Trademark ownership and no infringement after distribution ceased

BGE 43 II 253Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II26.03.1889Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff sued for trademark infringement based on a Crescent mark registered for products made by an American company. The Federal Court held that the American company remained the true entitled owner of the mark. If the plaintiff had intended a factory mark, she could acquire rights only through transfer of the business; if she intended a trade mark, it became unusable once she stopped distributing those products. Because the defendant sold the marked goods with the American company's consent, no infringement was committed. The appeal was therefore upheld, the cantonal judgment was set aside, and the action dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 11 MSchG; trademark entitlement and use after cessation of distribution: where a mark is registered for products of a third party, the registrant may invoke no independent right against the true entitled owner if the mark is meant to designate those products and the registrant ceases to market them. In the case of a factory mark, rights can pass to the registrant only by transfer of the business; in the case of a trade mark, the registration becomes inconsistent with its purpose once the products are no longer distributed under it. Sale of marked goods with the consent of the true rights holder excludes infringement vis-à-vis the registrant.

Gesamter Gesetzestext

Markenschutz. N° 36. tragung weiter ausgeübt und also für sich in Anspruch genommen hat. Dazu kommt, dass die Klägerin die Marke für die von der amerikanischen Firma erstellten Erzeugnisse hat eintragen lassen. Hatte sie es dabei auf die Eintragung einer F a b r i k marke abgesehen, so ist, im Verhältnis zwischen ihr und der amerikanischen Gesellschaft, der eigentliche Berechtigte diese Gesell- schaft als Inhaberin des Geschäftes, das die mit der Marke versehenen Erzeugnisse herstellt. Die Klägerin selbst aber hätte in diesem Falle nach Art. 11 MSchG die Marke nur durch Uebertragung des Geschäftes an sie zu eigenem Rechte erwerben können. Sofern sie da- gegen beabsichtigt hat, für sich eine Ha n dei s marke eintragen zu lassen, so ist diese nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung damit unzulässig geworden, dass die Klä- gerin aufhörte, die Erzeugnisse der amerikanischen Firma unter dieser Marke zu vertreiben. Denn die Marke sollte eben zur Bezeichnung gerade der genannten Erzeugnisse dienen und nur deshalb war es der Klägerin erlaubt, für die von ihr eingetragene Marke die Wort- und Bildelemente zu verwenden, die der amerikanischen Gesellschaft bereits als Fabrikationszeichen dienten. Die genannte Gesellschaft ist nach alledem nach wie vor die wahre Berechtigte in Bezug auf die Crescent- marke geblieben und der Beklagte, der mit ihrer Ein- willigung diese Marke tragende Erzeugnisse verkaufte, hat daher gegenüber .der Klägerin keine Markenrechts- verletzung begangen, was zur gänzlichen Abweisung der Klage führt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung des Urteils des s1. gallischen Kantonsgerichts vom 20. Dezember 1916 die Klage abgewiesen.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT CONTRAT D' ASSURANCE 37. Urteil der II. Zivilabteilung vom aso Mä.rz 1917 i. S. lIelvetia , Beklagte, gegen Leu, Kläger.

Unfallversicherung. Abschluss des Vertrags trotz Nichtbeant- wortung einer Frage des Antragsformulars ; infolgedessen Unzulässigkeit der Berufung auf Art. 6 VVG, sowie auf die entsprechende Policebestimmung. Art. 8 VVG als Vor- schrift zwingenden Rechts. -Berücksichtigung eines frühe- ren Gebrechens, durch welches die UnfaUfolgen erschwert wurden. A. -Der Kläger, geb. 1878, von Beruf Dachdecker und Maschinensäger, war bei der Beklagten gegen Unfall versichert, und zwar für einen Betrag von 10,000 Fr. im Falle der Ganzinvalidität und für einen entsprechenden Betrag im Falle. der Teilinvalidität. Die in Betracht kommenden Bestimmungen der Police lauten : 1 Abs. 3 : ( Werden die Folgen eines Unfalles durch das Bestehen oder Hinzutreten anderer, von dem Un falle unabhängiger Umstände verschlimmert, so leistet ) die Anstalt auf Grund des 14 dieser Bedingungen für den durch den Unfall selbst, nicht aber für den durch derartige Nebenumstände verursachten Schaden Er- satz. ) . ; 3 Abs. 2 : Die im Versicherungsantrag oder sonstwie ) gestellten Fragen müssen vollständig und wahrheits- J) getreu beantwortet werden. Wird eine Frage nicht oder durch einen Strich beantwortet, so gilt sie als verneint.Für die Richtigkeit der abgegebenen Antworten hat der Antragsteller auch dann einzustehen, wenn er

