Art. 8 rev. OR; public prize competition and scope of jury competence; a competition jury designated by the offeror is, within the artistic and technical questions reserved to it, the authoritative and final body for assessing admissibility to the next stage, including the consequences of a later-discovered material co-authorship. Its assessment binds the parties unless it is manifestly untenable. Incomplete or inaccurate minutes do not found liability absent concrete prejudice. Where the jury's exclusion is subsequently adopted by the offeror's competent organ, the contestant suffers no compensable damage from a merely premature substitution of another entry. A subsidiary allegation of falsus procurator requires an evidentiary basis.
in Zürich und Prof. Dr. Moser in Karlsruhe, den Bild'- hauern James Vibert in Genf und Giuseppe Chiattone in Lugano, dem Maler Chades Giron in Morges und dem Erziehungsrat D. Bomer in Schwyz. Im weitern wurde erklärt: Der Wettbewerb sei ein zweifacher. Für die erste, allgemeine Eingabe, die eine deenkonkurrenz sei, würden nur Entwürfe in ungefärbtem Gips im Massstab 1/
der Ausführungsgrösse verlangt. Die Entwürfe dürften keinen Namen tragen, sondern nur mit einem Motto versehen sein und ein das gleiche Motto tragender Briefumschlag habe den Namen des Bewerbers zu enthalten. Die Urheber der fünf besten Entwürfe würden zu einem zweiten beschränkten Wettbewerb zugezogen, diese Entwürfe aber unter sich nicht klassifiziert. Es folgen dann nähere Angaben über die beim zweiten 'Wettbewerb innezu- haltenden Grössenmasse und endlich wird bestimmt, dass, wenn keiner der Entwürfe dieses Yettbewerbes zur Ausführung gelange, jeder der Bewerber eine Entschä- digung von 5000 Fr. erhalte, dass aber, wenn ein Entwurf zur Ausführung empfohlen werde, dessen Urheber diese Entschädigung nicht bekomme. Zum ersten. Vettbewerb sandte auch der Kläger, Architekt Hans Eduard Linder, VOll Basel, wohnhaft in BerIin, einen Entwurf ein, mit dem Motto: So schwört es laut mit unserm Schweizerschwerte : Der Freiheit Treu im Leben und im Tod! ) Der Entwurf enthält eiBe Darstellung des Rütlischwurs durch drei Kolossalfigurell, mit einem Stein schwert in der Mitte, wobei die Gruppe von einer Reihe Blutbuchen und architektonischen Anlagen umrahmt und umgeben ist. Anfang August 1909 trat das Preisgericht in Schwyz zur Beurteilung der eingegangenen Entwürfe zusammen. Aus 104 solcher wurden 12 ausgeschieden und einer eingehenden Prüfung unterzogen. Darunter befand sich als N0. 45 der Entwurf des Klägers, der wie folgt be- urteilt wurde: Diese Arbeit zeichnet sich durch ihre Originalität und durch einen ausserordentliChen Stim-
mUllgsgehalt aus. Die drei Figuren sind vorzüglich charakterisiert und gut architektonisch gedachte, aufs äusserste vereinfachte Bildhauerarbeiten. Sie können ill der Umrahmung von starken Blutbuchen einen wuch" tigen Eindruck hervorbringen. -Das Stein schwert in . der Mitte wirkt nicht gut; es würde eher durch einen einfachen Altarstein zu ersetzen sein. Einige Mitglieder des Preisgerichts zweifeln an der Möglichkeit der vollen Wirkung wegen des zu nahen Standpunktes der Beschauer und weil nirgends ein Gesamtüberblick möglich sei. Ueberdies weist ein Mitglied darauf hin, dass der RütJi- schwur für das Nationaldenkmal in Schwyz nicht das geeignetste Hauptmotiv abgehcHkönnte. ) Der schriftliche Bericht vom 5. August 1909, den das Preisgericht über seine Verhandlungen abgefasst hat und der von allen seinen Mitgliedern unterzeichnet ist; enthält im Wortlaut die obige Würdigung des klägerischen Entwurfes als Bestandteil der Beurteilung der 12 