sind nicht durch P a t e n t nie h t i g k e i t skI a g e eJtend zu machen, sondern durch Berufung auf die U n - wir k sam k e i t des betreffenden Patentes im Verhältnis zum Berechtigten. l. . DeI' Kläger J)f. Sarason hat am 2. November 1909 das schweizerische Pa te n t N r. ;) 0 072 erwirkt mit d(:m Hau p t a n sp r u eh: Verfahren zur Stabi- lisierung von leichl zcrsetzbaren Sauerstoff trägern , da- Erflndungsschutz. Nc ft
durch gekennzeichnet, dass man denselben ein pyro- phosphorsaures Salz zusetzt , und mit dem U n tel' - ans p r u eh:, Verfahren gemäss Patentanspruch, bei welchem als pyrophosphorsaures Salz Natriumpyro- phosphat zur Verwendung gelangt. Die Pa te nt be - sc h r ei b u n g lautet: Bekanntlich unterliegen leicht I) zersetzbare Sauerstoffträger, wie beispiesweise Super- oxyde (z. B. Vasserstoffsuperoxyd und Natriumsuper- oxyd), Perborate und Perkarbonate, nicht nur bei ihrer I) Aufbewahrung, sondern auch bei ihrem Gebrauch in Lösungen, sehr leicht einer unerwünscht yorzeitigell Zersetzung, und zwar durch relativ geringe Steigerung der Temperatur, sowie durch katalytische Substanzen, wie sie fast allen Dingen in mehr oder minder grosser Menge anhaften. Dadurch aber wird die Oekonomie der Wirkung des in ihnen enthaltenen Sauerstoffes geschä-
';00 Erfindungsschutz. N0 52. Verfahren als einen in der Strohindustrie verwendbaren neuen Bleichprozess einzuführen und ihr den Gebrauch dieses Verfahrens zu gestatten hatte, wogegen sich die Beklagte verpflichtete, die Ausgangsmaterialien -in der Hauptsache Natriumpyrophosphat (sog. 'Vifilino) und Natriumsuperoxyd -von Wintsch zu vereinbarten Preisen zu beziehen. Nach Ablauf der Vertragszeit lehnte es die Beklagte ab, mit Wintsch in ein neues Vertragsverhältnis zu treten, benützte aber das Sarason'sche Verfahren trotzdem weiterhin in ihrem Betriebe. Infolgedessen habeu Dr. Sa- fason und Wiutsch gegen sie vor dem aargauischen Handelsgericht Klage erhobnn mit den Begehren: 1. deI' Beklagten die Verwendung des Sarason'schen Verfahrens, bestehend L'11 Zusatze eines pyTophosphorsauren Salzes zu leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern zum Zwecke des BIeichens, richterlich zu -verbieten; 2. sie zu verurteilen, dem Kläger vVintsch, eventuell dem Kläger Dr. Sarason als Schadenersatz für die vom 6. April 1915 bis zur Klageeinreichung begangene Patentverletzung zu be- zahlen: 50 Cts. per Kg. auf den durch die Experten fest- ,zustellenden Bezügen in pyrophosphorsaurem Natron, die die Beklagte während dieser Zeit von Dritten gemacht habe. Die Beklagte hat auf Abweisung dieser Begehren ange- tragen und durch Widerklage beantragt, es sei das Patent N° 50072 soweit nichtig zu erklären, als es von den Klä- gern auf das Strohbleichverfahren bezogen werden wolle. Insoweit, machen sie geltend, könne für die behauptete Erfmdung kein Patentschutz beansprucht werden, da die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Ziff. 4 PG zutreffe. Demgegenüber bestreiten die Kläger die Anwendbar- keit dieser Bestimmung, weil die Strohindustrie und im besondern die Strohbleicherei nicht zu der Textilindustrie im Sinne der angerufenen Gesetzesvorschrift gehöre und das Sarason'sche Verfahrenpicht zu den darin genannten Erfindungen. Erllndungsschutz. N0 52.
