Art. 112 OR; standing and interpretation of a risk assumption made before a municipal council; a promise to a non-personified council does not, without clear special circumstances, create rights in favor of the parish community. A municipal council that lacks legal personality cannot appear as claimant in its own name. For declaratory relief, a legal interest exists where a performance claim cannot yet be quantified but liability is disputed. The Federal Court may itself determine the factual content of the protocoled statement when the record permits; where the wording and circumstances admit a more natural interpretation limiting the undertaking to the council members’ concern about personal administrative liability, no enforceable guarantee toward the parish community arises (consid. 4-6).
ein gültiges Garantieversprechen darstelle. Eventuell machen sie geltend, Wirth habe eigenmächtig 8000 Fr. mehr, als beschlossen, bei der Spar-und Leihkasse ange- legt und müsse daher wenigstens insoweit für den Schaden aufkommen. Der Beklagte hat zunächst eingewendet, die Klage sei verfrüht, da sich die Grösse des Verlustes im Konkurse noch nicht voraussehen lasse. Ferner sei der Gemeinde- rat Widen nicht partei-und prozessfähig. Die fragliche Erklärung sei ungenau protokolliert worden, namentlich habe Wirth nie die Uebernahme jeglichen Risikos zu- , gesagt. Sie enthalte kein rechtsverbindliches Garantie- versprechen. Da sie zudem nur gegenüber dem Ge- meinderat abgegeben worden sei, fehle der Kirchgemeinde die Aktivlegitimation. -Die Mehranlage von 8000 Fr. endlich sei von der Kirchgemeinde nachher genehmigt worden. Die Vorinstanz hat durch Urteil vom 16. Februar 1917 die Klage der Kirchgemeinde Eggenwil-Widen mangels eines gültigen Garantieversprechens abgewiesen und ist auf die Klage des Gemeinderates Widen wegen fehlender Partei-und Prozessfähigkeit nicht eingetreten. Demge- genüber erneuern beide Klagparteien ihre Rechtsanträge vor Bundesgericht. 2. -Die B e ruf u n g ist z u I ä s s i g, besonders auch in Ansehung des Streitwertes Nach den Akten ist anzu- nehmen, dass die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen im Konkurse der Spar-und Leihkasse Bremgarten an ihrer Forderung von 33,000 Fr. einen 4000 Fr. übersteigenden Verlust erleiden wird. Daraus ergibt sich auch die An- wendbarkeit des mündlichen Berufungsverfahrens. 3. -Mit der Vorinstanz muss die Auffassung des Be- klagten abgelehnt werden, die Klage sei verfrüht, weil sich jener Verlust im Konkurse seiner Grösse nach nicht bestimmt voraussehen lasse. Dies hindert die geschädigte Gläubigerin nicht, im Sinne ihres Rechtsbegehrens K lag e auf Fes t s tell u n g der grundsätzlichen Schadener- VJJugationenrccht. Na 51.
