BGE 43 I 99
BGE 43 I 99Bge27.12.1916Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
also einen für beide Vertragsstaaten gI eie h e n Tat-
bestand im Sinne der nationalen Zugehörigkeit des
Erblassers zum einen 0 der andern von ihnen voraus.
Sie kann darum auf Doppelbürger, die dem einen und
dem andern der Vertragsstaaten angehören, keine An-
wendung finden. Infolgedessen
ist der. vorliegende Ge-
richtsstandsstreit
auf Grund des autonomen schweizeri-
schen Rechtes zu beurteilen. Als solches aber kommt
natürlich das einschlägige K 0 I Ii s ion s r e c h t in
Betracht,
und somit, da es sich vom Standpunkte der
Schweiz aus bei Bosshard um einen schweizerischen
Erblasser
mit Wohnsitz im Auslande handelt, der be-
reits erwähnte Art. 28
BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A .•
der für diesen Fall Erbschaftsstreitigkeiten dem von
den Rekurrenten beanspruchten Gerichtsstande des
Heimatkantons des
-Erblassers nicht ohne weiteres,
sondern
nur unter der Voraussetzung zuweist, dass der
Erblasser ({ nach Massgabe der ausländischen Gesetz-
gebung dem ausländischen Rechte nicht unterworfen»
ist (Ziff. 2). An dieser Voraussetzung fehlt es nun hier.
Denn nach der französischen Gesetzgebung sind Klagen
auf Anfechtung eines Testamentes mit Ausschluss jedes
andern im Gerichtsstande ds Ortes der Erbschaftser-
öffnung, die
am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgt.
anzubringen (Art. 59 Abs.
-6 Cpe, in Verbindung mit
Art. 110 Cc; vergl. dazu GARSONNET, Traite theorique
et pratique de Procedure; 3 Aufl., Bd.-I § 556). Und
dieses interne französische Recht -das übrigens mit
der entsprechenden schweizerischen Vorschrift des Art.
538 ZGB übereinstimmt -ist deswegen massgebend.
weil der Erblasser Bosshard, wie ausgeführt,
auf Grund
der Gesetzgebung Frankreichs eben als ein zuletzt im
Inland wohnhaft gewesener Franzose anzusehen ist.
4. -Schon die vorstehenden Erwägungen führen
dazu,
den. angefochtenen Entscheid des Obergerichts
zu schützen. Es kann deshalb die Frage der Anwend-
Staatsverträge. N° 13.
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barkeit des Art. 22 Abs. 3 ZGB auf den vorliegenden
Tatbestand offen bleiben .....
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die bei den Rekurse werden abge",iesen. .
13. Urteil vom 16. März 1917
i. S. Aigner gegen Obergericht Zürich.
Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
gemäss Art. 17 der Haager Uebereinkunft betr. Zivilpro-
zessrecht vom 17. Juli 1905. Als (, Kläger ), i. S. dieser Vor-
schrift ist auch der Rechtsmittelkläger anzusehen.
A. -Der heutige Rekurrent Aigner, der in Riet-
Jnnkreis (Oesterreich) wohnhaft
und österreichischer
Staatsangehöriger ist, ist vom Rekursbeklagten Roedl
auf Grund eins vorangegangenen Arrestes beim Be-
zirksgericht Zürich
auf Anerkennung der Arrestforde-
rung belangt worden. Nachdem sich das Bezirksgericht
entgegen der erhobenen Unzuständigkeitseinrede
als
zur Behandlung der Klage zuständig erklärt hatte,
rekurrierte Aigner gegen den bezüglichen Beschluss
nach § 334 Ziff. 3 der zürcherischen ZPO an das Obet'ge-
richt. Durch Verfügung vom 19. Dezember 1916 wurde
ihm darauf vom Präsidium der I. Appellationskammer
eröffnet, dass er mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz
bis zum 8. Januar 1917 für Prozesskosten und Prozessent-
schädigung eine
Kaution im Betrage von 100 Fr. durch
Hinterlegung von Barschaft oder einer sicheren Wert-
schrift oder durch Bürg-und Selbstzahlerschaft eines
habhaften Kantonseinwohners zu leisten habe, widri-
genfalls dem Rekurse keine Folge gegeben würde.
