BGE 43 II 214
BGE 43 II 214Bge21.07.1914Originalquelle öffnen →
214 Obligationenrecht. N0· 32. 32. Urteil der I. ZivUabteilung vom 4. Kai 1917 i. S. Metallpapier-Bronzefa.rben-:Bla.ttmeta.llwerke A.-G., Klägerin und Berufungsklägerin gegen Xohlrausoh, Beklagten und Berufungsbeklagten. Gen u s kau f, wobei der Verkäufer erklärt, dass er die verkaufte Ware (I b es i t z e ». Auslegung dieser Erklärung im Sinne eines Ein s t ehe n s für die L i e f e run g trotz der durch die K r i e g s ver h ä 1 t n iss e geschaf- fenen Verunmöglichung oder Erschwerung der Beschaffung solcher Ware (besonders infolgeAusfuhrverbotes). -S c ha- den sb e me s s u n g: Nicht wesentlich, dass die Ware zur Zeit keinen M a r k t P r eis besitzt. Keine allgemeine Pflicht zur Vornahme eines D eck u n g s kau t es. Ermittlung des Scha~ens auf Grund von dem Käufer ge· machten Kau f san g e bot e n oder des Preises, um den die Ware laut Expertenbefund k ä u i 1 ich zu be- kom m en war '/
ObJigatlonenrecht. N. 32.
Betrag konform 2 Vertrag an WeIti-Furrer, Sendung zur
Verfügung .•
Am 1. Mai wurde dann ein Wagon von 10-Tonnen für
Rechnung des zweiten Kaufvertrages geliefert. Weitere
Lieferungen erfolgten nicht,
trotzdem die Klägerin dem
Beklagten unter drei Malen (am 22. und 31. Mai und am
18. Juni) Nachfristen (von 10 bis 12 Tagen) zur Lieferung
der jeweilen ausständigen Quanta ansetzte. Als die zuletzt
angesetzte
Frist mit dem 30. Juni 1915 abgelaufen war,
schrieb sie
am 1. Juli dem Beklagten, dass sie auf Liefe-
rung verzichte
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlange.
-.
Den beanspruchten Schadensbetrag fordert sie im
nunmehrigen Prozess
mit 26,500 Fr. nebst Zins zu 5 %
seit dem 8. Juli 1915 (Tag der Zahlungsaufforderung)
vom Beklagten ein, indem sie geltend
macht, dass sie die
nicht gelieferten
40 Tonnen zu mindestens 370 Fr. die
100 Kg. hätte weiterverkaufen können, welcher Preis ihr
für die 10 gelieferten Tonnen von der Firma Escher,
Wyss & Oe in ZÜrich bezahlt worden sei. Bei den Ver-
tragsunterhandlungen habe
der Beklagte die Frage, ob
er das angebotene Kupfer wirklich besitze, bejaht und
erklärt, es sei in der Schweiz, nur dürfe er nicht sagen, wo.
Der Beklagte hat die Klageforderung grundsätzlich
unter Berufung auf Art. 97 OR mit der Behauptung
bestritten, dass die Vertragerfüllung ihm unmöglich
geworden sei.
Er habe, wie der Klägerin bekannt gewesen
sei,
mit der Firma Aubert, Grenier & Oe feste Verträge
über das ganze der Klägerin verkaufte Quantum ab-
geschlossen gehabt. Nur bei dieser Firma sei im Frühjahr
1915 Kupferwalzdraht erhältlich gewesen und durch sie
allein habe solcher in die Schweiz eingeführt werden
können. Nach Abschluss jener Verträge habe jedoch
Frankreich und Italien die Aus-
und Durchfuhr von
Kupfer verboten, so dass die Lieferung der
Firma Aubert,
Grenier
& Oe und damit auch dem Beklagten verun-
mög1icht worden sei. Auf Lager habe die Firma kein
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Kupfer gehabt und von anderer Seite Ersatzware zu
beschaffen, sei ganz ausgeschlossen gewesen. Eventuell
-werde die Klageforderung der Höhe nach bestritten, weil
die Klägerin aus der Ware nicht 370 Fr. hätte erlösen_
können.