näher geprüften Entwürfe und erklärt dann in Anschluss hieran: Aus diesen 12 Arbeiten würden durch Abstimmung diejenigen Projekte ausgeschieden, deren Urheber zum zweiten Wettbewerbe eingeladen werden sollen. -Es entfielen auf N° 1: 4 Stimmen N° 9: 7 ) ) N° 15 : 7 .) ) N° 76 : 5 und ) N° 79 : 6 Die Oeffnung der Briefumschläge ergab die nach- stehenden Nammen : Verfasser von N° 1 : J. G. Utinger, Luzern-Breslau. ) Verfasser von N° 9: Architekt Otto Zollinger und ) Bildhauer Toni Schrödter, Zürich. Verfasser von N° 15: Bildhauer Eduard Zimmer- mann, Stans-München. ) Verfasser von N° 76.: Bildhauer A. Kar! Angst, Paris. Obligationemecht. N° 30. 193 Verfasser von N° 79 : Bildhauer Dr Richard Kissling, Zürich. Das Preisgericht empfiehlt diese Künstler zur Ein- ladung zum zweiten Wettbewerb für das National,: denkmal. Wie aus den Akten, namentlich den Zeugenaussagen der Preisrichter und der unten erwähnten Eingabe des Initiativkomitees vom 28. Oktober 1909 sich ergibt, haben sich die Verhandlungen und Beschlussfassungen des Preisgerichts tatsächlich anders zugetragen : Unter den fünf Entwürfen, deren Urheber zum zweiten Wett- bewerb zugelassen werden sollten, befand sich die N° 1 nicht, sondern statt ihrer die N° 45, die mit 4 gegen 3 Stimmen ausgewählt worden war. Nachdem dann die Briefumschläge der fünf ausgewählten Entwürfe eröffnet und die Namen dieser fünf Wettbewerber bekannt ge- worden waren, wobei als Urheber des Entwurfes N° 45 Ed. Linder, Dip!. Architekt B. D. A. ermittelt wurde, erhoben sich gegen die Zulassung dieses. Entwurfes Bedenken. Das Preisgericht fragte sich nämlich, ob urd inwieweit der Entwurf mehr bildhauerischen als archi- tektonischen Charakter habe, und ob daher nicht die Urheberschaft des Klägers als Architekten zweifelhaft und die schweizerische Staatsangehörigkeit eines andern hildhauerischen Urhebers oder Miturhebers unsicher sei. Infolgedessen ersuchte das Preisgericht durch Telegramm . vom 4. August 1909 den Kläger um eine Erklärung da . rüber, wer die plastische Skizze zu seinem Entwurfe gemacht habe. Gleichen Tages erhielt es die telegraphische Antwort, das Modell habe nach den Entwürfen, Angaben und Korrekturen des Klägers der VOll ihm engagierte Bildhauer Max Fichte in Berlin gemacht. Darauf schied das Preisgericht den Entwurf des Klägers aus den fünf in Vorschlag gebrachten wieder aus, in der Annahme, dass er wegen der Mitarbeiterschaft des ausländischen Bildhauers Fichte disqualifiziert sei, und es ersetzte ilm
durch den von J. G. UUnger herrührenden Entwurf N° 1. Mit Telegramm vom 6. August anerbot der Kläger dem Preisgericht noch Beweise für seine Urheberschaft der Gesamtidee, erhielt aber vom Beklagten am 10. August den Bescheid : Das Preisgericht zweifle nicht, dass die Gesamtidee des Entwurfes vom Kläger stamme und dass der mitarbeitende Künstler unselbständig und als Gehülfe des Klägers gewirkt habe. Es sei aber VOll der ursprüng- lichen Absicht, das Projekt N° 45 zum engern Vett- bewerbe zuzulassen, deshalb abgekommen, weil der Ver- fasser Architekt sei und eine allfällige Ausführung der vorgelegten Idee mehr in das Gebiet der Bildhauerei als in das der Architektur faHen würde. Ohne die Mitwirkung eines ganz hervorragenden Bildhauers, der mit der Zeit wohl die künstlerische Hauptpersönlichkeit werden würde halte das Preisgericht eine befriedigende Ausführung der drei Kolossalfiguren für undenkbar. Und sodann sei der Künstler, der am Entwurfe mitgearbeitet habe, nicht Schweizer. In einer Eingabe vom 28. Oktober 1909 an das eidg. Departement des Innern, dIe durch eine Beschwerde des KHigers veranlasst wurde, billigte