Eine
gegen diese Auflage unter Berufung auf Art. 17 der
Haager
Uebereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom 17.
100 Staatsrecht. Juli 1905 erhobene Einsprache wies die I. Appellations- kammer am 10. Januar 1917 ab, indem sie ausführte: « Es ist richtig, dass Oesterreich der erwähnten Ueber- einkunft beigetreten ist. Trotzdem muss die angefochtene Verfügung bestätigt werden, weil die Uebereinkunft bloss den Kläger oder Intervenienten von der Kautions- pflicht befreit, nicht auch den Beklagten, der ein Rechts- mittel ergreift und auf den deswegen § 59 ZPO Anwen- dung findet.) Gleichzeitig wurde dem Rekurrenten die inzwischen abgelaufene Frist zur Kautionsleistung bis zum 18. Januar 1917 erstreckt. B. -Gegen diesen Beschluss der Appellationskammer richtet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde des Aigner, zu deren Begründung geltend gemacht wird: die von der Verinstanz dem Art. 17 der Interna- tionalen Uebereinkunft gegebene Deutung sei unzu- treffend. Kläger im Sinne der Uebereinkunft sei einfach diejenige Partei, welche {( die prozessrechtlich aktive Stellung im Gegensatz zur prozessrechtIich defensiven Stellung einnehme,) also auch der Beklagte in erster Instanz, der deren Entscheid an die obere Instanz wei- terziehe. Auf diesem Boden, dass der Rekurrent als klägerische PaItei zu betrachten sei, stehe übrigens auch das zürcherische Prozessrecht, wie aus der Vergleichung . der in § 59 der zürcherischen ZPO geregelten Kautions- fälle mit § 60 ebenda hervoJgehe. Eventuell, sofern man die Stellung des Rekurrenten als die eines Beklagten auffassen wollte, verstiesse die Kautionsauflage gegen Art. 4 BV, da die ZPO eine Kautionspflicht des Be- klagten nur unter den Voraussetzungen des § 60 kenne. die hier unzweifelhaft nicht vorlägen. C. -Die I. Appellationskammer des Obergerichts und der Rekursbeklagte Roedl haben unter Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Abweisung der Beschwerde beantragt. D. -Die in Betracht kommenden Vorschriften der zürcherischen ZPO lauten: Staatsverträge. N° 13. . 101 « § 59. Für die Prozesskosten und Prozessentschädi- gung hat der Kläger und 'Viderkläger sowie derjenige~ welcher gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel ergreift, angemessene Kaution zu leisten. sofern er in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder ..... ) « § 60. Auch der Beklagte ist zur Kautionsleistung anzuhalten, wenn er entweder während des Prozesses aus der Schweiz wegzieht oder wenn er durch Auswir- kung einer gerichtlichen Verfügung den Kläger zur Anhebung der Klage genötigt hat und bei ihm die Voraus- setzungendes § 59 zutreffen. !) Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Streitig ist, welche Bedeutung dem Ausdrucke « Klä- ger» in Art. 17 der internationalen Uebereinkunft betr. Zivilprozess recht vom 17. Juli 1905 zukomme, ob dar- unter nur der Kläger in der Hauptsache, der den Pro- zess vor der ersten Instanz eingeleitet hat, oder auch der Rechtsmittelkläger, d. h. derjenige zu verstehen sei. der gegen den ihm ungünstigen Entscheid der ersten In- stanz ein Rechtsmittel ergreift. Diese Frage ist im Ge- gensatz zur Vorinstanz im letzteren· Sinne zu beant- worten. Wie jede internationale Rechtsnorm so muss auch die erwähnte Uebereinkunft aus sich heraus ausgelegt werden. Es kann daher für die Ermittlung des Begriffes des Klägers in Art. 17 derselben nicht die im jeweiligen Prozessstaate übliche Terminologie, sondern einzig der Sinn massgebend sein, der sich aus einer auf Zusam- menhang und Zweck der Bestimmung selbst zurückge- henden Auslegung ergibt. Danach erscheint aber die von der Vorinstanz vertretene einschränkende Deutung nicht haltbar. Zweck der Uebereinkunft war es, die Inanspruchnahme fremder Gerichte durch Ausländer zu erleichtern und das Hindernis, das sich bisher dieser
