BGE 43 I 46
BGE 43 I 46Bge30.09.1915Originalquelle öffnen →
46 Staatsrecht. V. GERICHTSSTAND FOR . • 8. t1rteil vom a. April 1917
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Staatsrecht.
desalb de tessinische Appellationsgerichtspräsident den
SchIdsgerIchtsobmann zu bezeichnen habe.
grult Beschluss vom 31. August 1916 Wies das Ober-
gerIht . des Kantons Zürich die Einsprache der Firma
SaIVl.?Dl gegen die Bildung des Schiedsgerichts mit der
Bdung ab, dass Aebly einen Anspruch darauf habe,
asldent am 30. Oktober 1916 seine Ersetzung durch
Rt s.emem g.e das Mandat ab. Deshalb verfügte der Obergerichts_
pechtsbegehren zur Sache vom dafür zu-
SandIgen Gefleht gehört zu werden, und ernannte auf
de Vorschlag seines Präsidenten als Obmann des Schieds-
gerIchts
E. Hafner-Tobler in Zürich. Dieser lehnte in der
Fc?ard Polt, den Direktor des Lebensmittelvereins in
Zflch, und das Obergericht trat auf eine Beschwerde der
FIrma
Salvioni gegen diese Verfügung mit Beschluss vom
20. Dezember 1916 nicht ein.
, Inzwischen hatte andersits der Präsident destessi-
Dlschen Appellatiosgerichts mit Verfügung vom 2. Sep-
temer ,1916 auf em entsprechendes Gesuch der Firma
IVlOI, vom 1. September den Appellationsgerichts_
vlze~raSIdenten Dr. Berta als Schiedsgerichtsobmann
bezeIchnet.
Nachdem sodallll eine Verständigung der
Parteien
erfolgt war, wonach Aebly acr im Befehlsverfahren
l.:trlegen~~ Firma Salvioni-die Zurückriahme der in
Zunch retullerten Ware gegen dortige Hinterlegung der
~ufgeIaufenen Lagerkosten !lebst einem weitem Betrage
von .O,OOO Fr. gestattete, versuchte jeder der beiden
?bmarmer, das Schiedsverfahren unter seiner Leitung
111. Gang zu bringen. Diese Versuche scheiterten jedoch
beIder$eits,
da jeweilen der Vertreter derjenigen Partei
gegen deren Willen der betreffende Obmann berufen wor-
den,
war, de Einladung zur konstituierenden Sitzung des
Gerichts keme Folge leistete. Das führte in Zürich dazu,
~~ss der Ohmann Polt dem Obergericht von der durch das
~lC!lterscheinen e Scl?iedsrichters Primavesi bedingten
er,mndlungsunfahigkeIt des Schiedsgerichts Kenntnis
/'
Gerichtsstand. r-; 0 :;. 4\J
gab und Aebly bei ihm gestützt auf § 371 zürch. ZPO die
Abberufung
und Ersetzung jenes Schiedsrichters ver-
langte. Die
Firma Salvioni wandte wiederum ein, ~ass
dem zürcherischen Obergericht die Kompetenz zu emer
solchen Massnahme abgehe. indem sie sich der zürche-
rischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen
habe,' duss
Vielmehr über die Frage, ob sie sich vor dem in Zürich
gebildeten Schiedsgericht einzulassen habe,
nur der
Richter
an ihrem Wohnort entscheiden könne. Und
auch der Schiedsrichter Primavesi erklärte, dass für
ihn einzig das Obergericht des Kantons Tessin als kom-
petent in Betracht fallen könne,
Mit Beschluss vom 31. Januar 1917 entschied das
Obergericht des Kantons Zürich: «Peter Primavesi wird
»als Mitglied des Schiedsgerichtes in dem Rechtsstreite der
»Parteien abberufen und durch Kaufmann Bürke Albrecht
»in Zürich ersetzt. l) Es zog dabei wesentlich in Erwägung:
Dass Aebly berechtigt sei, als Kläger das Schiedsgericht
anzurufen, sei bereits
am 31. August 1916 festgestellt
worden,
und es bestehe kein Grund, hierauf nochmals
einzutreten.