das Initiativkomitee die Auffassung des Preisgerichtes, wobei es, von dessen Bericht vom 5. August 1909 abweichend, den Hergang in der angegebenen Weise richtig darstellte. Im nunmehrigen Prozesse-belangt der Kläger den Be- klagten als Präsidenten des Initiativkomitees -das, wie unbestritten, rechtlich eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR bildet -auf Bezahlung von 5000 Fr. samt Zins zu5 % seit Ende August 1909. Er macht, unter Berufung auf die Bestimmungen über die Auslobung gel- tend, sein Entwurf sei vom Preisgericht als einer der fünf besten erklärt worden und der Kläger habe daher An- spruch auf die ausgenetzte Belohnung, bestehend in der Zulassung zum engern Wettbewerbe und deren weitem Folgen, erlangt, sofern er Schweizerbürger und Urheber Obligationenrecht. N" 30. des Entwurfes N0 45 sei, was beides zutreffe. Se.ine Urhe- berschaft im besondern sei vom Beklagten ll1 desse Briefe vom 10. August 1909 zugngeben. woruen:, eI Kläger trete aber dafür noch Bewels an" mde.m Cl SIch auf Fichtes eigene Erklärung berufe, :l..ernel uf das Z . der Professoren B. runo Schmitz 111 Berlm-Char- eugms f . "'k' '-1 lottenburg und Bluntschli in Zürich, au seI.ne;) IZZCI, die mit seinem Modell und seinem zeic 1l1ensche:i EJnl wurfe zu vergleichen seien, auf das sonstlge Matenal UMt das Sachverständnis des Richters oder zu befrag :Hlcr Experten. Die nachträgliche Au,:schlie:sun d.es I lgel:s vom engem Vettbewerbe habe Ihm dIe l lIoghnhk,:, bl:- t ' . der mI't der t .usführung' des Dcmo,Ulls nommen, en we . betraut zu werden und damit eiBen die Klagsumme wett
d 1 1 B"h"lO überbteigenden Gewinn zu macheIl oe er annl üeL , . t: "'000 FI' zu erhalten der jedem der mcht nll der von ;).' . ,y 't Ausführung beauftragten Teilnehmer am znyeltell 'Cl- bewerbe. zugesichert worden sei. Ferner ware der llO: h unbekannte Kläger namnlltlich im ersten:. aber antC:l 1111 't '1 F He zu künstlenschem Ansehen luld dallll auch zweI el. a . 1 t F'" wirtschaftlich in eiine günstigere Stenmng ge ang: m den ihm so zugefügten Schaden habe er AnsprUCH auf Ersatz. l' TrI' I' Die bei den kantonalell Instanzen haben (le .I: . age a ;, b .. det abgewiesen Das Bezirksgericht führt aus: UB egrun '. . htb' d-B'l'r Die Motiye. yon denen sich das Prelsgenc . el er (' " - teilung Zulassung oder Wegweisung der emzelHen Ell1- würfe ilabe leitell lassen, seien der richterlnchen. Ueber- prüfung entzogen und das Preisgnricht allem, .l.l.lC;l . (l,as Initiativkomitee oder dessen PräSIdent hab d:e i c, ahl- wortullg für seinen Entscheid zu tragell. Bel dIeser Snch lage könne von der Anordnung des verlangten uge1). scheines und der Expertise Umgang genommen wel den. - Das Kantonsgericht verwirft zwar die Rechtsauffassung der ersten Instanz und hält dafür, der Kläger könnte an sich zur Begründung der eingeklagle Ford.erun g . den Nachweis erbringen",dass die nachträghche Dlsquahfika-
196 Obligationenrecht. N° 30. tion wegen mangelnder Urheberschaft ungerechtfertigt gewesen sei. Nun habe er aber den Beweisbescheid des Bezirksgerichts -gemeint ist die oben erwähnte Urteils- erwägung betreffend die Ablehnung des Augenscheines und der Expertise -nicht gültig, nach Vorschrift von Art. 108 (recte 427) ZPO, durch Stellüng eines dahin- zielenden Begehrens rekurriert und damit seinem Ent- schädigungsbegehren die Grundlage entzogen. Vor Bundesgericht erneuert der Kläger sein Rechts- begehren. 