V. GERICHTSSTAND
FOR
. 8. t1rteil vom a. April 1917
- S. Salvloni gegen Aebly u. Obergericht des Xantons Zürich.
Zulässigkeit des staat htl' h
, srec lC en Rekurses gegen Entscheide
emer. von gesetzes wegen zur Mitwirkung beim S chi d
e r 1 c h t s ver f a h ren (Bestellung eines SChiens !
k
rIChtS)
berufenen kantonalen Gerichtsbehörde In t g
a n
ton ale r G 'h . e r-
, .. .e r 1 c t s bar k e i t s k 0 n f 1 i k t in
e, u auf dlene TatInkeit der staatlichen Gerichte. Wirksam-
e enner schledsventraglichen Vereinbarung über die mass-
;. e e I Staatshnhelt gegenüber der Garantie des Art. 59
, us egung dIeser Schiedsvertragsklausel.
r' A. -Laut. 13 einer zwischen dem Verband schweize-
lscher GrossIsten
und demjenigen schweizerischer Agen-
ten der Kolonialwarenbranche abgeschlossenen Verein-
barung (No 3, von 1910) sind Streitigkeiten die sich aus
deI? auf der Vnreinbarung beruhenden GeSnhäftsverkehr
zWIschen GroSSIsten und Agenten ergeben unter näh
g?regelten yoraussenzungen' schiedsgerichtlich zu erl:
d.Igen, wobeI das SchIedsgericht aus zwei Mitgliedern und
eme Obmann bentehen und wie folgt bestellt werden
soll .
Jede der treItenden Parteien wählt ein Mitglied.
De bmann WIrd vom Präsidenten des Obergerichtes
desJenIgen Kantons bezeichnet, in dem die klagende
ParteI domiziliert ist ) .
Der Rekursbeklagte Aebly, der in Zürich eine Kolonial-
wnrenagentur betreibt, hatte bei der Rekurrentin der
FIrma A G Sal' " B . '
.' , VlOllI In el1mzona, ein grösseres
Quantnn:-Kaffe bestellt, trat aber dann wegen nicht
rechtzelhger LeIstung der Lieferantin
unter Vorbehalt
von Schadenersatzansprüchen vom Vertrage zurück und
/'
Gerichtsstand. N° 8.
erwirkte zur Sicherung dieser Ansprüche an der ihm
zugehenden ersten Sendung der Ware (250 Sack), die
er nicht annahm, sondern bei einer zürcherischen Spedi-
tionsfirma einlagern liess, ein Retentionsrecht. In der
Folge eröffnete er der
Firma Salvioni, die ihre Ware
zunächst im Wege des Befehlsverfahrens herauszube-
kommen suchte,
mit Schreiben seines Vertreters vom
12. Mai 1916, dass er bezüglich seiner Schadenersatz-
forderung das in der erwähnten Vereinbarung vorgesehene
Schiedsgericht anrufen werde.
Zugleich nannte er seinen
Schiedsrichter, forderte sie auf, dasselbe zu tun, und fügte
bei, falls die beiden Schiedsrichter sich
nicht über einen
Obmaim verständigen könnten, müsste der zürcherische
Obergerichtspräsident diesen bezeichnen.
Am 29, Juni
1916liess die Firma antworten, sie bezeichne für den Fall,
dass sie
mit ihrem Befehlsbegehren nicht durchdringen
sollte, sondern zur Erwirkung der Herausgabe der
Sack
Kaffee oder Bezahlung des Kaufpreises hiefür den
Spruch eines Schiedsgerichts anrufen müsste, als ihren
Schiedsrichter den Grossisten der Koloniaiwarenbranche
Pietro
Primavesi in Lugano, die Ernennung des Schieds-
gerichtsobmaims aber habe, da sie Klägerin sei, verein-
barungsgemäss
durch den Präsidenten des Tessiner
Obergerichts zu erfolgen, Trotzdem wandte sich nunmehr
Aebly
mit Eingabe vom 14, Juli 1916 unter Berufung
darauf, dass
er gegen die Firma Salvioni eine Schaden-
ersatzforderung von 30,000 Fr" gesichert durch das
Retentionsrecht
an der in Zürich liegenden Kaffeesen-
dung,
geltend machen wolle, an den Präsidenten des
zürcherischen Obergerichts
um Bezeichnung des Ob-
manns für das nach der massgebenden Verbandsverein-
barung
zu bestellende Schiedsgericht. Die Firma Salvioni
entgegnete, es sei auf dieses Gesuch nicht einzutreten,
indem sie ihrerseits an der Auffassung festhielt, dass sie
wegen ihres sachlich primären ) , der Schadenersatz-
forderung Aeblys vorgehenden Eigentums-eventuell
Kaufpreisanspruchs als Klägerin zu betrachten sei
und
desnalb de tessinische Appellationsgerichtspräsident den
SchIndsgerIchtsobmann zu bezeichnen habe.