sich zur Beantwortung dritter Personen, insbesondere der Agenten' der Anstalt, bedient hat. 4 Abs. 1 ; ( Wenn der Antragsteller beim Abschlusse der Versicherung' eine erhebliche Gefahftatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist die Anstalt berechtigt. binnen vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung ) der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, den Vertrag als für sich unverbindlich zu erklären. ) Das Antragsformular hatte unter Ziffer 6 folgende Fragen enthalten: Leiden Sie an geistigen oder körperlichen Defekten ? An welchen ? Bestehen bei Ihnen insbesondere Bruch, Bruchanlage, ) Krampfadern oder Plattfüsse? Sind Sie weit-oder kurzsichtig ? wenn ja, Angabe der ) Brillennummer . ) Im Uebrigen enthielt das Antragsformular noch einen Hinweis auf 3 Abs. 2 und 4 der Police, sowie eine Wiedergabe des 3 Abs. 2. Der Kläger hatte durch einen Agenten der Beklagten die erste der sub Ziff. 6 des Formulars gestellten Fragen mit nein beantworten lassen, während bei den Unter- fragen keine Antwort erteilt wurde. Die Beklagte hatte darauf den Vertrag abgeschlossen, ohne wegen Nicht- beantwortung der Unterfragen zu reklamieren. B. -Am 17. April 1914'erlitt der Kläger beim Be- dienen einer Holzsägemaschine durch einen Holzsplitter eine Verletzung des rechten Auges, infolge welcher das Auge entfernt werden musste. Das massgebende ärzt- liche Gutachten kommt zum Schlusse, dass der Kläger durch den Verlust des rechten Auges in Verbindung mit einer vorher nicht hinderlich gewesenen Fernsichtigkeit und Sehschwäche des linken Auges mindestens 60 % seiner Erwerbsfähigkeit eingebüsst habe. Auf Ergän- zungsfragen hat der Experte erklärt, dass der Verlust Versicherungsvertragsrecht. N° 37. 255 eines Auges, wenn das andere normal sei, im Allgemeinen bloss auf 25 bis 33 % der Erwerbsfähigkeit veranschlagt werde; beim Kläger sei aber der Schaden wegen seines Berufes besonders hoch. C. -Durch Urteil vom 30. September 1916 hat das Obergericht des Kantons Zürich die dem Kläger znkom- mende Invaliditätsentschädigung auf 40 % der Ver- sicherungssumme. d, i. 4000 Fr. festgesetzt und infolge- dessen, unter Anrechnung einer Abschlagszahlung von 205 Fr., die Beklagte zur Zahlung von 3795 Fr. an den Kläger verurteilt. D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Herabsetzung der Urteilssumme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Den Vorinstanzen ist zunächst darin beizustim- men, dass die Beklagte aus 4 der Police und Art. 6 VVG ein Recht zur Unverbindlicherklärung des Vertrages im vorliegenden Fal1e nicht ableiten kann. Dadurch, dass die Beklagte trotz Nichtbeantwortung der auf Kurz-oder Fernsichtigkeit bezüglichen Unterfrage des Antragformulars durch den Kläger den Versicherungs- vertrag abschloss, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie auf diesen Punkt kein Gewicht lege, und sie kann daher sowohl nach den Grundsätzen über Treu und Glauben im Rechtsverkehr, als auch nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 8 Zift. 6 VVG nicht nachträglich den Standpunkt einnehmen, dass es sich dabei um eine er heb I ich e Gefahrtatsache gehandelt habe. Die Bestimmung des Antragsformulars, dass Nichtbeant- wortung einer Frage als Verneinung gelte, ist insoweit, als die Beklagte daraus die Unverbindlichkeit des Ver- trages ableiten möchte, nach dem angeführten Art. 8

N° 37.J Ziff. 6 -welche Vorschrift zwingender Natur ist (vergl. OSTERTAG, Note 4 zu Art. 8 und Note 1 zu Art. 97 RÖLLI, Note 1 zu Art. 8) -ungültig. ' Ob die Fernsichtigkeit und Sehschwäche des linken Auges des Klägers ans ich eine ( erhebliche ) Gefahr- tatsache darstellte, und ob der Kläger sie ( kannte oder kennen musste ), braucht bei dieser Sachlage nicht entschieden zu werden.