2. -Zu Unrecht hat der Beklagte die Zu s t ä n - d i g k e i t des Bundesgerichts mit der Behauptung bestritten, der Wettbewerb, aus dem der Kläger die eingeklagte Schadenersatzforderung herleite, habe vor dem Inkrafttreten des' rev. OR stattgefunden und be- urteile sich daher nach kantonalem Recht. Freilich ent- hält das f r ü her e 0 R, im Gegensatz zum revidierten, noch keine Bestimmungen über P r eis aus s ehr e i - hen und Auslobung. Allein daraus folgt nicht, das (es dIese Rechtsinstitute dem kantonalen Recht habe überlassen wollen. Ein ausdrücklicher Vorbehalt in die- sem Sinne fehlt im aOR. Jenen Schluss aber lediglich aus dem Stillschweigen des Gesetzes zu ziehen, also bloss daraus, dass es keine Bestimmungen über Preisaus- schreiben und Auslobung aufstellt, vermag sicb aus sachlichen Erwägungen nicht zu rechtfertigen. Man hat es bei diesen Rechtsinstituten mit keinen m a t e r i e I - I e n Verhältnissen obligationenrechtlichen Inhaltes zu tun, deren besonderer Charakter hätte dazu führen können, sie von der bundesgesetzlichen Regelung aus- zunehmen, vielmehr mit Spezialnormen über die Art der Beg r ü n dun g obIigationenrechtIicher Beziehungen, welche Normen für. diese Beziehungen überhaupt gelten dem allgemeinen Teil des OR angehören und den darin aufgestellten Vorschriften über das Zustandekommen vertraglicher Gebundenheit sich einfügen. Wenn das aOR hierüber nichts Ausdrückliches bestimmt hat, so kann Obligationenrecht. N° 30. 197 das nur in der Meinung geschehen sein, es dem Richter zu überlassen, die fraglichen Normen in Uebereinstim- mung mit den zugehörigen Bestimmungen des OR und unter Berücksichtigung, der Doktrin von sich aus zu finden. 3. - Schon vor der kantonalen Oberinstanz hat der Beklagte die von ihm erhobene Ein red e der S tr eit- gen 0 s sen s c h a f t fallen lassen und damit zugegeben, dass er, soweit die eingeklagte Schadenersatzforderung dem Kläger zusteht, für deren vollen Betrag als Schuldner zu gelten habe. Und zwar bezieht sich das nicht nur auf die der Forderung in erster Linie gegebene Begründung, wonach der Beklagte als Präsident des Initiativkomitees rechtlich einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 OR, -belangt wird, sondern auch auf den eventnellen Standpunkt, wonach der Beklagte in der Sache auf eIgene Faust gehandelt hätte und so als lalsus procw'ator haftbnr geworden wäre. Für das Bundesgericht fäl.lt hie lac In diesen Beziehungen eine Prüfung des Streltverhaltmsses ausse:r Betracht. 4. -Was die Hauptbegründung der Klageforderung anlangt, so hat man es beim fraglichen Wettbewerbe, an dem sich der Kläger mitbeteiligte, mit einer Aus I o- b u n g nach Art. 8 rev. OR zu tun. Zu entscheiden ist, ob das Preisgericht durch das von ihm eingeschlagene Verfahren gegen die Bestimmungen des VI e t t be- wer b pro g r am me s verstossen und .. de KInger dadurch geschädigt habe und ob das Il1lhatf '. omItne für einen allfälligen Schaden aufkommen musse, In welchem Falle nach Erwägung 3 von selbst auch die Haftbarkeit des Beklagten als Präsident dieses Komitees zu bejahen wäre. 5. -Eine Haftbarkeit des Beklagten ist vorerst und zwar mangels einer Schädigung des Klägers insoweit zu verneinen, als sich der Kläger darauf beruft, dass das Preisgericht in seinem B e r ich t vom 5. A u g u s t 1 909 seine Verhandlungen und Beschlüsse betreffend