lt Beschluss vom 31. August 1916 Wies das Ober-
gerInht . des Kantons Zürich die Einsprache der Firma
SaIVl.?Dl gegen die Bildung des Schiedsgerichts mit der
Bngrundung ab, dass Aebly einen Anspruch darauf habe,
t s.emem echtsbegehren zur Sache vom dafür zu-
SandIgen Gefleht gehört zu werden, und ernannte auf
de Vorschlag seines Präsidenten als Obmann des Schieds-
gerIchts
E. Hafner-Tobler in Zürich. Dieser lehnte in der
F g.e das Mandat ab. Deshalb verfügte der Obergerichts
pnasldent am 30. Oktober 1916 seine Ersetzung durch
Rnc?ard Polt, den Direktor des Lebensmittelvereins in
Znflch, und das Obergericht trat auf eine Beschwerde der
FIrma
Salvioni gegen diese Verfügung mit Beschluss vom
20. Dezember 1916 nicht ein.
, Inzwischen hatte andersnits der Präsident destessi-
Dlschen Appellationsgerichts mit Verfügung vom 2. Sep-
temner ,1916 auf em entsprechendes Gesuch der Firma
IVlOnI, vom 1. September den Appellationsgerichts
vlzenraSIdenten Dr. Berta als Schiedsgerichtsobmann
bezeIchnet.
Nachdem sodallll eine Verständigung der
Parteien
erfolgt war, wonach Aebly acr im Befehlsverfahren
l.:tnrlegen Firma Salvioni-die Zurückriahme der in
Zunch retullerten Ware gegen dortige Hinterlegung der
ufgeIaufenen Lagerkosten !lebst einem weitem Betrage
von . O,OOO Fr. gestattete, versuchte jeder der beiden
?bmarmer, das Schiedsverfahren unter seiner Leitung
111. Gang zu bringen. Diese Versuche scheiterten jedoch
beIder eits,
da jeweilen der Vertreter derjenigen Partei
gegen deren Willen der betreffende Obmann berufen wor-
den,
war, de Einladung zur konstituierenden Sitzung des
Gerichts keme Folge leistete. Das führte in Zürich dazu,
ss der Ohmann Polt dem Obergericht von der durch das
lC!lterscheinen e Scl?iedsrichters Primavesi bedingten
er,mndlungsunfahigkeIt des Schiedsgerichts Kenntnis
/'
Gerichtsstand. r-; 0 :;. 4 J
gab und Aebly bei ihm gestützt auf 371 zürch. ZPO die
Abberufung
und Ersetzung jenes Schiedsrichters ver-
langte. Die
Firma Salvioni wandte wiederum ein, ass
dem zürcherischen Obergericht die Kompetenz zu emer
solchen Massnahme abgehe. indem sie sich der zürche-
rischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen
habe,' duss
Vielmehr über die Frage, ob sie sich vor dem in Zürich
gebildeten Schiedsgericht einzulassen habe,
nur der
Richter
an ihrem Wohnort entscheiden könne. Und
auch der Schiedsrichter Primavesi erklärte, dass für
ihn einzig das Obergericht des Kantons Tessin als kom-
petent in Betracht fallen könne,
Mit Beschluss vom 31. Januar 1917 entschied das
Obergericht des Kantons Zürich: Peter Primavesi wird
als Mitglied des Schiedsgerichtes in dem Rechtsstreite der
Parteien abberufen und durch Kaufmann Bürke Albrecht
in Zürich ersetzt. l) Es zog dabei wesentlich in Erwägung:
Dass Aebly berechtigt sei, als Kläger das Schiedsgericht
anzurufen, sei bereits
am 31. August 1916 festgestellt
worden,
und es bestehe kein Grund, hierauf nochmals
einzutreten.
