BGE 43 II 309
BGE 43 II 309Bge17.01.1914Originalquelle öffnen →
308 Obligationenrecht. N° 45. ehe forse eorrispollde solo di norne a queHo in vista dei quale la garanzia venne assunta dall' attore. 5° -Da questa eonsiderazione risulta ehe il convenuto e tenuto aversare all' attore la somma di 30,000 fr., per il pagamento della quale cadde in mora eolla lettera di diffida deI 27 settembre 1915: da questo momento deeorrono gli interessi moratori deI 5 %. La domanda seeonda tendente a ehe sia tolta l'opposizione contro il preeetto esecutivo deI 5 novembre 1915 non puö invece venir accolta in ordine perehe il Tribunale federale non e sede di rigetto di opposizione ; _ .. il Tribunale federale prol1uneia: L'appellazione Plattner e ammessa e la domanda accolta quindi nel senso che i1 eonvenuto e eondannato a pagare aIl' attore la somma di 30,000fr., coll' interesse al ;) % dal 27 settembre 1915. Obligationenrecht. N° 46. :lOD 46. UrteU der I. ZivllabteUung vom 16. Juni 1917 i. S. A., Kläger und Berufungskläger, gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter. - Une r lau b t e H a n d I u n g , begangen gegenüber einem Ehemann durch Anknüpfung und Unterhaltung eines Liebesverhältnisses mit dessen Ehefrau. Begehren um Zqsprechung einer Genugtuungssumme und um Ersatz materiellen Schadens. -0 e r t I ich a n wen d bar e s R e c h t, wenn die T eil h a n d 1 u n gen des unerlaubten Verhaltens teils in der Schweiz, teils im Ausland begangen wurden. Ver jäh run g sei n red e, Erfordernis der « K e n n t ni S vom S c h ade n» nach Art. 60 1 OR in Hinsicht auf die Mehrheit der Teilhandlungen. -Für die Zusprechung einer Gen u g t u u n g s s u m m e nötige Sc h wer e der Verletzung und des Schadens? A b- s t u fun g des Gel d b e t rag e s nach dem Masse der zu gewährenden Genugtuung ? -Ersatzpflicht m a t e r i e I - 1 e n S c h ade n s daraus, dass mit der Untergrabung der Ehe des Verletzten zugleich seine geschäftlichen Beziehun- gen mit seinem Schwiegervater und mit einer befreundeten Firma verunmöglicht wurden. Kau s a 1 z usa m m e n - hang?
310
ObUgationenrecht. N° 46.
freundlich empfangen und in seine Familie und seinen
Freundenkreis eingeführt. Der Beklagte missbrauehte
diese Gastfreundschaft
zur heimliehen Ankni,ipfung eines
Verhältnisses
mit der Ehefrau des Klägers, welehes
Verhältnis naeh der Behauptung des Klägers im Promsse
ehebrecherischen Charakter annahm. Im Demmber 1911
machte Frau A. mit Erlaubnis ihres Ehemannes eine Er-
holungsreise nach der Schweiz und hielt sieh in Neuen-
, burg, wo sie als Mädehen in Pension gewesen war .. auf.
Sowohl hier, als
in Genf und in Bern hatte sie mit dem
Beklagten Zusammenkünfte. Am 31. Demmber 1911
schrieb sie
dann von Neuenburg aus ihrem Manne, dass
sie
ihn nicht mehr liebe und eigentlieh nie geliebt habe und
dass für sie ein weiteres Zusammenleben mit ihm unmög-
lich sei.
Nach Empfang dieses Briefes wandte sich der
Kläger mit einem Schreiben vom 4. Januar 1912 an den
Beklagten, wobei er ausführte : Er habe alles erfahren
und verstehe nun auch, warum er « eine Periode dureh-
gemacht habe, zu welcher er ausser sich ) gewesen sei.
Seine
Frau wisse nicht, was sie tue; ob er, der Beklagte
ihr die Heirat versprochen habe, noch bevor eine Schei-
dung vorliege ? Der Beklagte möge nicht zu viel Schuld
auf den Kläger werfen, es seien Fehler auf beiden Seiten. "
Seit seine Frau den Beklagten im Kopfe habe, sei es fatal '
geworden. Der Beklagte wisse nicht richtig', was er tue,
. so etWas bringe nicht Glück. Er solle nicht vergessen, wie
wenig Freundlichkeit
der Kläger von seiner Frau, die ihm
teuer und lieb sei, seit langer Zeit empfangen habe. Was
solle nun aus den lieben Kindern werden und auch das
Geschäft gehe drauf. Der Beklagte möge ihm ehrlich wie
einem
Freunde über alles schreiben und zugleich seinen
Bruder, einen
erfahrenen und gerechten Mann, befragen.
Als dem
Kläger ein Freund vor einigen Monaten einen
Wink gegeben habe, habe er es für unmöglich gehalten,
dass
der Beklagte als ein so hrlicher Freund auf solche
Gedanken
kommen könnte. -Diesem Schreiben liess er
am nächsten Tage ein weiteres folgen, worin er den Be-
,
.
wieder zurückzusenden, ihr nie wieder zu schreiben und
zu erklären, dass er sie nie heiraten werde. Ohne seine
Frau könne der Kläger nicht leben und der Beklagte möge
nicht versuchen, vier Menschen,
darunter zwei unschul-
dige Kinder, zu
opfern; er könne aufrichten, was durch
seine lange Korrespondenz und unglückliche Liebe zer-
stört worden sei. Wenn auch der Kläger so wenig ft'hll'l'-
frei sei, wie andere, so sei er doch ehrlieh uud habe für
seine Familie
nun acht .Jahre gearbeitet. I )er Beklagte
solle den Kläger und dessen Ehefrau einander vt'rgclwll
lassen und wie ein ehrlicher Mensch handeln, dann \v,'n1e
der Kläger auch ihm nichts nachtrage}!. Er solle das
Ungeheure seiner Handlungen einsehen und die Familie
des Klägers für alle Zeit ruhig lassen.
