BGE 43 II 352
BGE 43 II 352Bge23.09.1916Originalquelle öffnen →
352 Obligationenrecht. N° 50. 50. t1rteil der L Zivilabteilung vom 6. Juli 1917 i. S. Aug. Marschel & Oie in Chemnitz, Klägerin gegen Ba.umwollspinnerei & -Zwirnerei A. G. vorm. E. Xa.ppeler-Bebie, in Turgi, Beklagte. Kau f. Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung durch den Verkäufer. Mehrmalige Fristansetzungen i. S. von Art. 107 OR. Schadens berechnung nach Art. 191 Abs. 3 OR. Be- schränkung der Ersatzpflicht gemäss Art. 99 Abs. 3 u. 43 Abs.l OR. A. -Durch Urteil vom 22. März 1917 hat das Handels- gericht des Kantons Aargau die auf Bezahlung von 13,400 Fr. nebst 5 % Zins seit 23. September 1916 gerichtete Klage abgewiesen. E. -Gegen dieses Ui-teil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An- trag, es sei die Klage im vollen Umfange gutzuheisscll. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
354 _Obligationenrecht. N° :W. zwischen dem Vertragspreis ulld dem Marktpreis zur Zeit der Klageerhebung geltend macht. 2. -Zu prüfen ist in erster Linie, ob die formellen Voraussetzungen einer Schadenersatzklage nach Art. 107 in fine OR gegeben seien. Danach muss der Gläubiger. welcher auf die nachträgliche Leistung verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen will, dies unverzüglich nach Ablauf der Nach- frist erklären. Es erhebt sich nun zunächst die Frage, ob diese Erklärung schon mit der Fristansetzung verbunden werden könne. Die Beklagte bestreitet dies, und die Vor- instanz hat sich zu Unrecht dieser Auffassung angeschlos- sen. Es genügt, demgegenüber auf das Urteil des Bundes- gerichts vom 23. März 1917 in Sachen Huber c. Bencsakzu verweisen (Praxis 6 S. 262), worin ausgeführt wurde, dass dem Gläubiger nach Gesetz freigelassen sei, erst nach Ablauf der Frist seine Entscheidung darüber zu treffen, welchen der möglichen Ansprüche, die ihm das Gesetz als Folgen der unterlassenen Erfüllung alternativ einräume, er wählen wolle; nichts hindere aber, dass er seinen Ent- schluss bereits mit der Fristansetzung in verbindlicher Weise kundgebe. Im vorliegenden Fall hat nun zwar-die Klägerin die Erklärung, dass sie auf die nachträgliche Leistung ver- zichte und Ersatz des aus der Nichterfüllung erwachsenen Schadens verlange, nicht schon anlässlich der ersten, im April 1916 erfolgten Fristans.etzungen, sondern erst mit der letzten vom 15. September 1916 in deutlicher Weise abgegeben. Die erste Fristansetzung vom 14. April ent- hielt nnr dne Androhung, dass bei Nichteinhaltung der Frist Schadenersatz verlangt werde. Die Klägerin ver- zichtete also noch nicht auf die nachträgliche Leistung; sie hatte immer noch das Recht, nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung zu verlangen. Durch den Brief vom 22. April ist die Frist zur nach- • Siehe Nr. 28 hievor. Obligationenrecht. N° 50. träglichen Erfüllung bis zum 10. Mai verlängert worden. Das konnte die Klägerin tun, da sie auf Erfüllung nicht verzichtet hatte. Auch in diesem Briefe erklärte sie keinen Verzicht auf die Leistung, wenn diese bis zum 10. lVIai nicht erfolgte. Die Androhung ging nur dahin, dass die Beklagte, wenn sie bis dahin nicht leiste, auf die «schwarze Liste» gesetzt werde. Nachdem die Lieferung abermals unterblieb, hätte die Klägerin das Recht gehabt, sofort zu erklären, dass sie auf die Leistung verzichttl. Da sie es nicht tat, bestand der Rechtszustand nach dem 10. Mai somit darin, dass sie nach wie vor Erfüllung und dazu Schadenersatz wegen Verspätung fordern konnte. Es erfolgte nun die gerichtliche Nachfristsetzung vom 14. August, mit der Androhung, dass im Falle der Nichter- füllung die Klägerin als berechtigt erklärt werde, auf die nachträgliche Leistung zu verzichten, unter Geltend- machung des Ersatzes des aus der Nichterfüllung entstan- denen Schadens. Es wird also hier einfach auf die Be- fugnisse des Gläubigers verwiesen, wie sie Art. 107 Abs. 2 gewährt. Der Gläubiger \<ird lediglich als berechtigt erklärt, zu verzichten; dass er aber