BGE 43 I 90
BGE 43 I 90Bge08.01.1917Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
Besitzesfrage insofern sehr wohl als nicht liquid betrach~
tet werden, als tatsächlich der Rekursbeklagte dem Be~
sitzanspruche des Rekurrenten als Nachlassverwalters
einen keineswegs ohne weiteres hinfällig erscheinenden
Besitzanspruch
kraft Erbrechts (seiner Ehefrau) und kraft
(eigenen) Retentionsrechts, namentlich für Vorschüsse.
entgegenhält.
Und auch was die zweite Voraussetzung
betrifft,
ist die übereinstimmende Auffassung der kanto~
nalen Instanzen, dass das Verlangen der Auslieferung der
Erbschaftswerte nicht
auf die Erhaltung sondern auf
eine Abänderung des bestehenden tatsächlichen Zustan-
des abziele, welche
unter Umständen die vom Rekurs~
beklagten geltend gemachten Interessen gefährden könnte
und zudem über den Zweck der Sicherung des Nachlasses
weit hinausgehe, da diesem Zwecke durch blosse
Hinter~
legung der fraglichen Werte oder Sicherheitsleistung
seitens des Rekursbeklagten (was im Falle des
Erbschafts~
streites gemäss § 79 Ziff. 4 EG z. ZGB im Befehlsverfahren
verlangt werden könnte) völlig Genüge geschähe, nicht
nur nicht willkürlich, sondern offenbar zutreffend. Diese
Erwägungen werden durch die Rekursschrift in keiner
'Veise entkräftet. Auch die Berufung des Rekurrenten
auf Art. 4 BV beht somit fehl. .
3. -... (Kosten.)
Demnach
hat das Bundesgericht
er k a,n n t :
Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Urteil vom 15. März 1917
i. S. Bosshard. und Mitbeteiligte gegen BOBShard. -Prophete
und Jonio.
Gemeinsame Beurteilung zweier, nach Tatbestand und recht-
licher Begründung übereinstimmender Rekurse. -Ver-
letzung von Individualrechten eines Verstorbenen (Art. 44
Staatsverträge. No 12.
91
und -1 BV) ? ~ Ger ich t s s t a n d für dic An f e c·h-
tun g des T e s t a m e n t seines s c h w e i zer i s c h -
.f r a n z
ö s i s ehe n D 0 P P e I b ü r ger s ; ichtanwend
barkeit des Art. 5 des schweiz.-franz. Gerichtsstands-
vertrages ; Anwendung der Kollisionsnorm des Art. 28 BG
betr. zivilr. Verh. d. N. u. A.
A. -Heinrich Bosshard von Pfäffikon (Kt. Zürich)
hatte seinen Wohnsitz seit Jahren in Charleville (Frank
reich), wo er als Direktor der von ihm gegründeten
.Fabrik Bosshard,
Poirier freres & Oe tätig war. Er ist
nach unbestrittener Feststellung des kantonalen Richters
französischer Staatsbürger geworden, ohne indessen
auf
sein Schweizerbürgerrecht zu verzichten. Im Jahre 1915
begab er sich zum Zwecke ärztlicher Behandlung nach der
Privatklinik Paracelsus in Zürich
und starb dort am
19. Juni jenes Jahres, nachdem er am 12. Juni ein öffent-
liches Testament errichtet hatte, das dahin lautet : er ver-
mache sein gesamtes, in Charleville befindliches beweg-
liches
und unbewegliches Vermögen seiner Gattin Angelica
geb. Prophete als Universalerbin zu Eigentum und er-
nenne
seinen Schwiegersohn Paul Jonio als Rechtsnach-
folger in seine geschäftliche Stellung, wobei nach dem
Tode von Gattin, Schwiegersohn
und Stieftochter das
noch vorhandene Vermögen
an die Verwandten seiner
Seite zurückfallen solle.