Der Beklagte antwortete am 9. Januar 1912, indem er
dem Kläger gestand. dass er dessen Frau lief liehe und
mit ihr seit einem Jahre in regem Briefwechsel slt'hc, Dei
Kläger habe sie ihm durch sein brulales Vorgehen din'k!
in die Arme gejagt, da sie das Bedürfnis gehabt habe, sich
jemanden anzuschliessen und ihr Vater ihr nur einen
schwachen Rückhalt gehoten habe. Aus der Freundschaft
sei dann eine tiefe Liebe geworden. Das Gewissen habe
den Beklagten nie geplagt. denn der Kli:iger habe dies
'verdient und selbst verschuldet. Bis zum letzten Augen-
blicke habe der Beklag'te den Klüaer vor einer Schcidul1
tJ
L n
zu bewahren versucht, doch dieser habe ir,Hler wieder
umgestossen, was jener aufgebaut habe. \Venn der Kläge!'
die Liebe seiner Frau ganz verloren habe, so habe <:1' es
selbst gewollt. An der Seite eines Mannes, den sie nicht
liebe, könne sie nicht mehr weiter leben, so gerne der Be-
klagte ihm eine liebende Frau zurückgeben wollte. Wie
sehr der Beklagte sie liebe, wisse sie eigentlich nicht.
Denn bevor eine Scheidung da sei, habe er « kein Anrecht
darauf )}. Auf eine Scheidung zum Zwecke nachheriger
Heirat habe der Beklagte niemals hingewirkt, sondern ihr
versprochen, dass er sie, wenn sie frei sei, niemals ver-
,
,
1
Obligationeurecht. :" u 40.
klagten aufforderte, der Frau A. sofort alle ihre Briert
312
Ohllgationenrecht. No 46.
lassen werde,. ihr volle freie Hand gelassen und ihr zuge-
redet,
er Kinder wegen an der ihr, angewiesenen Stelle
zu bleIben. .
Der Kläger wandte sich dann mit Brief vom 22. Januar
au des Klägers vorgegangen sei, hier und in Genf eet.,
,,:sse der Kläger so gut wie jener, er habe alles durch
el Genfer Bureu u?tersuehen lassen. Sofern der ge-
wunschte
Attest rucht In acht Tagen eintreffe, halte er den
,
I,
">bligalionenrecht. N° 46.
Beklagten an den Eid und mache ihn verantwortlich für un-
befugtes Eindrängen in seine intimen Familienrechte und
fortgesetztes Buhlen um seine Frau. Nachher verlange er
nichts mehr und « gebe ) dem Beklagten « Saldoquittung I).
-Dieser antwortete am 2. August 1912: Er gebe zu, « mif
Frau A. intim verkehrt zu haben )}. Er hoffe, der Kläger
werde sein
'Wort halten und ihm « Schlussquittung geben )}
Am 14. August kam er jedoch auf diesen Brief zurück mit
der Erklärung : Dieser sei, wie er vernehme, vom Kläger
unrichtig
verstanden und ausgelegt worden. Unter einem
intimen Verkehr verstehe der Beklagte einen rein freund-
schaftlichen
und nicht einen solchen von dem Charakter,
dem ihm der Kläger beilege.
Am 25. März 1913 lud der Kläger den Beklagten zum
Aussöhnungsversuch
über die im vorliegenden Zivil-
prozess streitigen Begehren, wonach er wegen ernstlicher
Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vom Beklag-
ten Bezahlung einer vom Gericht festzusetzenden Summe
als
Entschädjgung und Genugtuung verlangt und bean-
tragt, es sei das Urteil in einer Anzahl vom Gericht zu
bestimmenden dänischen und bernischen Zeitungen auf
Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. Inzwischen
hatte Frau A, vor den dänischen Gerichten auf Scheidung
der Ehe geklagt mit der Begründung, dass der Kläger sie
brutal behandelt habe, oft betrunken gewesen, von der
ehelichen \Vohnung weggeblieben und ihr untreu gewesen
sei.
Der Kläger widersetzte sich anfänglich der Scheidung,
schloss dann aber am 15. /16. April 1914 mit seiner Ehe-
frau eine Konvention ab, wonach beide Ehegatten, ._-
die bereits seit dem Februar 1912 getrennt lebten -die
Scheidung verlangten, sich in die elterliche Gewalt über
die beiden
Kinder teiltenulld die yernJögensrechtlichen
Nebenfolgen näher regelten. Die dänischen Gerichte
erklärten sich für die Scheidung unzuständig und die
beiden
Ehegatten machten nunmeh;' ihr Begehren vor
Amtsgericht von Canhängig, wobei sie ihre Ueber-
einkunft erneuerten. Diese Gerichtsinstanz sprach amn ers wie ein Maulwurf untergraben habe; auf eine
ScheIdung werde
der Kläger nicht eingehen und er ver-
lange, ?ass der Beklagte seiner Frau Photographie, Briefe
und RIng zurücksende. -An einer nachherigen Unter-
redung der Parteien in C. versprach der Beklagte, diesem
Verlangen nachzukommen
und den Verkehr mit Frau A.
abzubrechen. Mit Zuschrift
vom 3. Juli zeigte er dem Klä-
ger an", dass er seinem Versprechen nachgekommen sei.
Der Klager antwortete darauf am' 27. Juli: Der Brief des
Beklagten genüge ihm nicht. Das Töchterchen des Klä-
gers, das sich en Brder des Beklagten mit der Bitte, auf letztern
Im llme eInes Abbruches der Beziehungen zu Frau A. ein-
zurken. Der Adressat entsprach laut seinem Antwort-
brIefe vom 29. Januar dieser Bitte und machte den Be-
klagten auf das Verwerfliche eines Verkehrs mit einer
verheirateten Frau, selbst wenn diese mit dem Gedanken
iner Scheidu".g umgehe, aufmerksäm. Der Kläger dankte
Ihm durch BrIef vom 10. Februar 1912, worin er unter
anderem schrieb : Er habe jetzt Dokumente in der Hand
die bewiesen, dass der Beklagte eben lüge und die Ehe de
Kläeder bei den Schwiegereltern des Klägers
aufhalte, solle
In geordnete Verhältnisse kommen und
wieder zu seinem Brüderchen zurück, das bei einer
Schwester des Klägers in L erzogen werde. Dazu
bedürfe es eines Attestes des Beklagten, dass er mit der
Fau des Klägers in intimem Verkehr gestanden habe.