von dieser Berechti- gung Gebrauch gemacht hat und den Verzicht unum- wunden erklärt, steht in der Androhung nicht. Erfüllt wurde wiederum nicht und der alte Rechtszustand dauerte bis in den September fort, da die Klägerill den . Verzicht nach Fristablauf nicht aussprach. lVIit der letzten Fristansetzung vom 15. September wurde nun aber deutlich die Androhung verbunden, dass im Falle der Nichtleistung die Klägerin auf die Leistung verzichte. unter Geltendmachung des Schadenersatzes wegen Nkht- erfüllung. Diese Erklärung ist klar und unzweideutig, und es trat damit der Verzicbt in Wirksamkeit. Allein die Beklagte wendet ein -und die Vorinstanz ist ihr auch hierin gefolgt -, es sei gesetzlich nicht zulässig, dass der Gläubiger mehrmals Nachfristen ansetze. um erst dann, wenn der Zeitpunkt ihm günstig erscheine, auf die letzte Nachfrist hin unverzüglich die Erklärung 356 Obligationenrecht. N° 50. gemäss Art. 107 Abs. 2 OR abzugeben. Doch hält auch diese Einwendung nicht stich. Mehrmalige Fristanset- zungen im Sinne von Art. 107 sind grundsätzlich zulässig und kommen in der Praxis häufig vor. Denn wenn der Gläubiger davon absieht, sofort nach Ablauf der ersten Frist von dem ihm durch das Gesetz eingeräumten Rechte Gebrauch zu machen, sondern zuvor dem säumigen Schuldner neuerdings eine Nachfrist ansetzt, so geschieht dies in der Regel aus Entgegenkommen diesem gegen- über, und der Schuldner hat es in der Hand, durch nachträgliche Erfüllung zu verhindern, dass der Schaden angesichts der Marktlage anwachse. Nimmt er die Mahnung ohne weiteres entgegen, so ist anzunehmen, er sei mit der Fortsetzung des Schwebezustandes einver- standen. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass der Gläubiger nicht schon mit der Fristansetzung die Erklä- rung des Verzichts auf die n~chträgliche Leistung ver- bunden oder gleich nach Fristablauf eine solche Erklä- rung abgegeben habe, was indessen nach dem Gesagten hier bis in den September nicht der Fall war. Auch liegt nichts dafür vor, dass es der Klägerin etwa lediglich darum zu tun war, die Marktlage zu Ungunsten der Beklagten auszubeuten. 3. -Unter diesen Umständen ist bei der Schadens- berechnung nach Art. 191 Abs. 3 OB als Preis zur {( Erfül- lungszeit ) (d. h. in dem Zeitpunkt, in dem hätte erfüllt werden sollen) der Marktpreis bei Ablauf der letzten Nachfrist, am 24. September 1916, anzusehen und die KHigerin berechtigt, als Schadenersatz die Differenz z'Nischen dem Vertragspreis und jenem Preis zu fordern. Der Marktpreis ist vom Tage der Erfüllungszeit, also vom 24. September 1916, und nicht, wie es in der Klage geschehen, vom Tage der Klageanhebung, 3. Oktober 1916, zu berechnen. Ueber diesen Marktpreis geben nun zwar die Akten keinen genauen Aufschluss. Indessen ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung Umgang zu nehmen und Obligationenrec.ht. No 5u. 357 die Höhe des Schadenersatzes ex aequo et bonD zu be- stimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein sog. Kriegsgeschäf,t handelt, dessen Erfüllung für die Beklagte mit ausserordentIichen Schwierigkeiten. ver- bunden war, und dass 'die Nichterfüllung zum Teil dem Zufall zuzuschreiben ist. Das Bundesgericht hat wieder- holt ausgesprochen, dass in solchen Fällen die Ersatz- pflicht des Verkäufers in Anwendung von Art. 99Abs. 3 und Art. 43 Abs.1 OR im Sinne eines gerechten Interes- senausgleiches in erheblichem Masse zu beschränken sei (vergl. insbes. Praxis 6 S. 265 f. und die dortigen Zitate). Unter Würdigung aller Umstände ist die Entschädigung nach billigem Ermessen auf 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit 23. September 1916 festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, dass, in Abänderung des Urteils des Handels- gerichts des Kantons Aargau vom 22. März 1917, die Beklagte zur Zahlung von 5000 Fr. nebst 5% Zins seit 23. September 1916 an die Klägerin verurteilt wird. • Siehe S. 178 hievor. AS 43 n -1917
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