198 Obligationenrecht. N° 30. die Auswahl der fünf zum engem Wettbewerb zuzulas- senden Entwürfe unrichtig wiedergegeben hat, deshalb nämlich, weil darin die, anfängliche Zulassung des kläge- rischen Entwurfes N° 45 und dessen nachträgliche Er- setzung durch, den Entwurf N° 1 unerwähnt geblieben ist und so der Leser zu der Meinung veranlasst wurde, der Enhvurf des Klägers sei nicht als einer der fünf besten bezeichnet gewesen, sondern statt seiner von Anfang an der Entwurf N° 1. Diese unzutreffende, weil I ü c k e n- ha f te Ver u r kund u n g, auf die der Kläger grosses Gewicht legt, hat ihm tatsächlich gar nicht zum Nachteil gereicht, sobald man sie bei der Entscheidung des Falles bei Seite lässt und diesen auf Grund der Ver- handlungen und Beschlüsse beurteilt, wie sie anerkannter- massen in Wirklichkeit erfolgt sind, und auf dieser Grund- lage prüft, ob der vom Kläger geltend gemachte Schadell- ersatzanspruch bestehe oder nicht. Rechtlich könnte die mangelhafte Protokollierung des Sachverhaltes höchstens insofern Bedeutung haben, als daraus auf eine Befangen- heit und Parteilichkeit des Preisgerichtes und zwar bei aUen seincn sieben Mitgliedern, die den Bericht sämtlich " 1m Lcrzcic1met haben, geschlossen werden wollte, in der MciilU11g, die sachliche Richtigkeit seiner Verfügung anztHveifeJll. Allein so weit geht auch der Kläger nicht und in der Tat .fehlt es an Jeglichen Anhaltspunkten für cille solche Annahme. Jene Unvollständigkeit des schriftlichen Berichts, die freilich formell zu bemängeln ist, lässt sich sachlich dadurch erklären, dass es dem Preisgericht bei seinem Berichte nur. darum zu tun ge- wesen sein mag, die endgültigen Ergebnisse seiner Ver- handlungen.schriftlich niederzulegen, also hier die end- gültig als die fünf besten ausgewählten Entwürfe anzu- geben. Demgemilss spricht sich der Bericht auch nicht darüber aus, auf welche Weise (mit welchem Sthpmen- uerhältnis u.s.w.) jene sieben der zwölf eingehend be- urteilten Entwürfe eliminiert worden sind. 6: -Prüft man die Sache auf Grund des wirklichen I !
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Herganges, SO' teht zunächst fest, dass das Preisgericht den Entwurf des Klägers als ein end e r f Ü n f . b e s t e n aus g e w ä hIt hat, und Jer Kläger hat in- sofern Ans pr u c h 'a u f Zu las sung zur eng'ern Konkurrenz erlangt. . Er behauptet nun: Von den drei Bedingungen für die Zulassung zum engern Wettbewerbe, nämlich dass der Bewerber ein schweizerischer Künstler, dass er Urheber des eingesandten Entwurfes sei und dass dieser zu den fünf besten gehöre, h.abe das Preisgericht nur die letztere, die objektive Qualität des Entwurfes zu beurteile ge- habt. Es sei daher nicht befugt gewesen, nachdem mIt der Eröffnung der Briefumschläge die Namen der Bewerber, und damit auch der des Klägers, bekannt geworden waren, auf die Wahl seines Entwurfes zurückzukommeli. Es habe die Anonymität der Entwürfe zu wahren, die Entwürfe losgelöst von jeder persönlichEm Beziehung zu benrteilen gehabt, und was es nach Oeffnung der Umschlage be- schlossen habe, sei formwidrig und nichtig. . Damit wird aber die Z u s t ä n d i g k e i t des P r eis ger ich t s zu eng bestimmt. Die B e u r - te i lu n g der E n t W Ü I' f e t), die das Wettbewerb- programm als die Aufgabe des Preisnerichts bezeich. et, erstreckt sich allerdings nur auf dIe Fra gen a s- thetischer und kÜ'nstlerisch technischer N at ur, die mit den Voraussetzungen für die Zulassung eines Bewerbers zum engern, Wettbewerb zusammen- hängen, nicht auch auf alle sonstig tatsänhliche und rechtlichen Fragen, die sich glnIChzelbg darbIeten konnen (etwa die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkte ein .. Be- werber dasSchweizerbürgerrecht erworben haben musse, um noch als schweizerischer Künstler im' Sinne des Wettbewerbprogrammes zu gelten, wie es sich im Falle von Doppelbürgerrechten verhalte u.s.w.). Dagegnn mnss das PreisgeHcnt jene erstern Fragen voll s t a n d 1 g und a 118 e it i g beurteilen können, denn es hat als sachverständige Instanz in diesen Dingen'. Zu amten und As"a II -.. i9t7 u.
