BGE 43 II 160
BGE 43 II 160Bge25.01.1915Originalquelle öffnen →
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Sachenrecht. N° 26.
tracht fallenden, übrigens zum Teil bloss persönlichen
Nutzungsrechten der Beklagten
am mittlern und untern
Wasserlauf nicht deutlich unterschieden hat,
so bedarf
es einer Rückweisung der
Sache an den kantonalen
Richter zum
Zwecke der Feststellung darüber, ob und
inwieweit den Beklagten -eventuell welchen
von ihnen; beim Beklagten Schaffhauser liegen besondere
Verhältnisse vor -auf G run dei n e s Pr i va t _
rechttitels Dienstbarkeitsrechte an
dem Q u e 11 eng run d s t ü c k z u s t ehe n. Nur
insoweit dies der Fall sein und die betreffenden Dienst-
barkeiten nicht etwa im
Sinne des Eventualbegehrens der
Klägerin ablösbar sein sollten, könnte eine Abweisung
der Klage noch in Betacht kommen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
24. Mai
1916 wird aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im
Sinne der vorstehenden Erwägungen
an den kantonalen Richter zurückgewiesen.
26. Urteil der II. ZivilabteilÜDg vom 91. März 1917
i. S. IClaus und Genossen, Kläger,
gegen
Stadt Zürioh, Beklagte.
Begriff der Zugehör : nur solche Sachen, welche dem Eigen-
tümer der Hauptsache gehören oder an welchen er Eigen-
besitz ausübt.
A. -Die Kollektivgesellschaft Kugler & Oe, welche
zum Betriebe ihres Bankgeschäftes ein dem unbeschränkt
haftenden Gesellschafter Theodor Kugler gehörendes
Haus benutzte, brachte im
Jahre 1904 in dem Tresor-
raum, der zu diesem
Zwecke im Keller erstellt worden
war,
450 nach den von ihr vorgeschriebenen Massen
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angefertigte Kassetten an, die durch Stäbe mit,einander
zu Schränken verbunden, dagegen nicht auch mit den
Wänden oder dem Boden des Tresorraums fest verknüpft
wurden. Diese Tresorkassetten wurden von der Firma
Kugler
& Oe an Kunden vermietet, bis im Juli 1913
sowohl über Kugier & Oe als über Theodor Kugier per-
sönlich der Konkurs ausbrach.
Am 18. Dezember 1914
kam zwischen den beiden Konkursverwaltungen ein Ver-
gleich zustande, wonach der Erlös der inzwischen zum
Preise von 7000 Fr. verwerteten Tresorschränke nebst
Treppe
und Schlüsselschrank der Privatrnasse über-
lassen wurde.
Die Beklagte
hat im Jahre 1915 zwei am 20. Februar
1901 auf der erwähnten Liegenschaft des Theodor Kugler
errichtete Schuldbriefe im Betrage von je
45 000 Fr.
erworben und ist am 14. März 1916 bei der Verwertung
der Liegenschaft im Privatkonkurse mit einem 7000 Fr.
übersteigenden Betrage zu Verlust gekommen, nachdem
die Liegenschaft
0 h n e die Tresorschränke versteigert
worden war.
Sie erhob nun auch Anspruch auf den Erlös
der Tresorschränke nebst beweglicher Treppe und
Schlüs-
selschrank, mit der Begründung; dass diese Objekte
eine Zugehör der .Liegenschaft gebildet hätten. Die Kon-
kursverwaltung Theodor
Kugier anerkannte den An-
spruch. Hiegegen richtet sich die vorliegende, von andern
Privatgläubigern des Theodor Kugler eingeleitete Kollo-
kationsanfechtungsklage
mit dem Rechtsbegehren :
({ Ist der Kollokationsplan im Konkurse des Theodor
Kugler dahin abzuändern, dass die Pfandansprache der
Beklagten am Verkaufserlös der
Tressrschränke im Be-
trage von
7000 Fr. abgewieen wld dieses Betrefinis den
Klägern zugewiesen wird,
unter dem Vorbehalt der
Feststellung des auf den einzelnen Kläger entfallenden
Betrages? })
B. -Durch Urteil vom 6. Dezember 116 hat das
Obergericht des Kantons
Zürich die Klage abgewiesen,
weil die Tresorschränke in der
Tat als Zugehör der Liegen-
162 Sachenrecht. N° 26. schaft zu betrachten seien, und das der Beklagten zu- stehende Grundpfandrecht sich daher auch auf sie erstrecke. C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung~
-=-Bei der Entscheidung der Frage, ob eine be-
stimmte Sache als Zugehön oder «Pertinenz) einer be-
stimmten andern Sache (<< Hauptsache )}) erscheine, ist von
denjenigen Gesichtspunkten auszugehen, die überhaupt
zur Aufstellung des Begriffs der « Zugehör ) geführt
haben. Als solche kommen in Betracht: einerseits das
Bestreben, dem Grundeigentümer die Mitverpfändung
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gewisser beweglicher Sachen zu ermöglichen, andrer.;
seits das Bedürfnis nach einer Interpretationsregel für
Rechtsgeschäfte,
durch welche über die « Hauptsache.
verfügt wird. In ersterer Hinsicht ist wesentlich, en ;
denn
auf alle Fälle fehlt eines derjenigen Erforder11lsse,
die vorhanden sein müssten, damit eine Verfügung des
Eigentümers der Liegenschaft sich
auch auf die strei-
tigen Tresorschränke
hätte beziehen können. .