satzpllicht des Beklagten zu erheben. Im besondern ist das erforderliche Fes t s tell u n g s i n t c res s e vor- handen. Wegen der derzeitigen Unmöglichkeit, den Ver- lustbetrag ziffermässig anzugeben, sieht sich die Gläubi- gerin zur Anhebung einer Leistungsklage ausser Stande. Da aber anderseits der Beklagte seine Ersatzpflicht be- streitet, hat sie ein rechtliches Interesse damn, über deren Bestand durch richterliches Urteil Gewissheit zu erlangen, um sich für ihr allfälliges Forderungsrecht die Möglich- keit baldiger Vollstreckung zu sichern, 4. -Zu bestätigen ist das angefochtene Urteil zunächst insoweit, als es auf die K lag e des Ge In e i 11 der a t l' 'V i dennicht eintritt. Dic'Vorinstanz erklärt, dieser sei k ein e j u r ist i s c he Per s 0 n. Hiehei handelt es sich um die Auslegung und Anwendung kantonalen öffentlichen Rechtes. Denn dieses bestimmt ob und in- wiefern Behörden das Recht der Persönlichkeit zukomuw, ob sie als solche Rechtssubjekte, Träger eigener Rechte und Pflichten, öffentlicher oder privater .r-;atur, sein können, oder ob sie als blesse Organe von Rechtssubjektcn des öffentlichen Rechtes -der öff(;ntlichen Korpora- tionen, wie der Kantone, der Gemeinden usw. -gelten müssen (yergl. EB 41 II S. 600). Die Kompetenz des kan- tonalen Gesetzgebers wird hier auch nicht, wie die Kläger behaupten, durch das ZGB eingeschränkt. Isl aber davon auszugehen, dass dem Gemeinderate von Widen die Rechtspersönlichkeit sowohl im Gebiete des öffentlichen als des privaten Rechtes fehle, so kaIm er die behauptete Schadenersatzforderung nicht zu eige- nem Rechte, als Gläubiger, besitzen und sie insofern aueh nicht als Prozesspartei geltend machen. Im Prozess handelnd auftreten kömüe der Gemeinderat Widell viel- mehr nur für die Gemeinde 'Viden als deren 0 r g a 11 , zur Wahrung ihrer Rechte. Rechte diesel' Gemeinde steheIi aber hier nicht in Frage, denn das Pfrundgul gehört nicht ihr und daher kann auch nicht ihr die strei- tige Schadenersatzforderung wegen sehlechter Verwal-
362 ObligaUonenrecht. N° 5!. tung dieses Gutes zustehen, was denn auch nicht behaup- tet wird. Gläubiger der geltend gemachten Forderung kann vielmehr nur die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen, die andere Klagpartei im vorliegenden Prozesse sein, als Besitzerin des Pfrundgutes, und das Organ dieser Ge- meinde, das unter den gesetzlichen Voraussetzungen für sie allfällig auch in Zivilstreitigkeiten zu handeln hat, ist der Kirchgemeinderat Eggenwil- Viden, nicht der Gemein- derat Viden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Mitglieder des letztern zusammen mit den Gemeinderäten von Eggenwil den Kirchgemeinderat Eggenwil- Viden bilden. Dieser ist eben eine selbständige Behörde für sich, und er allein, nicht auch jene politischen Gemeinde- behörden, hat den Charakter eines Organes der genannten Kirchgemeinde und ist als solches für sie zu handeln berufen. 5. -Beim angefochtenen Entscheide muss es aber auch insoweit verbleiben, als die Vorinstanz die K 1 a g e der Kir c h g e m ein d e E g g (' n w i 1-W i den als sar hlieh unbegründet abweist. Für die Beurteilung der Frage, wie die vom Beklagten am 11. Februar 1912 abgegebene Erklärung tat s ä c h- li eh gelautet hat, ist als ausschlaggebend zu betrachten die 'Wiedergabe der Erklärung im Pro t 0 k 0 11 des Kirch- gemeinderates, vor dem sie abgegeben wurde. Auf dieser tatsüchlichen Grundlage beruht denn auch wohl der Entscheid der Vorinstanz, 'was namentlich aus ihrer Erwägung zu schliessen ist : laut Klage und Zeugenaus- sagen sei die Haftung des Beklagten nur für den Fall versprochen worden, dass der Gemeinderat wirklich zu Schaden komm. ' oder schadenersatzpflichtig erklärt werde. Die Klageschrift beruft sich nämlich in erster Linie ebenfalls auf das