BGE 43 I 4
BGE 43 I 4Bge03.12.1915Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
verlangt. Von diesem Standpunkte aus wäre es aber
nicht zu rechtfertigen, dass die staatliche Behörde
an die von ihr ausgesprochene Genehmigung schlecht-
hin gebunden wäre, selbst dann,
. wenn sich nach-
träglich herausstellen sollte, dass sie dabei von unrich-
tigen Voraussetzungen über die massgebenden
tatsäch-
lichen Verhältnisse ausgegangen ist. Nachdem letzteres
hier zutrifft, da nach der eingeholten Expertise als
festgestellt gelten muss, dass infolge unzulässiger
Ent-
nahmen aus dem Schulgut der in den Rechnungen der
Burgergemeinde
und dem Vertrage von 1880 verzeigte
Betrag desselben nicht dem wirklichen Bestande ent-
sprach, kann daher der vom Regierungsrate verfügte
Rückzug
der Genehmigung jenes Vertrages aus dem
Gesichtspunkt des
Art .. 4 BV nicht beanstandet werden. )}
2. 'Urteil vom 1. Februar 1917
i. S. Karty
gegen Menz und Justizkommission des Kantons Schwyz.
Verletzung der Gar a n t i e des Art. 4 B V dadurch, dass
einer Prozess partei das ihr im Gesetz ausdrücklich einge-
räumte Vernehmlassungsrecht nicht gewährt wird.
A. -Der Rekursbeklagte -Menz hatte .im Juli 1916!
gegen einen ({ Bescheid)} des Gerichtspräsidiums der March,
wonach dem Rekurrenten
Marty für eine Forderung an
Menz die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden
war, bei der Justizkommission des
Kantons Schwyz
Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Diese
war durch
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
« an das Be-
zirksgerichtspräsidium der March
zur Vernehmlassung
für sich
und den Kassationsbeklagten )} gewiesen worden.
Nachdem hierauf eine Vernehmlassung des Gerichtsprä-
sidiums eingegangen war, hob die Justizkommission
mit
Beschluss vom 15. September 1916 den angefochtenen
Bescheid als gegen Art. 82 SchKG verstossend unter
Belastung des Bezirkes March mit den Kosten auf.
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Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
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B. ~ Gegen diesen, ihm am 4. Oktober 1916 zugestellten
Beschluss der Justizkommission
hat Marty rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht er-
griffen
und Aufhebung des Beschlusses beantra?t.. Er
beschwert sich über Verletzung verfassungsmassIger
Rechte durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs,
indem er geltend macht, dass ihm in Missachtung der
Vorschrift des
§ 445 schwyz. ZPO die Nichtigkeitsbe-
schwerde des Prozessgegners nicht zur Vernehmlassung
übersandt
und keine Gelegenheit zu ihrer Beantwortung
gegeben worden sei (was beim Entsche.ide
eil1er Ultern
Behörde nach § 443 ZPO einen KassatIonsgrund bIlden
würde).
C. -Die Justizkommission bemerkt in ihrer Vernehm-
lassung auf den Rekurs: Wenn die Beschwerdeaken de:ll
Rekurrenten nicht zugestellt worden seien, so hege dIe
Schuld nicht an ihr, da der Kantonsgerichtspräsident
die Zustellung der Nichtigkeitsbeschwerde auch
an ihn ver-
fügt habe und sie habe annehmen müssen, dass das kassa-
tionsbeklagte Gerichtspräsidium diese Zustellung besorgt
habe.
Somit habe die Jus t i z kom m iss ion· wedel
verfassungsniässige Rechte der Bürger
verle~zt, lIoc.1I
dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweIgert. SIe
stelle nun den Entscheid dem Bundesgericht anhein1.
Der Rekursbeklagte Menz hat Abweisung des Rekurses
beantragen lassen.