Die erste
und wichtigste Voraussetzung dafür, dass die
Verfügung
über eine Sache zugleich auch als Verfügung
über eine andere
Sache erscheine, besteht in einer gleich-
artigen Rechtsbeziehung des Verfügenden zu den
b~iden
Sachen. Verfügt er über die « Hauplsache )} als Eigen-
tümer, so kann die \Virksamkeit seiner Verfügung nurass
die PertinenzquaJität nur solchen Sachen zuerkannt Wird,
die in einer für jeden
Dritten wahrnehmbaren dauernden
Beziehung
zu der Hauptsache stehen (weil sonst der
Grundsatz, dass zur Verpfändung von Fahrnis Besitz-
übergabe erforderlich ist, umgangen werden kÖllnte).
Vom zweiten Gesichtspunkte
aus muss dagegen das
Hauptgewicht
auf das Vorhandensein solcher Umstände
gelegt werden, die es als wahrscheinlich annehmen lassen,
dass der Eigentümer der
« Hauptsache ), als er über
diese verfügte, zugleich auch über diejenige
Sache ver-
fügen wollte, welche als « Zugehör » in Anpruch genom-
men wird.
.
Der
erste der beiden hievor namhaft gemachten Ge-
sichtspunkte
hat in Art. 805 Abs. 2 ZGB, der zweite in
Art. 644 Abs. 1 und 805 Abs. 1 seinen Ausdruck gefunden,
während Art. 644 Abs. 2 den Versuch einer für beide
Zwecke passenden Begriffsbestimmung enthält und Art.
645 ein einzelnes Element dieser Definition näher um-
schreibt.
3. -Im vorliegenden Falle kann
nun dahingestelll
bleiben, ob diejenige
Sache, über deren Zugehörqualitäi
gestritten v.rird, an sich geeignet war, als « Zuge hör )} der
hypothezirten Liegenschaft mitverpfändet zu wer
184 Sachenrecht. N° 26. dann auf die angebliche Zligehör erstreckt werden, wenn er auch Eigentümer der letzteren ist oder doch daran Eigenbesitz ausübt. Nur in diesem Fall kann über- haupt die Frage aufgeworfen werden, ob er, wie Art. 644 Abs. 2 ZGB verlangt, die eine Sach~ dauernd für die Bewirtschaftung oder Benutzung der andern bestimmt habe. Hat dagegen bloss ein Mieter, Pächter, Usufruktuar oder Prekarist der Hauptsache eine derartige Beziehung hergestellt, und hat er dabei nicht etwa als Vertreter des Eigentümers· gehandelt, so erschefut diese Beziehung nicht nur nicht als im Sinne der angeführten Gesetzes- bestimmung « dauernd », sondern sie ist auch sonst nicht geeignet, die Wirksamkeit einer Verfügung des Eigentümers der Hauptsache auf die angebliche Zugehör auszudehnen. Hieran wird dadurch nichts geändert, dass nach Art. 644 Abs. 2 ZGB der « klare Wille des Eigentümers der Hauptsache» durch die « am Orte übliche Auffassung» ersetzt werden kann. Auch die Ortsübung ist nur dann ausschlaggebend, wenn überhaupt eine Verfügung des Eigentümers der Hauptsache über die Nebensache in Betracht kommen kann; gehören dagegen die beiden Sachen verschiedenen Eigentümern, so ist unerheblich, ob im gegenteiligen Falle nach der Ortsübung eine Ver- mutung dafür bestehen würde, dass die Verfügung über die eine Sache sich auch auf die andere erstrecken sollte. Im vorliegenden Falle felJ.lt es nun gerade an jener ersten und wichtigsten Voraussetzung für die Möglich- keit, die Wirkungen der Verfügung-über die Hauptsache auch auf die Nebensache zu erstrecken; denn es ist unbestritten, dass die Liegenschaft, als deren Zugehör die Tresorschränke uebst Treppe und Schlüsselschrank von der Beklagten bezeichnet werden, dem Theodor Kugier persönlich gehörte, während doch jene Mobilien von der Kollektivgesellschaft Kugler & Oe eingebracht worden waren und nicht etwa behauptet wird, dass Kugler & Oe dabei als Vertreter Theodor Kuglers ge- handelt hätten. Ist dann auch nachträglich infolge eines Obligationenrecht. N° 27. 165 zwischen den bei den Konkursverwaltungen abgeschlos- senen Vergleichs der Verwertungserlös des « Tresors - der Privatmasse überlassen worden, so hatte. doch Theodor Kugler per s ö n 1 ich nie über die Objekte verfügt. Diese haben .daher weder durch seinen « klaren. Willen., noch durch den « Ortsgebrauch » zu einer Zu- gehör seiner Liegenschaft gemacht werden können. Alsdann aber erstrecken sich auch die von Theodor RugIer errichteten Grundpfandrechte nicht auf sie, und die Beklagte hat daher kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus ihrem Erlös. Alle andern, von den Parteien und den Vorinstanzen aufgeworfenen Rechtsfragen können bei dieser Sachlage unerörtert bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt; Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des zürche- rischen Obergerichts vom 6. Dezember 1916 aufgeq.oben und die Klage gutgeheissen. VI.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 27. A.rrit de 1& Ire Saction civile du 16 mars 1917 dans la cause da Morsier ireres et Weibel contre Demierra & Cie. Contrat de vente par livraisons echelonnees ; refus de livrer motive par le fait que l'acheteur afIecte la tnarchandise a un emploi autre que celui prevu 10rs de la conclusion du contrat ; refus injustifie ; d'ailleurs le defaut de Ilvraison d'une partie de la commande n'autorise pas l'acheteur a retenir le prix des livraisons partielles deja executees. A. -Le 25 janVier 1915 Demierre & eie ont coneIu un contrat avec les architectes de Morsier freres et Weibel
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