DIe ganze
Wahrheit müsse nun heraus, da es sich nicht
nur um den Kläger und seine Frau, sondern auch um die
zwei
Kinder handle. Was zwischen dem Beklagten und der'
F
314
Oblfgationenrecht. N0 46.
28. Mai 1915 die Scheidung wegen tiefer Zerrüttung der
Ehe und unter Bestätigung jener Konvention aus.
Seinen Genugtuungsanspruch gegen den Beklagten
begründete der Kläger
unter Berufung auf Art. 49 OR
damit, dass jener ihn durch die Eindrängung in seine Ehe
nd durch sein ganzes Verhalten tief in seinen persön-
hhen Verhältnissen verletzt habe. Zur Begründung
semes Begehrens um Ersatz materiellen Schadens macht
er geltend: Nach dem Vorgefallenen hätten sich B. & Oe
gezwungen gesehen, dem Kläger am 27. Juni 1912 ihr:!
~ertretung für Dänemark zu künden, was für den Kläger
emen
Verlust von 5295 Fr. jährlich an Provisionen zur
Folge gehabt habe. Sodann habe sein früherer Schwieger-
vater E seine geschäftlichen Beziehungen zu ihm ab-
gebrochen und daraus .sei ihm ein Einnahmeausfall von
jährlich 1900 Fr. entstanden. E habe ferner auf Be-
treiben des Beklagten und der Frau A., die den Kläger
~uch ökonomisch hätten ruinieren woBen, einen eigent-
hchen Feldzug gegen seine geschäftliche Stellung durch
Abwendigmachen von Kunden unternommen,
ihn so zur
Aufgabe .seines blühenden Lachskleinhandels genötigt
und dadurch
um 5000 Fr. jährlich geschädigt. Die Ge-
schäftsaufgabe habe sodann auch den
Verlust weiterer
Vertretungen nach sich gezogen
.. Ferner sei die ihm in Aus-
sicht gestellte Aufnahme in das Geschäft seines Schwieger-
vaters dahingefallen. Endlich habe der Kläger durch
die leidige Angelegenheit an Gesundheit, Arbeitskraft
und Zeit viel eingebüssL Der GesamtschadeIl dürfe auf
~ohl 50,000 Fr. bemessen werden. Der Beklagte habe
dIesen durch seine verwerfliche Handlungsweise
mittelbar
verschuldet und sei daher wenigstens für einen Teil
l'J'satzpflichtig.
Der Beklagte
hat auf Abweisung sowohl des Genug-
tuungs-als des Schadenersatzbegehrens angetragen.
E!' bestreitet die sachliche Begründetheit beider und
macht ferner geltend : Das auf den Fall anwendbare
dänische Recht kenne keine Genugtuungsforderung
ObHgationenrecht. N° 46.
J15
wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen.
Sodann seien die eingeklagten Ansprüche durch die
CI Saldoquittung )} vom 27. Juli /2. August 1912 vergleichs-
weise erledigt worden. Und endlich seien sie verjährt.
da der Kläger bereits im Januar 1912 von der angeblichell
Verletzung, dem behaupteten Schaden und dem Utheber
Kenntnis gehabt habe.
Die Vorinstanz, der bernische Appellationshof,
hat die
Klage durch
Urteil vom 2. März 1917 abgewiesen. Dem-
gegenüber erneuert der Kläger seine Begehren vo!' Bun-
desgericht.
2.
-Die Vor ins t a n z hat das ganze Streitver-
häUnis auf Grund des d ä n i s ehe n R e c h t e s beur-
teilt und nur eventuell, für den Fall, dass entgegen ihrer
Auffassung schweizerisches Recht anwendbar wäre, aus-
geführt, dass sie auch dann zur Abweisung der Klagt'
kommen müsste. Hinsichtlich der Frage des anzuwen-
denden Rechtes zieht sie
in Erwägung, dass nach vorherr-
schender Ansicht in der Wissenschaft und Rechtsprl:'-
chung, der sich auch das Bundesgericht im Urteile i. S.
Wittmann gegen die Fabriken Landquart (EB 22, S. 486)
angeschlossen habe, die Deliktsobligationen
nach dem
, Rechte des Ortes der Handlung, also nach geltender Auf-
\ fassung des Ortes, "'0 die Handlung ihre Wirkung äussere.
zu beurteilen seien. Das sei hier Kopenhagen, denn da-
selbst,
an seinem Wohnorte, sei die Ehe des Klägers zer-
stört worden und habe er gelitten bei der Entdeckung,
dass seine Frau ihm abwendig gemacht worden und dem
Beklagten zugetan sei,
dort sei er in seiner Gattenehrt'
gekränkt worden, wenn seine Frau im Verkehr mit dem
Beklagten die eheliche Treue gebrochen habe.
In Kopen-
hagen sei
er also in seinen persönlichen Verhältnissen
verletzt worden. Daselbst sei
aber auch der materielle
Schaden eingetreten.