Dieses Testament haben die Geschwister des Erblassers
-die Rekurrenten Albert, Elias
und Elise Bosshard in
Pfäffikon,
Berta Weilenmann-Bosshard in Aadorf, Seline
Suter Bosshard in Thalwil
und Aline Rüegg-Bosshard
in Bäretswil -als neben seiner Gattin in Betracht
fallende gesetzliche Erben wegen Ungültigkeit nach
Art. 519 ZGB angefochten,
und zwar, unter Berufung
auf Art. 5 des schweizerisch-französischen Staatsvertrages
über den Gerichtsstand usw. vom
Jahre 1869, mit Klage
beim Bezirksgericht Pfäffikon als dem Richter des
Heimatortes des schweizerischen Erblassers als solchen.
Die Beklagten -die heutigen Rekursbeklagten Angelica
Bosshard-Prophete
und Paul Jonio -bestritten die
92 Staatsrecht.
Zuständigkeit dieses Richters mit dem Einwande, für die
angerufene Gericht&standnorm sei nicht die schweizerische
sondern die
später erworbene französische Staatsange-
hörigkeit des Erblassers massgebend, und es sei deshalb
die Klage an dessen
letztem Wohnsitz in Frankreich an-
zubringen.
Das Bezirksgericht verwarf diesen Einwand, indem es
mit den Klägern annahm, dass der Erblasser in der Schweiz:
als Schweizer zu behandeln sei. Allein mit Beschluss vom
22. November 1916 hob das Obergericht des Kantons
Zürich (I. Appellationskammer) diesen Entscheid auf
und wies die Klage wegen Unzuständigkeit der schweize-
rischen Gerichte von
der Hand. Seine Argumentation
lässt sich wie folgt
zusammenfassen: Im Falle eines
Doppelbürgerrechts
ei nach Art. 22 ZGB für die Heimat-
angehörigkeit der Ort entscheidend, wo der letzte Wohn-
&itz bestanden habe. Diese Bestimmung gelte nIcht nur
interkantonal, sondern auch bei internationalen Ver-
hältnissen. Hier müsse, da der Gerichtsstandsvertrag mit
Frankreich den Fall des Doppelbürgerrechts nicht be-
handle, zur Ergänzung auf das einschlägige autonom-
schweIzerische Recht, nämlich das im Schlusstitel des
ZGB übernommene Bundesgesetz über die zivilrechtlicheIl
VerhäItlissc der Niedergelssenen und Aufenthalte,.
zurückgegangen und Art. 22 ZGB sinngemäss angewandt
·werden. Vom Boden des schweizerischen Rechts aus sei
also anzuerkennen, dass heim Erblasser Bosshard
das
französische Heimatrecht das schweizerische überwiege.
Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich aber be-
rechtige in keinem Fa]]e dazu, den Streit über die
Erbschaft eines Franzosen vor einem schweizerischen
Gerichte auszufechten.
Sein Art. 5 finde überhaupt
nur Anwendung, wenn der Franzose in der Schweiz
gestorben sei, wobei es nicht auf den zufälligen vor-
übergehenden Aufenthalt zur Zeit des Todes, sondern
auf den damaligen Wohnsitz ankomme (BGE 14 S. 595 f.).
Da mUl der Erblasser Bosshard den Wohnsitz bei seinem
Staatsverträge. :-.;" 12.
Tode in Frankreich gehabt habe, so müsse von ihm gesagt
werden,
er sei als Franzose in Frankreich, wo er erst recht
als Franzose angesehen worden sei, gestorben, so dass es'
vollends an einer Grundlage für die Anwendung schweize-
rischen Rechtes
und für die Geltung eines schweizerischen
Gerichtsstandes fehle.
B. -Gegen diesen Beschluss des Obergerichts haben
zunächst die fünf vorstehend zuerst genannten Geschwi-
ster des Erblassers (ohne Frau Rüegg-Bosshard) gestützt
auf (l Art. 175 Ziff. 3, Art. 180 zm. 3 und Art. 189 OG )
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er-
griffen, mit dem Antrag, es seien in Aufhebung des Be-
schlusses die zürcherischen Gerichte anzuweisen, den
Erbschaftsstreit zwischen die Parteien durch Anhand-
nahme. der Klage materiell zu behandeln.
In erster Linie, wird zUr Begründung wesentlich vor-
gebracht, verstosse
dr obergerichtliche Entscheid gegen
Art. 44 BV, wonach kein Kantonsbürger des Bürger-
rechts verlustig
erklärt werden dürfe; denn der Umstand
dass das französische Bürgerrecht des Erblassers Bosshard
den
Vorzug erhalte, komme einer partiellen Aberkennung
seines Schweizerbürgerrechts gleich.
