Art. 15 and 16 SchlT ZGB; applicability of the Swiss Civil Code to the interpretation and effects of an inheritance contract concluded before 1 January 1912 where the testator died thereafter. Mortis causa dispositions are governed, as to their effects, by the law in force at death; the transitional exception concerns only testamentary capacity and formal validity. Inheritance contracts, though contractual in form, are equated with other mortis causa dispositions for this purpose. Their interpretation follows the same rules as wills, based on the contractual tenor and the objectively discernible intent of the parties. Where the text shows a consistent allocation of only a limited amount to one side and a return clause limited to that amount, no broader proprietary transfer may be inferred by construction.
II.ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 24. Urteil der II. Zivilabteilung vo:m a. Kai 1917 i. S. Hubaoher, Klägerin, gegen Spur, Beklagten., Anwendbarkeit des ZGB auf die A legung eines vor dem
Fur den Fall, wo Frau Spahr zuerst stirbt soll die Bestnung gelten, dass Herr Spahr, solange er iebt, das Nntznlessungsrecht am ganzen Vermögen hat, dass aber el semem spätern Ableben die Summe von 30,000 Fr. in bar an die g e set z I ich e n Erben der Frau Spahr zurückfallen soll.
Herr Spahr ist nicht verpflichtet, beim Ableben seiner Frau für diese 30,000 Fr. Sicherheit zu leisten. Unterzeichnet und ausgestellt in zwei gleichlautenden Doppeln im Sinne, das das neue Civ.-Ges.-Bueh am Ver:' trage nichts ändert.
Gestützt auf dieses Eheverkommnis, dem keine andere letztwillige Verfügung gegenübersteht, beansprucht die Klägerin den ganzen Nachlass von angeblich 90,000 Fr. zu Eigentum, indem sie dem Beklagten daran bloss die lebenslängliche Nutzniessung überlassen will. Der Be- klagte steht dagegen auf dem Standpunkt, dass ilim an 30,000 Fr. die Nutzniessung, am übrigen Vermögen aber das volle ( Eigentum zukomme. B. -Durch Urteil vom 12. Januar 1917 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern über das Rechtsbegehren der Klage: ( 1. Es sei gerichtlich festzustellen und der Beklagte habe anzuerkennen, dass der Nachlass inbegriffen der Frauengutsanspruch seiner verstorbenen Ehefrau, Frau Anna Elisabeth Spahr gebe Rufer Eigentum der Klä- gerin sei, und dass der Beklagte daran nur die Nutz- niessung habe ; 2. Das Nachlassvermögen, inbegriffen der Frauen- gutsanspruch der Frau Anna Elisabeth Spahr-Rufer sei auf einen Betrag von 90,000 Fr. zu bestimmen, even- tueH auf. einen gerichtlich festzusetzenden geringeren Betrag; erkannt: Die Klägerin ist mit ihren heiden Rechtsbegehren abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 15 SchlT ZGB nicht direkt ausgesprochenen, aber per arg. a contrario daraus sich ergebenden allgemeinen Regel des intertemporalen Erbrechts die erbrechtlichen Verhältnisse , wenn der Erblasser nach dem Inkraft- treten des ZGB gestorben ist, durch das neu e Recht bestimmt werden. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel besteht nach Art. 16 Abs. 2 und 3 ibid. nur hin- sichtlich der Verfügungs f ä h i g k e i t des Erblassers und der F 0 r m der Verfügung, dagegen nicht auch hin- sichtlich der Wir k u n gen einer als gültig anzuerken- nenden letztwilligen Verfügung. Diese Konsequenz zieht zwar Art. 16 Abs. 3 bloss in Bezug auf die (! Anfechtung wegen Ueberschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen der Art der Verfügung ; sie muss aber nach dem Ge- sagten auch in allen übrigen Beziehungen gelten. Das Gesetz ist davon ausgegangen, dass die Verfügungen von Todes wegen erst im Zeitpunkte des Ablebens definitiv rechtsgültig werden und gewissermassen bis zu diesem Zeitpunkte als beständig stillschweigend erneuert zu gelten haben: es besteht ein3 unwiderlegbare Rechtsver- mutung dafür, dass der in einer nicht widerrufenen letzt- willigen Verfügung zum Ausdruck gekommene Wille, auch wenn diese Verfügung im Zeitpunkte des Todes bereits sehr alt gewesen sein soHte, doch bis zu diesem Zeitpunkte unverändert weiterbestanden habe. 'Väre es nun auch denkbar gewesen, bei Erbverträgen, deren jederzeitige Abände 'ung nicht vollständig im Belieben des Erblassers steht, eine Ausnahme von jenem Grundsatz cintretcn zu lassen, so ist diese Ausnahme doch vom ZGB, das in seinen Art. 15 und 16 ganz allgemein von den erbrechtlichen Verhältnissen und den ( letztwil- ligen Verfügungen spricht, nicht gemacht worden. Da- d:!I'('h hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dw Erbyerträge, die sich immerhin von den Verträgen unter LebendelI wesentlich unterscheiden, hinsichtlich cs anwendbaren Rechts vollständig den übrigen letztwil- ligen Verfügungen, insbesondere den testamentarischen I I
Verfügungen, mit welchen sie die Gemeinsamkeit des Zweckes und der Wirkung teilen, gleichstellen wollte. Die Ausführung und Auslegung von Erbverträgen, die zwar vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossen worden waren, jedoch, weil der Erblasser n ach diesem Zeitpunkt ge- storben ist. erst seither wirksam geworden sind. unter- steht somit, wie übrigens auch MUTZNER in Note 2 zu Art. 16 SchIT annimt, den Bestimmungen des ZGB und der Ueberprüfung durch das Bundesgericht. Auf die vorliegende Berufung ist daher, weil das in Betracht kommende Eheverkommnis in der Tat den Charakter eines Erbvertrages hat, einzutreten. 2. -In der Sache selbst ist die Auffassung der Vorin- stanz gutzuheissen. Aus dem ganzen Tenor des Ehever- kommnisses ergibt sich deutlich die Absicht der Kon- trahenten, der Ehefrau oder ihren Erben das freie Ei- gentum bloss an 30,000 Fr. einzuräumen, das übrige Vermögen aber (offenbar in Anlehnung an das damals geltende kantonale Recht) dem Mannesstamm zu er- halten. Galt dies unbestrittenermassen für den Fall des Vorablebens des Ehemannes, so lag kein vernünftiger Grund vor, für den Fall des Vorablebens der Ehe fra u deren Erben das Eigentum ) an weiterm Vermögen oder gar, wie die Berufungsklägerin behauptet, am gesamten Nachlass zuzuweisen und also dem Ehemann sei b s t weniger zu überlassen, als im umgekehrten Fall seinen Erb e n. Zudem würde es, wie schon dieVorinstanz aus- geführt hat, bei der von der Berufungsklägerin vertre- tenen Auffassung nicht erklärlich sein, warum für den Fall des Vorablebens der Ehefrau der ( Rückfall von bloss 30,000 Fr. und nicht des ganzen Vermögens an die Erben der Ehefrau vorgesehen und auch die Frage, ob der Ehema11l1 eine Sicherheit zu leisten habe, nur hin- sichtlich dieser 30,000 Fr. entschieden wurde. Gerade diese Bestimmung des Eheverkommnisses zeigt, dass den Erben der Ehefrau nicht mehr als die nuda proprieta an 30,000 Fr. zukommen sollte. Alsdann aber verblieb das AS 43 II -HJ!7 u