es können daher nicht einzelne Punkte, deren Beurteilung ebenfalls Fachkunde in Kunstsachen voraussetzt, seiner Beurteilung entZogen und derjenigen des nicht als hin- reichend sachverständig zu erachtenden Initiativkomitees unterstellt sein. Derartige in das Gebiet der Aesthetik und der künstlerischen Technik einschlagende Fragen können aber nicht nur zu lösen sein, solange der Entwurf als solcher, ohne Kenntnis des Bewerbers, auf seinen Wert zu beurteilen ist, sondern auch nachher, wenn es sich fragt, ob der bekannt gewordene Bewerber als zulassungsbe- rechtigter Urheber im Sinne der Preisausschreibung anzuerkennen sei. Mit Unrecht macht daher der Kläger geltend. das Preisgericht' habe mit der Auswahl der fünf besten Entwürfe seine Aufgabe vollendet gehabt. Viel- mehr hatte es nach Eröffnung der Briefumschläge gege- benenfalls weiter zu prüfen. ob erst jetzt entdeckbare Gründe künstlerischer Natur vorlägen, die gegen die Zulassung eines der fünf Konkurrenten zum engern Wettbewerb sprächen. Zu einer solchen Prüfung musste sich nun in der Tat das Preisgericht nach der Eröffnung des den Namen des Klägers enthaltenden Briefumschlages ver- anlasst sehen : Es stellte sich heraus . dass der Kläger Architekt sei und dies führte das Preisgericht -und zwar gerade vermöge seiner besondern Fachkenntnisse - dazu, die Frage aufzuwerfen, ob er als Architekt Urheber im eigentlichen Sinne der inmitten des Denkmalentwurfes angebrachten drei Kolossalfiguren sei. Die Antwort hierauf hing wiederum von der Prüfung weiterer Fragen ab : davon, ob der künstlerische Wert und Zweck des klägerischen Entwurfes -wie aller andern dieser Ent- würfe -in der vom Bewerber gegebenen allgemeinen Idee für sich allein liege oder ob auch die Ausführung. wie sie die eingereichten Darstellungen und Pläne nebst zugehörigem Modell enthielt, für die Beurteilung wesent- lich sei und, bejahendenfalls, welche Bedeutung den im Entwurfe enthaltenen drei KolossalfIguren als Bestand- I I
teil des ganzen Werkes und im Verhältnis zu ihm zu- komme. Das Preisgericht ist auf die Würdigung aller dieser Punkte eingetreten und musste es tun, um zu seiner Auffassung zu gelangen, dass die dargestellten Kolossal- figuren nicht architektonischen, sondern wesentlich bild- hauerischen Charakter hätten und dass derjenige, der sie im Modelle ausgeführt hatte, nicht als blosser, zu hand;. werksmässigen und mechanischen Vorkehren beigezo- gener Gehilfe gelten könne, sondern in erheblichem Umfange Miturheber des Entwurfes sei. In allen diesen Beziehungen hat sich also das Preisgericht i n n e r haI b sei n erZ u s t ä n d i g k e i t gehalten, wie sie sich aus dem Wettbewerbsprogramm Und der Natur seiner Aufgabe ergeben hat. Keine Sachverständigenfrage hat freilich das Preis- gericht insoweit behandelt, als es den Ersteller des Mo- dells der drei Kolossalfiguren in der Person des Bild- hauers Fichte ermittelte und dessen deutsche S t a a t s - a n geh ö r i g k e i t feststellte. Ferner hat das Preis- gericht nicht ausschliesslich eine künstlerische, sondern gleichzeitig auf eine rechtliche Würdigung vorgenommen, wenn es zur Auffassung gelangte, die künstlerisch als wesentlich anzusnhende Mit a r bei t eines Ausländers ziehe nach dem Inhalt der Wettbewerbsbedingungen die Disqualifikation des betreffenden, an sich zum engern Wettbewerbe zuzulassenden Entwurfes nach sich. Und endlich muss es formell als ein unrichtiges Verfahren und als eine Kompetenzüberschreitung' geIten, wenn das Preisgericht den Entwurf des Klägers, nachdem er sich ihm als zur Zulassung ungeeignet erwiesen hatte, wieder ausgeschaltet und vorbehaltslos dur.c h den E n t - w u r f N0 1 e r set z t hat. Statt dessen hätte es den Entwurf des Klägers unter Hinweis auf den als vorhanden angesehenen Grund zu seiner Disqualiftkation als, ob- jektiv betrachtet, einen der fünf besten unter den aus- gewählten beibehalten, ihm aber den Entwurf N° 1 als allfälligen Ersatz und als den in erster Linie nach ihm