Durch Urteil vom 22. Februar 1917 hat das Handels- gericht die Klage abgewiesen und die Widerklage ge- schützt, indem es die Voraussetzungen der streitigen Ziffer 4 als gegeben ansah. Demgegenüber verlangen die Kläger vor Bundesgericht neuerdings Zusprechung ihrer Rechtsbegehren und Abweisung des Widerklageantrages. Eventuell ersuchen sie um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung. 2. -Mit Unrecht hat sich heute die Beklagte zunächst dagegen gewendet, dass sich vor Bundesgericht j e der der K I ä ger durch einen b e s 0 n der n A n wal t vertreten lässt, obwohl beide zusammen als Streitge- nossen klagen. Allerdings haben nach Art. 53 BZP Streit- genossen einen gemeinschaftlichen Anwalt zur Entgegen- nahme aller Ladungen und sonstigen Mitteilungen zu bezeichnen. Das besagt aber nicht, dass sie auch im Schrif- tenwechsel und bei den Verhandlungen vor Gericht nur einen einzigen, gemeinsamen Vertreter haben können. Der Art. 7 BZP. der in dieser Beziehung massgebend ist, schreibt den Streitgenossen gemeinsames Handeln Jt nur vor, soweit sie im Angriff oder in der Verteidigung einig gehen, also nur soweit, als nicht der eine oder der andere sich besonderer Angriffs-und Verteidigungsmittel bedient. In der letzte rn Beziehung können sich aber die Kläger darauf berufen, dass die rechtliche Grundlage, aus der sie das gemeinsam gestellte Klagebegehren ableiten, für beide nicht völlig die gleiche ist. Beide stützen sich freilich vor allem auf das Patent Nr. 50072 und die daraus sich ergebenden Rechte. Während aber für den Kläger Dr. Sarason dieses Pa tent zur Begründung seiner Ansprüche ausreicht, kann und muss der Kläger Wintsch die seinigen zugleich noch auf andere Rechtstitel gründen, nämlich auf die Abtretungen der Patentrechte durch Sarason an Fischer und durch diesen an ihn, Wintsch -deren rechtliche Natur nicht zu prüfen ist -und auf den Vertrag des Klägers Wintsch mit der Beklagten über die Benützung des Sarason'schen Verfahrens. In allen diesen Punkten
Erftndungsschutz. N° 52. können sich Angriffs-und Verteidigungsmittel bieten, die nur Wintsch als Kläger zustehen. 3. -Die Z if f e r 4 des Art. 2 P G, von deren Auslegung die Entscheidung des' Rechtsstreites abhängt, bestimmt, dass von der Patentierung ausgeschlossen I seien : Erfindungen von Erzeugnissen, welche durch Anwendung nicht rein mechanischer Verfahren zur Veredlung von rohen oder 'verarbeiteten Textilfasern jeder Art erhalten werden, sowie von derartigen Vered- lungsycrfahren, soweit als diese Erfindungen 'für die Textilindustrie in Betracht kommen.) A. -Damit sich die Beklagte auf diese Bestimmung berufen kann, muss zunächst feststehen, dass die S t r 0 h- in du s tri e, in der sie das Sarason'sche Verfahren verwendet, -und zwar in dem Betriebszweige dnr Strohbleicherei -zu der Tex t i I i n d u s tri e im Sinne der Bestimmung gehört, dass also das Sarason'sche Verfahren im gegebenen Falle (i für die Textilindustrie in Betracht kommt und ihm daher insofern der Patent- schutz ver::,agt ist. Die Kläger haben dies bestritten mit der Begründung: Zur Textil-oder Faserstoffilldustrie gehörten nur solche Industrien, in denen der organische Pflanzenstoff me- chanisch oder chemisch zu Fasern aufgearbeitet, also die organische Verbindung der einzelnen Fasern unter Ent- fernung der pflanzlichen NicJ1tfaserstoffe gelöst werde. Bei der Strohindustrie dagegen werde der Strohhalm entweder als ganzes geflochten oder, falls er verkleinert werde, geschehe dies nie bis zur Aufarbcitung der Faser. -die hiefür zu kurz sei --, und niemals unter Lösung der organischen Verbindung der Pflanze. Stroh sei eben kein Spinnfaserstoff. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen, die die Frage vom botanischen und vom technischen Gesichtspunkte aus lösen wollen, sachlich schlechthin zutreffend seien, oder ob sie nicht durch die . Gegenbe- merkungen der Beklagten wenigstens teilweise widerlegt Erfindungsschutz. N° 52.