ganze übrige Vermögen deu Erben des Ehemamies, während dieser selbst den lebenslänglichen Genuss so- wohl der 30,000 Fr. als auch des übrigen Vermögens er- hielt. In die sem, juristisch nicht ganz prägnanten, jedoch den tatsächlichen ökonomischen Verhältnissen entsprechenq.en Sinne ist die Bestimmung zu verstehen, dass der Ehemann, solange er lebt, das Nutzniessungs- recht am ganzen Vermögen hat und dass dann bei seinem Ableben die Summe von 30,000 Fr. . d. h. ein Te i I dieses Vermögens, an die Erben der Ehefrau zu- rückfallen ) soll, was eben bedeutet, dass der Res t des Vermögens den Erben des Ehemanns ver b lei b t. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lation hofes des Kantons Bern vom 12. Januar 1917 be- stät.igt. III. SACHENRECHT DROITS REELS 25. t1rteil der II. ZivUa.bteilung vom 15. Kirz 1917 i. S. lIaab . Oie, KJägerin. gegen Frei, Wespi, Eieri und Schaffha.user, Beklagte. Q u e 11 e n r e c h t. Anwendung des Art. 704 Abs. 1 ZGB auf eine im Keller eines Privathauses entspringende Quelle von 600 Minutenlitern. Daraus sich ergebendes Recht des Eigen- tümers des Quellengrundstücks, das 'Vasser ohne Rücksicht auf die Anstösser des untern Wasserlaufs fortzuleiten. A. -Die Beklagten sind Anstösser des Staldig- oder ( Staldigsagenbachs , der auf der Liegenschaft
. Unterstaldig , im Keller des auf dieser Liegenschaft stehenden Privathauses, in einer Stärke von 600 Minuteh litern entspringt, den Kellerboden durchfliesst, zu einer Maueröffnung austritt, in einem offenen Rinnsal die Liegenschaft weiter durchfliesst, dann von zwei Seiten Zufluss erhält die dem Beklagten Schaffhauser gehörende ( KJeinsteinsäge )mit der nötigen Wasserkraft versieht und von den Anstössern t.eils als Trinkwasser, teils zum Wässern, teils zur Speisung von Feuerspritzen, endlich noch zu verschiedenen andern Zwecken benutzt wird, bis er sich, etwa 2 km. unterhalb der Quelle, südöstlich von Werthenstein in die Emme ergiesst. Die Klägerin war Eigentümerin der Unterstaldig-Liegenschaft und hat diese am 5. Juni 1912 dem Gottfried Jörg verkauft, dabei jedoch sich vorbehalten, das sämtliche auf der verkauften Liegenschaft entspringende Wasser zu fassen, in einem auf dieser oder einer andern Liegenschaft zu erstellenden Reservoir zusammenzuführen und an beliebiger Stelle fortzuleiten. Dieses, von der Klägerin für sich in An- spruch genommene Recht zur Ableitung des im Keller der Unterstaldig-Liegenschaft entspringenden Wassers wird ihr von den Beklagten, die Anstösser des mittlern und untern Wasserlaufs des Staldigbaches sind, bestritten. Aus den Akten ergibt sich, dass anlässlich des Erwerbes der Unterstaldig-Liegenschaft durch die Klägerin (Fe- bruar 1912) im ( Kaufbrief bestimmt war : Das im Sennereigebäude entspringende Quellwasser darf dieser ) Besitzer nicht anderwärts ableiten, sondern es ist das- selbe wie bis dato durch das Gräblein hinunterfliessen zu lassen . Diese Klausel war nach der übereinstimmen- den Annahme der Parteien schon in frühem, die Unter- staldig-Liegenschaft betreffenden Kaufbriefen enthalten, nach der Behauptung der KIägerin erstmals in einem Kaufbrief vom Jahre 1898, wodurch ein Joh. Püntener seinen Liegenschaftsanteil an einen Anton Bucher ver- kauft habe. Püntener soll damals zugleich Eigentümer der Kleinsteinsäge gewesen sein, als deren jetzige Inhaber