BGE 43 I 58
BGE 43 I 58Bge29.07.1857Originalquelle öffnen →
Staatsrecht.
VI. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
9. t1r,eU vom 15. Marz 1917
i. S. Wellig gegen Bacco u. Einleitungsrichtel' Brig.
Bedeutung des Art. 182 Abs. 1 OG. -Art. 2 U e b.-B e s t.
zur BV : Die B ü r g s c h·a f t zur Leistung von Pro-
z e s s k 0 s t e n s ich e r h e i t untersteht als solche nicht
dem kant. Prozessrecht, sondern den Art. 492 ff. OR.
A. -Das Gesetzbuch über die bürgerliche Prozess-
Orun? des Kantons Wallis vom 30. Mai 1856 (bPO)
erklart III den Art. 339 und 340 den Kläger, sowie auch
n appellierenden Beklagten pflichtig, « auf Anlangen )
fur dIe Prozesskosten genugsame Sicherheit zu leisten
und bestimmt ferner: '
Art. 341.
« Die Sicherheit kann durch Bürgschaft
)} oder durch. Geldhinterlage odr. in deren Ermanglung,
)} durh SpeZIalverpfändung hinreichender Liegenschaften
)} geleIstet werden. )} .
Art. 342. « Die Sicherheitsleistung geschieht mitte1st
» Hinterlage beim Aktuariate entweder des Geldes oder
)} eines authentischen Bürgschaftsaktes, oder mitte1st
)} einer Hypothekaussetzung. )
B. -In einem vor dem Einleitungsrichter des Be-
zirks Goms schwebenden Arrestprozess zwischen dem
Unternehmer Sacco in Bng, dem heutigen Rekursbe-
lagten, und einem bei Prozessbeginn in Oberwald (Be-
ZIrk Goms) wohn haften Elektriker Decoppet leistete
der Rekurrent, Advokat Wellig in Brig, als Anwalt
Decoppets wegen eines von diesem veranlassten
Inzi-
denzverfahrens auf Verlangen der Gegenpartei Kosten-
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Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 9. 59
:sicherheit, indem er mit «Bot)} des Einleitungsrichters
vom 3. Oktober 1913 die unterschriftliche Erklärung
abgab.
er stelle sich für den Mandanten Decoppet als
« Kostenbürge I), und beifügte, die Verbürgung be-
schlage nur die Kosten betreffend die Inzidenz, nicht
aber den Haupthandel. Der Inzidenzstreit wurde durch
Berufungsurteil des Gerichtshofs des
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verzeichnis seien unbegründeterweise 6 Posten im Ge-
samtbetrage von 39 Fr. 45 Cts., die sich nicht auf das
Inzidenzverfahren bezögen, mit aufgenommen worden.
Sie könnten jedenfalls dein Bürgen gegenüber nicht gel-
tend gemacht werden, da das Kostenverzeichnis ihm
nicht notifiziert worden sei.
l\tfit E n t s c h eid vom 2 9. No v e m b e r 1 9 1 6
verwarf der Eillleitungsrichter des Bezirks Brig als
Rechtsöffnungsbehörde diese Einwendungen
und er-
kannte:
(< Die anbegehrte Rechtsöffnung wird gewährt; der
) Betriebene trägt die Kosten des Verfahrens, Herrn Adv.
I) Eschers 3 Fr. »
Der Entscheid beruht auf wesentlich folgenden Erwä-
gungen: Die Kostenbürgschaftsleistung des Advokaten
\Vellig im (< Bot » vom 3. Oktober 1913 entspreche den
Vorschriften der Art.
339 und 342 wall. bPO, sowie den
Rechtsgepflogenheiten. Die Prozessbürgschaft habe öf-
fentlich-rechtlichen Charakter.
Sie werde vom schwei-
zerischen
Privatrecht (OR) nicht berührt, sondern unter-
stehe der kantonalen Gesetzgebung, speziell dem
Pro-
zessrecht. Mit dessen Wesen sei sie eng verknüpft; denn
es handle sich dabei nicht
um eine freiwillige, sondern
um eine, in jedem Prozess-Stadium
unter bestimmten
Rechtsfolgen erzwingbare Leistung. Dass
das kantonale
:rozessrect sie regiere, spreche auch CURTI (gemeint
1st: FICK) In seinem Kommentar zum OR, Ziff. 38 auf
S. 946, aus. Eine ziffermässige Vorausbestimmung des
Kostenhetrages wäre bei der Ungewissheit der
Aus
dehnung der Prozesse, des Eintretens von Zwischen-
fragen usw. kaum mögHch ; es bestände dabei die Gefahr
immer neue Bürgschaften leisten oder verlangen
~
müssen, was unbedingt nicht dem Sinne des Gesetzes
entspreche.