Heute verlange dieser Kläger, dass das
Obergericht die ihm vom Gesetz in Bezug auf die Ein-
setzung eines Schiedsgerichts zugewiesene Befugnis aus-
übe, während die Beklagte ihm die örtliche Kompetenz
hiezu bestreite. Ueber diese Kompetenzfrage habe
nach
allgemeinem Rechtsgrundsatz' das Gericht selbst zu
entscheiden
(so BGE 25 I N° 64 und BURCKHARDT,
Kommentar zur BV, S. 580 unten). Nun wäre an sich
allerdings der
Sitz des Schiedsgerichts an den \Vohllort
der beklagten Partei zu legen und folglich dem dortigen
Gericht die Befugnis zu Anordnungen über seine Bildung
zuzugestehen. Allein die Bestimmung des hier in
Frage
kommenden Schiedsvertrages, dass der Präsident des
Obergerichts desjenigen Kantons, indem die klagende
Partei domiziliert sei, den Obmann bezeichne, zeige all ,
dass die Vertragschliessenden die Unterordnung des
Schiedsgerichts
unter die zuständigen Gerichte des näm-
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Staatsrecht.
Heben Kantons sich gedacht und gewollt hätten. Die
Beteiligten hätten sich also bei der Unterwerfung unter
den Schiedsvertrag des Rechtes begeben, das dem Be-
klagten sein Wohnsitz verleihe. Aus der Erklärung Pri-
mavesis aber erhelle, dass dieser in einem Schiedsgericht
mit Sitz in Zürich nicht wirken wolle. De5halb, und weit
eine Ordungsstrafe nichts fruchten würde, sei er gemäss.
§ 371 ZPO abzuberufen.
B. -Gegenüber diesem Beschlusse des Obergerichts:
hat die Firma A. & G. Salvioni rechtzeitig den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
beantragt, er sei als im Widerspruch mit Art. 59 BV
stehend aufzuheben. Der Streit drehe sich, wird zur
Begründung ausgeführt, nur um die Frage, welcher
kantonalen Jurisdiktion das ·Schiedsgericht unterstehe.
Diese Frage sei
identisch mit der nach dem Rechtssitz:
des Schiedsgerichts,
und ihre Beantwortung hänge im
Grunde davon ab, weIcher Obergerichtspräsident zur
Bezeichnung des
Obmanns berufen sei. Indessen hätten
die Obergerichtspräsidenten von Tessin und Zürich mit
der Bezeichnung des Obmanns keine Amtshandlung
begangen und daher auch nicht zu prüfen gehabt, wer
klagende
Partei sei. Dabei habe es sich um Akte privater
Natur gehandelt, die nicht mit der staatsrechtlichen
Beschwerde
hätten angefochten werden können. Da-
gegen sei diese Beschwerde statthaft sowohl gegen die
Handlungen des
Schiedsgtlrichts selbst, speziell also
gegen die Vorladung des
Obmanlls Polt zur Verhandlung
in Zürich, als
auch gegen den nunmehr vorliegenden
gerichtlichen Entscheid über die Abberufung eines.
Schiedsrichters. Die Kompetenz des Obergerichts hiezu
wäre nur liquid, wenn eine Prorogation
auf den zürche-
rischen Richter stattgefunden hätte. Eine solche könne
aber in der vom Obergericht angeführten Vereinbarungs-·
bestimmung nicht erblickt werden. Darin liege noch
keine
Unterwerfung unter eine bestimmte kantonale
Gerichtsbarkeit. Die Aufgabe des Obergerichts,
Bildung
/
Gericlltsstand. N° 8.
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und Tätigkeit des Schiedsgerichts zu überwachen, könr:,e
nicht einsetzen, bevor dieses einmal definitiv konsti-
tuiert und sein Rechtssitz bestimmt sei, während er
Konflikt über die Person des Obmanns, der e:ne
gewisse Analogie gen
Renitenz abzuberufen. Das Bundesgencht habe darüber
zu entscheiden, ob nicht durch die
auf einen Schieds-
spruch
abzielenden Vorkehren jenes Obman:ls und. durch
das Eingreifen des zürcherischen Obergenchts In den
Konflikt ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt wor-
den seien. Das sei tatsächlich der
Fall; denn der ange-
fochtene Beschluss verstosse gegen die Gerichtsstands-
garantie des
Art. 59 BV. Wenn, nach wieit dem poitiven ompetenzkon.s likt
zeige, schon in dIesem StadIUm gelost werdn musse.