Protokoll als Beweismittel und gibt den Inhalt der abgegebenen Erklärung so an, wie sie im Protokoll verurkundet ist; und dem entsprechend haben auch zwei der abgehörten Zeugen, Sami und Gloor, über den Inhalt der streitigen Erklärung ausgesagt, Obllgationenrecht. ND 51. (wogegen freilich nach den Aussagen zweier anderer - Hartmann und Meier -die Erklärung allgemeiner, als verurkundet wurde, gelautet hätte, nämlich nicht peziell an den Gemeinderat Widen gerichtet gewesen wäre). Hiernach würde sich also das Bundesgericht vor einer tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz über den Inhalt der fraglichen Erklärung sehen und an der Verbindlich- keit dieser, bundesrechtlich nicht anfechtbaren Fest- stellung vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern. dass die erste Instanz den Tatbestand anders feststellt, indem sie annimmt, die Erklärung sei in allgemeiner Weise. ohne besondere Bezugnahme auf den Gemeinderat Widen, abgegeben und unrichtig, zn eng. protokolliert. worden. Wäre aber davon auszugehen. dass der oberge- richtliche Entscheid einer genügenden. Feststellung in vorliegender Beziehung ermangelte, so müsste das Bundes- gericht eine solche nach Art. 82 OG selbst vornehmen, da die Akten es gestatten, und dies könnte dann nur im Sinne der protokollarischen Verurkundung der streitigen Er- klärung gesehehen. Denn das Beweisergebnis, namentlich das der Zeugenabhörung, spricht nur zum Teil gegen, ZUlll Teil aber für die vorgenommene Verurkundung, und deren Richtigkeit kann schon deshalb nicht als erschüttert gelten, abgesehen von der den öffentlichen Urkunden zukommenden erhöhten Beweiskraft (Art. 9 ZGB). In r e c h t I ich er Beziehung fragt es sich, ob dk Erklärung des Beklagten, die nach dem Protokoll dahin Jautet, ( dass er gegenüber dem Gemeinderat Widen jedes Risiko übernehme ) , ein Recht der Kirchgemeinde Eggenwil- Viden begründet habe, vom Beklagten Ersatz des Konkursausfalles ihrer Forderung zu verlangen. Nach dem klaren Wortlaut der Erklärung ist nUll aber das in ihr enthaltene Versprechen nur gegenüber dem G e- m e i 11 der a t V i den ) , nicht gegenüber der Kir c h- g e m ein d e E g gen W i I -W i den abgegeben wor- den. Um diese als unmittelbare oder mittelbare Adressatin des Versprechens ansehen zu können, müssten besondere,
364 Obligationenrecht. No 51. aus den Umständen des Falles sich ergebende Gründe vorliegen. In dieser Hinsicht lässt sich freilich sagen, dass ein Risiko l), wenn man den Ausdruck im Sinne der Möglichkeit eines Verlustes des anzulegenden Pfrund- kapitales auffasst, nur für die Kirchgemeinde als Eigen- tümerin des Kapitales bestand und dass deshalb auch ein Versprechen zur Uebernahme eines solchen Risikos in dem Sinne habe gemeint sein müssen, dass das Verspre- chen der Kirchgemeinde zu gute komme. Dabei Hesse sich die Schwierigkeit, dass die Kirchgemeinde nicht selbst als Adressatin des Versprechens erscheint, dadurch heben, -worauf namentlich vor Bundesgericht hingewie- sen wurde -, dass man das Versprechen als ein dem Ge- meinderat Widen zu Gunsten der Kirchgemeinde Eggell- wil-vViden abgegebenes ansieht, also annimmt, der Be- klagte habe im Sinne von Art. 112 OR dem Gemeinderat zugesagt, er werde dafür aufkommen, dass die Kirch- gemeinde an ihrem Pfrundgut keinen Verlustel:leide. (und daher dürfe der (i Gemeinderat 'Viden ) der zu beschIiessenden Kapitalanlage ruhig zustimmen). Allein dne solche Auslegung, die weit über den Wortlaut des Erklärten hinausgeht, vermöchte -sich doch nur zu recht- fertigen; wenn nach der ganzen Sachlage der Wille des Beklagten, sich in dieser Weise, namentlich in so aus- gedehntem Masse und ohne Entgelt, zu y('rpflichten, ausser jedem Zweifel stände. Statt dessen gestattet aber die streitige Erklärung eine andere Auslegung, die