Das Handelsgericht des Kantons
Zürich hat die Klage
durch Urteil vom 28. November 1916 abgewiesen. Es
führt zunächst aus, dass beim Ablauf der für die Er-
füllung angesetzten Nachfrist (30. Juni 1915) Kupfer
keinen Marktpreis gehabt habe, wie das die Klägerin bei
ihrer Schadensberechnung
mit Recht voraussetzte. Einen
Deckungskauf
habe nun die Klägerin nicht vorgenommen.
Als Schaden könne aber
nur der Mehrbetrag gelten, den
die Klägerin bei einem wirklichen Deckungskaufe
hätte
auslegen müssen ; sie könne nicht einfach geltend machen.
I dass sie im Falle eines solchen mindestens 370 Fr. zu
bezahlen gehabt hätte. Mangels eines bestimmten Markt-
preises fehle für diese Annahme eine genügende Grund-
lage
und das Gericht müsste so den Schadensbetrag mehr
oder weniger willkürlich feststellen, was nicht seine Auf-
gabe sei.
Vor Bundesgericht wiederholt die Klägerin
ihr Be-
gehren
um Zusprechung der Klageforderung.
2. -Die Einwendung, die der Beklagte
auf Grund
von
Art. 9 7 0 R gegen die streitige Schadenersatz-
forderung erhoben hat, das närdlich die Erfüllung der
übernommenen Verbindlichkeit nachträglich ohne sein
Verschulden unmöglich geworden sei,
ist abzuweisen und
zwar deshalb, weil, soweit die behauptete Lei s tun g s-
u n m ö g I ich k e i t wirklich eingetreten ist, der Be-
klagte
nach dem Inhalte des Vertrages der Klägerin für
die nachteiligen Folgen dieses Umstandes aufzukommen
hat.
Im Angebot vom 14. April. das zum Abschluss des
er s t e n Ver t rag e s vom 15. April 1915 führte, hatte
der Beklagte erklärt~ dass er den verkauften Warenposten
• be s i t z e •. Nach seiner Wortbedeutung musste dieser
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Ausdruck von der Käuferin dahin verstanden werden,
dass der Beklagte als Eigentümer über die Ware frei ver-
fügen könne
und daher in der Lage sei, sie. ohne irgend-
welche Vorbereitungshandlungen durch blosse
Uebergab,e
an die Käuferin zu liefern. Wollte man aber auch in der
fraglichen Erklärung entgegen ihrem Wortlaute keine
so
weitgehende Zusicherung erblicken -wofür sich auf die
Ausbedingung
von Lieferungsterminen verweisen liesse,
-so würde doch der Beklagte zum mindesten durch
seine Erklärung versichern, es sei ihm möglich, das
Kupfer aus vorhandenem inländischen Drittbesitz zu
beziehen
und es beständen so für die Erfüllung der von
ihm eingegangenen Verpflichtung die besondern Hinder-
nisse
und Risiken nicht, mit denen nach den obwaltenden
Markt-
und Verkehrsvrhältnissen der Verkäufer zu rech-
nen hat, der erst noch die erforderlichen Schritte
zur
eigenen Beschaffung der Ware unternehmen muss. Geht
man hievon aus, so kann der Beklagte auch nicht mit
seiner Behauptung durchdringen, die Klägerin habe schon
beim Vertragsabschlusse gewusst, dass er über das
ihr
zu liefernde Kupfer mit der Firma Aubert, Grenier & Oe
feste Verträge abgeschlossen hätte. Jene Behauptung
wird von der Klägerin
bestritten und nath dem Zeugnisse
Luchsinger könnte sie auch
niht als richtig gelteil. Jeden-
falls aber würde die blosse Kenntnis der Klägerin davon,
. dass der Beklagte die Ware erst noch von Aubert, Grenier
&
Oe beziehen müsse, keineswegs ausschliessen, dass die
Erklärung des Beklagten,
er « besitze» sie, von der Klä-
gerin als eine Zusicherung
im erwähnten Sinne ausnahms-
weiser Erleichterung der Beschaffung des verkauften
Quantums aufgefasst werden durfte
und musste. Die
genannte
Erklärung· liess die Annahme nicht nur zu,
sondern legte sie sogar nahe, dass Aubert, Grenier &
Oe
. als Grosshändler in. Kupferwaren das versprochene
Quantum dem Beklagten
schon· ausgeschieden und zur
Versendung bereit gestellt
hatten. Rechtlich aber. liegt
in der Zusichemng des «Besitzes » der Ware, auch dann
Obligationenrecht. Na 32.