Heute verlange dieser Kläger, dass das
Obergericht die ihm vom Gesetz in Bezug auf die Ein-
setzung eines Schiedsgerichts zugewiesene Befugnis aus-
übe, während die Beklagte ihm die örtliche Kompetenz
hiezu bestreite. Ueber diese Kompetenzfrage habe
nach
allgemeinem Rechtsgrundsatz' das Gericht selbst zu
entscheiden
(so BGE 25 I N° 64 und BURCKHARDT,
Kommentar zur BV, S. 580 unten). Nun wäre an sich
allerdings der
Sitz des Schiedsgerichts an den Vohllort
der beklagten Partei zu legen und folglich dem dortigen
Gericht die Befugnis zu Anordnungen über seine Bildung
zuzugestehen. Allein die Bestimmung des hier in
Frage
kommenden Schiedsvertrages, dass der Präsident des
Obergerichts desjenigen Kantons, indem die klagende
Partei domiziliert sei, den Obmann bezeichne, zeige all ,
dass die Vertragschliessenden die Unterordnung des
Schiedsgerichts
unter die zuständigen Gerichte des näm-
AS 43 I -1917
Heben Kantons sich gedacht und gewollt hätten. Die
Beteiligten hätten sich also bei der Unterwerfung unter
den Schiedsvertrag des Rechtes begeben, das dem Be-
klagten sein Wohnsitz verleihe. Aus der Erklärung Pri-
mavesis aber erhelle, dass dieser in einem Schiedsgericht
mit Sitz in Zürich nicht wirken wolle. De5halb, und weit
eine Ordungsstrafe nichts fruchten würde, sei er gemäss.
371 ZPO abzuberufen.
B. -Gegenüber diesem Beschlusse des Obergerichts:
hat die Firma A. G. Salvioni rechtzeitig den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
beantragt, er sei als im Widerspruch mit Art. 59 BV
stehend aufzuheben. Der Streit drehe sich, wird zur
Begründung ausgeführt, nur um die Frage, welcher
kantonalen Jurisdiktion das Schiedsgericht unterstehe.
Diese Frage sei
identisch mit der nach dem Rechtssitz:
des Schiedsgerichts,
und ihre Beantwortung hänge im
Grunde davon ab, weIcher Obergerichtspräsident zur
Bezeichnung des
Obmanns berufen sei. Indessen hätten
die Obergerichtspräsidenten von Tessin und Zürich mit
der Bezeichnung des Obmanns keine Amtshandlung
begangen und daher auch nicht zu prüfen gehabt, wer
klagende
Partei sei. Dabei habe es sich um Akte privater
Natur gehandelt, die nicht mit der staatsrechtlichen
Beschwerde
hätten angefochten werden können. Da-
gegen sei diese Beschwerde statthaft sowohl gegen die
Handlungen des
Schiedsgtlrichts selbst, speziell also
gegen die Vorladung des
Obmanlls Polt zur Verhandlung
in Zürich, als
auch gegen den nunmehr vorliegenden
gerichtlichen Entscheid über die Abberufung eines.
Schiedsrichters. Die Kompetenz des Obergerichts hiezu
wäre nur liquid, wenn eine Prorogation
auf den zürche-
rischen Richter stattgefunden hätte. Eine solche könne
aber in der vom Obergericht angeführten Vereinbarungs-
bestimmung nicht erblickt werden. Darin liege noch
keine
Unterwerfung unter eine bestimmte kantonale
Gerichtsbarkeit. Die Aufgabe des Obergerichts,
Bildung
/
Gericlltsstand. N° 8.
und Tätigkeit des Schiedsgerichts zu überwachen, könr:,e
nicht einsetzen, bevor dieses einmal definitiv konsti-
tuiert und sein Rechtssitz bestimmt sei, während er
Konflikt über die Person des Obmanns, der e:ne
gewisse Analogie it dem ponitiven ompetenzkon. likt
zeige, schon in dIesem StadIUm gelost werdnn musse.