dem 'Wortlaut angemessener int, den Verhältnissen des Falles eher besser Rücksicht trägt und keine so weit reichende Haftbarkeit des Versprechenden in sich sc hliesst. Dem Beklagten war es nämlich darum zu tun, dass d('1' Beschluss, das Geld btü der Spar-und Leihkasse Bren garten anzulegen, zu Stande komme, und er sah nun, dass sich im Schosse der beschliessenden Behörde, des Kirch- gemeinderates Eggellwil-Widen, zwei verschiedene Stin mungen geltend machten, indem nämlich die Gemeinde- Obligatioaenrecht. N0 5 I . räte von Eggenwil zu. dieser Beschlussfassung bereits gewillt waren, während die Gemeinderäte von Widen noch Bedenken trugen. Um diese Bedenken zu zerstreuen und auch die Widener Mitglieder der Behörde zu der gewünschten Beschlussfassung zu bestimmen, hat. innen der Beklagte erklärt, dass er (! gegenüber dem Gememde- rate Widen' jedes Risiko übernehme . Der Gemeinderat Widen ist nach dem oben Gesagten biosses Organ der Ge- meinde Widen und ohne vermögensrechtliche Persön- lichkeit, und daher konnte ein für ihn zu übernehmendes Risiko nicht bestehen; die Erklärung hätte, wenn man sie so auffasst. praktisch keine Bedeutung und würde rechtlich keine wirkliche Haftung des Beklagten haben begründen können. Anders dagegen, wenn man annimmt, der Beklagte habe unter dem Ausdruck Gemeinderat Widen die bei der Beschlussfassung beteiligten G e- m ein der ä te von Viden verstanden. Diese konnbm durch ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Neuan- Jage einem Risiko sich ansetzen, nämlich insofern ihre Zustimmung eine Haftung wegen fahrlässiger Verletzung ihrer amtlichen Verpflichtung, die Vermögensinteressen der Kirchgemeinde sorgfälIig zu wahren, zu begründen vermochte. Der Befürchtung, möglicher V"eise pflicht- ",idrig zu handeln und allfällig dadurch haftbar zu werden, sind offenbar auch ihre Bedenken gegen den vorgeschla- genen Beschluss entsprungen. Ob solche Befürchtungen nach der Sachlage gerechtfertigt w-aren, ist hier nicht zu untersuchen. Es genügt, festzustellen, dass das Verspre- chen, das der Beklagte zur Zerstreuung dieser Bedenken, nach der vorliegenden Auslegung seiner Worte abgegeben hätte, sich nicht an die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen gerichtet und für sie keine Rechte begründet hat. Auch die rechtliche Bedeutung eines solchen Versprechens und die Frage, ",eie es auf Grund des kantonalen Verwaltungs- rechtes zu beurteilen sei, bedarf keiner Prüfung. 6. -(Abweisung des EventuaJbegehrens der Kläger).
Erfindungsschutz. Na 52. Demnach hat das Buudesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 1917 bestätigt. IV. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 52. Urteil der I. Zivllabteilung vom 8. Juni 1917 i. S. Dr. Sarason' u.;V. Wintsch, Kläger u. Berufungskläger, gegen Georges Meyer . Cle, Beklagte u. Berufungsbeklagte. .- I' L 7 n n d 5 3 B Z 0: Inwiefern kann sich der einzelne Streitgenosse im Berufungsverfahren durch einen besondern Anwalt vertreten lassen? Art. 2 Z i f r. --1 P G: Gehört die S t r () 11 i n d n s t r je, im besondern die Strohblei- cherei, zur Tex t i I i n d u s tri e im Sinne dieser Be- stimmung '1---E r 7. e u g n i s -oder Ver f a h ren s - e r f i n d n n g ? --Begriff der r ein Il1 e c 11 a n i s ehe n Verfahren und der Ver e d lu n g sv e r f a h ren im Sinne genannter Bestimmung.. Gehören zu letztern ; 1. nur Verfahrt'n an der Fa se r selbst? 2. Verfahren zur S ta- b i 1 i sie run g eines als B lei e h mit tel dienenden Sauerstoff trägers '7 -Veredlungsverfahren und PatentE" uctreffend Fa r b s t 0 f f e. -Die Rechte aus Art. 2 zm. 4 :iind nicht durch P a t e n t nie h t i g k e i t s ( lag e geltend zu machen, sondern durch Berufung auf die U n - wir k sam k e i t des betreffenden Patentes im Verhältnis zum Berechtigten.