zur Auswahl geeigneten zur Seite setzen sollen, es dem Initiativkomitee anheimstellend, auf Grund der ihm unterbreiteten künstlerischen Würdigung bei der Entwürfe und der sachverständigen Ansichtsäusserung über die Bedeutung der Mitarbeit Fichtes am klägerischen Ent- wurfe den endgültigen Entscheid zu treffen. -Allein in keiner dieser Beziehungen hat der Kläger eine wirkliche Schädigung seiner Interessen erlitten. Was den Haupt- punkt, jene selbständige Ausschaltung und Ersetzung des klägerischen Entwurfes durch einen andern anlangt. so hat das Initiativkomitee als das zuständige Organ hievon später Kenntnis ernlten und gestützt hierauf inhaltlich der Auffassung de.s Preisgerichts zugestimmt, somit den Entwurf des Klägers als disqualifiziert erklärt und dafür den Entwurf N° 1 zum engem Wettbewerb zugelassen. In Wirklichkeit ist also der Kläger im Er- gebnis gleichgestellt worden, wie wenn das Preisgericht, entsprechend seiner Aufgabe, bloss als vorschlagende Instanz gehandelt hätte, in welchem Falle es ja, um zu seinem Vorschlage gelangen zu können, jene mit seiner Fachkunde nicht zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen ebenfalls nicht hätte umgehen können. Uebrigens ist, und zwar mit Recht, unbestritten geblieben, dass diese Fragen richtig gelöst-wurden, dass also Fichte das Modell tatsächlich verfertigt hat, dass er ein Deutscher ist und dass infolgedessen dfr Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zum engern Wettbewerb erlangt hat, sobald die Bestätigung des Fichte als k ü n s t I e r i s c h wes e n t I ich e Mit a r bei t am Entwurf des Klägers angesehen werden muss. 7. -Was nun den letztern Punkt anbetrifft, so ist anzunehmen, dass das Preisgericht, indem es ihn einer sachverständigen Prüfung unterzog, nicht nur, wie schon oben ausgeführt, innerhalb der Grenzen seiner Zuständig- keit gehandelt hat sondern dass sein Befund hierüber für das Initiativkomitee und im jetzigen Prozess für den R ich t e r m a s g e ben d sein muss. Als Bedingung Obligatlonenrecht. No 30. 203 des Wettbewerbes wurde aufgestellt, dass die Entwürfe von einem Preisgericht zu beurteilen seien, und dessen Mitglieder wurden einzeln aufgezählt. Damit ist kund- gegeben worden, dass beide Teile, der Auslobende und der Bewerber, dieses Preisgericht als unparteüsche und sachverständige Instanz gelten zu lassen und dessen Beurteilung der EntWÜrfe in ästhetischer und künst- lerisch-technischer Hinsicht als endgültig anzuerkennen haben. Eine spätere gerichtliche Anfechtung dieser Beurteilung ist daher ausgeschlossen, wenigstens sofern sie sich nicht als offensichtlich unrichtig und unhaltbar erweist. Dies lässt sich aber hier nicht sagen und wird durch die Ausführungen des Klägers nicht dargetan. Namentlich kann er mit seinen Haupteinwendungen nicht durchdringen, Gegenstand des ersten, allgemeinen Wett- bewerbs, auf den sich der streitige Entwurf bezieht, sei nur die Idee als solche für das zu errichtende Denkmal, nicht deren körperliche Ausführung, und ferner habe die Figurengruppe