Verletzt sei aber
auch Art. 4 BV, indem durch den obergerichtlichen
Entscheid die Gleichheit des Bosshard als Schweizer-
bürgers
vor dem Gesetze beeinträchtigt werde. Zudem sei
ein Anwendungsfall des
BG hetr. zivilr. Verh. d. N. u. A.
nicht gegeben, da der Erblasser Bosshard nicht als Aus-
länder behandelt werden dürfe. Als öffentliches Recht,
das gemäss Art. 22 ZGB das Bürgerrecht bestimme,
könne nämlich
hier nur das schweizerische, d. h. nur das
BG betr. Erwerbung des Schweizerbürgerrechts usw.,
in Betracht kommen, und danach sei der Erblasser Boss-
hard,
weil er die auf das Schweizerbürgerrecht verzichtet
habe, trotz seinem Erwerb der französischen Staatsange-
hörigkeit als Schweizerbürger gestorben.
Vom Schweizer-
standpunkte aus liege also ein rechtlich relevantes Doppel-
bürgerrcht gar nicht vor~ Der Abs. 3 des Art. 22 ZGB
94 Staatsrecht. wolle nur die Fälle regeln, in denen der Abs. 2 zur Fest- setzung der Staatsangehörigkeit nicht ausreiche. Er finde . deshalb hier keine Anwendung, da eben die Existenz des. Schweizerbürgerrechts Bosshards nach dem erwähnten öffentlichen Recht ausser Frage stehe. Der Annahme des Obergerichts, dass dem Art. 22 ZGB auch internationale Bedeutung zukomme, sei somit nicht zuzustimmen, wenn es sich, wie hier, um Rechtsverhältnisse einer Person handle, die das SchweizerbÜfgerrecht besitze; sie könne Hur für die Kollisionsfä,lle doppelter Staatsangehörigkeit von Fremden gelten. Auch Bundesrichter AFFoLTER (Die individuellen Rechte nach der bundesgerichtIichen Praxis S. 11) spreche sich bestimmt dahin aus, dass auf einen Schweizerbürger mit Doppelbürgerrecht, solange er in der Schweiz wohne, ausschliesslich das schweizerische Recht zur Anwendung gelange. Für die in Frankreich wohnenden Schweizer aber sei im schweizerisch-franzö- sischen Staatsvertrag der Gerichtsstand des Heimatortes und die Anerkennung des schweizerischen Rechts aus- drücklich vorgesehen. . C. -Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Sie bestreiten die darin be- haupteten Verfassungsverletzungen und betonen zur' Rechtfertigung der Anwendung des Art. 22 ZGB und des BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. namentlich, dass das tatsächlich gegebene Doppelbürgerrecht des Erblassers Bosshard schon deswegen nicht einfach ignoriert werden könne, weil damit der internationale Konflikt nicht ge- löst und ein praktisch brauchbares Resultat, d. h. ein in Frankreich vollstreckbares Urteil, nicht erreicht würde. Die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober- gerichts hat erklärt, dass sie sich zu besonderen Gegen- bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlasst sehe. D. -Nachträglich, jedoch ebenfalls noch rechtzeitig, hat auch Frau Rüegg-Bosshard einen staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, der sich nach Antrag und Begründung völlig mit demjenigen ihrer Geschwister deckt. ,staatsverträge. o 12. Diesen zweiten Rekurs haben die Rekursbeklagten und. das Obergericht in gleichem Sinne, wie den ersten, be- antwortet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
96 Staatsrecht. zur Beurteilung des von den Rekurrenten erhobenen Testamentsanfechtungsanspruchs zuständig sei, und zwar auf Grund des feststehenden Tatbestandes, dass der Erblasser schweizerisch.;.französischer DoppelbÜfger war und, obschon er in der Schweiz verstorben ist, seinen letzten Wohnsitz in Frankreichgehabt hat, wo sich auch die gesamte Erbschaft tatsächlich befindet. Deshalb ist in erster Linie zu prüfen, ob der Streit sich an Hand des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages vom Jahre 1869 entscheiden lasse, den als solchen das einschlägige