werden, namentlich soweit von dieser geltend gemacht wird, das Stroh sei botanisch eben so gut Faser als etwa Flachs und Hanf und die Strohindustrie arbeite auch mit gespaltenem Stroh, das sie wie gewöhnliche Spinn-und Webestoffe verwende, und zugleich mit einer Menge eigentlicher Spinnstoffe (Hanf, Raffia, Baumwolle, Seide u.s.w.). Diese Gründe rein naturwissenschaftlicher und technischer Natur dürfen bei der Beurteilung der Frage freilich nicht unberücksichtigt bleiben. Allein aus- schlaggebende Bedeutung besitzen nicht sie, sondern wirtschaftliche Erwägungen: Darauf kommt es an, ob die Strohindustrie, nach ihrer Stellung und ihrer Funk- tion in der schweizerischen Volkswirtschaft, namentlich in Hinsicht auf die Deckung des inländischen Bedarfes und die Exportfähigkeit des Landes, jenen Industrie- zweigen beizurechnen sei, die, wie etwa die Seiden-oder Baumwollspinnerei, unbestrittenermassen und schon nach der gewöhnlichen, engern Bedeutung des Wortes zu der Textilindustrie gehören, und ob im be sondern die Gründe, die zur Einräumung einer patentrechtlichen Exemtion im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 PG geführt haben, für die Strohindustrie ebenfalls Geltung beanspruchen können, oder ob sich diese von jenen andern Industrie- zweigen unterscheide, soweit es sich um das Bedürfnis einer solchen Exemtion und deren 'Vert als eines Mittels im Konkurrenzkampfe handelt. Von diesem Gesichts- punkte aus gewürdigt, lässt sich aber die Auffassung der Vorinstanz, die der Strohindustrie den Charakter einer Textilindustrie im Sinne der Ziffer 4 zuerkennt, bundes- rechtlich nicht beanstanden. Das Handelsgericht, dessen Meinung wegen der Fachkunde seiner Mitglieder in wirtschaftlichen Fragen um so eher Berücksichtigung verdient, stellt darauf ab, dass die schweizerische Rechts- und Verwaltungspraxis die Strohindustrie zur Textilin- dustrie zähle und es verweist hiefür zutreffend auf die Handelsstatistik und das Zolltarifgesetz, auf die Be- stimmungen über die nunmehrigen Ein-und Ausfuhr-
372 Erllndungsschutz. N° b:.l. syndikate und auf die Gruppierung der Industrien bei der schweizerischen Landesausstellung. Ferner hebt es hervor, dass das in Ziffer 4 der Textilindustrie zugestandene Von'echt zum Schutze gegen die übermächtige chemische Industrie des Auslandes aufgestellt worden sei und dass es daher auch zu Gunsten der Strohindustrie bestehe. Die Akten bieten keine Anhaltspunkte, um zu einem gegenteiligen Ergebnisse zu gelangen. Namentlich sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass bei der Stroh- industrie in Betreff des Bedürfnisses einer solchen Vor- zugsstellung ausnahmsweise Verhältnisse vorlägen, die den Gesetzgeber hätten davon abhalten können, sie unter die Ziffer 4 einzubeziehen. Der blosse Hinweis der Klägel darauf, dass sich die Strohindustrie im Gegensatz zu andern Industrien bei der Ausarbeitung des Gesetzes nicht besonders um die fragliche Privilegierung bemüht habe, beweist an sich noch nichts. Für die Auslegung der Ziffer 4 kommt auch dem Umstande