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wenn man sie in dem erörterten weniger weit gehenden
Sinne auffasst, ein Einstehen für die Möglichkeit der
Leistung gerade in Hinsicht
auf die Momente, die der
Beklagte als Gründe der behaupteten Leistungsunmög-
lichkeit
anführt: Einmal sagt nämlich der Verkäufer
damit zu, dass er zur Bewirkung seiner Leistungs-
pflicht nicht
auf die Beschaffung ausländischer Ware
angewiesen sei, in welchem Falle angesichts der bestehen-
den Einfuhrschwierigkeiten
und Risiken von einem
« Besitze » der Ware in der hier wesentlichen Bedeutung
leichter
und sicherer Bewirkung der Leistung nicht
gesprochen werden könnte.
Und diese Zusage erstreckt
sich besonders auch darauf, dass der Käufer nicht
mit der
Möglichkeit eines eigentlichen Ausfuhrverbotes zu rechnen
brauche, während sich der Beklagte nunmehr
vor allem
auf ein solches als Befreiungsgrund von seiner Leistungs-
pfHcht beruft (vergl.
SEUFFERT, Archiv, N. F. 16, No 156).
Im weitem sodaun versichert der Erklärende, bei der
Bewirkung der versprochenen Leistung beständen für ihn
auch die besondern Erschwerungen nicht, die ohne
bereits
vorhandenen « Besitz » der Ware deren Ankauf im Inlande
angesichts
der Knappheit der Vorräte bieten kaHll. Nach
dem allem
hat der Beklagte mit seineIl Ausführungen
nicht dargetan, dass die Erfüllung der
VOll ihm über-
nommenen Verbindlichkeiten, nämlich die in seinem
«( Besitze» befindliche Ware zu liefern, im Sinne von
Art. 97
(< nicht oder nicht gehörig hat bewirkt werden
kt>nnen )}, dass er also trotz « Besitzes )} der Ware sich in
der Unmöglichkeit, sie zu liefern, befunden habe.
Damit
ist seine Sc h ade n e r s atz p f I ich t im Grund-
satze gegeben,
und da besondere Gründe für eine quanti-
tative Minderung nicht ersichtlich sind, erstreckt sie sich
auf den vollen eingetretenen Schaden .