Das Dilemma (zwei koordinierte SchiedsgerIchte und
, schliesslich zwei Schiedssprüche in der nämlichen Sache)
werde durch die an sich richtige Erwägung des Ober-
gerichts, dass die Unte:-ordnun
g
dns chiedsgerichts
unter die ständigen GerIchte des namhchen Kantons
zweckmässig sei, nicht beseitigt. Das Obergericht ü?er-
sehe, dass das Schiedsgericht überhaupt noch 111ch t
definitiv gebildet sei, und vergesse zu sagen, warum es
gerade der zürcherischen Gerichtsbarkeit
u:üerste?en
solle. Die Rekurrentin bestreite, vor dem SchIedsgericht
mit Direktor Polt als Obmann Recht nehmen zu müssen,
und könne nicht anerkennen, dass ihre Nichteinlassung
vor diesem Schiedsgericht dem zürcherischen Oberge-
richt die Befugnis gebe, ihren Schnedsrichter wngen
Renitenz abzuberufen. Das Bundesgencht habe darüber
zu entscheiden, ob nicht durch die
auf einen Schieds-
spruch
abzielenden Vorkehren jenes Obman:ls und. durch
das Eingreifen des zürcherischen Obergenchts In den
Konflikt ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt wor-
den seien. Das sei tatsächlich der
Fall; denn der ange-
fochtene Beschluss verstosse gegen die Gerichtsstands-
garantie des
Art. 59 BV. Wenn, nach wienerholt. n En.t-
scheidungen des Bundesgerichts, der
StreIt arüber Il1
welchem Umfange sich eine Partei einem SchIedsgerIcht
zu unterwerfen habe, als ein solcher persönlicher Natur
vor den Wohnsitzrichter gehöre, so müsse dies auch
gelten, wenn zwar die Verpflichtung zur schiedsgerich
lichen Erledigung an sich unangefochte , dagegen dIe
Zuständigkeit des von der Gegenpa:tel angerufnnen
Schiedsgerichts oder auch nur eines emzelnen Schled
richters (des Obmanns) bestritten sei. Zum EntscheId
dm ber,. vor welchem Schiedsgericht sich die Rekur-
rnntl11 mzulassen habe, seien nur die ordentlichen Ge-
n.chte lnes Domizilkantons Tessin zuständig; denn
dIe Vere:nba:-ung eines Schiedsgerichts schliesse nicht
s' lechtnm men Verzicht auf den verfassungsmässigen
RIchter m sIch, sondern dieser Verzicht sei stets
an den
Vorbehalt geknüpft, dass die Bildung
und Zusammen-
setnng des Schiedsgerichts der WilIensmeinung des
Schlednvertrages entspreche. Und darüber, ob dies
Fall
seI.' habe ausschliessIich der natürliche Richter zu
entscheIden.
Erst wenn dieser letztere die Rekurrentin
azu verurteilte, sich vor dem Schiedsgericht .in Zürich
eI1lnulassen, und wenn alsdann der Schiedsrichter Prima-
veSI seine Mitwirkung verweigern sollte k" t d
.. h . h Ob ' onn e as
z :rc ensc e ergericht Von der Bestimmung des 371
zureh. ZPO Gebranch machen. Diesem Standpunkte ent-
sprechend habe dIe Rekurrentin ihrerseits geoen den
:r:.ekurs.beklagten. in Zürich Klage mit dem Begehren
el:lgernlCht, er eI Zu verurteilen, sich beim Schiedsgericht
mit D,. Berta In Lugano als Obmann einzulassen.
C. -Der Rekursbeklagte Aebly hat Abweisung des
Hekurses beantragt.
Er betont hauptsächlich, dass nach
der massgebenden
Schiedsgernchtsklausel das Schieds-
verfahren ohne Zweifel im Kanton Zürich tattzufinden
habe, wo das Schiedsgelicht 'von ihm zuerst angerufen
worden sei.
