Art. 97, 107 Abs. 2 und 191 OR; Verkäufer, der erklärt, die verkaufte Ware zu besitzen, übernimmt jedenfalls das Risiko der Lieferung auch bei später eintretender kriegsbedingter Beschaffungs- oder Ausfuhrhinderung; eine solche Zusicherung ist nach ihrem Sinn als Einstehen für die Möglichkeit der Leistung zu verstehen (consid. 2). Das Ausbleiben eines Deckungskaufes schliesst den Schadenersatzanspruch nicht aus, sondern lediglich die besondere Schadensberechnung nach Art. 191 Abs. 2 OR; der Käufer kann den Schaden auch auf andere Weise nachweisen (consid. 3). Fehlt ein Marktpreis oder ist dessen Nachweis unsicher, so kann der Schaden abstrakt nach dem Preis ermittelt werden, zu dem die Ware zur massgebenden Zeit käuflich zu erhalten war; blosse Drittangebote genügen jedoch nur beschränkt als Beweis für einen realisierten Weiterverkaufsgewinn (consid. 4).
Obligationenrecht. N0 32. 32. Urteil der I. ZivUabteilung vom 4. Kai 1917 i. S. Metallpapier-Bronzefa.rben-:Bla.ttmeta.llwerke A.-G., Klägerin und Berufungsklägerin gegen Xohlrausoh, Beklagten und Berufungsbeklagten. Gen u s kau f, wobei der Verkäufer erklärt, dass er die verkaufte Ware (I b es i t z e . Auslegung dieser Erklärung im Sinne eines Ein s t ehe n s für die L i e f e run g trotz der durch die K r i e g s ver h ä 1 t n iss e geschaf- fenen Verunmöglichung oder Erschwerung der Beschaffung solcher Ware (besonders infolgeAusfuhrverbotes). -S c ha- den sb e me s s u n g: Nicht wesentlich, dass die Ware zur Zeit keinen M a r k t P r eis besitzt. Keine allgemeine Pflicht zur Vornahme eines D eck u n g s kau t es. Ermittlung des Schanens auf Grund von dem Käufer ge machten Kau f san g e bot e n oder des Preises, um den die Ware laut Expertenbefund k ä u i 1 ich zu be- kom m en war '/
ObJigatlonenrecht. N. 32. Betrag konform 2 Vertrag an WeIti-Furrer, Sendung zur Verfügung . Am 1. Mai wurde dann ein Wagon von 10-Tonnen für Rechnung des zweiten Kaufvertrages geliefert. Weitere Lieferungen erfolgten nicht, trotzdem die Klägerin dem Beklagten unter drei Malen (am 22. und 31. Mai und am 18. Juni) Nachfristen (von 10 bis 12 Tagen) zur Lieferung der jeweilen ausständigen Quanta ansetzte. Als die zuletzt angesetzte Frist mit dem 30. Juni 1915 abgelaufen war, schrieb sie am 1. Juli dem Beklagten, dass sie auf Liefe- rung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlange. -. Den beanspruchten Schadensbetrag fordert sie im nunmehrigen Prozess mit 26,500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juli 1915 (Tag der Zahlungsaufforderung) vom Beklagten ein, indem sie geltend macht, dass sie die nicht gelieferten 40 Tonnen zu mindestens 370 Fr. die 100 Kg. hätte weiterverkaufen können, welcher Preis ihr für die 10 gelieferten Tonnen von der Firma Escher, Wyss Oe in ZÜrich bezahlt worden sei. Bei den Ver- tragsunterhandlungen habe der Beklagte die Frage, ob er das angebotene Kupfer wirklich besitze, bejaht und erklärt, es sei in der Schweiz, nur dürfe er nicht sagen, wo. Der Beklagte hat die Klageforderung grundsätzlich unter Berufung auf Art. 97 OR mit der Behauptung bestritten, dass die Vertragnerfüllung ihm unmöglich geworden sei. Er habe, wie der Klägerin bekannt gewesen sei, mit der Firma Aubert, Grenier Oe feste Verträge über das ganze der Klägerin verkaufte Quantum ab- geschlossen gehabt. Nur bei dieser Firma sei im Frühjahr 1915 Kupferwalzdraht erhältlich gewesen und durch sie allein habe solcher in die Schweiz eingeführt werden können. Nach Abschluss jener Verträge habe jedoch Frankreich und Italien die Aus- und Durchfuhr von Kupfer verboten, so dass die Lieferung der Firma Aubert, Grenier Oe und damit auch dem Beklagten verun- mög1icht worden sei. Auf Lager habe die Firma kein ObUgationenrecht. N. 32. :l17 Kupfer gehabt und von anderer Seite Ersatzware zu beschaffen, sei ganz ausgeschlossen gewesen. Eventuell -werde die Klageforderung der Höhe nach bestritten, weil die Klägerin aus der Ware nicht 370 Fr. hätte erlösen können. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die Klage durch Urteil vom 28. November 1916 abgewiesen. Es führt zunächst aus, dass beim Ablauf der für die Er- füllung angesetzten Nachfrist (30. Juni 1915) Kupfer keinen Marktpreis gehabt habe, wie das die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung mit Recht voraussetzte. Einen Deckungskauf habe nun die Klägerin nicht vorgenommen. Als Schaden könne aber nur der Mehrbetrag gelten, den die Klägerin bei einem wirklichen Deckungskaufe hätte auslegen müssen ; sie könne nicht einfach geltend machen. I dass sie im Falle eines solchen mindestens 370 Fr. zu bezahlen gehabt hätte. Mangels eines bestimmten Markt- preises fehle für diese Annahme eine genügende Grund- lage und das Gericht müsste so den Schadensbetrag mehr oder weniger willkürlich feststellen, was nicht seine Auf- gabe sei. Vor Bundesgericht wiederholt die Klägerin ihr Be- gehren um Zusprechung der Klageforderung. 2. -Die Einwendung, die der Beklagte auf Grund von Art. 9 7 0 R gegen die streitige Schadenersatz- forderung erhoben hat, das närdlich die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit nachträglich ohne sein Verschulden unmöglich geworden sei, ist abzuweisen und zwar deshalb, weil, soweit die behauptete Lei s tun g s- u n m ö g I ich k e i t wirklich eingetreten ist, der Be- klagte nach dem Inhalte des Vertrages der Klägerin für die nachteiligen Folgen dieses Umstandes aufzukommen hat. Im Angebot vom 14. April. das zum Abschluss des er s t e n Ver t rag e s vom 15. April 1915 führte, hatte der Beklagte erklärt dass er den verkauften Warenposten be s i t z e . Nach seiner Wortbedeutung musste dieser
Ausdruck von der Käuferin dahin verstanden werden, dass der Beklagte als Eigentümer über die Ware frei ver- fügen könne und daher in der Lage sei, sie. ohne irgend- welche Vorbereitungshandlungen durch blosse Uebergab,e an die Käuferin zu liefern. Wollte man aber auch in der fraglichen Erklärung entgegen ihrem Wortlaute keine so weitgehende Zusicherung erblicken -wofür sich auf die Ausbedingung von Lieferungsterminen verweisen liesse, -so würde doch der Beklagte zum mindesten durch seine Erklärung versichern, es sei ihm möglich, das Kupfer aus vorhandenem inländischen Drittbesitz zu beziehen und es beständen so für die Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtung die besondern Hinder- nisse und Risiken nicht, mit denen nach den obwaltenden Markt- und Verkehrsvnrhältnissen der Verkäufer zu rech- nen hat, der erst noch die erforderlichen Schritte zur eigenen Beschaffung der Ware unternehmen muss. Geht man hievon aus, so kann der Beklagte auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, die Klägerin habe schon beim Vertragsabschlusse gewusst, dass er über das ihr zu liefernde Kupfer mit der Firma Aubert, Grenier Oe feste Verträge abgeschlossen hätte. Jene Behauptung wird von der Klägerin bestritten und nath dem Zeugnisse Luchsinger könnte sie auch ninht als richtig gelteil. Jeden- falls aber würde die blosse Kenntnis der Klägerin davon, . dass der Beklagte die Ware erst noch von Aubert, Grenier