Was nun zunächst den eingeklagten Gen u g-
t u u n g san s p r u chanlangt, so lässt sich dieser
Auffassung jedenfalls soweit nicht beistimmen, als sie
316
Obligationenrecht. N° 46.
ein grosses Gewicht darauf legt, dass der Beklagte den
seelischen Schmerz, der ihm aus dem zugefügten Unrecht
entsprungn ist. an seinem Wohnsitze Kopenhagen
empfunden habe
und dass gerade deshalb Kopenhagen
als
Ort der unerlaubten Handlung gelten müsse. Dieser
nte unter Umständen von Bedeutung
sem, wenn hIer
dIe unerlaubte Handlung in einem Han-
deln unmittelbar gegenüber dem Verletzten bestände,
wenn also
etwa der Beklagte von der Schweiz aus den
Kläger durch eine nach Kopenhagen zugesandte brief-
liche Aeusserung rechtswidrig verletzt
hätte (vergI. EB
40 I, S. 20). Nun ist aber die unerlaubte Handlung
durch die gemeinsame Verfehlung des Beklagten und der
Ehefrau del) Klägers begangen worden. Sie war vollendet.
bevor der Kläger davon Kenntnis
hatte und das für ihre
Begehung bestimmende Motiv
war nicht, dem in Kopen-
hagen wohnenden Kläger seelischen Schmerz zuzufügen.
Bei dieser Sachlage
kann der Umstand, dass er diesen
Schmerz gerade
an seinem Wohnorte Kopenhagen erlitten
hat, kein entscheidendes Moment für die Rechtsanwen-
dung
in örtlicher Beziehung bilden. Stellt man vielmehr
hiebei
mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid auf
den Begehungsort der unerlaubten Handlung ab, so ist
dieser
da zu finden, wo der Beklagte und die Ehefrau deo!>
Klägers sich verfehlt haben. Dies h,t aber nicht aus-
schliesslich
in Kopenhagen geschehen, sondern auch in
der Schweiz und zwar scheint hier der Verkehr beider
seine sittlich verwerflichste
Form angenommen zu haben.
Denn der Kläger
erhebt die Anschuldigung des Ehe-
bruches im besondern in Bezug auf die Zusammenkünfte.
die seine Ehefrau während ihrer Abwesenheit vom ehe-
lichen Wohnsitze Ende
1911 mit dem Beklagten in der
Schweiz
gehabt hat ; und von der Schweiz, Neuenburg,
aus hat die Ehefrau des Klägers durch Brief vom 31. De-
zember
1911 ihren Wunsch, mit ihm zu brechen, kund-
gegeben, so dass der fernere Vorwurf, der Beklagte habe
ihm seine Ehefrau abspenstig gemacht, sich auf eine
OLilgationenrecht. N° 46. 317
Beeinflussung dieser bezieht, die in entscheidender
Weise
von der Schweiz ausgegangen sein muss. Die
einzelnen Teilhandlungen, aus denen sich das gesamte
Tun des Beklagten als eine Verletzung der persönlichen
Verhältnisse
.des Klägers zusammensetzt, lassen sichi~
Hinsicht auf die örtliche Rechtsanwendung auch nicht
etwa im Sinne einer Ausscheidung der auf dänischem
Gebiete
begangensichtspunt kön trennen, sondern die Verletzung
muss rechtlich· als eine einheitliche, dem s c h we i z e -
r i s c
11 e n R e c h t e unterstehende behandelt werden.
Für die Anwendung dieses Rechtes spricht übrigens auch,
-zum mindesten als Nebengrund
-, sein Charakter als
lex lori (vergi. EB 40 H, S. 485). Einmal nämlich verdient
diese Beachtung
in Rücksicht darauf, dass man auch
vom Standpunkte der Anwendbarkeit fremden Rechtes
aus einem Grenzfall gegenüberstände, und sodann er-
scheint es als ein Gebot der Billigkeit, dem Kläger für
den streitigen Genugtuungsanspruch in der
Schweiz den
Rechtsschutz zu gewähren, den ihm der dänische Richter
nach der privatrechtIichen Gesetzgebung seines Landes
-die einen Ersatzanspruch wegen Verletzung in den
persönlichen Verhältnissen nicht
kennt -versagen
müsste. Dies rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn
man
weiter berücksichtigt, dass der Kläger und der Beklagte
Schweizerbürger sind, das schweizerische
Recht also ihr
Personalstatut bildet und dass der Art. 49 OR das Per-
sönlichkeitsrecht, nicht blosse Vermögensrechte schützt.
Aber auch der Anspruch auf m a t er i e I I e n Sc h a-
den e r s atz ist als vom s c h w e i zer i s c h e n
Re c h t e beherrscht anzusehen. Die Vorinstanz stützt
ihre gegenteilige Auffassung lediglich auf die Erwägung,
der
bhauptete Schaden sei in Kopenllagen eingetreten.
An sIch
mag das im allgemeinen richtig sein, wobei
immerhin zu bemerken ist, dass soweit der Kläger seine
Schadenersatzforderung
auf die Entziehung seiner bis-
herigen Vertretung der
Firma B. & Oe in C. gründet,
der behauptete Schaden wohl durch eine in der Schweiz
318
Obligationenrecht. N° 46.
vorgenommene Handlung die&er Firma. deren Auflösung
des Vertretungsverhältnisses. bewirkt wurde. Die
Vor-
instanz übersieht nun aber überhaupt, dass in allen den in
Betracht kommenden Beziehungen (oben unter Erw. 1,
drittletzter Absatz), abgesehen lediglich von der angeb-
lich
auch durch den Beklagten persönlich begangenen
Geschäftsschädigung, nicht dieser selbst den eingeklagten
Schaden als solchen zugefügt hat. Er hat bloss durch
sein die
Ehe des Klägers zerrüttendes Vorgehen dritten
Personen zu den behaupteten Schädigungen dadurch
Anlass gegeben, dass die
Zerrüttung der Ehe zugleich auf
andere Beziehungen des Klägers, nämlich auf die zu den
Schwiegereltern
und zur Firma B. & Oe störend ein-
wirkte. Jener Eingriff des Beklagten in die ehelich
Stellung des Klägers isLaber nach dem Gesagten in der
Hauptsache als in der
Schweiz erfolgt anzusehen und in
seiner Gesamtheit nach schweizerischem Rechte zu beur-
teilen
und dies muss für alle daraus entspringenden
Rechtsfolgen gelten, für die Ansprüche sowohl
auf
Genugtuung, als auf Schadenersatz. Bei den letztern
fragt
es sich, allem andern vorgängig. ob das die Ehe des
Klägers
unt-=rgrabende Handeln rechtlich Ursache und Er-
satzgrund hinsichtlich des allfälligen materiellen Schadens
sei, der dann unmittelbar aus einem Handeln Dritter er-
wuchs; und erst hernach stellt sich die Frage "nach dem Be-
stand und Umfange dieses Schadens und der Ersatzpflicht
der unmittelbaren
Schädigel". Soweit in diesen Punkten an
sich statt schweizerisches dänisches Recht anwendbar
sein sollte,
so wäre dies doch hier anders, wo es sich um
das
Verhältnis des Klägers nicht zu jenen Drittpersonen.