keine we- sentliche Bedeutung zu, dass das Amt für geistiges Eigentum bei der Klassifizierung der Erfindungen. dje Strohindustrie und die Textilindustrie im engem Smne in verschiedene Gruppen eingeordnet hat. Anderseits ist noch darauf hinzuweisen, dass die Exemtion der Ziffer 4 schon bei der Gesetzesberatung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus erörtert und begründet worden ist (vergl. Amtliches stenographisches Bülletin 1909, S. 1473, Votum Hoffmann). Und endUch spricht auch die allg meine Ausdrucksweise, wonach Erfindungen betreffend die Veredlung von ( Textilfa ern j e der Art) unter die Ziffer 4 fallen, für eine ausdehnende Auslegung des Be- griffes Textilindustrie. B. -Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 4 des Art. 2 PG ist, dass das streitige Patent Nr. 50072 einer der in dieser Ziffer genannten ( E r- f i n dun gen I) betreffe. . a) Jedenfalls nun bezieht es sich nicht auf eine der darin als erste Kategorie erwähnten und näher umschrie- Erfindungsschutz. N° 52. 373 benen (! E r f i n dun gen von Erz e u g n iss e n 1). Geschützt wird durch das Patent Sarason kein ( Er- zeugnis I), sondern ein Verfahren, nämlich laut dem Patentanspruch ein ( Verfahren zur Stabilisierung von leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern , und dieses Ver- fahren besteht nach dem Anspruch im ( Zusetzen pyrophosphorsauren Salzes zu dem Sauerstoff träger. Das Patent Nr. 50072 ist kein Stoff-sondern ein Verfahrens- patent. Uebrigens wäre ein Stoffpatent, also hier ein Patent für den stabilisierten Sauerstoff träger -falls ein solcher als selbständiges neues Erzeugnis aus dem Stabilisierungsverfahren hervorgeht -gesetzlich dann nicht möglich, wenn dieser stabilisierte Sauerstoffträger im Verhältnis zum nicht stabilisierten einen neuen chemischen Stoff I darstellen würde; denn nach Art. 2 Ziff. 2 PG sind Erfindungen von chemischen Stoffen von der Patentierung ausgeschlossen. b) Damit verbleibt noch die Möglichkeit, dass das Patent Sarason, als Verfahrenspatent, eine der in Ziffer 4 genannten ( E r f i n dun gen von Ver e d I u n g s - ver f a h ren I betreffe, also von nicht rein mecha- nischen Verfahren zur Veredlung von rohen oder ver- arbeiteten Textilfasern jeder Art. I Das ist zunächnt insoweit zu bejahen, als das Sara- son'sche Verfahren jedenfalls k ein (! r ein me c h a- II i s ehe s Ver f a h ren bildet und also in dieser Hinsicht die Ziffer 4 anwendbar ist. Was durch die Zu- setzung des pyrophosphorsauren Salzes zum Sauerstoff- träger wirksam wird und die Stabilisierung des letztern herbeiführt, das sind nicht sowohl mechanische (in Be- wegung körperlichen Massen sich äussernde) Naturkl:äfte als solche. die einen andern physikalischen oder emen chemischen Charakter haben. Die Kläger bestreiten das denn auch nicht, machen also nicht etwa geltend, das Sarason'sche Verfahren sei schon deshalb auch im Gebiete der Textilindustrie schutzfähig, weil es ein rein mecha- nisches ) Verfahren bilde, und ebensowenig versucht das AS 43 n -191.7
