Administrative fine and criminal judgment were not same offense

BGE 43 I 330Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I11.08.1916Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Haubensack challenged a Basel criminal conviction for wartime food-hoarding, arguing that earlier customs fines for export-ban violations precluded the prosecution under ne bis in idem and that the export-ban decree was the special rule. The Federal Court held that customs fines under the 11 August 1916 decree could have the effect of a judicial decision, but only for the same offense. It found that the hoarding offense and the export-smuggling offense protected by the two decrees were different in their constitutive elements and factual basis. The cassation complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 7 und 9 BRB vom 11. August 1916; Art. 1 lit. c BRB vom 18. April 1916; ne bis in idem; Gesetzeskonkurrenz: Die Strafverfügungen der Zollorgane sind für ihren Kompetenzbereich richterlichen Urteilen gleichzustellen und können materielle Rechtskraft entfalten. Der Grundsatz ne bis in idem verbietet eine erneute Verfolgung und Bestrafung nur für dieselbe Tat. Eine Gesetzeskonkurrenz setzt voraus, dass die Tatbestandsmerkmale der einen Strafnorm von der andern mitumfasst werden. Zwischen Warenaufkauf in der Absicht, sie dem Verkehr zu entziehen, und späterem Ausfuhrschmuggel besteht keine solche Überordnung; der erste Tatbestand ist mit dem Erwerb vollendet, der zweite setzt die spätere Verfügung über die Ware zur unerlaubten Ausfuhr voraus. Daher liegt keine Identität des rechtserheblichen Sachverhalts vor (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil cl Xaaaatlonabofa vom 30. Oktober 1917 i. S. lla.ubensack gegen Staatsanwaltsohaft. cles Xantou lasel-Stadt. Den Strafverfügungen des Zollorgane gemäss Art. 7 des BRB Y. 11. August 1916 betr. Bestrafung der Widerhandlungen gegeu das Ausfuhrverbot kommt, was speziell den Grund- satz ne bis in idem betrifft, U r t eil s wir k u n g zu. Be- deutuug dieses Grundsatzes. Art. 1 lit c des die sog. Kriegs- wucherverordnung v. 10. Aug. 1914 ergänzenden BRB v.
  2. April 1916 u. Art. 1 des bereits erwähnten BRB v.
  3. Auguste 1916 stehen zu einander nicht im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz. A. -Nach Art. 1 des BRB vom 18. April 1916 betr. Abänderung und Ergänzung von Art. 1 der Verordnung vom10. August 1914 gegen die Verteuerung von Nahrungs- mitteln und andren unennbehrlichen Bedarfsgegen- ständen (sog. Kriegswucherverordnung) wird mit Ge- fängnis und Busse bis zu 10,000 Fr. oder mit Busse allein hestraft : c) wer Nahrungsmittel oder andere unentbehrliche ) Bedarfsgegenstände aufkauft, um sie, wenn auch nur vorübergehend, ihrer bestimmungsgemässen Verwen- ) dung zu entziehen und aus einer Preissteigerung ge- l) schäftlichen Gewinn zu ziehell. Die Verfolgung und Beurteilung dieses Vergehens ist durch Art. 5 der Verordnung vom 10. August 1914 den Kantonen übertragen. Anderseits bedroht der BRB vom 11. August 1916 betr. Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhr- verbot in Art. 1 mit Geldbusse bis zu 30,000 Fr. oder mit Gefängnis bis zu 3 Jahren denjenigen, welcher eine Ware, . deren Ausfuhr verboten ist, ohne Ausfuhrbewilligung aus- führt oder auszuführen versucht . Nach Art. 6 fino.et die Verfolgung dieses Vergehens in der Regel durch die Zollorgane nach den Vorschriften betr. die Fiskaldelikte statt, und für seine Beurteilung bezeichnet Art. 7 als zuständig : Kriegsverordnungen des Bundesrates. :So 46. . 331 a)die Schweiz. Oberzolldirektion, wenn die Strafe in einer Geldbusse von höchstens 500 Fr. besteht; b) das Schweiz. Zolldepartement, wenn die Strafe in einer Geldbusse von mehr als 500 Fr. besteht; c)das zuständige kantonale Gericht, wenn das Zoll- departement ihm den Fall überweist, weil es die eigene Strafbefugnis als unzureichend betrachtet. Dazu bestimmt Art. 9 : Die im Rahmen dieser Straf- befugnisse ausgefällten Bussenerkenntnisse der Ober- zolldirektion und des Zolldepartements sind endgültig und sofort vollziehbar . ) B. -Im Juli und August 1916 kaufte der Kassations- kläger Haubensack, ein seit Jahren in Basel (wo er bisher eine Wirtschaft betrieben hatte) niedergelassener Reichsdeutscher, bei einem dortigen Kaffeehändler unter zwei Malen insgesamt 2100 kg Kaffee zum Preise von