Das Dilemma (zwei koordinierte SchiedsgerIchte und
, schliesslich zwei Schiedssprüche in der nämlichen Sache)
werde durch die an sich richtige Erwägung des Ober-
gerichts, dass die Unte:-ordnun
g
dchiedsgerichts
unter die ständigen GerIchte des namhchen Kantons
zweckmässig sei, nicht beseitigt. Das Obergericht ü?er-
sehe, dass das Schiedsgericht überhaupt noch 111ch t
definitiv gebildet sei, und vergesse zu sagen, warum es
gerade der zürcherischen Gerichtsbarkeit
u:üerste?en
solle. Die Rekurrentin bestreite, vor dem SchIedsgericht
mit Direktor Polt als Obmann Recht nehmen zu müssen,
und könne nicht anerkennen, dass ihre Nichteinlassung
vor diesem Schiedsgericht dem zürcherischen Oberge-
richt die Befugnis gebe, ihren Schedsrichter werholt., dagegen dIe
Zuständigkeit des von der Gegenpa:tel angerufn En.t-
scheidungen des Bundesgerichts, der
StreIt
lichen Erledigung an sich unangefochtearüber Il1
welchem Umfange sich eine Partei einem SchIedsgerIcht
zu unterwerfen habe, als ein solcher persönlicher Natur
vor den Wohnsitzrichter gehöre, so müsse dies auch
gelten, wenn zwar die Verpflichtung zur schiedsgerichnen
Schiedsgerichts oder auch nur eines emzelnen Schled
richters (des Obmanns) bestritten sei. Zum EntscheId
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Staatsrecht.
dm·ber,. vor welchem Schiedsgericht sich die Rekur-
rntl11 mzulassen habe, seien nur die ordentlichen Ge-
n.chte les Domizilkantons Tessin zuständig; denn
dIe Vere:nba:-ung eines Schiedsgerichts schliesse nicht
s'lechtm vertrages entspreche. Und darüber, ob dies
Fall
seI.' habe ausschliessIich der natürliche Richter zu
entscheIden.
Erst wenn dieser letztere die Rekurrentin
men Verzicht auf den verfassungsmässigen
RIchter m sIch, sondern dieser Verzicht sei stets
an den
Vorbehalt geknüpft, dass die Bildung
und Zusammen-
setng des Schiedsgerichts der WilIensmeinung des
Schledazu verurteilte, sich vor dem Schiedsgericht .in Zürich
eI1lulassen, und wenn alsdann der Schiedsrichter Prima-
veSI seine Mitwirkung verweigern sollte k" t d
.. h . h Ob ' onn e as
z~:rc ensc e ergericht Von der Bestimmung des § 371
zureh. ZPO Gebrach machen. Diesem Standpunkte ent-
sprechend habe dIe Rekurrentin ihrerseits geoen den
:r:.ekurs.beklagten. in Zürich Klage mit dem Begehren
el:lgerlCht, er eI Zu verurteilen, sich beim Schiedsgericht
mit D,. Berta In Lugano als Obmann einzulassen.
C. -Der Rekursbeklagte Aebly hat Abweisung des
Hekurses beantragt.
Er betont hauptsächlich, dass nach
der massgebenden
Schiedsgerchtsklausel das Schieds-
verfahren ohne Zweifel im Kanton Zürich &tattzufinden
habe, wo das Schiedsgelicht 'von ihm zuerst angerufen
worden sei.
Das Obergericht des
Kantons Zürich hat auf besondere
GegenbemerkuHgen gegenüber dem Rekurse verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
illErwägung:
. 1: -Zur Beurteilung steht nur der Beschluss des Ober-
enehts vom 31. Januar 1917, da gegen ihn allein der
A n t : a g les Rekurses gerichtet ist. Die Massnahmen
ies zurcherIschen Schiedsgerichtsobmanns Polt, welche
lH der Rekurs beg r ü n dun g auch noch heanstandet
werden, fallen ohne weiteres ausser Betracht. Sie könnten
/'
Gerichtsstand. ).;0 8.
jJ
übrigens, weil jener Schiedsgerichtsobmallll kein kanto-
nales Staatsorgan ist, gemäss Art. 178 zm. 1 OG über-
haupt nicht Gegenstand einer staatsrechtlichen Be-
schwerde bilden. Dagegen stellt sich der angefochtene .
Obergerichtsbeschluss unbestreitbar alskal1tonale Ver-
fügung
im Sinne dieser Vorschrift dar; denn das Über-
gericht hat dabei nicht einfach kraft schiedsvertraglichen
Parteimandats. sondern unmittelbar auf Grund der die
:Mitwirkung der staatlichen Gerichtsbarkeit beim Schieds-
gerichtsverfahren regelnden Normen des kantonalen
Prozessrechts, insbesondere des § 371 ZPO (yom 13. April
1913), gehandelt,
zu deren Anwendung es von Amtes
wegen verpflichtet
ist. Ferner kann der Umstand, dass die
Rekurrentin
nach ihrer eigenen Angabe neben dem
staatsrechtlichen Rekurs vor Bundesgericht noch eineJl
Prozess vor dem zürcherischen Richter anhängig gemacht
hat, worin sie mit dem Begehren, der Rekursbeklagte
habe sich heim Schiedsgericht
mit Dr. Berta in Lugano
als Obmann einzulassen, über die im vorliegenden Ver-
fahren nur vorfrageweise beurteilte örtliche Zuständig-
keit des Schiedsgerichts einen selbständigen Entscheid
erwirken will, nicht dazu führen, das
Eintreten auf den
Rekurs abzulehnen. Vielmehr besteht kein prozessuales
Hindernis, die hier bereits aufgeworfene
und erörterte
Frage im Rekursverfahren sofort endgültig zu erledigelt.