Erftndungsschutz. N° 52. Gutachten v. Waldkireh, auf das sie vor Bundesgericht hauptsächlich abstellen, von diesem Gesichtspunkte aUf die behauptete Nichtanwendbarkeit der Ziffer 4 auf das Sarasons'che Verfahren zu begründen. Die in vorlie- gender Beziehung gestellten Begehren um Aktenver- vollständigung berühren die Frage in ihrem wesent- lichen Punkte nicht und sind deshalb als unerheb- lich zurückL;uweisen: Der Kläger Saraf on verlangt nämlich eine Expertise darüber, ob seine Erfindung auf rein chemischem Gebiete liege oder ein Verfahren ZUl nicht mechanischen Veredelung von Textilfasern bilde . Auf den Gegensatz zwischen rein chemischen und nicht mechanischen I) Vernahren -soweit überhaupt damit ein wirklicher Gegenf atz ausgedrückt wird -- kommt es aber nicht an, sondern auf den Gegensatz zwbchen rein mechanischen I) Verfahren und sonstigen Verfahren, d. h. solchen, die nur zum Teil mechanisch oder gar nicht mechanisch (ausnchliesslich entweder sonstigen physikalischen oder chemischen Charakters) sind. Als rein mechanisches I) Verfahren aber kann das Sarason'sche. wie gesagt nicht gelten. Der Kläger Wintsch soaann beantragt Expertenbeweis über die Frage, ob die Erfindung Sarasons (das von ihm erfuildene Verfahren) (! auf rein chemischem Gebiete liege I) oder ( Bestandteil eines Veredlungf verfahrens (Bleichveriahrens) j) sei. Auch damit wird kein eigentlicher und jedenfalls kein für die Beurteilung der Sache wesentlicher Gegensatz formuliert und die zu entscheidende Frage aunser Betracht gelassnll : ob das Verfahren Sarason rein mechanisch I) und dalwr der Ausnahmebestimmungen der Ziffer 4 entzogen sei. Dass das Sarason'sche Verfahren von der Beklagten zur Veredlung v 0 11 roh e n 0 der ver a r b e it e te n Tex t i 1 f ase r 11 j) verwendet wurde, und dass also die Beklagte sich auch insoweit auf die Exemtion vom Patentschutz berufen kann, ergibt sich schon aus dem unter A Gesagten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die von ihr diesem Verfahren unterzogenen ( Textil- Erflndungssehutz. N° 52.
fasern i) (das betreffende Strohmaterial) als ( rohe I) oder als verarbeitete anzusehen seien. Hiernach hängt die Anwendbarkeit der Ziffer 4 auf den vorliegenden Fall allein noch davon ab, ob das Sara- son'sche ein ( Verfahren zur Veredlung j) von Textil- fasern, ein ( Ver e d I u n g s v e rf a h ren j) im Sinne dieser Ziffer bilde. In dieser Beziehung haben die K I ä ger, als Haupt- grund für ihren Rechtsstandpunkt, geltend gemacht: In Wirklichkeit bediene sich die Beklagte, .soweit ihre Fabrikationstätigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit in Betracht komme, zweier verschiedener, von einander zeitlich und sachlich unabhängiger Verfahren i), nämlich des Verfahrens zur Herstellung des verbesserten Bleich- mittels nach Patent NI'. 