Fr. Deber die Verwendung dieser Ware konnte er sich in der hierüber angestellten zollamtlichen Dnter- suc11Ung nicht ausweisen. Deshalb belegte ihn das Schweiz. Zolldepartement in der Annahme, dass er den Kaffee unter Bruch des Ausfuhrverbots ins Ausland habe gelangen lassen, auf Grund des BRB vom 11. Au- gust 1916 mit einer Busse von 1000 Fr. Die Bussverfü- gung wurde ihm durch die Kreiszolldirektion Basel am 30. September 1916 eröffnet. Ferner kaufte Haubensack im Oktober 1916 in zwei Basler Geschäften zusammen 480 kg Kak )O für 1568 Fr. und lagerte diese Ware bei einem Josef Leber in Basel ein. Dort wurde sie im November 1916 zollamtlich beschlagnahmt. In der Folge verfällte das Schweiz. Zolldepartement Haubensack und Leber wegen Versuchs der Widerhandlung gegen das Ausfuhrverbot im Sinne des BRB vom 11. August 1916 solidarisch in eine Busse von 2000 Fr. und sprach die Konfiskation der beschlag- nahmten Ware aus. Die Eröffnung dieses Entscheides an Haubensack e .. :folgte am 27. Dezember 1916. In beiden Fällen übermittelte die KIeiszolldirektion

Basd, jeweilen nach Abschlnss des Administrativ- strafverfahrens, die Akten dem Basler Unter uchungs- richter. Dies führte dazu, dass die StaatsanWaltschaft des Kantons Basel-Stadt nach Verfügungen der Bundes- anwaltschaft und auf Beschlüsse der kantonalen Ueber- weisungsbehörde vom 6. November 1916 und 7. Februar 1917 gegen Haubensack (im zweiten Falle zusammen mit Leber) Strafklage wegen Nahrungsmittelwuchers im Sinne von Art. 1 litt. c des BRB vom 18. April 1916 erhob. C. -Mit Urteil vom 6. Juli 1917 erklärte das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Aufhebung des fIeisprechenden Entscheides des Strafgerichts erster Instanz, Haubensack (wie auch Leber) des Nahrungs- mittelwuchers schuldig- und verurteilte, gemäss Art. 1 litt. c des BRB vom 18. April 1916, Haubensack lür beide Vergehen Iälle zusammen zu fünf Tagen Gefängnis und 500 Fr. Geldbusse, im Falle der Nichtzahlung innert drei Monaten zu weiteren hundert Tagen Ge- fängnis. sowie zu fünf Jahren Landesvnl'weisung ... Es erachtete alle Voraussetzungen der erwähnten' Strafvorschcift (auch die vom Strafgericht verneinte; Absicht, aus einer Preissteigerurig geschäftlichen Gewinn ! . zu ziehen) als gegeben und verwarf ferner im Wider- spruch zur ersten Instanz den Einwand der Angeklagten, dass der nunmehr geltend gemachte Strafanspruch durch die vorgängigen Strafentscheide des Schweiz. Zolldepartements konsumiert worden sei, mit folgender . Begründung (Erwägung 4): Der Grundsatz ne bis in idem wird durch eine Bestrafung wegen Vergehens gegen die Bundesratsverordnung vom 18. April 1916 l) nicht verktzl. Denn darnach wird der Auf kau f von Lebensmitteln geahndet, der in der Absicht er- ) folgt, sie dem Verkehr zu entziehen, ",ährend die beiden Angeklagten von ",der JZollbehörde für das bestraft worden sind, was siennachher mit der Ware gemäss der Feststellung dieser"Behörde gemacht haben Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 46. . 333 sollen. Es steht also nicht der gleiche Tatbestand in dem einen wie in dem anderen Falle zur Beurteilung. D. -Gegen dieses Urteil hat Haubensack rechtzeitig und formrichtig beim Bundesgericht Kassationsbe- schwerde erhoben mit den Anträgen, das Urteil sei, soweit es sich auf den. Kassationskläger beziehe, auf- zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung in dem Sinne an das Appellationsgericht zurückzuweisen, dass dieses den Kassationskläger in Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils freizusprechen habe ... Als Beschwerdegrund wird geltend gemacht, das Appellationsgericht habe den Sinn des BRB vom 11. August 1916 vollkommen verkannt, indem es ange- nommen habe, dass der Aufkauf von Leben mitteln in der Absicht, sie dem Verkehr zu entziehen (wofür es in Anwendung des BRB vom 18. April 1916 gestraft habe) nicht unter den BRB vom 11. August 1916 falle und daher von den Bussverfügungen des Schweiz. Zoll- departements nicht erfasst worden sei: In Wirklichkeit sei der BRB vom 11. April 1916 im Verhältnis zu dem- jenigen vom 18. April 1916 die speziellere Gesetzes- bestimmung. Es liege also eine Gesetzeskonkurrenz vor, welche die Anwendung des BRB vom 18. April 1916 noch der vorgängigen Anwendung des BRB vom 11. Au.., gust 1916 gemäss dem Grundsatze ne bis in idem aus- schliesse. E. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Kassationshof zieht i n Er w ä g u n g :