Dies ist daher schon aus Gründen der
Prozessökol1omie
geboten. Fragen könnte es sich eher, ob der Rekurs nicht
bereits gegenüber dem die Bezeichnung des
Schieds-
gerichtsobmanns enthaltenden ersten Obergerichtsbe-
schluss vom 31. August 1916 hätte ergriffen werden
sollen,
da jener Beschluss schon auf der Voraussetzung der
heute bestrittenen Kompetenz des zürcherischen Richters
zur Mitwirkung bei der Bestellung des Schiedsgerichts
beruhte. Indessen
ist der den wesentlichen Beschwerde-
gegenstand bildende interkantonale Gerichtsbarkeits-
konflikt doch
erst später (mit der Bezeichnung eines
Schiedsgerichtsobmanns auch durch den Präsidenten des
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Staatsrecht.
tessinischen Appellationsgerichts) entstanden und ins-
besondere erst mit dem nunmehr angefQchtenen Be-
schluss, der erstmals die Bestellung eines ver h a n d _
1 u n g s f ä h i gen Schiedsgerichts verwirklicht hat, in
das praktisch bedeutsame Stadium getreten, so dass die
Anfechtung auch
erst dieses Beschlusses als zulässig
erscheint.
.2: -Die Parteien sind einig darüber, dass ihre gegen-
seItIgen
Ansprüche vor einem gemäss § 13 der Verein-
barung zwischen den Verbänden der schweiz. Grossisten
und der schweiz. Agenten der Kolonialwarenbranche
vom
Jahre 1910 zu bestellenden Schiedsgericht auszu-
tragen sind, und zwar so, dass für alle Streitpunkte ein
lld dasselbe Schiedsgericht zu amten hat. Streitig aber
1st, wo dieses Schiedsgericht zu bestellen sei und welcher
kantonalen Justizhoheit es bezüglich der dabei notwendig
werdenden Mitwirkung der Staatsgewalt unterstehe. Der
angefochtene Obergerichtsbeschluss
vertritt die Auf-
fassung, dass diese örtliche Zuständigkeit des Schieds-
gerichts sich aus der in jener Vereinbarungsbestimmung
enthaltenen Vorschrift ergebe, wonach der
Obergerichts-
präsident des Wohnsitzkantons der klagenden Partei den
Obmann zu bezeichnen hat, dass also der Wohnsitz der
klagenden
Partei nicht nur, wie ausdrücklich vorgesehen,
für die Bezeichnung des
Obmanns massgehend sei, son-
dern zugleich auch den rechtlichen Sitz des Schieds-
gerichts bestimme. Dieser Auffassung pflichtet an sich
a lich die Rekurrentin bei, indem sie zunächst bemerkt
?ie Frage nach dem Rechtssitz des Schiedsgerichts häng
lillGrunde davon ab, welcher Obergerichtspräsident zur
Bezeichnung des Obmanns berufen sei. Dagegen weicht sie
vom Obergericht insofern ab, als sie im weitern dessen
Annahme, dass im
Sinne seines Beschlusses vom 31..
August 1916 über die Bezeichnung des Obmanns der Re-
kursbeklagte ah klagende Partei zu betrachten sei, ent-
gegentritt und geltend macht, diese Vorfrage sei vom
ordentlichen Richter, ihr gegenüber somit von den Ge-
/'
Gerichtsstand. N° 8. •
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richten ihres lessinischen Wohnsitzes, zu entscheiden.
Dieser
Standpunkt wird dem Sinn und Zweck der in Rede
stehenden Klausel der Schiedsgerichtsvereinbarung nicht
gerecht. Denn darin, dass
mit der Bezeichnung des Ob-
manns eine staatliche Gerichtsbehörde betraut ist, die
in einer bestimmten räumlichen Beziehung zu einer der
Parteien steht, ist unverkennbar der Wille zum Aus-
druck gebracht worden, die dem Schiedsgericht über-
geordnete Staatsgewalt auch schon für dessen Bestellung
vertraglich festzulegen.