50072 und des Verfahrens des Bleichens von Stroh durch dessen Behandlung mit dem fertigen Bleichmittel. Das erstere Verfahren habe na- türlich dem letztern vorauszugehen, da vor dem Bleichen ein Bleichmittel vorhanden sein müsse. Beim zweiten allein handle es sich um die Veredlung der Textilfasern bezw. des Strohes, um die Verwendung auf der Faser . Nur diese Verwendung aber falle unter die Ausschlussbestimmung der Ziffer 4, wie auch bei der Behandlung des' Gesetzes im Ständerate ausdrücklich erklärt worden sei. Durch die blosse Herstellung des Bleichmittels dagegen werde die Faser noch in keiner Weise veredelt, da sie mit jenem noch gar nicht in Be- rührung gekommen sei. Man könnte sich nun zunächst tragen, ob es den t a t- s ii chI ich e 11 N a t u r vor g ä n gen entspreche, in dieser 'Veise zwei verschiedene Verfahren sachlich aus- einanderzuhalten und zeitlich zu trennen, oder ob sich statt dessen nicht die Auffassung rechtfertige, dass da! pyrophosphorsaure Salz, dessen Zusetzung zu dem Sauer- stotTträger diesen stabilisiert, doch erst beim Bleichpro- zess, durch die Berührung de8 stabilisierten j) Bleich- mittels mit der Faser, seine technische Wirkung entfalte,
376 Erflndungsachutz. NO 51 nämlich die Wirkung einer Oekonomisierung der Abgabe von Sauerstoff durch den Träger dieses Elementes. Zu der letzteren Auffassung vermöchte besonders auch die Patentschrift selbst Anlass zu geben, weil sie als Nachteii der ninht durch das Sarason'sche Verfahren stabilisierten Sauerstoff träger nennt, dass diese sich nicht nur bei ihrnr Aufbewahrung, sondern auch bei ihrem Gebranch In Lösungen ) sehr leicht vorzeitig zersetzen. Dass dIe de klägerischen Rechtsstandpunkte zu Grunde. genegte T e l- I u n gin z w e i Ver f a h ren den WirklIchen er hältnissen entspreche, kann angesichts solcher Zweifel, die auch durch den sonstigen Akteninhalt nicht gehoben werden, keineswegs als ausgemacht gelten, sondern der Richter bedürfe dazu noch näherer Auskunft durch Sachverständige über die Art und Weise, wie sich die in Betracht kommenden Naturvorgänge tatsächlich ab- spielen und ",oie ihre Bedeutung technisch zu. we:ten sei. Von einer solchen Aktenergänzung lässt SIch Indessnn absehen -und damit auch von einer Prüfung der Vor- frage ihrer prozessualischen Zulässigkeit - : dies aus dem Grunde weil dann, wenn das Sarasons'che Verfahren als ein vom eigentlichen Bleichverfahren zu unterscheidennes, ihm zeitlich vorausgehendes Verfahren zu betrachten 1st, daraus noch nicht folgt, dass es kein Veredlungs- verfahren im Sinne von Ziffer 4 oder Bestandteil einer solchen bilden könne. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck dieser Ziffer vermag eine Auslegung zu recht- fertigen, wonach unter den Verfahren zur Venedlung von Textilfasern l), also auf die Veredlung von Texblfasern abzielenden Verfahren, nur solche zu verstehen wären, die sich in einer unmittelbaren Einwirkung auf die zu ver- edelnde Faser äussern. Zur Veredlung der Faser dient vielmehr ein Verfahren auch dann, wenn es jene unmittel- bare Einwirkung erst vorbereitet, ein Vor s t a d i u m zu ihr darstellt. Beides zusammen, die Behandlung der Faser selbst und die sie vorbereitende Vorkehr. die dies Behandlung ermöglichen oder wirkungsvoller gestalten Erflndunpscbutz. N0 52.