102 Staatsrecht. Inanspruchnahme in Gestalt der Ausländerkaution, d: h. der Verpflichtung des Ausländers zur vorgängigen SlcherheitsIeistung für die Prozesskosten entgegenstellte, zu beseitigen. Wenn dabei nur vom ausländischen (! Kläger und Intervenienten» gesprochen wurde, so erklärt sich dies ungezwungen daraus, dass die in Betracht gezo- genen Prozessgesetze der Vertragsstaaten nur ihm gegen- über eine solche besondere Kautionspflicht vorsahen und man an die Möglichkeit, dass sie auch dem auslän- dischen Beklagten auferlegt werden könnte, gar nicht dachte. Es ist dies um so begreiflicher, wenn man erwägt, dass jene positivrechtliche Beschränkung der Kautions- pflicht keineswegs bloss dem Zufall, sondern in der Natur der Sache gelegenen Gründen entspringt. Im Gegensatze zum Hauptkläger, dem es freisteht, ob er seinen Anspruch vor den Gerichten des fremden Staates geltend ,machen will oder nicht, tritt der Beklagte vor dem fremden Richter lediglich gezwungen auf, weil er, nachdem einmal die Klage gegen ihn anhängig gemacht worden ist, genötigt ist, sich darauf zu verteidigen. Die Zulassung zu dieser Verteidigung von vorgängiger Sicher- steIlung der Kosten abhängig zu machen, hiesse sie in einer Weise erschweren, welche sich mit den Anschau- ungen über den A.I]spruch des vor Gericht Belangten auf rechtliches Gehör, wie sie auch im internationalen Verkehre schon seit langem zum Durchbruch gelangt sind, nicht vereinbaren liesse. Was für die Stellung des Beklagten in der ersten Instanz gilt, trifft aber richtig betrachtet in gleicher Weise für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Entscheid durch ihn zu, weil auch hierin im Grunde nichts weiteres als eine FortsetZlUlg der Verteidigung gegen den wider ihn erhobenen Anspruch liegt. Von dieser Anschauung aus- gehend haben denn auch z. B. die französischen Gerichte in Auslegung der von der Kautionspflicht des ausländi- schen Klägers (demandeur) handelnden Art. 16 Code civil, Art. 166 Code de procedure civile stets erkannt, Staatsverträge. N° 13. 103 dass vom Beklagten (defendeur) eine solche Kaution nie verlangt werden könne, auch dann nicht, wenn er der Hauptklage gegenüber eine Widerklage stelle oder das erstinstanzliche Urteil auf dem Rechtsmittelwege an- fechte (vergl. GLASSON, Precis de procedure civile, 2. Aufl. Band I, S. 686 f. N° 632, GARQONNET. Precis, 5. Auf!., S. 238). In gleichem Sinne hat sich aus den gleichen Gründen die deutsche Praxis für die analogen §§ 110 ZPO, 85 Gerichtskostengesetz ausgesprochen (vergl. RG in Zivilsachen Bd. 31, S. 385, LESKE und LÖWENFELD, Rechtsverfolgung im Internationalen Verkehr Bd. I, S. 753 f. und die dortigen Zitate). Die nämlichen Erwä- gungen, welche hier bei Umgrenzung der gesetzlich vor- ge sc h r i e ben e n Kautionspflicht eine enge Interpreta- tion des Wortes Kläger veranlasst haben, müssen folge- richtig bei Anwendung der internationalen Ueberein- kunft -entsprechend dem mit ihr verfolgten Zwecke, jene Pflicht auch in dem bisher noch bestehenden Um- fange zu b es e i t i gen -umgekehrt zu einer möglichst weiten Auffassung führen. wenn anders man dem ge- dachten Zwecke wirklich gerecht werden und nicht zu Konsequenzen kommen will. die ihm offensichtlich zuwiderlaufen. Als Kläger im Sinne der Ueooreinkunft ist demnach jede-einem Vertragsstaate angehörende und in einem solchen wohnhafte Partei anzusehen, welche in einer Zivilrechtsstreitigkeit die Gerichte eines andern Vertragsstaates in ihrem Interesse in Anspruch nimmt, angeht, gleichgiltig ob dies zur Verfolgung eines materiell- rechtlichen Anspruches, also in der Rolle des sogenannten Hauptklägers oder zur Anfechtung eines ihr ungünstigen Entscheides auf dem Rechtsmittelwege geschieht. Dass nur diese Auslegung und nicht diejenige der Vorinstanz die richtige sein kann, ergibt sich überdies auch schon aus der Ueberlegung, dass bei der letzteren zwar der Hauptkläger, der den Prozess anhängig gemacht hat, auch in zweiter wstanz von der Kostenkaution befreit wäre, der Beklagte dagegen, obwohl er nur zu seiner Ver-
unbestrittenermassen gegeben sind, ist daher der ange-
fochtene Beschluss in der Meinung aufzuheben, dass die
Appel1ationskammer die Behandlung des vom heutigen
Beschwerdeführer bei
ihr eingereichten Rekurses nicht
von der
Leistung der in § 59 der zürcherischen ZPO vor-
gesehenen Kaution abhängig machen darf.