  1. -Bei dem vom Kassationskläger zur Diskussion verstellten Verhältnis der BRBe vom 11. August und vom 18. April 1916 zu einander. allgemein und speziell in der vorliegenden Anwendung des erstern durch die heiden Bussverfügungen des Schweiz. Zolldepartements und des letztern durch das angefochtene Strafurteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, handelt es sich zweifellos um Fragen eidgenössischen Rechts, die als solche der Kognition des Kassationshofes unterstehen. 2. -Die Kassationsbeklagte wendet gegenüber der Berufung des Kassationsklägers auf den Grundsatz. ne bis in idem vor allem ein, die Bussverfügungen des Zoll- departements seien als blosse Verwaltungsstrafbe- scheide ) nur der formellen, nicht, wie gerichtliche Straf- urteile, auch der materiellen Rechtskraft fähig; aus den Art. 7 und 9 des BRB vom 11. August 1916 folge nicht, .dass sie Gerichtsurteilen gleichzustellen seien, denn Art. 9 spreche nur von der formellen Rechtskraft, und Art.. 7 gebe dem Zolldepartement lediglich die Befugnis, gewisse Fälle des Ausfuhrschmuggels durch die kantonalen Ge- richte beurteilen zu lassen. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Art. 7 des BRB vom 11. Au- gust 1916 stellt die Funktion der Zollorgane (Oberzoll- direktion und Zolldepartement) derjenigen des erken- nenden Strafrichters völlig gleich, indem er allgemein, auch mit Bezug auf jene Verwaltungsbehörden, von (t Beurteilung ) der Uebertretungen des Ausfuhrverbots spricht. Die zollbehördlichen Strafverfügungen im Sinne dieser Bestimmung vertreten für ihren Kompetenz- bereich das richterliche Urteil. Sie erscheinen als Urteils- surrogat, dem auch materielle Urteilswirkung, wie sie speziell die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem voraussetzt, zuzuerkennen sich ohne weiteres, schon als Postulat der Rechtsgleichheit, aufdrängt. 3. -Der Grundsatz ne bis in idem verbietet, dass ein Täter für dieselbe Tat mehr als einmal verfolgt und bestraft wird. Er schIiesst vorab bei der sog. Gesetzes- konkurrenz -die vorliegt, wenn zwei oder mehrere Straf- bestimmungen insofern auf denselben Tatbestand an- wendbar sind, als die Tatbestandsmerkmale der einen (allgemeineren) von der oder den andern (sepziellerf'n) mitumfasst werden -die aufeinanderfolgende Anwen- dung der einen und anderer dieser Strafbestimmungen KriegsverordnungeIl des Bundesrates. N° 46. 33. aus. Um einen solchen Fall aber handelt es sich hier, entgegen der Behauptung des Kassationsklägers, nicht. Der Art. 1 litt. c des BRB vom 18. April 1916 bedroht mit Strafe den Auf kau f von Nahrungsmitteln oder andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, in der A h s ich t, sie ihrer bestimmungsgemässen Verwendung zu entziehen und aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gtwinn zuziehen. Dieses Delikt, mit dem sich das Straf- urteil des Appel a1ionsgerichts befasst, ist vollendet mit der Verwirklichung des Aufkaufs; denn bereits dessen Vornahme muss von der als Tatbestandsmerkmal miter- wähnten Absicht begleitet sein. Was der Täler nachher mit der aufgekauften Ware macht, kann für den Rück- schluss auf jene Absicht von Bedeutung sein, gehört jedoch nicht mehr zum Deliktstatbestand. Anderseits setzt die nach dem BRB vom 11. August 1916 strafbare Warenausfuhr entgegen einem Ausfuhrverbot, der sog. Ausfuhrschmuggel, auf den die beiden Strafverfügungen des Zolldepartements sich beziehen, die Möglichkeit der Verfügung des Täters über die auszuschmuggelnde 'Val'e voraus und kanll daher, falls die Verfügung dureh Auf- kauf der Ware erlangt wird, erst beginnen, nachdem der Aufkauf erfolgt ist. Dieser selbst bildet eine blosse Vor- bereitungshandlung, die als solche noch ausserhalb des Straftatbestandes liegt. Die beiden Strafbestimmungell berühren sich also in ihren Tatbestandsmerkmalen über- haupt nicht, und es kann insbesondere keine Rede davon sein, den Ausfuhrschmuggel mit dem Kassationskläger als einen Spezialfall des kriegswucherischen Warenauf- kaufs zu betrachten. Anders müsste ja der Ausfuhr- schmuggel stets mit einem solchen Warenaufkauf ver- bunden sein; das trifft jedoch offenbar nicht zu, da gewiss auch durchaus rechtmässig erworbene oder selbst- erzeugte Waren ausgeschmuggelt werden können. Auf dem Boden dieser Auslegung der beiden Strafbe- stimmungen stehen aber auch deren vorliegende An- wendungen. Da nichts dafür vorliegt, dass das Zollde-