Das Obergericht des
Kantons Zürich hat auf besondere
GegenbemerkuHgen gegenüber dem Rekurse verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
illErwägung:
. 1: -Zur Beurteilung steht nur der Beschluss des Ober-
enehts vom 31. Januar 1917, da gegen ihn allein der
A n t : a g les Rekurses gerichtet ist. Die Massnahmen
ies zurcherIschen Schiedsgerichtsobmanns Polt, welche
lH der Rekurs beg r ü n dun g auch noch heanstandet
werden, fallen ohne weiteres ausser Betracht. Sie könnten
/'
Gerichtsstand. ).;0 8.
jJ
übrigens, weil jener Schiedsgerichtsobmallll kein kanto-
nales Staatsorgan ist, gemäss Art. 178 zm. 1 OG über-
haupt nicht Gegenstand einer staatsrechtlichen Be-
schwerde bilden. Dagegen stellt sich der angefochtene .
Obergerichtsbeschluss unbestreitbar alskal1tonale Ver-
fügung
im Sinne dieser Vorschrift dar; denn das Über-
gericht hat dabei nicht einfach kraft schiedsvertraglichen
Parteimandats. sondern unmittelbar auf Grund der die
:Mitwirkung der staatlichen Gerichtsbarkeit beim Schieds-
gerichtsverfahren regelnden Normen des kantonalen
Prozessrechts, insbesondere des 371 ZPO (yom 13. April
1913), gehandelt,
zu deren Anwendung es von Amtes
wegen verpflichtet
ist. Ferner kann der Umstand, dass die
Rekurrentin
nach ihrer eigenen Angabe neben dem
staatsrechtlichen Rekurs vor Bundesgericht noch eineJl
Prozess vor dem zürcherischen Richter anhängig gemacht
hat, worin sie mit dem Begehren, der Rekursbeklagte
habe sich heim Schiedsgericht
mit Dr. Berta in Lugano
als Obmann einzulassen, über die im vorliegenden Ver-
fahren nur vorfrageweise beurteilte örtliche Zuständig-
keit des Schiedsgerichts einen selbständigen Entscheid
erwirken will, nicht dazu führen, das
Eintreten auf den
Rekurs abzulehnen. Vielmehr besteht kein prozessuales
Hindernis, die hier bereits aufgeworfene
und erörterte
Frage im Rekursverfahren sofort endgültig zu erledigelt.
Dies ist daher schon aus Gründen der
Prozessökol1omie
geboten. Fragen könnte es sich eher, ob der Rekurs nicht
bereits gegenüber dem die Bezeichnung des
Schieds-
gerichtsobmanns enthaltenden ersten Obergerichtsbe-
schluss vom 31. August 1916 hätte ergriffen werden
sollen,
da jener Beschluss schon auf der Voraussetzung der
heute bestrittenen Kompetenz des zürcherischen Richters
zur Mitwirkung bei der Bestellung des Schiedsgerichts
beruhte. Indessen
ist der den wesentlichen Beschwerde-
gegenstand bildende interkantonale Gerichtsbarkeits-
konflikt doch
erst später (mit der Bezeichnung eines
Schiedsgerichtsobmanns auch durch den Präsidenten des
tessinischen Appellationsgerichts) entstanden und ins-
besondere erst mit dem nunmehr angefQchtenen Be-
schluss, der erstmals die Bestellung eines ver h a n d
1 u n g s f ä h i gen Schiedsgerichts verwirklicht hat, in
das praktisch bedeutsame Stadium getreten, so dass die
Anfechtung auch
erst dieses Beschlusses als zulässig
erscheint.