sondern zu dem Beklagten handelt
und der enge Zusam-
menhang dieser Beziehungen
mit dem gesamten sonstigen
Streitverhältnis zu berücksichtigen ist. Dieser Zusammen-
hang rechtfertigt die Anwendbarkeit schweizerischen
Hechts auch
in Bezug auf jenen besondern Ersatzgrund,
wonach der Beklagte selbst
den Kläger nachträglich noch
in Dänemark geschäftlich geschädigt hätte.
..
Obligationenrecht. N0 46.
319
"3. -Die Beurteilung des Falles selbst anlangend. ist
zunächst die Einwendung des Beklagten abzuweisen, die
eingeklagte Forderung sei nach den brieflichen
Erklä-
rungen der Parteien vom 27. Juli und 2. August 1912 durch
Ve r gl e i c"h untergegangen. Laut diesen Erklärungen
hat der Kläger vom Beklagten einerseits das Anerkennt-
nis gefordert, dass
er mit der Ehefrau des Klägers (l in
intimem Verkehr gestanden)) habe, und ihm anderseits
dafür versprochen, « nichts mehr von ihm zu verlangen
und ihm (l Saldo quittung zu geben » ; und der Beklagte
hat auf dies hin, zugegeben, « mit Frau A. intim ver-
kehrt zu haben ». Es mag nun dahingestellt bleiben, ob
ein solcher
Vertrag vor Art. 20 OR standhalte, ein Ver-
trag also, wonach sieh der Ehemann vom Ehebrecher die
Anerkennung des begangenen Ehebruchs -und, wie nicht
bestritten, wollte der Kläger die Tatsache des Ehebruchs,
nicht
etwa bloss ollstigen unzuläsigen Verkhrs, aner-
kannt wissen - durch den Verzicht auf seine Genugtuung&-
und Schadenersatzansprüche erkaufen müsste, (um damit
ein Beweimittel im Rechtsstreite um die Zuteilung der
Kinder zu erhalten). Jedenfalls
kann sich der Beklagte auf
einen gültigen Verzicht deshalb nicht berufen, weil er
hinterher in Abrede gestellt hat, mit seiner Gegenerklä-
rung einen
Ehebruch zugestanden zu haben, und dieseil
Standpunkt auch jetzt im Prozesse noch einnimmt.
Darin liegt eingeschlossen, dass der behauptete Aner-
kennungs-
und Verzichtsvertrag in Wirklichkeit wege.n
mangelnder Willensübereinstimmung nicht zustandege-
kommen sei,
wie denn auch der Beklagte in seinem Brief
vom 2. August bemerkt, der Kläger habe seine
Anerkcll-
nungserklärung nicht recht verstanden.
4. -Unbegründet ist ferner auch die vom Beklagten
erhobene
Ver jäh run g sei n I' e d e.
Die
Vorinstanz kommt zu ihrer Gutheissung auf Grund
der Annahme. der Kläger habe seit mehr als Jahresfrist
vor dem Aussöhnungsversuche vom 25. März 1913, der
den vorliegenden Zivilprozess einleitete, von der ihm
320
Obligationenrecht. N° 46.
durch den Beklagten zugefügten Verletzung im Sinne von
Art. 60 Abs. 1 OR ({ Kenntnis )} gehabt, welche Kenntnis
dann vorhanden sei, wenn der Verletzte im Besitze der
Beweismittel sich befinde, die ein gerichtliches Vorgehen
gegen
den Täter als erfolgversprechend erscheinen liessen,
(wofür
auf EB 22 S. 494 verwiesen wird). Hiebei legt die
Vorinstanz folgendes Tatsachenmaterial zu
Grunde:
Den Absagebrief der Ehefrau des Klägers an diesen vom
31. Dezember 1911 ;
das Schreiben des Beklagten an
den Kläger vom 9. Januar 1912, worin jener seine « tiefe
Liebe
» zu Frau A. und den schon lange dauernden Brief-
wechsel zwischen beiden eingesteht ; eine
am 29. Januar
1912 abgegebene eidesstattliche Erklärung der als Magd im
Dienste der Eheleute A gestandenen Elisabeth Mörtensen,
wonach
ihr Frau A. verriet, dass sie den Beklagten liebe,
mit ihm heimlich in Kopenhagen zusammenkomme, ver-
suchen wolle, zu scheiden und ihn zu heiraten und sich
wahnsinnig darauf freue,
ihn bei ihrem Aufenthalt in der
Schweiz zu sehen; und endlich das Schreiben des Klägers
an den Bruder des Beklagten vom 10. Februar 1912, worin
jener erklärt, er habe Dokumente in der Hand, wonach der
Beklagte lüge und die Ehe des Klägers wie ein Maulwurf
untergraben habe. Im übrigen gt die Vorinstanz zu,
dass damals der Kläger den Beweis eines ehebreche-
rischen Umganges noch
nicht gehabt, wie er ihn dann
später in dem den «( intimen Verkehr)} zugestehenden
Briefe des Beklagten
vom 2. -August 1912 zu besitzen
geglaubt habe. Allein
das sei nicht nötig gewesen für
eine Genugtuungsklage, die nicht speziell
auf ehebreche-
rischen Umgang, sondern
auf den ehestörenden Verkehr
überhaupt habe gegründet werden wollell.