:3a8 strafrecht. panement jeweilen auch schQn den Aufkauf der Ware .als nach dem BRB vom 11. August 1916 strafbar erachtet hätte; darf ohne weiteres angenommen werden, es habe richtigerweise im ersten Falle die Widerhandlung ledig- licI). in der Ausfuhr der Ware, und im zweiten Falle den Beginn des Versuchs der Widerhandlung erst in der Ein- lagerung der Ware bei Leber gefunden. Und das Appella- tionsgericht hat den Kassationskläger wegen Uebertre- tung' des BRB vom 18. April 1916 ausdrücklich nur für den Aufkauf der Waren, in der erörterten rechtswidrigen Absicht, bestraft. Daraus folgt, dass Verwaltungsbehörde und Gericht ihren Entscheidungen nicht denselben, son- dern einen verschiedenen Tatbestand zu Grnnde gelegt haben. Der Grundsatz ne bis in idem kann deshalb durch das appellationsgerichtliehe Urteil nicht verletzt worden sein, und auch der VorWurf des Kassationsklägers, das Appellationsgericht habe den Sinn des BRB vom 11. August 1916 verkannt, entbehrt nach dem Gesagten ler Begründung. Demnach hat der Kassationshof .erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG. 3000 Bem

Schlagwörter

ne bis in idemmaterial res judicatastatutory concurrencewartime regulationsexport banfood hoardingcustoms penaltiescriminal prosecution

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the customs fines had res judicata effect barring the criminal prosecution under ne bis in idem.

Extrahierter Entscheid

Yes, if both decisions concerned the same offense; but here the administrative fines and the criminal judgment rested on different factual and legal elements.

Extrahierte Begründung

The customs authorities under the 11 August 1916 decree acted as a tribunal substitute within their competence, so their fines could in principle have material res judicata effect. However, the hoarding offense under the 18 April 1916 decree is completed by the purchase made with the prohibited intent, whereas the export-smuggling offense concerns the later unlawful export or attempted export of goods. Since the two offenses do not overlap in their elements and the authorities relied on different conduct, ne bis in idem was not violated.

Kernrechtsfrage

Whether the 11 August 1916 and 18 April 1916 decrees stand in a relationship of statutory concurrence.

Extrahierter Entscheid

No. The two decrees do not apply alternatively to the same factual situation as a special and a general rule.

Extrahierte Begründung

The export-smuggling provision does not presuppose hoarding by purchase, and the hoarding provision does not punish the subsequent export. The acts may occur independently, so neither norm fully includes the other.

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