.2: -Die Parteien sind einig darüber, dass ihre gegen-
seItIgen
Ansprüche vor einem gemäss 13 der Verein-
barung zwischen den Verbänden der schweiz. Grossisten
und der schweiz. Agenten der Kolonialwarenbranche
vom
Jahre 1910 zu bestellenden Schiedsgericht auszu-
tragen sind, und zwar so, dass für alle Streitpunkte ein
lld dasselbe Schiedsgericht zu amten hat. Streitig aber
1st, wo dieses Schiedsgericht zu bestellen sei und welcher
kantonalen Justizhoheit es bezüglich der dabei notwendig
werdenden Mitwirkung der Staatsgewalt unterstehe. Der
angefochtene Obergerichtsbeschluss
vertritt die Auf-
fassung, dass diese örtliche Zuständigkeit des Schieds-
gerichts sich aus der in jener Vereinbarungsbestimmung
enthaltenen Vorschrift ergebe, wonach der
Obergerichts-
präsident des Wohnsitzkantons der klagenden Partei den
Obmann zu bezeichnen hat, dass also der Wohnsitz der
klagenden
Partei nicht nur, wie ausdrücklich vorgesehen,
für die Bezeichnung des
Obmanns massgehend sei, son-
dern zugleich auch den rechtlichen Sitz des Schieds-
gerichts bestimme. Dieser Auffassung pflichtet an sich
a lich die Rekurrentin bei, indem sie zunächst bemerkt
?ie Frage nach dem Rechtssitz des Schiedsgerichts häng
lillGrunde davon ab, welcher Obergerichtspräsident zur
Bezeichnung des Obmanns berufen sei. Dagegen weicht sie
vom Obergericht insofern ab, als sie im weitern dessen
Annahme, dass im
Sinne seines Beschlusses vom 31..
August 1916 über die Bezeichnung des Obmanns der Re-
kursbeklagte ah klagende Partei zu betrachten sei, ent-
gegentritt und geltend macht, diese Vorfrage sei vom
ordentlichen Richter, ihr gegenüber somit von den Ge-
/'
Gerichtsstand. N° 8.
richten ihres lessinischen Wohnsitzes, zu entscheiden.
Dieser
Standpunkt wird dem Sinn und Zweck der in Rede
stehenden Klausel der Schiedsgerichtsvereinbarung nicht
gerecht. Denn darin, dass
mit der Bezeichnung des Ob-
manns eine staatliche Gerichtsbehörde betraut ist, die
in einer bestimmten räumlichen Beziehung zu einer der
Parteien steht, ist unverkennbar der Wille zum Aus-
druck gebracht worden, die dem Schiedsgericht über-
geordnete Staatsgewalt auch schon für dessen Bestellung
vertraglich festzulegen.
Es handelt sich um eine der
Prorogation, als der Vereinbarung eines s t a a
tI ich e n
Gerichtsstandes, analoge Bestimmung der Staatshoheit
für ein vereinbartes
pr i v a t es Schiedsgericht, vor der,
gleich wie
vor der Prorogation, die von der Rekurrentin
als verletzt bezeichnete Garantie des Art. 59 BV zurück-
tritt. Nun ist allerdings die Ausübung dieser Staatshoheit
durch die rechtsordnungsmässig hiezu berufene Gerichts-
behörde davon abhängig, ob diese Gerichtsbehörde der
Voraussetzung der vertraglichen Hoheitsfcstlegung
ent-
spricht. Allein diese Frage der örtlichen Zuständigkeit ist,
wie das Obergericht mit Recht angenommen hat, nach
allgemeinem Prozessgrundsatz
und praktisch notwendi-
gerweise vom angerufenen Richter selbst zu prüfen. Das
Obergericht
hatte demnach in der Tat selber vorfrage-
weise zu entscheiden, ob die Voraussetzung der Zuständig-
keit seiner Anrufung zur Beurteilung des Begehrens des
Rekursbeklagten -der Vohnsitz der
vor Schiedsgericht
klagenden
Partei im Kanton Zürich -gegeben sei.
(Vergl. hiezu aus der bisherigen Praxis, neben den vom
Obergericht, direkt und durch Hinweis
auf BURcKHARDT's
Kommentar zur BV, erwähnten Präjudizien, neuestens
noch das Urteil
vom 30. September 1915 i. S. Aeschbacher
gegen
Societe de Laiteries d'Onnens : AS 41 I N° 38,
S. 275 ff.).
3. -Aber auch die Bejahung dieser Vorfrage
durch
das Obergericht ist staatsrechtlich nicht zu beanstandnn.
Dabei kann VOn einer Verletzung des Art. 59 BV Wle-
derum von vornherein nicht die Rede sein, weil eben die
erörterte Vereinbarung dessen Anwendbarkeit ausschliesst.