autonome Schweizerrecht (Art. 28 des laut Art. 61 SchlT ZGB für derartige internationale Ver- hältnisse noch geltenden BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A.) gegenüber seinen eigenen Bestimmungen ausdrücklich vorbehält. Nun schreibt der einzig in Betracht fallende, von den Rekurrenten als massgebend angerufene Art. 5 des Vertrages vor, dass die näher bezeichneten Erb- schaftsklagen, zu denen auch die Testamentsanfechtungs- klage gehört, vor dem Gerichte des Ortes der Erbschafts- eröffnung (<< devant le tribunal de l'ouverture de la suc- cession I»~ geltend zu machen sind, «und zwar, wenn es sich um die Verlassenschaft eines Franzosen handelt, der in der Schweiz verstorben ist, vor dem Gerichte seines letzten Wohnortes in .Frankreich, und wenn es sich um die Verlassenschaft eines Schweizers handelt, der in Frankreich verstorben ist, vor dem Gerichte seines Heimatortes }} (<< c'est-a-dire, s'il s'agit d'un Fran~ais mort en Suisse, devant le tribunal de son dernier domi- eile en Frallce, et s'il s'agit d'un Suisse decede en France, devant le· tribunal deson lieu d'origine en Suisse .). Hier ist also der als gerichtsstandsbegrÜßdend erklärte Ort der Erbschaftseröffnung im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten zueinander nach der Staatsangehörig- keit des Erblassers bestimmt. Diese entscheidet hierüber ausschliesslich, ohne Rücksicht auf den Wohnort der Erben, auf die Lage der Nachlassgegenstände und auf Staatsverträge. N° 12. 97 .den zufälligen Sterbeort. Danach aber gilt die Erbschaft eines Franmsen stets als in Frankreich und diejenige eines Schweizers stets als in der Schweiz· eröffnet. . Jeder . der heiden Vertragsstaaten hat m. a. W. auf die Gerichts- barkeit für Streitigkeiten öher die Verlassenschaft der internrechtlich .an sich seiner Gerichtshohe\t unter- worfenen Angehörigen des andern Vertragsstaates ver- zichtet und die entsprechende Gerichtsbarkeit des andern Vertragsstaates anerkannt. Dabei kann· mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes unmöglich angenommen werden, dass sich der Gerichtsbarkeitsverzicht auch auf diejenigen e i gen e n Angehörigen des verzichtenden Vertragsstaates erstrecken sollte, welche zugleich Ange-. hörige des andern Vertragsstaates sind. Vielmehr ist das Schweigen des Vertrages über solche DoppelbÜfgerrechts- verhältnisse naturgemäss dahin auszulegeIi, dass der DoppelbÜfger in jedem Vertrags staate einfach als Bürger dieses Staates angesehen und behandelt werden soll. Denn die Vermutung spricht gewiss überhaupt nicht , dafür, dass ein Staat seine eigenen Angehörigen wegen eines mit dem seinigen konkurrrierenden fremden Bür- gerrechtes in' privatrechtlichenStreitfälIen als Fremde betrachten wolle. Der Besitz eines solchen BÜfgerrechts kann offenbar nur dann von rechtlicher Bedeutung werden, wenn Kollisionen hinsichtlich der mit dem Staatsbürgerrechte verknüpften ö f f e n tl ich e n Rechte und Pflichten (wie hinsichtlich der Militärdienst- pflicht oder des politischen Stimmrechts) entstehen. Zudem ist jener. Vertragswille hier speziell auf seiten Frankreichs deswegen schlechthin ausgeschlossen. weil ein doppeltes StaatsbÜfgerrecht in diesem Staate gar nicht anerkannt wird (vergl. z. B. COGORDAN, La Natio- nalite au point de vue des rapports internationaux. :2. Aufl., S. 14 f., und namentlich ANDRE WEISS. Droit international prive,· 2. Aufl., I S. 25 ff.). Die erörterte Kollisionsnorm . des ~taatsvertrages setzt AS 43 I -1917 1
98
Staatsrecht.
also einen für beide Vertragsstaaten gI e ich e n Tat-
bestand im Sinne der nationalen Zugehörigkeit des
Erblassers zum einen
0 der andern von ihnen voraus.