soll, bilden technisch und wirtschaftlich, unter. dem Ge- sichtspunkte der beabsichtigten Veredlung betrachtet, einen ein h e i t I ich e n Pro z e s s, der also im ge- gebenen Fall einerseits das Bleichen des Strohes durch dessen Zusammenbringen mit dem Sauerstoff träger (dem Bleichebad) und anderseits. die -allfällig vorangehende
Erfindungsschutz. N° 52. lichen Zusammenhang nur die Verwendung der Farb- stoffe auf der Faser ). im Gegensatz zur Herstellung der Farbstoffe selbst, als unter die Ausschlussbestimmung fallend bezeichnet, (wofür auf das stenographische BüJletin 1906, S. 1472, 1473 und 1484 verwiesen wird). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Gesetzestext für ehw derartige Einschränkung des der Textilindustrie zugebilligten Privileges keine Anhaltspunkte bietet und dass entgegenstehende Aeusserungen der bei der Gesetze beratung Beteiligten eine ausschlaggebende Bedeutung nicht beanspruchen könnten (vergl. EB 40 I S. 563). namentlich nicht angesichts der im gegenteiligen Sinne sprechenden sachlichen Grüp.de. Vor allem aber kommt den angeführten Aeusserungen inhaltlich die ihnen von den Klägern für die vorliegende Frage beigelegte Bedeu- tung in Wirklichkeit nicht zu. Jene Votanten erörtern die Tragweite der Ziffer 4 hinsichtlich der besondern Frage, inwiefern von ihr die auf F a r b s t 0 f f e b e z ü g - li c h e n Pa t e nt e berührt werden. In dieser Beziehung mag es freilich naheliegen, zu unterscheiden zwischen der Herstellung solcher Stoffe, als einem Prozesse. der mit der Veredlung der Textilfaser an sich nichts zu tun hat und daher nicht unter die Veredlungsverfahren der Ziffer 4 fällt. und der Verwendung dieser Stoffe auf ,der Faser, bei der erst der Veredlungsprozess. dem die Faser unterzogen wird, eingreift. Allein diese Unterscheidung -deren Be- gründetheit hier nicht näher zu prüfen und zu beurteilen ist -lässt sich nicht in entsprechender Weise auf den yorliegenden Tatbestand anwenden: Dort wird die Her- stellung des Farbstoffes, als ausserhalb des Anwendungs- gebietes der Ziffer 4 liegend, gegenübergestellt dem Ge- brauch des Farbstoffes zum Färben, seiner Verwendung als Färbebad auf der Faser, wodurch die Faser gefärbt und insoweit veredelt wird. Diesem GegensatZe entspräche hier einerseits die Herstellung des Sauerstoff trägers, als eines ebenfalls der Ziffer 4 nicht unterstehenden Ver- fahrens, und anderseits der Gebrauch des Sauerstoff- Erftndungsschutz. Nu 52.
trägers zum Bleichen, seine Verwendung als Bleichmittel auf der Faser, wodurck diese gebleicht und insofern er edelt wird. Aber die Frage, ob die HersteHung des Satrer- stoff trägers schutzfähig sei, spielt nun ben hier keine Rolle, sondern die andere Frage, wie;es sich mit der Schutzfähigkeit eines von dieser Herstellung verschiede- nen Verfahrens verhalte, nämlich des Verfahrens zur Stabilisierung des Sauerstoffträgers, das -dazu dient, di(' Abgabe des Sauersto6es bei der Verwendung seines Trägers auf der Faser, beim Bleicheprozess. ökonomisch zweckmässiger zu gestalten. Dieses Verfahren ist ein yon der Herstellung des Sauerstoff trägers verschiedenes. Es besteht auch nicht, wie die Kläger behaupten, in der Herstellung eines verbesserten BJeichmittels , sondern in einer neuen. ver b e s s e r t e n Art der Ver- wen dun g des BI ei c h mit tel s: darin, dass diesem pyrophosphorsaures Salz zugesetzt und dadurch seine Funktion der Sauerstoffabgabe, die das Bleichen der Faser bewirkt. nutzvöller gestaltet wird. Hiernach ist anso dns Sarason'sche Verfahren -wenn überhaupt mcht em solches unmittelbarer Einwirkung auf die Faser selbst -doch ein mit diesem Einwirkungsprozess eng zusammenhängendes und daher ein (I Veredlungsver- fahren im gesetzlichen Sinne. Damit erweist sich das e r s t e K 1 a g e beg ehr e n, wonach der Beklagte die weitere Verwendung des Sara- son'schen Verfahrens wegen des für dieses Verfahrens . bestehenden Patentes verboten werden sollte, als unbe- gründnt und dies führt von selbst auch zur Abweisung des z we I te n Beg ehr e n s, das auf Leistung von Scha- denersatz wegen der behaupteten Paterrtver etzung ge- richtet ist. L 4. -Mit dem W i der k I agnh e geh ren hat die Beklagte beantragt, es sei das Sarasoll'sche Patent soweit nichtig zu erklären, als es von .d.en Klt gern auf das Strohbleicheverfahren bezogen werden wolle . Sach- lieh ,muss dieses Begehren gutgeheissen, und also der