Was nun zuerst den Gen u g t u u n g san s pr u c h
anlangt,
so trägt diese Beurteilung der Verjährungsfrage
dem besondern
Charakter der Fälle vorliegender Art
nicht die gebührende Rücksicht. Die Schadenszufügung·
besteht hier nicht in einer einzelnen, den Tatbestand
ganz verwirklichenden Handlung, sondern in einer
.L.
1
1
Obligationenrecht. N° 46.
321
Ge sam t h e i t von T eil h a n d I u n gen von ver-
schiedener Bedeutung und Schwere. « Kenntnis vom
Schaden
» im gesetzlichen Sinne hat aber der Verletzte
erst, wenn er die nötige Einsicht in die wirklichen Vor-
fälle erlangt hat, um sich ein hinreichend klares Bild
von
der Grösse des zugefügten Unrechts zu machen.
Solange dem Verletzten der
Tatbestand nur fragmen-
tarisch
und in unsicherer Weise bekannt ist, kann die
Verjährung noch
nicht laufen, auch nicht für die an sich
ausgewiesenen vereinzelten Teilhandlungen von gerin-
gerer Bedeutung, die zu einer beschränkten Gutheissung
des Anspruches zu führen geeignet wären. Diese Teil-
handlungen bilden Elemente des Gesamttatbestandes,
auf dem der einheitliche Ersatzanspruch des Verletzten
fusst
und daher beginnt hinsichtlich einzelner davon
nicht etwa vorzeitig eine gesonderte Verjährungsfrist.
Der Verletzte kann sich eben unter Umständen nur un-
gern und erst dann dazu verstehen, von dem Mittel ge-
richtlichen Schutzes seines Persönlichkeitsrechtes Ge-
brauch zu machen, wenn er sich überzeugt hat, dass die
Schwere der Verletzung dies dringend erfordert. Bevor
sich also hier der Kläger
über die Begründetheit des auf
dem Beklagten lastenden Verdachtes ehebrecherischen
Verkehrs,
der schwersten der in Betracht kommenden
Verfehlungen, nicht hinreichend klar geworden
war hatte
er noch nicht « Kenntnis vom Schaden i). Zudem ist eine
weitgehende Auslegung dieses Begriffes, die die
kon-
kreten Verhältnisse berücksichtigt, hier im besondern
noch deshalb angezeigt. weil der Kläger zu befürchten
hatte, dass seine auf Erlangung von Genugtuung ge-
richteten Schritte anderweitigen berechtigten Interessen,
an deren Wahrung ihm gelegen sein musste, Abbruch tun
könnten. Als nämlich der Kläger Anfang 1912 von den
Verfehlungen seiner Ehefrau und des Beklagten erfuhr,
machte sich bei ihm, wie die Akten, namentlich seine
damaligen Briefe,
dartun. vorerst nicht sowohl das
Gefühl erlittenen Unrechts geltend. sondern das Gefühl
322
ObHgationenreclrt. N° 46.
der Bestürzung über die Erschütterung seiner Stellung
als
Ehemann und Vater und die noch zu befürchtenden
weitern Folgen
und es beherrschte ihn das Bestreben.
durch Besejtigung des unheilsamen
Einflusses des Be-
klagten den frühern Zustand wieder herzustellen. Vor
dem Gedanken einer. Scheidung
aber schreckte er an-
fänglich zurück und war vor allem darauf bedacht, alle
fernern Beziehungen zwischen seiner Ehefrau
und dem
Beklagten auszuschliessen. Diesem Zwecke diente die
?ach dem 10. Februar 1912 stattgefundene Besprechung
m
C. und in diesem Sinne hat der Beklagte noch in seinem
Briefe
vom 3. Juli ein Versprechen abgegeben. Erst
r:achträglich gewann dann. beim Kläger das Bedürfnis,
SIch Genugtuung zu verschaffen, die Oberhand wohl
infolge der sich bildenden Ueberzeugung von
de; Aus-
sichtslosigkeit seiner Bemühungen um die Aufrecht-
erhaltung seiner Ehe. Erst von da an konnte es ihm aber
auch daran gelegen sein, den frühem Beziehuncren seiner
E~efrau it dem Beklagten auf den Grund ehr auf seine Äusserung im Briefe vom 27. Juli,
er WISse nun so gut wie der Beklagte, was zwischen seiner
Frau und diesem «( hier -in Kopenhagen -und in Genf I)
vorgegangen sei und habe alles durch ein Genfer Bureau
untersuchen lassen.
Es erhellt hieraus und wird durch die
Akten und die ganze Lage der Verhältnisse bestätigt,
dass er nach dem 10. Februar und innerhalb Jahresfrist
vor dem Aussöhnungsversuch durch vorgenommene
Obligationenrecht. N° 46.
323
Nachforschungen eine Reihe anderweitiger belastender
Tatsachen
und Verdachtsgründe in Erfahrung gebracht
hat, namentlich auch solche, die sich auf den verdächtigen
Verkehr der beiden in der
Schweiz und besonders auf ihren
Aufenthalt in Genf beziehen. Dabei ist zu bemerken, dass
er sich für die schwerste seiner Anschuldigungen, die des
Ehebruchs, das am meisten erfolgversprechende Beweis-
mittel erst durch das AIierkenntnis des Beklagten VOm
2. August 1912 hat verschaffen können, (dessen Beweis-
kraft im übrigen hier nicht zu erörtern ist). Nach dem al-
lem
ist also die vorliegende Zivilklage noch vor Eintritt
der Verjährung eingereicht worden.