Hier liege nun ein rechtskräftiges, voll-
streckbares Kostenverzeichnis vor, das den Advokaten
Wel1ig und Perrig lange vor Niederlegung ihres Mandates
als Vertreter Decoppets angezeig,t worden sei. WeI1ig
/'
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habe somit volle Kenntnis von den Kosten gehabt.
Einer besonderen Anzeige
an ihn als Bürgen habe es
nicht
bedurft; vielmehr sei das Kostenverzeichnisdurch
das Stillschweigen der Mandatare rechtskräftig
und
sowohl für Decoppet, als auch für dessen Bürgen ver-
bindlich geworden. Decoppet sei
laut Verlustschein an
seinem früheren Wohnsitz Oberwald fruchtlos··betrieben
worden. Diese Ausklagullg des
Schuldners wäre nach
dem kantonalen Zivilgesetzbuche (Art. 1798) nicht nötig
gewesen, könne
aber als Schonung für den Bürgen
aufgefasst werden.
C. -Gegenüber dem vorstehenden (laut Art. 11 Abs. 2
wall.
EG z. SchKG an sich endgültigen) Rechtsöffnungs-
entscheide
hat Advokat Wellig das Bundesgericht ange-
rufen,
und zwar zunächst im Wege der zivilrechtlichen
Beschwerde wegen Anwendung kantonalen
statt eidge-
nössischen Rechts,
auf die jedoch durch Urteil vom
24.
Januar 1917 nicht eingetreten worden ist; weil keine
Zivilsache im
Sinne des Art. 87 OG vorliege, und hierauf,
noch rechtzeitig,
im 'Wege des staatsrechtlichen Re-
kurses. Dieser
enthält den Antrag, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben
und das Rechtsöffnungsbe-
gehren
Saccos abzuweisen, eventuell die Sache zu neuer
Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ... Zur
Begründung wird, als Verletzung des Art. 4
BV, wesentlich
geltend gemacht :
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Inzidenz Bezug hätten, sowie auch die Kosten der offen-
bar am unrichtigen Ort durchgeführten Betreibung gegen
Decoppet,
auf welche die Bürgschaft sich gewiss nicht
erstrecke, nicht ausgeschaltet habe.
3. Endlich habe sich der Rechtsöffnungsrichter der
willkürlichen Gesetzesauslegung dadurch schuldig ge-
macht, dass er annehme, die Prozesskostenbürgschaft
werde durch die Art. 339
und 342 wall. bPO unter Aus-
schluss des schweiz.
OR regiert. Diese Prozessvorschrif-
ten sprächen sich über Voraussetzungen
und Inhalt der
Bürgschaft nicht aus, sondern hiefür sei ehen das OR
massgehend, gleichwie für die dort neben der Bürgschaft
noch vorgesehenen Prozesskostenhypotek unzweifelhaft
das ZGB.
D. -Der Rekursbeklagte Sacco hat Abweisung des
Rekurses beantragt.
Es handle sich nach der Rekurs-
begründUllg,
wird eingewendet, in Tat und Wahrheit ein-
fach um angebliche Verletzung der Art. 82 SchKG und
492 ff OR, also privatrechtlicher Vorschriften. Von einer
Verfassungsverletzung könne nicht die Rede sein. Dem
Rekurs stehe daher Art. 182
OG entgegen. Zudem habe
ta.tsächlich auch keine
Gcsetzesverletzu,ng stattgefunden.
DIe Rechtsöffnung sei gewährt worden auf Grund eines
rehtskräftigen. Urteils, nämlich der gesetzmässig noti-
fiZlertell
und l11 Rechtskraft erwachsenen Kostenliste
und werde somit eine defmitive ein. Auf die
Bemän
gelung des Umfangs der .Kostenforderung habe der
RechtsöfInungsrichter nicht mehr eintreten können
noch
viel weniger könne dies das Bl1ndesgericht tun:
Und bei seinem Entscheide, dass die Prozess kosten-
bürgschaft öffentlich-rechtlichen Charakter habe
und der
kantonalen Gesetzgebung unterstellt sei, habe der Rechts-
öffnungsrichter trotzdem auch die Frage geprüft,
ob der
verbürgte Betrag in Zahlen angegeben sein müsse, um
dem OR Genüge zu leisten, komme aber zum Schlusse
dass der Sinn des Gesetzes nicht der sein könne.
