BGE 43 II 124
BGE 43 II 124Bge17.10.1916Originalquelle öffnen →
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Prozessrecht. N° 19.
bracht, oder, enger ausgedrückt, ob deren Anwendung
gegen bundesrechtliche Normen verstosse. Nun
besteht
aber kein Rechtssatz des Bundesrechtes, der eine derar-
tige konzessionsweise Ueberbindung des Schadenersatzes,
verbieten würde. Weder sind die ,bundesrechtlichen
Normen über
Schadenersatz aus unerlaubten HandIun ...
gen derart ausschIiesslich anwendbar, dass nicht durch
Konzession eine weitergehende Ersatzpflicht begründet
werden könnte, noch stehen die Bestimmungen des
Elektr. Ges. dem entgegen (vergl. wiederum das ange-
führte Urteil in Bd. 42). Ohne Bedeutung für die zu beur ...
teilende Eintretensfrage ist endlich die Behauptung der
Beklagten, der Konzessionär habe
die Schadenersatz-
p!licht nur in Bezug auf Schädigungen seines eigenen.
mcht auch des Eigentums Dritter, wie der Klägerin.
überbinden können. Auch diese Frage ist eine solche des
öffentlichen Rechtes
und die Verletzung einer bundes-
rechtlichen Norm in keiner Weise ersichtlich.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
19. 'D'rteil der II. Zivi1a.bteilung vom 14. Km 1917
i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen lIochulL
Anendbarkeit eidgenössischen Rechts auf die Frage, ob<
emem Beamten des Rechtsbureaus einer Kreisdirektion
dr SBB .Organfunktion zukomme, und ob infolgedessen
dIe von ,Ihm namens der SBB vorgenommenen Prozess-
handlungen als von der Partei selbst ausgehend anzuer-
kennen seien, oder ob er sich den Vorschriften über die
Prozess vertretung unterziehen müsse. -Entscheidung'
dieser Frage in einem konkreten Falle.
A. -In einem, die Verpachtung einer Bahnhofrestau-
ration betreffenden Prozesse ist vor den aarg. Gerichten
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namens der Kreisdirektion III der SBB ein Beamter ihres
Rechtsbureaus,
Dr. jur. C. Spahn, aufgetreten; insbeson-
dere
in den mündlichen Verhandlungen erschien er
namens der SBB ; die Rechtsschriften unterzeichnete er
« als Verfasser », während sie ausserdem noch von dem
Vorsteher des Rechts-
und Finanzbureaus, also einem
Mitglied
der Kreisdirektion, unterzeichnet wurden; kurze
Zuschriften
an die Prozessleitung unterzeichnete er
allein.
Nachdem das Bezirksgericht die Prozesshandlungen des
Dr. Spahn als vollgültig betrachtet und in der Sache selbst
einen Entscheid gefällt
hatte, erklärte Dr. Spahn namens
der
SBB in einer, wie es scheint, von ihm allein unter-
zeichneten, nicht bei den Akten liegenden Eingabe die
Appellation
an das Obergericht.