Es entziehe sich seiner Kenntnis, oh
ein
({ Formalfehler * vorliege. Jedenfalls aber sei (wie näher
ausgeführt wird) der angefochtene Entscheid der Justiz-
kommission materiell richtig,
und es könne daher von
einer Rechtswillkür
im Sinne von Art. 4 BV nicht die
Rede sein.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
Nach ständiger Praxis gewährt die Garantie der Rechts-
gleichheit den Parteien eines kontradiktorischen· Prozess-
verfahrens -speziell im Zivil-und Strafprozesse -
Anspruch darauf, in dem
Sinne gleichmässig angehört zu
6 Staatsrecht. werden, dass jedenfalls kein Entscheid auf das Begehren der einen zum Nachteil der andern Partei ergehen darf. bevor dieser letztern Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu vernehmen zu lassen. Vor allem ist unter diesen Umständen in der MMsachttmg einer ausdrücklichen Vorschrift über das Vernehmlassungsrecht stets eine gegen Art. 4 BV verstossende Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt worden. Ein solcher Fall liegt aber hier vor, da der Rekurrent im Nichtigkeitsbeschwerdever- fahren vor der kantonsgerichtlichen Justizkommission, das mit dem angefochtenen Entscheid zu seinen Un- gunsten ausgegangen ist, dadurch unbestrittenermassen um das ihm gesetzlich zugesicherte Gehör gebracht wor- den ist, dass die Uebersendung der Beschwerde des Rekursbeklagten an ihn, zum Zwecke der Vernehm- lassung, entgegen der Vorschrift des § 445 schwyz. ZPO (vom 3. Dezember 1915) nicht stattgefunden hat. Die Justizkommissioll wendet zu Unrecht ein, dass sie hieran Hicht schuld sei, weil der Kantonsgerichtspräsi- dent ja die Zustellung der Beschwerde an den Rekurren- tcn verfügt habe. Denn wenn jener als Präsident der Justizkommission nach § 445 ZPO das Beschwerdedoppel an die Gegenpartei zu übersenden hat, so ist er natur- gemäss dafür verantwortlich, dass die Uebersendung nicht nur verfügt, sondern auch ausgeführt wird, und die Justizkommission selbst darf ihren Entscheid nicht fällen, ohne sich zuvor-vergewissert zu haben, dass dies geschehen ist. Gegen diese Pflicht hat sie sich vor- liegend offenbar vergangen. Das Begehren des Rekurren- ten um Aufhebuug ihres Entscheides erscheint daher als begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss der Justizkommission des Kantons Schwyz vom 15. Septem- ber 1916 aufgehoben. Gleichheit vor dem Gesetz. N· 3. 7 3. Urteil vom a9. Kirs 1917 i. S. Vosa gegen Obwalden, Regierungsrat. Heranziehung eines Kuraufenthalters zur ordentlichen Ver- mögenssteuer. Einwand, dass andere Personen in den gleichen Verhältnissen nicht besteuert worden seien. Willkürliche Taxation? .4. -Der Rekurrent Dr. Voss hielt sich seit 1911 zu verschiedenen Malen während mehrerer Monate in der Pension « zur Mühle)) in Samen auf. Das dort bewohnte Zimmer wurde von ihm wenigstens teilweise mit eigenen Möbeln ausgestattet; sonst lebte er in der «Mühle)) wie ein anderer Pensionär. Im Dezember 1915 '\'Urde er, nachdem er wiederum seit einiger Zeit in dieser Weise in Samen gewohnt, angehalten, seine Ausweisschriften zu hinterlegen und erhielt nach Befolgung der Auffor- derung eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt hierauf im :Mai 1916 zur Einreichung einer Selbsteinschätzung für die Vermögenssteuer eingeladen, bestritt er durch Zuschriften vom 9. und 11. Mai seine Steuerpflicht mit der Begründung, dass er nur als Kurgast in Samen weile, überdies in der Schweiz kein Vermögen besitze und andere Kurgäste, die schon länger als er da seien, auch nicht zur Besteuerung herangezogen würden. Die Gemeindesteuerbehörde verwarf indessen seine Ein- sprache und schätzte ihn für ein Vermögen von 50,000 Fr. ein, indem sie aus der SchriftenhinterIegung und der Ausstattung seines Zimmers mit eigenen Möbeln folgerte, dass er nicht nur Kurgast, sondern Aufenthalter und des- halb nach Art. 1 des Steuergesetzes der Sarner Steuer- hoheit unterworfen sei. Hinsichtlich der Höhe des steuerbaren Vermögens Wllfde mangels anderer An- haltspunkte darauf abgestellt, dass er, um aus den Renten zu leben, mindestens über ein Kapital von 50,000 Fr. verfügen müsse. Eine dagegen ergriffene Beschwerde an die kanto-
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