Wen
also auch das OR, nicht das kantonale Recht, die vor-
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liegende Bürgschaft regeln würde, so wäre die Gültig-
keitseinrede des Rekurrenten nach dem Rechtsöffnungs-
richter unhaltbar,
und sollte dieser letztere den Art. 493
OR unrichtig ausgelegt haben, so bestände deswegen doch
kein Grund für einen staatsrechtlichen Rekurs. Nun habe
aber auch das Bundesgericht
mit Urteil vom 14. April 1916.
(AS 42 II N° 23 Erw. 3 S. 152 f.) festgestellt, dass dem
Art. 493
OR Genüge geschehe, wenn sich die verbürgte
Summe
nur durch eine rechnerische Operation oder eine
logische
Ueberlegung bestimmen lasse. Diese Voraus-
setzung sei hier erfüllt,
da der Rekurrent den verbürgten
Kostenbetrag
an Hand des Tarifs habe vorauRsehen
könne.
E. '-Auch der Rechtsöffnungsrichter hat auf Ab-
weisung des Rekurses angetragen. Er hält an den Erwä-
gungen des angefochtenen Entscheides fest
und schliesst
sich ferner auch den Ausführungen des Rekursbeklagten
an.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
64 Staatsrecht. letzung vetfassungsmässiger Rechte zulässig. Und diesem Erfordernis entspricht der vorliegende Rekurs, indem darin ausdrücklich Art. 4 BV und, was den Hauptbe- schwerdegrund der Nichtberücksichtigung des Art. 493 ORbetrifft, wenigstens der Sache nach auch der in Art. 2 Ueb.-Best. z. BV enthaltene Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Recht als verletzt bezeichnet wird. Aus Art. 2 Ueb.-Best. z. BV hat das Bundesgericht von jeher ebenfalls ein Indi- vidualrecht abgeleitet und dessen Schutz gewährt, selbst wenn die Verfassungsbestimmung nicht ausdrücklich an- gerufen war (so z. B. neuestens mit Urteil Vom 20. Okto- ber 1916 i. S. Eidg. Bank gegen Konkursmasse der Spar- und Leihkasse Bremgarten und Obergericht des Kantons Aargau : AS 42 I N° 47 S. 360 f.). Auf den Rekurs ist somit einzutreten. - 2. -Bei Beurteilung der Frage, ob die vom Rekur- renten übernommene Prozesskostenbürgschaft dem kan- tonalen der dem eidgenössischen Recht unterstehe, muss zwischen der Pflicht der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten an sich und der Erfüllung dieser Pflicht durch Bürgschaftsbestellung unterschieden wer- deu. 'Vas der Rechtsöffnungsrichter vom Zusammenhang der «( Prozessbürgschaft » mit dem kantonalen Prozess- recht sagt, gilt unbestreitbar HiT die Pflicht der Kosten- sicherheitsleistung als solche: Sie bildet in der Tat einen Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Prozessver- hältnisses und wird deshalb an sich nach Vorausset- zungen, Inhalt und Rechtswirkungen durch das ein- schlägige kantonale Recht, insbesondere die Art. 339 ff. wall. bPO, bestimmt. Anderseits aber ist die Bürg- schaft ein privatrechtliches Institut, das die eidgenös- s~schen Vorschriften der Art. 492 ff. OR, und zwar mangels emes ausdrücklichen Vorbehalts zu Gunsten des kanto- nalen Rechts ausschliesslich, regeln (yerg!. über diesen allgemeinen Grundsatz der Abgrenzung eidgenössischer und kantonaler Rechtshoheit z. B. AS 37 I :No 10 Erw. 3 ./ Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 9. 