Es handelt sich um eine der
Prorogation, als der Vereinbarung eines s t a a
tI ich e n
Gerichtsstandes, analoge Bestimmung der Staatshoheit
für ein vereinbartes
pr i v a t es Schiedsgericht, vor der,
gleich wie
vor der Prorogation, die von der Rekurrentin
als verletzt bezeichnete Garantie des Art. 59 BV zurück-
tritt. Nun ist allerdings die Ausübung dieser Staatshoheit
durch die rechtsordnungsmässig hiezu berufene Gerichts-
behörde davon abhängig, ob diese Gerichtsbehörde der
Voraussetzung der vertraglichen Hoheitsfcstlegung
ent-
spricht. Allein diese Frage der örtlichen Zuständigkeit ist,
wie das Obergericht mit Recht angenommen hat, nach
allgemeinem Prozessgrundsatz
und praktisch notwendi-
gerweise vom angerufenen Richter selbst zu prüfen. Das
Obergericht
hatte demnach in der Tat selber vorfrage-
weise zu entscheiden, ob die Voraussetzung der Zuständig-
keit seiner Anrufung zur Beurteilung des Begehrens des
Rekursbeklagten -der \Vohnsitz der
vor Schiedsgericht
klagenden
Partei im Kanton Zürich -gegeben sei.
(Vergl. hiezu aus der bisherigen Praxis, neben den vom
Obergericht, direkt und durch Hinweis
auf BURcKHARDT's
Kommentar zur BV, erwähnten Präjudizien, neuestens
noch das Urteil
vom 30. September 1915 i. S. Aeschbacher
gegen
Societe de Laiteries d'Onnens : AS 41 I N° 38,
S. 275 ff.).
3. -Aber auch die Bejahung dieser Vorfrage
durch
das Obergericht ist staatsrechtlich nicht zu beanstand~n.
Dabei kann VOn einer Verletzung des Art. 59 BV Wle-
Astrag gebracht werden können, über die KIägerroIle
nur dIe Prä v e n ti 0 n entscheiden: Kläger muss sein,
wer zuerst als solcher
auftritt. Die Prävention ist: denn
auch als allgemeiner Grundsatz -von dem
nur verein-
zelte, positiv geregelte Ausnahmen bestehen -in den
Prozessgebungen ausdrücklich anerkannt, sei es direkt
(z.
B. in Art. 31 der tessinischen ZPO), sei es indirekt,
rtel l~ der nämlichen Sache (z. B. in § 130 Ziff. 2 der
zurchenschen
ZPO). Unter dem «als Kläger auftreten )
muurch ?ewährU11g der Einrede der Rechtshängigkeitgegel1_
uber
.enem spätem selbständigen Vorgehen der Gegen-
ps aber .. i?l vorliegenden Fall die Anrufung des Ober-
genchtsprasldenten zur vereinbarungsgemässen Bezeich-
/'
Gerichtsstand. N° .. 8.
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nung des Schiedsgerichtsobmanns verstanden werden, da
darin die erste, über den Rahmen des Verkehrs der Par-
teien unter sich hinausgehende Parleihandlung zur Durch-
führung des Schiedsverfahrens liegt,
der die eigentliche
KIageerhebung erst nach der vollständigen Bestellung des
Schiedsgerichts, die dadurch
veranlasst wird, folgen kann.
Darnach ergibt sich aus den Akten ohne weiteres, dass
dem R e
kur s b e k lag t e n die Klägerrolle zukommt,
indem er, nach vorgängig erwirkter Feststellung der bei-
den Mitglieder des Schiedsgerichts durch die
Parteien,
schon am 1 4. J u I i 1 9 1 6 wegen der Bezeichnung des
Obmanns an den zürcherischen Obergerichtspräsidenten
gelangt ist, während das entsprechende Gesuch der Re-
kurrentin an den tessinischen Appellationsgerichtsprä-
sidenten erst vom 1. S e p t e m b e r 1 9 1 6 datiert. Dass
dann die Bezeichnung selbst des
Obmrums im Kanton
Zürich zufolge der Mandatsablehnung des Erstbezeich-
neten endgültig erst später stattgefundel hat, als i~
Kanton Tessin, ist dabei natürlich ohne Belang. SomIt
steht in der Tat die hier fragliche Mitwirkung bei der
Bestellung des Schiedsgerichts den z ü r c her i s c h e n
Gerichtsbehörden zu,
und es bestreitet daher die Rekur-
rentin dem
Obergericht zu Unrecht die Kompetenz
zum Erlass
des' angefochtenen Beschlusses.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
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