in Wirklichkeit architektonischen und nicht bildhauerischen Charakter. Wenn das Preisgericht in beiden Punkten gegenteiliger Auffassung ist und besonders davon ausgeht, dass auch eine bloss allgemeine Idee, um Gegenstand des Wettbewerbes zu bilden, der äussern Darstellung und Formgebung bedürfe und dass ihr Wert davon mitbedingt sei, so lässt sich dieser Auf- fassung sachliche Bedeutung gewiss nicht absprechen. Auch aus dem vom Kläger angerufenen Schreiben des Beklagten vom 10. August 1909 erhellt in Wirklichkeit nichts Gegenteiliges; wenn es auch sagt, dass die Ge- samtidee vom Kläger stamme und Fichte als dessen unselbständiger Gehilfe gearbeitet habe, so hebt es doch anderseits den bildhauerischen Charakter der Gruppe des Entwurfes und die deutsche Nationalität des Verfertigers dieser Gruppe als Hinderungsgrund für die Zulassung des Entwurfes hervor. Mit den bisherigen Ausführungen ist endlich auch dargetan, dass der vom Kläger verlangte gerichtliche E x per t e n b ewe i s, der eine Nach-
Obligationenreeht. N0 30. prüfung der künstlerischen Auffassung des Preisgerichts auf ihre Richtigkeit bezweckt, nicht bewilligt werden kann. Damit erübrigt es sich,. auf den Standpunkt der Voriustanz. einzutreten, wonach diese Beweisergänzung schon aus formell-prozessualischen Gründen abgelehnt wurde. 8. ,--Soweit die Klage auf eine Haftung des Beklagten als /alsus p,ocurator gestützt wird, fehlt ihr eineak.ten- mässige Grundlage und sie ist denn auch in dieser Beziehung heute ausdrücklich nicht mehr aufrecht er- halten worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil deE; Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 24.126. Ok- tober 1916 bestätigt.
Kö r perl ich e Se h ä d i gun g (Verletzung einesAuges) die ein K n a b e einem andern mit einem als Spielzeug dienenden Gewehrehen zufügte. Haftbarkeit des Schädigers und eines andern Spielgenossen nach Art. 5 0 a 0 R. . Dieser setzt Zur e e h nun g s f ä h i g k e i t des Schädi- gers voraus. Bösartigkeit nicht kausal bei fehlender Einsicht. -Ersatzpflicht aus Art. 5 8 a 0 R ? -Be- langung der Ehe fra u, in deren Haushalt sich der Unfall ereignete, auf Grund von Art. 6 1 a 0 R. Einreden der mangelnden Pas s i v leg i tim a t ion und der Ver jäh run g. Zwischen dem aus Art. 50 a 0 R (Art. 41 rev. OR) und dem wegen Verpflichtung zur h ä u sI ich e n Auf sie h t Haftbaren besteht keine eigentliche Sol i - dar i t ä t; Bedeutung für die U n t erb r e c h u n g der Ver jäh run g. Die Ver jäh run g s f r ist für den Tatbestand des Art. 33 3 Z G B ist die einjährige für die unerlaubten Handlungen (Art. 69 aOR und 60 rev. OR) geblieben. -Auf sie h t s p f 1 ich t des V a t e r s, der sIch beruflich von zu Hause entfernen muss. A. -Am 17. Februar 1911 begaben sich die beiden Knaben Johann Affolter und Robert Mösch (jener im Januar 1903, dieser im Mai 1904 geboren) in das Haus des Müller-Labhardt, desseu Sohn Heinrich (geboren im Januar 1906) mit ihnen bekannt war. Der Vater Müller war als Reisender in seinem Beruf abwesend und dessen Frau zur Post gegangen. Die Knaben Affolter und Mösch wurden von der Magd Ida Butiger empfangen und mit Heinrich Müller ohne besondere Aufsicht sich selbst überlassen. Der letzte.re besass ein Kindergewehr mit zugehörigen hölzernen, vorn mit einer Gummidec- kung versehenem Bolzen und einer Sprungfeder als Triebkraft. Er selbst konnte das Gewehr als solches nicht handhaben, da die Feder an seine Kräfte zu hohe Anforderungen stellte. Es diente ihm als durchaus