Sie kann darum auf Doppelbürger, die dem einen und
dem andern der Vertragsstaaten angehören, keine An-
wendung finden. Infolgedessen
ist der. vorliegende Ge-
richtsstandsstreit auf Grund des autonomen schweizeri-
schen Rechtes zu beurteilen. Als solches
aber kommt
natürlich das einschlägige K 0 11 i s ion s r e c h t in
Betracht,
und somit, da es sich vom Standpunkte der
Schweiz aus bei Bosshard um einen schweizerischen
Erblasser
mit Wohnsitz im Auslande handelt, der be-
reits erwähnte
Art. 28 BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A .•
der für diesen Fall Erbschaftsstreitigkeiten dem von
den Rekurrenten beanspruchten Gerichtsstande des
Heimatkantons
des· Erblassers nicht ohne weiteres,.
sondern
nur unter der Voraussetzung zuweist, dass der
Erblasser ({ nach Massgabe der ausländischen Gesetz-
gebung dem ausländischen Rechte nicht unterworfen
»
ist (Ziff. 2). An dieser Voraussetzung fehlt es nun hier.
Denn nach der französischen Gesetzgebung sind Klagen
auf Anfechtung eines Testamentes mit Ausschluss jedes
andern im
Gerichtstande des Ortes der Erbschaftser-
öffnung, die
am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgt,.
anzubringen (Art. 59 Abs.
6· Cpc, in Verbindung mit
Art. 110 Cc; vergl. dazu GARSONNET, Traite theorique
et pratique de Procedure,-3 Aufl., Bd. I § 556). Und
dieses interne französische Recht -das übrigens mit
der entsprechenden schweizerischen Vorschrift des Art.
538 ZGB übereinstimmt -ist deswegen massgebend.
weil der Erblasser Bosshard, wie ausgeführt,
auf Grund
der Gesetzgebung Frankreichs eben als ein zuletzt im
Inland wohnhaft gewesener Franzose anzusehen ist.
4. -Schon die vorstehenden Erwägungen führen
dazu,
den. angefochtenen Entscheid des Obergerichts
zu schützen. Es kann deshalb die Frage der Anwend-
Staatsverträge. N° 13.
99
barkeit des Art. 22 Abs. 3 ZGB auf den vorliegenden
Tatbestand offen bleiben .....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die bei den Rekurse werden abgewiesen. .
13. Urteil vom 16. März 1917
i. S. Aigner gegen Obergericht Zürich.
Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
gemäss Art. 17 der Haager Uebereinkunft betr. Zivilpro-
zessrecht vom 17. Juli 1905. Als « Kläger " i. S. dieser Vor-
schrift ist auch der Rechtsmittelkläger anzusehen.
A. -Der heutige Rekurrent Aigner, der in Riet-
Jnnkreis (Oesterreich) wohnhaft und österreichiseher
Staatsangehöriger ist,
ist vom Rekursbeklagten Roedl
auf Grund eins vorangegangenen Arrestes beim Be-
zirksgericht Zürich auf Anerkennung der Arrestforde-
rung belangt worden. Nachdem sich das Bezirksgericht
entgegen der erhobenen Unzuständigkeitseinrede als
zur Behandlung der Klage zuständig erklärt hatte,
rekurrierte Aigner gegen den bezüglichen Beschluss
nach
§ 334 Ziff. 3 der zürcherischen ZPO an das Oherge-
richt. Durch Verfügung vom 19. Dezember 1916 wurde
ihm darauf vom Präsidium der I. Appellationskammer
eröffnet, dass
er mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz
bis zum 8.
Januar 1917 für Prozesskosten und Prozessent-
schädigung eine
Kaution im Betrage von 100 Fr. durch
Hinterlegung von Barschaft oder einer sicheren
Wert-
schrift oder durch Bürg-und Selbstzahlerschaft eines
habhaften
Kantonseinwohnerf> zu leisten habe, widri-
genfalls dem Rekurse keine Folge gegeben würde.
Eine
gegen diese Auflage unter Berufung auf Art. 17 der
Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom
17.
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