Oe beziehen müsse, keineswegs ausschliessen, dass die Erklärung des Beklagten, er besitze sie, von der Klä- gerin als eine Zusicherung im erwähnten Sinne ausnahms- weiser Erleichterung der Beschaffung des verkauften Quantums aufgefasst werden durfte und musste. Die genannte Erklärung liess die Annahme nicht nur zu, sondern legte sie sogar nahe, dass Aubert, Grenier Oe . als Grosshändler in. Kupferwaren das versprochene Quantum dem Beklagten schon ausgeschieden und zur Versendung bereit gestellt hatten. Rechtlich aber. liegt in der Zusichemng des Besitzes der Ware, auch dann Obligationenrecht. Na 32. . 219 wenn man sie in dem erörterten weniger weit gehenden Sinne auffasst, ein Einstehen für die Möglichkeit der Leistung gerade in Hinsicht auf die Momente, die der Beklagte als Gründe der behaupteten Leistungsunmög- lichkeit anführt: Einmal sagt nämlich der Verkäufer damit zu, dass er zur Bewirkung seiner Leistungs- pflicht nicht auf die Beschaffung ausländischer Ware angewiesen sei, in welchem Falle angesichts der bestehen- den Einfuhrschwierigkeiten und Risiken von einem Besitze der Ware in der hier wesentlichen Bedeutung leichter und sicherer Bewirkung der Leistung nicht gesprochen werden könnte. Und diese Zusage erstreckt sich besonders auch darauf, dass der Käufer nicht mit der Möglichkeit eines eigentlichen Ausfuhrverbotes zu rechnen brauche, während sich der Beklagte nunmehr vor allem auf ein solches als Befreiungsgrund von seiner Leistungs- pfHcht beruft (vergl. SEUFFERT, Archiv, N. F. 16, No 156). Im weitem sodaun versichert der Erklärende, bei der Bewirkung der versprochenen Leistung beständen für ihn auch die besondern Erschwerungen nicht, die ohne bereits vorhandenen Besitz der Ware deren Ankauf im Inlande angesichts der Knappheit der Vorräte bieten kaHll. Nach dem allem hat der Beklagte mit seineIl Ausführungen nicht dargetan, dass die Erfüllung der VOll ihm über- nommenen Verbindlichkeiten, nämlich die in seinem ( Besitze befindliche Ware zu liefern, im Sinne von Art. 97 ( nicht oder nicht gehörig hat bewirkt werden kt nnen ) , dass er also trotz Besitzes ) der Ware sich in der Unmöglichkeit, sie zu liefern, befunden habe. Damit ist seine Sc h ade n e r s atz p f I ich t im Grund- satze gegeben, und da besondere Gründe für eine quanti- tative Minderung nicht ersichtlich sind, erstreckt sie sich auf den vollen eingetretenen Schaden . Das Gesagte gilt gleicherweise auch hinsichtlich des z w e i t e n Ver t rag e s vom 17. April 1915. Allerdings hat bei dessen Abschluss der Beklagte nicht wiederum ausdrücklich erklärt, dass er die 'Vare besitze . Ferner
wird das Zeitungsinserat, wonach er sich als Besitzer l) von dem zum Verkaufe ausgeschriebenen Kupfers be- zeichnete, erst in seinem Briefe vom 24. April erwähnt und nach dem sonstigen Inhalte dieses Briefes ist der zweite Vertrag wohl nicht auf Grund dieses Inserates abgeschlossen worden. Trotzdem ist aber anzunehmen, dass der Beklagte auch beim zweiten Vertrag die nämliche Zusicherung in Betreff leichter und sicherer BeschafThar- keit der Ware gegeben hat; das um so eher, als nach diesem Vertrage keine Lieferfristen bestimmt wurden. sondern die Ware sofort lieferbar) sein sollte und als der Beklagte in seinem Brief vom 24. April auf das An- suchen der Klägerin um telegraphische Mitteilung, sobald die Vare in Zürich zu ihrer Verfügung stehe, von sofor- tiger prompter Ablieferung sprach. Der Beklagte selbst hat denn auch nicht etwa geltend gemacht, die beiden Verträge seien in der vorwÜffigen Beziehung verschieden zu beurteilen. 3. - Da die Klägerin nach eingetretenem Verzuge die beiden Käufe als Mahngeschäfte behandelt hat. braucht nicht geprüft zu werden, ob sie ursprünglich Fixgeschäfte gewesen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai
i. S. R. E. Huber gegen Bencsak, Erw. 2). Die Klägerin hat nun nach Ablauf der letzten für die nachträgliche Erfüllung angesetzten Frist durch ihre Erklärung vom 30. Juni 191.5 das dem Gläubiger durch. Art. 107 Abs. 2 eingeräumte Vahlrecht in dem Sinne gültig ausgeübt, dass sie auf die nachträgliche Leistung verzichtete und Ersatz des ihr aus der Nie h t e r - füll u n gen t s t a n d e 11 e n S c h ade n s verlangte. Der nähere Inhalt ihrer Schadenersatzforderung bestimmt sich nach den für den Kauf geltenden besondern Vor- schriften des Art. 1 9 l OR. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung des Falles zu- nächst darauf abgestellt, dass die verkaufte Ware zur Zeit des Ablaufes der letzten Nachfrist (30. Juni 1915) keinen M a r k t P re i s gehabt habe. und diese Erwägung
22.t ist tur sie wenn nicht entscheidend so doch mitbestimmend dafür gewesen. dass sie den Schadenersatzanspruch der Klägerin als gesetzlich nicht begründet angesehen hat. Ob ihre Annahme, es habe an einem Marktpreis für Kupfer gefehlt, tatsächlich richtig sei und auf einer zutreffen': den Auffassung des Begriffes Marktpreis I) beruhe, braucht nicht geprüft zu werden. Denn einmal stützt die Klägerin ihre Schadensberechnung nicht darauf, dass für die verkaufte Ware ein eigentlicher Marktpreis bestanden habe und dieser den Vertragspreis um den Betrag der eingeklagten Forderung übersteige, sondern darauf, dass sie ihrerseits für die Ware bestimmte höhere Kaufsan- gebote gehabt habe. Sodann hat, wie im genannten Bundesgerichtsentscheide (unter Erw. 4) ebenfalls schon ausgeführt -WUrde, das Fehlen eines Marktpreises lediglich zur Folge, dass die besondere Art der Schadensermittlung des Absatzes 3 von Art. 191 unmöglich wird, die dem Käufer den Schadensnachweis insofern erleichtert, als er bloss darzutun hat, dass und um wie viel der Vertrags- preis unter dem Marktpreise stehe, und als die Differenz ohne weiteres als Schadensbetrag gilt. Dem Käufer bleibt aber unbenommen, seinen Schaden auf andere, den ge- setzlichen Vorschriften entsprechende Weise zu begründen. Zur Abweisung der Klage kann ferner auch nicht der weitere von der Vorinstanz namhaft gemachte Umstand führen, dass die Klägerin die Vornahme eines Dekungs- kau fes unterlassen hat. In dieser Beziehung ist im Anschluss an das, was ebenfalls schon in der erwähnten Entscheidung i. S. R. E. Huber gegen Bencsak (unter Erw. 4) hierüber ausgeführt wurde, zu bemerken: Wenn die Klägerin keinen Deckungskauf abgeschlossen hat, so schliesst das lediglich die Anwendbarkeit von Abs.2 des Art. 191aus, als einer gesetzlichen Regel, gemäss der im kaufmännischen Verkehr der Käufer nach Vor- nahme eines formell richtigen Deckungskaufes seinen Schaden geltend tnachen k a n n I). Es verbleibt auch hier die Möglichkeit eines andern Schadensnachweises,
wofür die allgemeine Bestimmung des Abs. 1 von Art. 191 die rechtliche Grundlage bildet. Eine gesetzliche Pflicht des Käufers, im kaufmännischen Verkehr sich unter allen Umständen einzudecken, wie die Vorinstanz sie voraussetzt, besteht in Wirklichkeit nicht. Eine solche würde auch wohl vielfach unbilligerweise berechtigten Interessen des Käufers zuwiderlaufen; so etwa, wenn die Zahlungsfähigkeit des säumigen Verkäufers zweifelhaft ist und der Käufer nun, um seinen Schadenersatzanspruch gegen ihn nicht zum vornherein zu verlieren, gezwungen wäre, einen Deckungskauf zu besonders ungünstigen Preisen und auf die Gefahr hin, vom Käufer die Differenz tatsächlich doch nicht ersetzt zu erhalten, abzuschliessen, während ihm besser gedient wäre, das Risiko eines solchen Deckungskaufes zu vermeiden und sich mit einem ge- ringern Ersatzanspruch zu begnügen. Auch kann der Verkäufer sich nicht einerseits darauf berufen, die Lie- ferung sei ihm unmöglich gewesen, und anderseits dem Käufer entgegenhalten, er hätte sich eindecken sollen. Demgemäss hat denn auch die bundesgerichtliehe Recht- sprechung (vgl. z. B. EB 26 II S. 131 u. 139) schon längst neben der konkreten Schadensbemessung, wozu als einzelne Art die auf Grund eines Deckungskaufes vor- genommene gehört, auch die abstrakte Bemessung zu- gelassen, bei der der eingetretene Fall der Nichtlieferung mit dem hypothetisch vorausgesetzten richtiger Lie- ferung in Vergleich gesetzt wird und deren wichtigste Art nunmehr das rev. OR in Abs. 3 des Art. 191 besonders geregelt hat. Nach alledem geht im kaufmännischen Yerkehr der Käufer durch die Unterlassung der Vor- nahme eines Deckungskaufes seines Rechtes auf Schaden- ersatz wegen Nichterfüllung an sich nicht verlustig. 