BGE 43 II 327
BGE 43 II 327Bge03.08.1915Originalquelle öffnen →
326 ObJigationenrecht. N° 46. nächst die Tatsache rechtlich von Bedeutung, dass die Firma B. & eie dem Kläger am'27. Juni 1912 ihre Ver- tretung entzogen hat. Dass die Firma mit dieser Kündi- • gung -die unter Verdankung der geleisteten langjährigen Dienste erfolgte -nur ihr vertragliches Recht ausgeübt und dass sie sich auch sonst gegenüber ihren Allgestdltt'll in der Angelegenheit durchaus korrekt benommen hat, ist nicht von Belang, sondern darauf kommt es an, ob durch die Verfehlung ihres Firmateilhabers gegenüher ihrem V.'rtreter zwischt'n beiden {>in nähen>)' V('rkehr, auch in geschäftlicher Hinsicht, unmöglich geworden und ob dip Firma dadurch bestimmt wordell sei, ihre Hezidmll- gell zum Klüger zu lösen; 9-ies darf man aber lW.dl der Sachlage als sichel' erflchten. Entsprt'elwndes gilt hill- sidrtlkh d<,]' laul den Akten im allgemeinen als richlig anzusehenden --Behauptung, dass dt'r Sehwiege!,yalt-r des Klägers diesen dureh lJnterhreehuug sdner gi.'se!JiiH- lichen Beziehungen zu ihm geschiidigt hahe .. \lich dies.' Schädigung ist jedenfalls mittelbar durch deli naehtdligcll Einfluss hervorgerufen worden, dt'll das s('lmldh\ft{' Vorgehen des Beklagten auf die Eht' dt's Kliigt'rs aus- geübt hat, indem damit auch dessen Yt'rhültnis zu den Schwiegerelterll gelockt'rt wurde. ·Im fernern muss dit' Ersatzpflieht auch in Ansehung des Schadens bt'jahl werdt'll, der daraus entstand, dass die Störullg und Auf- hebung des bisherigen Familienlebf'lls II ud rlit' damit wrbundenen Aufregungen die Arbeitskraft und Arheih- freudigkeit des Klägers yorübergeht'nd gelähmt halwll. lTeberall ist indessen anderseits der Charakter dt's die Verantwortlichkeit des Beklagten begründenden Y(>r- haltens als einer bloss mittelbaren Teilursache im A ugi-' zu behalten und darauf Bedacht zu nehmen, dass die ('ingetretenen Schädigungen ihren unmittelbaren Grund im selbständigen Wollen der den Schaden herbeiführenden Personen haben und dass dazwischen noch das ebenfalls kausale Handeln der Ehefrau des Klägers liegt. BeziHert man nun den eingetretenen Gesamtschaden naeh freit:'111 O&llgationentecht. N° 47. richterlichen Ermessen. auf rund 15,000 Fr. und berück- sichtigt man ferner, dass dem Kläger ein Geldbetrag auch . wegen immateriellen Sehadens gebührt, so entspricht die Zusprechung 'einer Gesamtsumme von 5000 Fr. den ge- gebenen Verhältnissen. Eine Urteilsveröffentlichung end- lich vermag sich nach der Sahlage auch nicht als Mittel zur Abwendung von Vermögensschaden zu rechtfertigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 2. März 1917 aufgehoben und dem Kläger eine Ent- schädigung von 5000 Fr. zugesprochen wird. 47. OrteU der I. Zlvilabt&Uung vom 18. Juni 1917. i. S. Fink, Kläger und Berufungskläger, gegen Schuben, Beklagten und Berufungsbeklagten. Stillschweigende Zustimmung zu einer Vertragsklausel betreffend den Er fü 11 u n g s 0 r t. Bedeutung der verein- barten Klausel für die Frage, ob das Re eh t der Er- füllungsortes anwendbar sei. A. -Der Kläger Fink, Fabrikant in St. Margrethen, hat am 27. Februar 1913 vom Beklagten Schubert, Inhaber eines Textilwerkes in Zittau (Sachsen) 2000 Kg. Schiffchengarn zu bestimmten Preisen auf Abruf bis Ende 1913 gekauft und am 17. Januar 1914 weitere 2000 kg. auf Abruf bis Ende 1914. Die beiden «Verkaufsbestäti- gungen » des Beklagten; die der Kläger nicht beanstandete, enthalten die Klausel : «Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Zittau .» Auf Rechnung des ersten Vertrages hat der Kläger in der Folge 1000 Kg. bezogen, mehrwar bei Ausbruch des Weltkrieges noch nicht geliefert. Nach einem hier nicht weiter in Betracht kommenden Brief-
328 Obligationenrecht. No 47. wechsel zwischen den Parteien erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 1916, dass er wegen Lieferungs- unmöglichkeit gezwungen sei, die Kontrakte zu annul- lieren. Der Kläger protestierte hiegegen, hinterlegte beim Betreibungsamte St. Margrethen 3551.83 Mk. als aner- kannten Betrag einer Forderung des Beklagten an ihn und erwirkte zugleich einen Arrest auf diese Summe für eine Schadenersatzforderung von 29,910 Fr. wegen Nichthaltung der beiden Lieferungsverträge. 