380 Ertlndungsschutz. N° 52. angefochtene Entscheid, der es zuspricht, auch insofern bestätigt werden. Es ergibt sich dies von selbst aus den obigen Ausführungen, wonach das 'Sarason'sche Ver- fahren unter Art. 2 Ziff. 4 PG fällt. Dagegen hat freilich die Beklagte ihren Widerklageantrag formell nicht völlig klar und rechtlich zutreffend abgefasst : Eine eigentliche Ni c h t i ger k I ä run g des angefochtenen Patentes ist nämlich weder erforderlich noch angängig. Denn so- weit eine Erfindung kraft Ziffer 4 erlaubterweise be- nützt wird, also ihre Benützung zur Veredlung von rohen oder verarbeiteten Textilfasern erfolgt, ist diese Benützung ohne weiteres von Gesetzes wegen zulässig und besteht kein sie hindernder Patentschutz. Anderseits braucht aber auch im betreffenden Patent nicht besoll- ders erklärt zu werden, dass der Patentschutz für die Erfindung nicht auch hinsichtlich ihrer Verwendung zur Veredlung nach Ziffer 4 beansprucht werde, sondern es ver- steht sich das VOll selbst. Dass etwa das Patent Sarason dem zuwider gegenteiliges besage, ergibt sich in keiner Weise aus seinem Inhalt und wird auch von der Beklagten nicht behauptet, wie umgekehrt die Kläger gelten lassen, dass, sobald entgegen ihrer Meinung das Sarason' sche Verfahren bei seiner Verwendung im Gebiete der Textil- industrie als Veredlungsverfahren nach Ziffer 4 zu betrachten ist, dann ihm insoweit von selbst der Patent- schutz abgehe. Hiernach läsnt sich das Patent NI'. 50072 weder teilweise nichtig erklären, noch inhaltlich durch Einschränkung der Patentansprüche abändern. Vielmehr hat die Beklagte lediglich Anspruch auf die richterliche Feststellung, dass das patentierte Verfahren Sarason, soweit es zum Zwecke des Strohbleichens verwendet wird, als Veredlungsverfahren nach Art. 2 Ziff. 4 PG des Patentschutzes entbehrt. Ein mehreres will sie auch offenbar nicht verlangen und das Handelsgericht ihr nicht zusprechen, wie denn auch mit jener richter- lichen Feststellung ihren Interessen voll gedient ist. Von einer redaktionellen Abänderung des die Widerklage zu-
3 1 sprechenden Dispositives der angefochtenen Entschei- dung kann unter diesen Umständen abgesehen .werden 1m Sinne der vorstehenden Erwägungen gelangt man also dazu, das handelsgerichtliche Urteil auch in Hinsicht auf die Widerklage zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der bei den Kläger wird im Sinne dei' Erwägungen abgewiesen und das angefochtene Urteil des aargauischen Handelsgerichts vom 22. Februar 1917 bestätigt. V. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT CONTRAT D' ASSURANCE 53. Arrit de la IIe section civile du G juin 1917 dans la cause Eichenberger contre La Preserva.trice. Contrat d'assurance contre Ia responsabilite civile ou contrat d'assurance collective contre les accidents ? Clause excluant de l'assurance les ouvriers atteints d'une infirmite preexis- tante a l'accident; conditions auxquelles une teile clause est Heite. Le 2 avril 1914, Jean Eichenberger, äge de 65 allS, a ete victime d'un accident abrs qu'il etait au service de Bertschi Kung freres, maitres-couvreurs a Gelleve. TI est tombe d'une echelle et s'est fractufl l'epine dor- sale. n a voulu actiOllller ses patrons Bertschi Kung. mais le Conseil fMeral a decide que, lors de l'accident, ceux-ci n'etaient pas soumis a la legislation sur la res-