Demnach
hat däs Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der
angefochtene Beschluss der I. Appellationskammer des
Obergerichts vom
10. Januar 1917 aufgehoben.
IX.
ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
14. thteU vom 19. Januar 1917
i. S. Berprt, gegen Iinschä.tZ1Dlgsltommillion der Stadt Zürich
fiir cUe eidg. Itriegasteuer.
Unzulässigkeit 'des staatsrechtlichen Rekurses gegenüber Ein-
schätzungen für die eidg. Kriegssteuer.
A. -Die Einschätzungskommission der Stadt Zürich
für die eidg. Kriegssteuff hat den Zahntechniker Alfred
Hetgert in Zürich, laut Mittt:.ilung an ihn vom 26. De-
Organisation der Bundestethtsptlege. N° 14. lOS
zember 1916, gestützt auf Art. 40Abs. 2 des Bundesbe-
schlusses(BB)
betr: die eidg. ,Kfiegssteuer vom 22. De-
zember 1915 für das Vermögen in Klasse 28
(190,000 Fr.
bis 200,000 Fr.) mit einem Steuerbetrage von 627 Fr.
und für den Erwerb in Klasse 40 (38,000 Fr. bis 40,000 Fr.)
mit einem Steuerbetrage von 2052 Fr. eingeschätzt und ihm
formulargemäss eröffnet:
« Ein Einsprache-odel Rekurs-
recht
steht Ihnen gegen diese Einschätzung n.cht zu.»
Ferner hat sie ihm, laut Zuschrift vom gleichen Tage,
eine Busse von
5{) Fr. auferlegt, weil er ihrer Auflage be-
treffend den Nachweis der Richtigkeit seiner Kriegssteuer-
Erklärung nicht nachgekommen sei.
B. -Mit Eingabe vom 27. Dezember 1916 hat Her?ert
den staatsred.tlichen Rekurs an das BundesgerIcht
erklärt und beantragt, die beiden
erwähnten,:,et!ügune'l
der stadtzürcherischen EinschätzungskommissIon selen
aufzuheben.
Bei richtiger Würdigung der von
ihm angebtenn ud
geleisteten Beweise ergebe sich, führt er aus, die Rlchbg-,
keit seiner Angaben im Einschätzungsformular, und. es
qualifiziere
sich daher seine höhere Einschätzung als ell:e
rein willkürliche Handlung, die im Widerspruche It
Art. 4 BV stehe. Selbst wenn seine Belege und BeweIs-
anerbieten als ungenügend betrachtet werden könnten,
so erscheine die Höhe der angefochtenen Einschätzung
als willkürlich übertrieben, angesichts der der Vorinstanz
bekannten Tatsache, dass er auf Grund einer einlässlichen
Untersuchung seiner Erwerbs-und
Vermögensve:hält-:-
nisse von der Zivilsteuerbehörde vor dem K r leg e
mit 30,000 Fr. Vermögen und 15,000 Fr. Einkommen
• eingeschätzt worden sei, wobei e damals f.ü n f AngeteIlte
beschäftigt habe, während er s.elt dem Kreg nur eIn e n
Angestellten
und drei LehrlInge beschäftIge. Aus den
gleichen Gründen sei auch die ihm auferlegte
Ordnu?gs-
busse aufzuheben. Da ihm jedes andere RechtsIllttel
unterbunden sei, habe er nur zu dem des staatsrechtlIchen
Rekurses greifen können.
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