Das Gesagte gilt gleicherweise auch hinsichtlich des
z
w e i t e n Ver t rag e s vom 17. April 1915. Allerdings
hat bei dessen Abschluss der Beklagte nicht wiederum
ausdrücklich erklärt, dass er die 'Vare
« besitze ». Ferner
220 ObIigatlonenrecht. N° 32. wird das Zeitungsinserat, wonach er sich als « Besitzer l) von dem zum Verkaufe ausgeschriebenen Kupfers be- zeichnete, erst in seinem Briefe vom 24. April erwähnt und nach dem sonstigen Inhalte dieses Briefes ist der zweite Vertrag wohl nicht auf Grund dieses Inserates abgeschlossen worden. Trotzdem ist aber anzunehmen, dass der Beklagte auch beim zweiten Vertrag die nämliche Zusicherung in Betreff leichter und sicherer BeschafThar- keit der Ware gegeben hat; das um so eher, als nach diesem Vertrage keine Lieferfristen bestimmt wurden. sondern die Ware « sofort lieferbar) sein sollte und als der Beklagte in seinem Brief vom 24. April auf das An- suchen der Klägerin um telegraphische Mitteilung, sobald die \Vare in Zürich zu ihrer Verfügung stehe, von sofor- tiger prompter Ablieferung sprach. Der Beklagte selbst hat denn auch nicht etwa geltend gemacht, die beiden Verträge seien in der vorwÜffigen Beziehung verschieden zu beurteilen. 3. - Da die Klägerin nach eingetretenem Verzuge die beiden Käufe als Mahngeschäfte behandelt hat. braucht nicht geprüft zu werden, ob sie ursprünglich Fixgeschäfte gewesen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1917 i. S. R. & E. Huber gegen Bencsak, Erw. 2). Die Klägerin hat nun nach Ablauf der letzten für die nachträgliche Erfüllung angesetzten Frist durch ihre Erklärung vom 30. Juni 191.5 das dem Gläubiger durch. Art. 107 Abs. 2 eingeräumte \Vahlrecht in dem Sinne gültig ausgeübt, dass sie auf die nachträgliche Leistung verzichtete und Ersatz des ihr aus der Nie h t e r - füll u n gen t s t a n d e 11 e n S c h ade n s verlangte. Der nähere Inhalt ihrer Schadenersatzforderung bestimmt sich nach den für den Kauf geltenden besondern Vor- schriften des Art. 1 9 l OR. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung des Falles zu- nächst darauf abgestellt, dass die verkaufte Ware zur Zeit des Ablaufes der letzten Nachfrist (30. Juni 1915) keinen M a r k t P re i s gehabt habe. und diese Erwägung Obligationenrecht. N° 32. 22.t ist tur sie wenn nicht entscheidend so doch mitbestimmend dafür gewesen. dass sie den Schadenersatzanspruch der Klägerin als gesetzlich nicht begründet angesehen hat. Ob ihre Annahme, es habe an einem Marktpreis für Kupfer gefehlt, tatsächlich richtig sei und auf einer zutreffen': den Auffassung des Begriffes « Marktpreis I) beruhe, braucht nicht geprüft zu werden. Denn einmal stützt die Klägerin ihre Schadensberechnung nicht darauf, dass für die verkaufte Ware ein eigentlicher Marktpreis bestanden habe und dieser den Vertragspreis um den Betrag der eingeklagten Forderung übersteige, sondern darauf, dass sie ihrerseits für die Ware bestimmte höhere Kaufsan- gebote gehabt habe. Sodann hat, wie im genannten Bundesgerichtsentscheide (unter Erw. 4) ebenfalls schon ausgeführt -WUrde, das Fehlen eines Marktpreises lediglich zur Folge, dass die besondere Art der Schadensermittlung des Absatzes 3 von Art. 191 unmöglich wird, die dem Käufer den Schadensnachweis insofern erleichtert, als er bloss darzutun hat, dass und um wie viel der Vertrags- preis unter dem Marktpreise stehe, und als die Differenz ohne weiteres als Schadensbetrag gilt. Dem Käufer bleibt