11. -Diese Ersatzforderung hat er dann vor den st. gallischen Gerichten als denen des Arrestortes eingeklagt. Die beiden Instanzen, das Kantonsgericht durch Urteil vom 6. Februar 1917, haben seine Klage abgewiesen (und eine an sich nicht bestrittene Widerklageforderung gutgeheissen). Die Vorinstanz kommt mit der ersten Instanz zur Klageabweisimg, weil der Beklagte bei beiden Verträgen ausbedungen hatte, dass er nach Ablauf der Abrufsfrist berechtigt sei, den Rest des Schlusses jedem einzelnen verspäteten Abruf gegenüber zu streichen. VOll dieser Befugnis habe der Beklagte gültig Gebrauch ge- macht. Der Kläger habe lücht dargetan, dass eine solch(' Vereinbarung nach deutschem Rechte unzulässig sei. Letzteres aber komme zur Anwer;dung,weil die Parteien wrtragsgemäss in Zittau zu erfüllen gehabt hätten. Di{> Erklärung betreffend dell Erfüllungsort sei allerdings nU!' in den Verkaufsbestätigungen enthalten. Der Kläger hah,~ diesen abt'r nicht widersprochen und nach den Grulld- :;iHzen über Treu und Glauben im kaufmänni'>chen Ver- kehr müsse daher auf sein Einverständnis damitgeschlos- sen werden. C. --f'Jegell dieses Urteil hat der Kläger die Berufull1j b an das Bm:desgericht ergriffen und sein Klagebegehren wiederholt, eventuell aber auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung angetragen. Er behauptet, dass der Fall sich nach schweizerischem Hechte beurteile. Obllgationenrecht. N° 47. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 329 Mit der Vorinstanz ist zunächst anzunehmen, dass die in den beiden «Verkaufsbestätigungen ) der Beklagten enthaltene Klausel « Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Zittau» Ver t rag s i n haI t der beiden Kaufabschlüsse vom 27. Februar 1913 und 17. Januar 1914 bildet. Der Beklagte bestätigt in jenen Urkunden die von seinem Vertreter mit dem Kläger abgeschlossenen Verkäufe und gibt dabei die Kaufbedingungen im ein- zelnen an. Wollte der Kläger irgend welche dieser Bedin- gungen als nicht dem vertraglich Vereinbarten entspre- chend ablehnen, so musste er dies nach den Regeln über Treu und Glauben im Verkehr zu erkennen geben. Seine yorbehaltslose Entgegennahme der beiden Verkaufs- bestätigungen hat mithin als stillschweigende Zustim- mungserklärung zu ihrem Inhalte zu gelten. Was HUll im besondem den Inhalt der K lau s-e I übe r d e 11 E r füll u n g s 0 r t anlangt, so liegt <. in ihr eine Vereinbarung nicht llW' darüber, dass die Parteien ihre Hauptverpflichtungen -Warenlieferung ulld Preiszahlung -in Zittau, dem \Vohnorte des Beklagten, zu erfüllen haben, sondern auch darüber, dass diese Verpflichtungen und das VertragsverhäItnis überhaupt nach dem Rechte des vereinbarten E r füll u n g s 0 r t e s, also nach deutschem Rechte sich beurteilen sollen. Die bundesgerichtliche Recht- sprechung hat in :Fragen der zwischenstaatlichen Rechts- anwendung von jeher bei Klagen auf vertragliche Leistungen dem Orte der Erfüllung eine wesentliche Be- deutung beigelegt (vergJ. z. B. EB 39 II S. 167 und die dortigen Zitate). In erhöhtem Masse muss sich dies in den besonderen Fällen rechtfertigen, wo der Erfüllungsort nicht lediglich durch das Gesetz bestimmt wird. sondern durch eine ausdrückliche Vertragsabrede, wo somit auch
330 Obligationenrecht. No 48. der ParteiwiHe auf ihn hinweist, den die Rechtsprechung ebenfalls als ein für die Ermittlung des anwendbaren Rechtes bedeutsames Moment erachtet. Um in solchen Fällen das anzuwendende Recht nach andern Gesichts- punktell in abweichendem Sinne zu bestimmen, müssten schon schwerwiegende gegenteilige Gründe (etwa der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit) vorliegen, was hier nicht zutrifft. Die beiden Vertragsverhältnisse der Parteien unterstehen daher dem deutschen Recht, im besondefll auch, was die Auflösbarkeit der Verträge bei verspätetem Abruf von Teillieferungen anbetrifft. Demnnch hat das Bundesgericht erka'llnt: Auf die Berufullg wird nicht eingetreten, 48. Urteil der I. Zivila.bteilung vom SO. Juni 1917 i. S. Schweizerischer Ba.nkverein, Kläger gegen Schweizerische Xredita.nsta.lt, Beklagte. Haftung au~ Zahlungsversprechell_ 'Wegfall infolge späterer Vorgänge '1 Verantwortlichkeit der Parteien für die Ab- wicklung des Geschäfts. (Erw. iHI.), -Zulässigkeit der Ein- ['eichung von Sl:hlussätzen i. S, von Art, fiil ZifI. 2 OG "! (Erw, 2). A. -Durch Urteil vom 2. März 1917 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die vorliegende, auf Bezah- lung von 14,162 Mk. 50 nebst 5% Zins seit 1. August 1916 gehende Klage abgewiesen, B. --Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen: I. Es sei die Klage im vollen Umfange gutzuheissen. H. Eventuell sei festzustellen, dass die beklagte Partei der Klägerschaft denjenigen Betrag zu bezahlen habe, welchen diese an Singe I' bezahlen müsse. ObligatiulltllIreCilt. X 6 48. 3;51 IH. Weiter eventuell sei die Klage nicht überhaupt, sondern nur zur Zeit abzuweisen. IV. Weiter eventuell sei der Prozess, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, zum Zwecke der Aktenver- vollständigung (Korrespondenz mit Singer und tatsäch- liche Schädigung Singers) an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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