Für den Ans p r u c hau f Er s atz m a t"e r i e l-
I e n S c h ade n s gelten diese Erwägungen über die
Verjährungsfrage gleicher Weise insofern, als die Ver-
letzung des Klägers
in seinen persönlichen Verhältnissen
die mittelbare Ursache bildet für
den Eintritt der Schä-
digungen, die dann unmittelbar durch das Handeln
Dritter (der Firma B. & Cie, des Schwiegervaters des
Klägers usw.) bewirkt wurden. Dazu
kommt hier noch,
dass diese Schädigungen selbst und damit die Möglichkeit
ihrer Kenntnis zeitlich später erfolgt sind, als die Ver-
letzung
in den persönlichen Verhältnissen, und alle
zweifellos innerhalb eines Jahres vor der Klageeinreichung.
5.
-S ach I ich ist .das Gen u g t u u n g s b e -
geh ren des Klägers zu schützen. Die Vorinstanz (die
in eventueller Weise auf diese Frage eintritt), spricht
sich tatsächlich
und rechtlich zutreffend dahin aus:
Selbst wenn vom schwersten Vorwurf des ehebrecheri-
schen Umganges abgesehen werde,
so liege doch eine
«ausserordentliche schwere Verletzung
I) des Klägers in
seinen persönlichen Verhältnissen im ganzen Verkehr des
Beklagten
mit der Ehefrau des Klägers, darin, dass jener·
in gewissenloser Weise sich in das eheliche Verhältnis
eingedrängt, die Ehefrau
von ihren ehelichen Pflichten
abgezogen
und die Entzweiung der Ehegatten herbeige-
führt habe. Damit will die Vorinstanz und zwar mit Rechtu gehen,
wahrend Ihm vorher eingehende Nachforschungen über
das .vorgefallene widerstreben und als unangezeigt er-
schemen mussten. Wenn
er also auch um 10. Februar 1912
dem
Bruder des Beklagten von Dokumenten schrieb die
er in der Hand habe, (worunter wohl die von der Vor-
instaz angeführten -s. oben -'-zu verstehen sind), so
beweIst das nicht, dass er wirklich damals schon über die
ihm angetane Unbill in allen B6ziehungen und nach ihrer
ganzen Schwere derart aufgeklärt gewesen sei, um seine
Rechte voll geltend machen zu können. Abzustellen
ist
viel
324
Obligationenrecil.t. N° 4ti.
sagen, dass ({ die besondere Schwere)} sowohl der Ver-
letzung als des Verschuldens gegeben sei,
von welchen
Voraussetzungen
der Art. 49 OR die Zusprechung einer
Geldsumme als Genugtuung, -worauf
in erster Linie
angetragen wird
-, abhängig macht. Daran vermag auch
die Behauptung des Beklagten nichts zu ändern, der
Kläger habe sich ebenfalls gegen seine ehelichen Ver-
pflichtungen verfehlt. Hierauf mochte die
Ehefrau im
Scheidungsprozess abstellen, nicht
aber kann es der
nunmehr als ihr Mitschuldiger belangte Beklagte, dessen
Tun gegenüber dem Kläger seine Rechtswidrigkeit
dadurch nicht zu verlieren vermag.
Die
Schwere der zugefügten Verletzung hängt freilich
auch davon ab, ob es wirklich zum Ehebruch gekommen
sei. Die Vorinstanz
bejaht die Frage nicht deutlich und
es
Hesse sich bezweifeln,_ ob trotz der dringenden Ver-
dachtsgründe ein rechtsgenüglicher Beweis erbracht sei.
Die Frage
kann indessen offen bleibn und also auch von
der verlangten Aktenvervollständigung hierüber abge-
sehen werden. Denn einmal vermöchte die
Bejahung der
Frage auf die Höhe der zuzu&prechenden Genugtuungs-
summe keinen wesentlichen Einfluss
auszuüben: Nach
der finanziellen und sozialen Stellung der Parteien spielt
hier bei
der Zu&prechung einer Geldsumme als Genug-
tuungsmittel die
Höhe der Summe keine entscheidende
Rolle
und zudem erheben sich Bedenken, dieses Genug-
tuungsmittel bei Klagen des Ehemanns wegen Eingriffs
in das eheliche Verhältnis
im Sinne einer proportionalen
Abstufung der Geldsumme
zur Schwere der Verletzung
anzuwenden.
Der Kläger hat denn auch heute selbst
hervorgehoben, dass es ihm nicht eigentlich
um die Höhe
der Geldsumme zu
tun sei, sondern dass er mit der Zu-
sprechung einer solchen die Schwere der Verletzung
dokumentiert wissen wolle. Ziffermässig würde hiezu ein
geringer
Betrag genügen. Dieser braucht aber überhaupt
nicht besonders bestimmt zu werden, sondern er lässt
sich unausgeschieden
mit dem Ersatzbetrage für den
Obligationenrecht. N° 46.
325
materiellen Schaden (u. Erw. 6) zuerkennen. Sodann hat
der Kläger auch kein hinreichend schutZWÜfdiges Interesse
lediglich
an einer prozessualen Feststellung begangenen
Ehebruches. Seinem Genugtuungsbedürfnisse wird
genügt
wenn der Richter erklärt, dass die Rechtswidrigkeit der
Handlungsweise des Beklagten im Falle wirklichen Ehe-
bmches nur um so entschiedener reprobiert werden müsste.
Namentlich trifft dies zu,
-wenn man noch berück-
sichtigt, dass inzwischen die
Ehe im Einverständnis
beider Parteien geschieden worden ist und die fraglichen
Vorfälle
nunmehr der Vergangenheit angehören. Von der
beantragten Urteilsveröffentlichung endlich kann, so-
weit es sich um den Genugtuungsanspruch des Klägers
handelt, keine Rede sein.