.. -Wns den Umfang der Versicherungsleistungen betrIfft, so 1st nur die Invaliditätsentschädigung streitig. ach de massgebenden ärztlichen Gutachten beträgt die Vermmderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Berufs- verhäl.tnisse, sowie namentlich auch der Fernsichtigkeit des nIcht verletzten Auges mindestens 60 %. Gemäss 1 Abs. 3 der Police' darf aber nur derjenige Schaden berücksichtigt werden, den der Unfall dan n bewirkt hnben ,:ürde, wenn das nicht verletzte Auge normal ware. Dieser Schaden wäre auf Grund des Gutachtens wie auch der -Praxis nicht höher als auf 33 1/

% anzu setzen, wenn nicht im vorliegenden Falle, weil es sich um einen Dachdecker handelt, der Verlust des bi no- kulare ehe?s und die dadurc bedingte Verminderung der FahlgkeIt zur Abschätzung der Distanzen ganz besonders hoch anzuschlagen wäre. Es kann deshalb darin, dass die Vorinstanz mit Rücksicht auf den Beruf des . läners.den aus dem Verlust des rechten Auges ohne BeruckslChtIgung der Fernsichtigkeit des linken Auges resultierenden Schaden auf 40 % veranschlagt hat, eine Rechtsverletzung nicht gefunden werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 30. September 1916 bestätigt.

  1. Sentenza. della IIa sezione oivUe deI 10 maggio 1917 nella causa Korandi. Interpretazione della clausola di una polizza per riguardö all'art. 85 della legge feder ale sul contratto di assicurazione -Il diritto all'assicurazione fa parte deI patrimonio deI de-cujus e cade quindi nella massa ereditaria anche quando uon sIa esigibile prima della morte deiFassicurato. A. -Il 26 marzo 1889 il defunto Raimondo Morandi di Lugano conchiudeva coll'Union Assurance Society di Londra un'assicurazione sulla vita per l'importo di fr. 10,000. La polizza dispone che in caso di morte questa somma deve venir versata agli esecutori 0 amministratori. (Executors or Administrators.) GIi eredi di Morandi ripudiarono I'eredib , la cui Iiquidazione fu devoluta all'ufficio dei fallimenti di Lugano in virtiI deH'arl. 193 LEF. Nell'intervallo, fra il decesso di Morandi e la dichiarazione di ripudio, gli eredi avevano incaricato Ia Banca Popolare di Lugano di incassare l'importo della polizza. La Banca esegui il mandato : Ia somma le fu versata contro presel1tazione di certificati uffiniali constatanti chi fossero gli eredi diretti Morandi ed i 101'0 rappresentanti legali. In se- guito la Banca, aHa quale la polizza era stata data in pegno dal defunto, dichiarö all'Ufficio dei fallimenti di Lugano di tenere a disposizione di ( chi di diritto il residuo importo di fr. 7218, differenza tra l'ammontare da essa percepito ed il suo credito. B. -A vendo gli eredi Morandi rivendicata questa somma come 101'0 proprieta domandando inoltre che la Banca venisse autorizzata a versarla in loro mani, ne segni una causa contro la Massa Morandi, nella quale gli attori fecero capo, tra altro, aHa testimonianza dell'agente in Berna della societä assicuratrice sig. Wat- tenwyl, il quale aveva dichiarato come teste, che in mancanza di esecutori testamentari, la Societa usi

Schlagwörter

trademark ownershipmark useinfringementfactory marktrade markconsentbusiness transfer

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff could rely on the trademark after ceasing to distribute the American company's products.

Extrahierter Entscheid

No. The mark was intended to designate those products, and once the plaintiff stopped marketing them, the registration could no longer serve that purpose as against the true owner.

Extrahierte Begründung

The American company remained the true entitled holder of the Crescent mark. If the plaintiff had sought a factory mark, she could acquire rights only by transfer of the business; if she sought a trade mark, its designated function became impermissible once she ceased distribution.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant infringed the plaintiff's trademark by selling marked products with the American company's consent.

Extrahierter Entscheid

No infringement was established because the American company remained the true entitled party and had consented to the sales.

Extrahierte Begründung

A person selling products bearing the mark with the consent of the genuine rights holder does not commit an infringement vis-à-vis a plaintiff who lacks the relevant entitlement.

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