B. -Durch Urteil vom 8. Dezember 1916 hat das
Obergericht des Kantons Aargau erkannt :
«Auf die Appellation wird nicht eingetreten. »
Die Erwägungen dieses Urteils lauten wörtlich:
« 1. Gemäss § 51 ZPO dürfen, so weit die Proz€~sordnung
»selber keine Ausnahme macht, nur patentierte Anwälte
» im Prozess für die Parteien schriftliche Rechtsvorkehren
l) erstatten. Nach § 13 des Advokatengesetzes sind Rechts-
»schriften nur entgegenzunehmen, wenn sie entweder
» von der Partei wirklich und persönlich verfasst oder von
»einem im Aargau zugelassenen Anwalt als Verfasser
» unterzeichnet sind. Dr. C. Spahn, der die Appellation als
& Verfasser unterzeichnet hat, ist nun kein im Aargau zuge-
)} lassener Anwalt, da er das aargauische Allwaltspatent
)} nicht besitzt und entgegen dem Grossratsbeschluss
)} vom 28. November 1899 die für die Zulassung vorge-
» sehene Kaution nicht geleistet und sich auch entgegen
)} dem obergerichtlichen Kreisschreiben vom 7. April
» 1916 nicht um die Zulassung zur Ausübung des Anwalts-
» berufes beworben hat. Es treffen auf ihn auch die Aus-
)} nahmen der §§ 46 und 51 Absatz 3 der ZPO nicht zu;
.» die von ihm eingereichte Appellation ist daher zu
126 Prozessrecht. N° 19. I) verwerfen. Dass Angestellte für ihren Dienstherrn vor » Gericht auftreten, ist in der aargauischen Zivilprozess- I) ordnung aber nicht vorgesehen. ) 2. Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten,. I} Dr. Spahn sei vom Bezirksgericht Zofingen unbean- i) standet als ihr Vertreter zugelassen worden, denn über I) die Zulassung der Anwälte entscheiden nicht die Be- I) zirksgerichte, sondern einzig und allein das Obergericht .. » welches übrigens gemäss § 327 ZPO von Amtes wegen »zu prüfen hat, ob die Appellation gesetzlich eingelegt }) sei. Da dem· nicht so ist, so muss sie -wie in andern » analogen Fällen, vergl. z. B. das Urteil vom 24. Novem- I} bel' 1916 in Sachen Starker gegen Luzzi -als ungültig r }} unter Auflage der Kosten an die Klägerin selbst dann I) verworfen werden, wenn Dr. Spahn vom Bezirksgericht,. I) entsprechend der frühern Praxis, für einen Einzelfall » ausnahmsweise hätte ohne Kautionsleistung zugelassen }) werden düfen.» C. -Gegen dieses Urteil haben die SBB rechtzeitig und in richtiger Form die in Art. 87 Ziff.l OG vorgesehene zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag : «Das Bundesgericht möchte im Sinne » des Art. 93 den angeflochtenen-Entscheid aufheben und » das aargauische Obergericht anweisen, auf die von den » SBB formell und materiell richtig angebnichte Appella- l} tion einzutreten und über die Sache materiell zu ent- I) scheiden, unter Kosten-und Entschädigungsfolge. I) Die Begründung der Beschwerde ist aus Erwägung 1 hienach ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Februar 1917 i. S. Koch gegen Aargau erledigten} nicht auszusprechen. 2. - Ob Dr. Spahn als ein Organ der SBB, oder aber als blosser Prozessvertreter derselben erscheine, ist in dem angefochtenen Urteile nicht erörtert worden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Gericht diese Frage implicite im letztern Sinne entschieden hat ;. denn nur, wenn Dr. Spahn als blosser Prozessvertreter erschien, bedurfte es einer Prütung der weitern Frage,. ob er den aargauischen Anwälten gleichzustellen sei; auf der Verneinung dieser letztern Frage beruht aber gerade das ganze angefochtene Urteil. Sodann ergibt sich aus diesem Urteil, dass die Frage,. ob Dr. Spahn ein Organ, oder im Gegenteil bloss ein Prozessvertreter der SBB sei, in der Tat auf Grund des. k a 11 ton ale n Rechts in letzterm Sinne entschieden worden ist. Denn das, im Uebrigen nur mit Vorschriften des kantonalen Rechts argumentierende Urteil hat die' Möglichkeit, dass auch Bundesrecht in Betracht kommen könnte, überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Demnach hängt das Schicksal der vorliegenden Be- schwerde einzig davon ab, ob die Frage nach der Organ- funktion des Dr. Spahn richtigerweise in Anwendung. eid gen ö s s i s ehe n Rechts zu entscheiden gewesen wäre. 3. -Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für
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Rechnung des Bundes bestimmt in Art. 35 Ziff. 1, dass
..o.ie (C gerichtliche Vertretung der Eisenbahnverwaltung in
denjenigen Angelegenheiten, deren Behandlung den Kreis-
direktionen
zusteht,)} ebenfalls in den «Geschäftskreis
der K r eis dir e k t ion e n» fällt. Zu denjenigen
Angelegenheiten, deren Behandlung
« den Kreisdirektio-
nen
zusteht», gehört nun aber nach Ziff. 18 desselben
Art. 35
«die Verpachtung und Vermietung der Bahn-
hofrestaurationen )}. Nach Art. 44 I Ziff.3 der Vollziehungs-
verordnung vom 7. November 1899
so dann liegt die
gerichtliche Vertretung der SBB innerhalb der Kreis-
direktion dem
« Finanz-und Rechtsdeparte-
me nt» ob. Diesem aber untersteht nach Art. 52 lit.