6. --Die Forderung auf Ersatz mal e r i e 11 e n
Sr h ade 11 s anlangend, ist der Vorinstanz zunächst
insoweit beizutreten, als sie
auf Grund aktenmässiger
lkweiswilrdigung die Behauptung des Klägers für nicht
t'l'stdll hält, dass sich auch der Beklagte bei dem vom
Schwiew'rvater des Klägers gegen dessen geschäftliche
Stdlun! unternommenen ({ Feldzug » beteiligt habe. }\fit
llnrt't'ht dagegen v('rneint die Vorinstanz die Ersatz-
l'rIidlt des Bekk<1ten auch in aHen andet'n Beziehungen.
'Oll .kr Erwiigu;n und dem behaupteten Vermögensschaden nichi
tg allS, dass sogar du nur mittelbarer
1'::'illsalzuslHm'enhallg zwischen dem Verhalten des Be-
klagltrslellt sei. Sie st'lbst nimmt, wie schon gesagt, zutreffend
an, (tass der Beklagte die Ehefrau des Klägers von ihren
dwlicheu Pflichten
abgezogen und die Entzweiung der
Ehegatten Iwrbeigdührt habe. Damit muss aber seim'
sdmldhafte Handlungsweise als eine l nt f t' r nt e Te i l-
urs ach c gelten für Vermögensschädigungen, die mit
der Zerrüttung der Ehe, deren Auflösung und der dadurch
herheigeführten
Trübung oder Lockerung anderweitiger
Beziehungen
zusammenhängen; und eine Teilursache
solcher Art vermag einen Grund zum teilweisen Schaden-
CI'satz zu bilden (vergl. EB 42 I, S. 661). Hienach ist zu-
AS 43 11 -1917
326 Obligationenrecht. No 46. nächst die Tatsache rechtlich von Bedeutung, dass die Firma B. & Oe dem Kläger am·27. Juni 1912 ihre Ver- lretung entzogen hat. Dass die Firma mit dieser Kündi- • gung -die unter Verdankung der geleisteten langjährigen Dienste erfolgte -nur ihr vertragliches Reeht ausgeübt und dass sie sich aueh sonst gegenüber ihren Angestdlten in der Angelegenheit durchaus korrekt benomm.en hat, ist nieht von Belang, sondern darauf kommt es an, ob durch die Verfehlung ihres Firmateilhabers gegenüher ihrem Vf'rtreter zwischen beiden ein nähen.'1" V{'l'kphl', au('h ill geschäftlicher Hinsicht, unmöglich geworden und ob dil' Firma dadurch bestimmt wordell sei. ihre Beziehull- gt'lI ZUlll Klüger zu lösen; 9.ies darf man aher lUu·h der Saehlage als sieher erachten. Entspreehendes gilt. hill- sidülkh dtT laul den Akten im alIgt'llleinen als ril'hlig anzusehenden .. -Behauptung, dass der Sdn'iegt'ryalt'r (}('s Klägers diesen durel! Unterhredulllg seiner gi.'se!Jiift- lichen Beziehungen zu ihm geschiidigl habe, ,\w'll (lit'se Schüdigung ist jedenfalls mittelbar durch deli llu('htt'iligell Einfluss hervorgerufen worden, dt'll das sclmldlmftl' Vorgehen des Beklagten auf die Ehe dt's Kliigel's aus- geübt hat, indem damit auch dPSS('ll Verhültnis zu den Schwiegereltern gt'lockt'rt wurde. Im i'entern muss die Ersatzpflicht auch in Ansehung des Schadens be,iaht \wrden, der daraus t'ntstand, dass dit' Störung und Auf- hebung des hisherigen Familienlebens und die damit verbundenen Aufregungen die' Arbeitskraft und Arheih- freudigkeit des Klägers 'Vorübergehend gelähmt halwll. Ueberall ist indessen anderseits der Charakti:'r dt's die Verantwortlichkeit d('s Beklagtell begründenden Y('r- haltens als einer bloss mittelbaren Teilursache im Augt' zu behalten und darauf Bedacht zu nehmen, dass dit, ('ingetretenen Schädigungen ihren unmittelbaren Grund im selbständigen Wollen der den Schaden herbeiführend<'ll Personen haben und dass dazwischen noch das ebenfalls kausale Handeln der Ehefrau des Klägers liegt. Beziffert man nun den t'ingetretenen Gesamtschaden naeh freiem OJtllgationenteeht. N° 47. richterlichen Ermessen. al1f rund 15,000 Fr. und berück- sichtigt man ferner, dass dem Kläger ein Geldbetrag auch wegen immateriellen Schadens gebührt, so entspricht die Zusprechung einer Gesamtsumme von 5000 Fr. den ge- gebenen Verhältnissen. Eine Urteilsveröffentlichung end- lich vermag sich nach der Sachlage auch nicht als Mittel zur Abwendung von Vermögensscliaden zu rechtfertigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 2. März 1917 aufgehoben und dem Kläger eine Ent- schädigung von 5000 Fr. zugesprochen wird. 47. Urten 4er I. Zlvllabtellung vom 18. Juni 1917. i. S. link, Kläger und Berufungskläger. gegen Schubert, Beklagten und Berufungsbeklagten. Stillschweigende Zustimmung zu einer Vertragsklausel betreffend den E rffi II u n g s 0 r t. Bedeutung der verein- barten Klausel für die Frage, ob das Re eh t der Er- füllungsortes anwendbar sei. A. -Der Kläger Fink, Fabrikant in St. Margrethen, hat am 27. Februar 1913 vom Beklagten Schubert, Inhaber eines Textilwerkes in Zittau (Sachsen) 2000 Kg. Schiffchengarn zu bestimmten Preisen auf Abruf bis Ende 1913 gekauft und am 17. Januar 1914 weitere 2000 kg. auf Abruf bis Ende 1914. Die beiden « Verkaufsbestäti- gungen !) des Beklagten, die der Kläger nicht beanstandete, enthalten die Klausel: <l Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Zittau .» Auf Rechnung des ersten Vertrages hat der Kläger in der Folge 1000 Kg. bezogen, mehrwar bei Ausbruch des Weltkrieges noch nicht geliefert. Nach einem hier nicht weiter in Betracht kommenden Brief-
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