Vielmehr liegt, da beide Prozessparteien die Klägerrolle
vor dem Schiedsgericht beanspruchen und zu dessen
Bestellung die Gerichtsgewalt der bei den vereinbarungs-
gemässan sich in Betracht fallenden Kantone in Bewe-
gung gesetzt haben, ein positiver Konflikt dieser beiden
kantonalen Justizhoheiten vor,
auf dessen Beseitigung der
Rekurs im Grunde abzielt und den der BUlldesstaats-
gerichtshof kraft seiner
aus Art. 4 BV abgeleiteten Auf-
gabe der allgemeinen
WahrUJJg des Rechtsschutzes zu
lösen hat.
Für diese Lösung kann nun nicht, wie die Re-
kurrentin es ursprünglich versucht
hat, auf die materiell-
rechtliche Natur und Beziehung der beiderseitigen An-
sprüche
zueinander abgestellt werden. Denn die Partei-
rollen sind ein rein prozessrechtIicher Begriff, und wer
als Kläger zu betrachten sei, bestimmt sich nicht nach
dem
Inhalt der Parteiansprüche, sondern nach der
P
rio r i t ä t ihr erg e r ich t I i c 11 enG e I t e n d-
mac h u 11 g. Insbesondere kann unter Verhältllissen
. hier gegebener Art, wo die, zufolge eines zweiseitigen
Rechtngeschäftes der Parteien beidnrseits. möglichen
l1spruche nach prozessualer Vereinbarul1g an sich von
Jeder
Partei in gleicher Weise zum -schiedsgerichtlichen
Anstrag gebracht werden können, über die KIägerroIle
nur dIe Prä v e n ti 0 n entscheiden: Kläger muss sein,
wer zuerst als solcher
auftritt. Die Prävention ist: denn
auch als allgemeiner Grundsatz -von dem
nur verein-
zelte, positiv geregelte Ausnahmen bestehen -in den
Prozessgebungen ausdrücklich anerkannt, sei es direkt
(z.
B. in Art. 31 der tessinischen ZPO), sei es indirekt,
urch ?ewährU11g der Einrede der Rechtshängigkeitgegel1
uber
.ennem spätem selbständigen Vorgehen der Gegen-
pnrtel l der nämlichen Sache (z. B. in 130 Ziff. 2 der
zurchenschen
ZPO). Unter dem als Kläger auftreten )
muns aber .. i?l vorliegenden Fall die Anrufung des Ober-
genchtsprasldenten zur vereinbarungsgemässen Bezeich-
/'
Gerichtsstand. N° .. 8.
nung des Schiedsgerichtsobmanns verstanden werden, da
darin die erste, über den Rahmen des Verkehrs der Par-
teien unter sich hinausgehende Parleihandlung zur Durch-
führung des Schiedsverfahrens liegt,
der die eigentliche
KIageerhebung erst nach der vollständigen Bestellung des
Schiedsgerichts, die dadurch
veranlasst wird, folgen kann.
Darnach ergibt sich aus den Akten ohne weiteres, dass
dem R e
kur s b e k lag t e n die Klägerrolle zukommt,
indem er, nach vorgängig erwirkter Feststellung der bei-
den Mitglieder des Schiedsgerichts durch die
Parteien,
schon am 1 4. J u I i 1 9 1 6 wegen der Bezeichnung des
Obmanns an den zürcherischen Obergerichtspräsidenten
gelangt ist, während das entsprechende Gesuch der Re-
kurrentin an den tessinischen Appellationsgerichtsprä-
sidenten erst vom 1. S e p t e m b e r 1 9 1 6 datiert. Dass
dann die Bezeichnung selbst des
Obmrums im Kanton
Zürich zufolge der Mandatsablehnung des Erstbezeich-
neten endgültig erst später stattgefundenl hat, als i
Kanton Tessin, ist dabei natürlich ohne Belang. SomIt
steht in der Tat die hier fragliche Mitwirkung bei der
Bestellung des Schiedsgerichts den z ü r c her i s c h e n
Gerichtsbehörden zu,
und es bestreitet daher die Rekur-
rentin dem
Obergericht zu Unrecht die Kompetenz
zum Erlass
des' angefochtenen Beschlusses.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.