aber unbenommen, seinen Schaden auf andere, den ge- setzlichen Vorschriften entsprechende Weise zu begründen. Zur Abweisung der Klage kann ferner auch nicht der weitere von der Vorinstanz namhaft gemachte Umstand führen, dass die Klägerin die Vornahme eines Dekungs- kau fes unterlassen hat. In dieser Beziehung ist im Anschluss an das, was ebenfalls schon in der erwähnten Entscheidung i. S. R. & E. Huber gegen Bencsak (unter Erw. 4) hierüber ausgeführt wurde, zu bemerken: Wenn die Klägerin keinen Deckungskauf abgeschlossen hat, so schliesst das lediglich die Anwendbarkeit von Abs.2 des Art. 191aus, als einer gesetzlichen Regel, gemäss der im kaufmännischen Verkehr der Käufer nach Vor- nahme eines formell richtigen Deckungskaufes seinen Schaden « geltend tnachen k a n n I). Es verbleibt auch hier die Möglichkeit eines andern Schadensnachweises,
222 Obligationenrecht. N0 32. wofür die allgemeine Bestimmung des Abs. 1 von Art. 191 die rechtliche Grundlage bildet. Eine gesetzliche Pflicht des Käufers, im kaufmännischen Verkehr sich unter allen Umständen einzudecken, wie die Vorinstanz sie voraussetzt, besteht in Wirklichkeit nicht. Eine solche würde auch wohl vielfach unbilligerweise berechtigten Interessen des Käufers zuwiderlaufen; so etwa, wenn die Zahlungsfähigkeit des säumigen Verkäufers zweifelhaft ist und der Käufer nun, um seinen Schadenersatzanspruch gegen ihn nicht zum vornherein zu verlieren, gezwungen wäre, einen Deckungskauf zu besonders ungünstigen Preisen und auf die Gefahr hin, vom Käufer die Differenz tatsächlich doch nicht ersetzt zu erhalten, abzuschliessen, während ihm besser gedient wäre, das Risiko eines solchen Deckungskaufes zu vermeiden und sich mit einem ge- ringern Ersatzanspruch zu begnügen. Auch kann der Verkäufer sich nicht einerseits darauf berufen, die Lie- ferung sei ihm unmöglich gewesen, und anderseits dem Käufer entgegenhalten, er hätte sich eindecken sollen. Demgemäss hat denn auch die bundesgerichtliehe Recht- sprechung (vgl. z. B. EB 26 II S. 131 u. 139) schon längst neben der konkreten Schadensbemessung, wozu als einzelne Art die auf Grund eines Deckungskaufes vor- genommene gehört, auch die _abstrakte Bemessung zu- gelassen, bei der der eingetretene Fall der Nichtlieferung mit dem hypothetisch vorausgesetzten richtiger Lie- ferung in Vergleich gesetzt wird und deren wichtigste Art nunmehr das rev. OR in Abs. 3 des Art. 191 besonders geregelt hat. Nach alledem geht im kaufmännischen Yerkehr der Käufer durch die Unterlassung der Vor- nahme eines Deckungskaufes seines Rechtes auf Schaden- ersatz wegen Nichterfüllung an sich nicht verlustig. 4. -Nach dem Gesagten kann also die S eh ade n s- her e c h nun g der Klägerin nicht aus den von der Vorinstanz angegebenen GrÜlldenzurückgewiesen werden. Sie besteht darin, dass die Klägerin die Vertragspreise _ 300 Fr. beim ersten und 315 Fr. beim zweiten Kauf- ObligationenreCht. No 32. 223 abschluss -in Beziehung bringt zu dem Preise von 370 Fr., zu dem sie laut einem bei deri Akten liegenden Vertragsdoppel die vom Beklagten gelieferten 10 Tonnen an die Firma Escher, Wyss & Oe in Zürich weiterverkauft hat und zu dem sie ferner nach ihrer durch verschiedene Korrespondenzen gestützten Angabe auch die nicht ge- lieferte Ware an andere Kaufliebhaber (-deren einer sogar 380 Fr. geboten hat -) hätte weiter veräussern können. Diese Art des Schadensnachweises entspricht an sich den gesetzlichen Anforderungen und die allgemeine BestinUnung des· Abs. 1 von Art. 191 bietet dafür eine hinreichende Grundlage. Dagegen kann der in Rechnung gebrachte Ansatz von 370 Fr. immerhin seiner Höhe nach nicht als zuverlässig ausgewiesen gelten. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der gerichtliche Experte Di- rektor Erni (in der auf S. 10 seines Gutachtens enthaltenen Tabelle) den ungefähren Verkaufspreis vQP.· Kupfer für den 30. Juni 1915 -den Zeitpunkt, wo die Klägerin auf die Reallieferung verzichtete -auf nur 337 Fr. per lOOKg. angibt. Dieser fachmännischen Feststellung gegenüber verlieren jene Urkunden, auf die sich die Klägerin für ihren Schadensnachweis stützt, an Bedeutung, um so mehr, als sie über die wirklichen Verhältnisse doch nur unvollständige Auskunft geben, namentlich insofern, als blosse Kaufsangebote Dritter noch nicht schlechthin dar- tun, dass wirkliche Kaufsabschlüsse zu Stande gekommen wären und deren Vollziehung zu dem erhofften Gewinn geführt hätte. Zu erwägen ist endlich auch, dass man es nach der Aktenlage mit volkswirtschaftlich zwecklosen, die Produktionskosten der schweizerischen Industrie durch unnütze Zwischengewinne verteuernden Umsatz- operationen zu tun hat, was um so eher rechtfertigt, an den Nachweis des behaupteten grossen Gewinnentganges strenge Anforderungen zu stellen. Nach dem allem ist also der Ansatz des Experten von 337 Fr. als massgebend anzusehen. Dies bleibt sich auch dann gleich, wenn er nach vorinstal1zlicher Auffassung nicht als eigentlicher,
Obügatlonenrecht. N" 32. durch eine hinreichende Summe von Angeboten regu- lierter «( Marktpreis » im Sinne von Art. 191 Abs.3 be- trachtet wird, sondern nur als Preis, um den die Ware zur fraglichen Zeit käuflich zu bekommen war. Solches ·schliesst nicht aus, ihn in Anwendung von Art. 191 Abs. 1 als Grundlage für eine (abstrakte) Schadensbemessung zu verwenden (vergl. auch STAUB, Kommentar zum deut- schen Handelsgesetzbuch, 9. Auf I. S. 610 Anmerkung 62, Exkurs zu § 374). Als entgangener Gewinn ergibt sich hienach 134,800 Fr. (= 40 Tonnen zu 337 Fr.) -121,500 Fr. (= 10 Tonnen zu 315 Fr. + 30 Tonnen zu 300 Fr.) = 1 3, 3 0 0 Fr. -Verzugszinsen sind, wie verlangt, zu 5% vom 8. Juli 1915 (Tag der Zahlungsaufforderung) an zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, das ange- fochtene Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom 28. November 1916 aufgehoben und die Klage im Betrage von 13,300 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 8. Juli 1915 an zu- gesprochen wird. ObHgationenrecht. N0 33. 225 33. 'D'rteil der I. Zivilabtenung vom 18. Kai 1917 i. S. Bemund, Beklagten und Berufungskläger gegen Guggenheim. Kläger und Berufungsbeklagten. 'G a t tun g s kau f von aus dem Ausland zu liefernder ' .. Ware (GetreIde). Späterer Erlass eines Aus f uhr ver - bot e sund B e s chI a g nah meder für die Lieferung bestimmten Ware durch die ausländische MlUtärbehörde. S c w e i zer i s c h e s R e c h t anwendbar '1 Fix g e - s c h ä f t '1 Trifft Art. 1 0 8 Z 1 f f e r 1 0 R zu '1 Le i - s tun g s u nm Ö g 11 c h k e 1 t '1 WesentUche, die Er- satzpntcht mindernde E r s c h wer u n g der L I e f e _ run g s p f 11 c h t ? Pflicht des Verkäufers zur Her aus- gab e des Vor tell S , den er durch dIe LeIstungsun- möglichkeIt erlangt hat. (art. 119 OR und § 281 D.BGB). A n e r k e n nun g der Ersatzpntcht '1
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