Db derselben Verordnung das « R e c h t s bur e au ».
dessen Vor s t a n d seinerseits nach Art. 3 litt. ades
in Art. 53 der Verordnung vorgesehenen, vom Verwal-
tungsrat erlassenen « Reglements für die Rechtsbureaux
bei den Kreisdirektionen
» (vom 31. Mai 1902) ({ die
Bundesbahnverwaltung in allen in den Geschäftskreis der
Kreisdirektion fallenden Rechtsstreitigkeiten vor Gericht
vertritt. »
Hieraus ergibt sich, dass die Frage, wer als Organ der
SBB deren Prozesse zu führen habe, in .der Tat durch die
Bundesgesetzgebung, in Verbindung
mit den von ihr
vorgesehenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften,
geregelt ist. Dies
führt aber nach dem Gesagten zur Auf-
hebung des vorliegenden, auss.chliesslich
auf der Anwen-
dung kantonalen Rechts beruhenden Urteils.
4. -Gemäss Art. 93 Abs. 2 OG hat das Bundesgericht
nach Aufhebung des kantonalen Entscheides die
Wahl,
den Prozess zur Beurteilung auf Grund des eidgenös-
sischen Rechts
an die Vorinstanz zurücluuweisen, oder
aber in der Sache selbst»zu entscheiden. Im vorliegenden
Falle ist umso mehr Anlass vorhanden, von der
letztem
Befugnis Gebrauch zu machen, d. h. direkt über die
Gültigkeit der von Dr.
Spahn vorgenommenen Prozess-
handlungen zu entscheiden, als die tatsächlichen Ver-
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hi'lltnissc einfach sind, die Sache also in dieser Beziehung
" spruchreif » ist und eine Aktenvervollständigung un-
nötig erscheint.
5. -Nach den angeführten Bestimmungen des Rück-
kaufgesetzes, der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung
und des vom Verwaltungsrat der SBB erlassenen Regle-
ments für die
Rechtsbureaux kann nicht bezweifelt
\'erden, dass jedenfalls dem ({ Vorstand des Rechts-
bureaus
» Organfunktion zukommt und dass somit e r in
Prozesssachen als « Partei » anzuerkennen ist. Dasselbe
muss
aber auch für den ihm gemäss Art. 53 litt. D c bei-
gegebenen «Stellvertreter
J) gelten; denn es liegt im
\Vesen der öffentlichrechtlichen Stellvertretung, dass der
in
gesetzlicher Weise ernannte « Stellvertreter» oder
« Substitut » im Falle der Verhinderung des Titulars alle
diesem zukommenden Befugnisse ausüben kann. Dagegen
gilt dies allerdings nicht ohne weiteres
auch hinsichtlich
eines jeden, dem Inhaber des Amtes unterstellten
Ge-
h ü I f e n. Indessen ist nicht bestritten, dass die Funk-
tionen des Dr. Spahn gerade darin bestehen, den Vorstand
ues Rechtsbureaus in der Ausübung seines Amtes da-
durch zu unterstützen, dass er gewisse, sonst dem Vor-
stand selbst oblegende Arbeiten an dessen S tell e
besorgt
und nicht etwa dem Vorstand des Rechtsbureaus,
sondern direkt dem Vorsteher des Finanz-und Rechts-
departements
zur Genehmigung unterbreitet. Er erscheint
daher nicht (wie z. B. ein Kopist) als ein gewöhnlicher
Gehülfe des Rechtsbureauvorstandes, sondern als dessen
ausserordentlicher
S tell ver t re t e r. Als solchem
aber muss ihm, ebenso wie dem ordentlichen Stellver-
treter, Organfunktion zuerkannt werden.
6. -Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich,
dass der kantonale Richter dem Dr.