4. -Nach dem Gesagten kann also die S eh ade n s- her e c h nun g der Klägerin nicht aus den von der Vorinstanz angegebenen GrÜlldenzurückgewiesen werden. Sie besteht darin, dass die Klägerin die Vertragspreise 300 Fr. beim ersten und 315 Fr. beim zweiten Kauf-
abschluss -in Beziehung bringt zu dem Preise von 370 Fr., zu dem sie laut einem bei deri Akten liegenden Vertragsdoppel die vom Beklagten gelieferten 10 Tonnen an die Firma Escher, Wyss Oe in Zürich weiterverkauft hat und zu dem sie ferner nach ihrer durch verschiedene Korrespondenzen gestützten Angabe auch die nicht ge- lieferte Ware an andere Kaufliebhaber (-deren einer sogar 380 Fr. geboten hat -) hätte weiter veräussern können. Diese Art des Schadensnachweises entspricht an sich den gesetzlichen Anforderungen und die allgemeine BestinUnung des Abs. 1 von Art. 191 bietet dafür eine hinreichende Grundlage. Dagegen kann der in Rechnung gebrachte Ansatz von 370 Fr. immerhin seiner Höhe nach nicht als zuverlässig ausgewiesen gelten. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der gerichtliche Experte Di- rektor Erni (in der auf S. 10 seines Gutachtens enthaltenen Tabelle) den ungefähren Verkaufspreis vQP. Kupfer für den 30. Juni 1915 -den Zeitpunkt, wo die Klägerin auf die Reallieferung verzichtete -auf nur 337 Fr. per lOOKg. angibt. Dieser fachmännischen Feststellung gegenüber verlieren jene Urkunden, auf die sich die Klägerin für ihren Schadensnachweis stützt, an Bedeutung, um so mehr, als sie über die wirklichen Verhältnisse doch nur unvollständige Auskunft geben, namentlich insofern, als blosse Kaufsangebote Dritter noch nicht schlechthin dar- tun, dass wirkliche Kaufsabschlüsse zu Stande gekommen wären und deren Vollziehung zu dem erhofften Gewinn geführt hätte. Zu erwägen ist endlich auch, dass man es nach der Aktenlage mit volkswirtschaftlich zwecklosen, die Produktionskosten der schweizerischen Industrie durch unnütze Zwischengewinne verteuernden Umsatz- operationen zu tun hat, was um so eher rechtfertigt, an den Nachweis des behaupteten grossen Gewinnentganges strenge Anforderungen zu stellen. Nach dem allem ist also der Ansatz des Experten von 337 Fr. als massgebend anzusehen. Dies bleibt sich auch dann gleich, wenn er nach vorinstal1zlicher Auffassung nicht als eigentlicher,
Obügatlonenrecht. N" 32. durch eine hinreichende Summe von Angeboten regu- lierter ( Marktpreis im Sinne von Art. 191 Abs.3 be- trachtet wird, sondern nur als Preis, um den die Ware zur fraglichen Zeit käuflich zu bekommen war. Solches schliesst nicht aus, ihn in Anwendung von Art. 191 Abs. 1 als Grundlage für eine (abstrakte) Schadensbemessung zu verwenden (vergl. auch STAUB, Kommentar zum deut- schen Handelsgesetzbuch, 9. Auf I. S. 610 Anmerkung 62, Exkurs zu 374). Als entgangener Gewinn ergibt sich hienach 134,800 Fr. ( 40 Tonnen zu 337 Fr.) -121,500 Fr. ( 10 Tonnen zu 315 Fr. 30 Tonnen zu 300 Fr.) 1 3, 3 0 0 Fr. -Verzugszinsen sind, wie verlangt, zu 5% vom 8. Juli 1915 (Tag der Zahlungsaufforderung) an zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, das ange- fochtene Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom 28. November 1916 aufgehoben und die Klage im Betrage von 13,300 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 8. Juli 1915 an zu- gesprochen wird.