85 os. 45). Jene Vorschriften sind also aUch massgebend für .die Verbürgung von Verbindlichkeiten kantonal- und öffentlich-rechtlicher Natur (so die Kommentare des OR : ,OSER, Vorbemerkung zum Titel der Bürgschaft, Ziffer 2, S. 853 und Anmerkung 1 zu Art. 504; FICK, Vorbe-- merkung zum Titel der Bürgschaft, Ziffer 3, S. 944, während die vom Rechtsöffnungsrichter angerufene Ziffer 38 ebenda nicht auf den Gegensatz von eidgenös- sischem und kantonalem Recht, sondern auf die örtliche Rechtsanwendung bei zwischenstaatlichen Verhältnis- sen Bezug hat). Wenn daher Art. 341 wall. bPO be- stimmt, dass die Prozesskostensicherheit u. a. durch Bürgschaft geleistet werden kann, so wird damit in dem Sinne auf das eidgenössische Bürgschaftsrecht abge- stellt, dass der Akt der Sicherheitsleistung durch Bürg- schaft den bundesrechtlichen Erfordernissen einer Bürg- schaftsurkunde entsprechen muss. Hiezu gehört nach Art. 493 OR die Angabe eines bestimmten Betrages der Haftung des Bürgen. Dieses Erfordernis hat nun der Rechtsöffnungsrichter hier nicht anerkannt und sich deshalb, entgegen der Behauptung des Rekursbeklagten, auch nicht darüber ausgesprochen, ob es erfüllt sei, son- dern es ausdrücklich als für die Prozesskostenbürgschaft nicht passend und nicht im Sinne des von ihm ausschliess- lich in Betracht gezogenen kantonalen Rechts liegend abgelehnt. Damit hat er, in Anwendung dieses kanto- nalen Rechts, massgebendes eidgenössisches Recht miss- achtet und so gegen Art. 2 Ueb.-Best. z. BV verstossen. Aus diesem Grunde ist sein Entscheid in der Meinung aufzuheben, dass er den Einwand der Nichtigkeit der streitigen Bürgschaftsverpflichtung an Hand des Art. 493 OR zu prüfen hat, wobei dann auch zu erwägen sein mag, ob der Rekurrent in seiner doppelten Eigen- schaft als Anwalt und als Bürge mit diesem Einwande nach Treu und Glauben überhaupt zu hören sei. 3. -Nach der vorstehenden Erwägung bedürfen die weiteren Rekursargumente vorläufig keiner Erörterung, AS 43 I -1917 5
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da ihre praktische Bedeutun~. vom nuen grunätz
lichen Entscheide des RechtsofinungsrIchters abhangt.
Sollte dieser letztere neuerdings zur Abweisung des Nieh-
tigkeitseinwandes des Rekurrenten gelangen,
so hätte
. e r sich zuerst wiederum mit den jenen Argumenten zu
Grunde liegenden Behauptungen zu befassen, also r de~ Rekur-
renten als Bürgen, sowie dIe Frage, ob mcht dIe Haftung
des Rekurrenten speziell für die Kosten der erfolglosen
Ausklagung des Hauptschuldners Decoppet ausgeschlos-
sen wäre, wenn diese Ausklagung wirklich
aus Versehen
des Gläubigers am unrichtigen Orte stattgefunden haben
sollte, nochmals zu prüfen.
Demnach
11at das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Reehtsöffnungs-
entscheid des Einleitungsrichters des Bezirkes Brig vom
29. November 1916 im Sinne der Erwägungen aufge-
hoben.
VII. AUSLIEFERUNG
EXTRADITION
10. Arrat d.u 9 mars 1917
dans Ia cause en extradition Babbat et Limoge.
Tratte franco-suisse d'extradition: il est
applicable meme lorsque l'individu recheie
Frage der betreibungsrechtlichen Bedeutung des vorlIe-
genden Kostenverzeichnises gegenübche n'a ps fut:
de France en Sulsse, mais se trouve en SUlsse a la sUlte de
son expulsion du territoire franl(ais.
En cas de delit continu commis a la fois en France et en
Suisse ainsi qu'en cas d'activite delictueuse deployee eIlt
Auslieferung. N° 10. 67
Suisse, mais dont les effets se sont produits en France, les
tribunaux suisses sont competents pour statuer sur l'en-
semble du delit et l'extradition a l'Etat etranger doit par
consequent etre refusee.
A. -Le 23 novembre 1916 ont ete arretes a Geneve
Rabbat Gabriel, ne le 15 mars 1883, banquier, ressor-
tissant ture,
et Limoge Philippe, ne le 29 juillet 1857,
representant, ressortissant fran«;ais. Le 5 decembre l'Am-
bassade de France en
Suisse a reclame l'extradition des
deux prevenus. A
ceUe demande etaient joints trois man-
dats d'arret deeernes par le Juge d'instruction pres le
Tribunal de Ia
Seine.
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