Spahll die Fähigkeit,
im Namen der
SBB als Par t e i aufzutreten, zu Unrecht
abgesprochen
hat. Die Aufhebung des angefochtenen
Urteils erfolgt daher in dem Sinne, dass das
Obergericht
die von Dr. Spahn vorgenommenen Prozesshandlungen,
AS 43 Il -1917
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130 Prozessrecht~ N° 20. sowie die von ihm unterzeichneten Erklärungen und Rechtsschriften, als von den SBB selbst ausgehend anzuerkennen und also insbesondere auf die von ihm namens der SBB ergriffenen Appellation einzutreten hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 20. Sentenza 14 marzo 1917 della. IIa sezione civile nella causa Lampugnanit attore contro Xunicipio di 'Lugano, convenuto. Una contestazione concernente I'organizzazione di una fon- dazione di cui agli Art, 80 e seg, ces non e una causa di diritto civile a mente dell'art. 56 OGF : la decisione canto- nale ehe la riguarda non e dunque suscettibile di appella- zione al Tribunale federale giusta gli art. 56 e seg. OGF, A. -Con testamento pubblicato il 18 febbraio 1893 Antonio Caccia di Morcote legava aHa cittä. di Lugano la villa detta la Malpensata col fondo annesso, tutte le masserizie, quadri ecc., coll'onere di istituirvi un musen pubblico di belle arti e di nominare a prima suo direttore l'esecutore testamentario sig. Dr Virgilio Lampugnani in Sorengo. II musen fu erelto nel 1904 in ente giuridico autonomo sotto la forma di lila fondazione, di cui l'am- ministra.zione venne devoluta aHa Municipalitä. di Lugano coll'obbligo di darne scarico annualmente al Consiglio comunale: ad una commissione speciale ne fu affidata 1a direzione e il sig. Lampugnani nominato a direttore a vita. Entrato in vigore H nuovo CCS e poscia ehe la legge ticinese di a.ttuazione di deHo codiee ebbe istituite le Municipalitä. ad autoritä. inferiori di vigilanza sulle fon- dazioni destinate ai eomuni, i1 sig. Lampugnani, agendo quale eseeutore deI testamento Caeeia e direttore deI Prozessrecht. N° 20. 131 museo, presentava il 30 giugno 1914 alla Municipalitä. risp. al Consiglio eomunale di Lugano un memoriale col quale es so domandava anzitutto ehe l'amministr;:t- zione della fondaziolle fosse tolta aHa Municipalitä. e devoluta ad una commissione speciale. non potelldo un'autorita di vigilanza (municipalitä.) essere in pari tempo organa amministrativo : esso chiedeva. in seeondo luogo, che fossero sospese nei loro effetti fmo a decisione della vertenza certe deliberazioni dell'amministrazione relative al trasIoeo deI musen ed alla vendita della pro- priem della Malpensata e, finalmente, ehe Ja Munici- palita die Lugano provedesse ad iserivere la fondazione nel registro di commercio svizzero. B. - COll risoluzione deI 28 dicembre 1914 il Con- siglio eomullale di Lugano respinse il ricorso. Lo accoise invece i1 Consiglio di Stato quale autoritä. superiore di vigilallza sulle fondazioni (art. 16 legge di attuazioue deI CCS), il quale, con risoluzione deI 14 maggio 1915, pri- vava la Municipalita dell'amministrazione della fonda- zione, Ie faceva obbligo quale autorita inferiore di vigi- Ianza di provvederla di «sufficienti» organi amminis- trativi, sospendeva l'eseeuzione delle decisioni concernenti il trasloco deI musen eec. e dava aHa amministrazione istituenda Ia facolta di procedere all'iscrizione della fon- dazione nel registro di commercio. Contro questa decisione la Municipalita di Lugano ricorreva aHa Commissione dell' Amministrativo, Ia quale il 17 ottobre 1916 pronun- ciava: 1 0 La Commissiolle si dichiara competente, essendo Ia vertenza (U carattere amministrativo. 2 0 La risoluzione governativa e annullata in tutti i suoi dispositivi, traune quello concernente l'iserizione della fondazione nel registf() di commercio. Sull'eceezione di ineompetenza proposta dal sig. Lam- pugnani Ia Commissione osserva ehe se nella sua forma esteriore il deereto deI Consiglio di Stato appare come una risoluzione in tema di vigilallza sulle fondazioni, nella
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