BGE 43 I 330
BGE 43 I 330Bge11.08.1916Originalquelle öffnen →
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Strafrecht.
46. Urteil cl •• Xaaaatlonabofa vom 30. Oktober 1917 i. S.
lla.ubensack gegen Staatsanwaltsohaft. cles Xantou lasel-Stadt.
Den Strafverfügungen des Zollorgane gemäss Art. 7 des BRB
Y. 11. August 1916 betr. Bestrafung der Widerhandlungen
gegeu das Ausfuhrverbot kommt, was speziell den Grund-
satz ne bis in idem betrifft, U r t eil s wir k u n g zu. Be-
deutuug dieses Grundsatzes. Art. 1 lit c des die sog. Kriegs-
wucherverordnung v. 10. Aug. 1914 ergänzenden BRB v.
18. April 1916 u. Art. 1 des bereits erwähnten BRB v.
11. Auguste 1916 stehen zu einander nicht im Verhältnis
der Gesetzeskonkurrenz.
A. -Nach Art. 1 des BRB vom 18. April 1916 betr.
Abänderung und Ergänzung von Art. 1 der Verordnung
vom10. August 1914 gegen die Verteuerung von Nahrungs-
mitteln und andren _ unen~behrlichen Bedarfsgegen-
ständen (sog. Kriegswucherverordnung) wird
mit Ge-
fängnis
und Busse bis zu 10,000 Fr. oder mit Busse allein
hestraft :
«c) wer Nahrungsmittel oder andere unentbehrliche
)} Bedarfsgegenstände aufkauft, um sie, wenn auch nur
» vorübergehend, ihrer bestimmungsgemässen Verwen-
}) dung zu entziehen und aus einer Preissteigerung ge-
l) schäftlichen Gewinn zu ziehell. »
Die Verfolgung und Beurteilung dieses Vergehens ist
durch
Art. 5 der Verordnung vom 10. August 1914 den
Kantonen übertragen.
Anderseits bedroht der
BRB vom 11. August 1916 betr.
Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhr-
verbot in
Art. 1 mit Geldbusse bis zu 30,000 Fr. oder mit
Gefängnis bis zu 3 Jahren denjenigen, welcher « eine Ware,
. deren Ausfuhr verboten ist, ohne Ausfuhrbewilligung aus-
führt oder auszuführen versucht ».
Nach Art. 6 fino.et die Verfolgung dieses Vergehens in
der Regel durch die
Zollorgane nach den Vorschriften
betr. die Fiskaldelikte
statt, und für seine Beurteilung
bezeichnet Art. 7 als zuständig :
Kriegsverordnungen des Bundesrates. :So 46.
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a)die Schweiz. Oberzolldirektion, wenn die Strafe in
einer Geldbusse von höchstens 500 Fr. besteht;
b) das ·Schweiz. Zolldepartement, wenn die Strafe in
einer Geldbusse von mehr als 500 Fr. besteht;
c)das zuständige kantonale Gericht, wenn das Zoll-
departement ihm den Fall überweist, weil es die eigene
Strafbefugnis als unzureichend betrachtet.
Dazu bestimmt Art. 9 : «Die im Rahmen dieser Straf-
» befugnisse ausgefällten Bussenerkenntnisse der Ober-
» zolldirektion und des Zolldepartements sind endgültig
und sofort vollziehbar . )
B. -Im Juli und August 1916 kaufte der Kassations-
kläger Haubensack, ein seit
Jahren in Basel (wo er
bisher eine Wirtschaft betrieben hatte) niedergelassener
Reichsdeutscher, bei einem dortigen Kaffeehändler
unter
zwei Malen insgesamt 2100 kg Kaffee zum Preise von
4410
Fr. Deber die Verwendung dieser Ware konnte
er sich in der hierüber angestellten zollamtlichen Dnter-
suc11Ung nicht ausweisen. Deshalb belegte ihn das
Schweiz. Zolldepartement in der Annahme, dass er den
Kaffee
unter Bruch des Ausfuhrverbots ins Ausland
habe gelangen lassen,
auf Grund des BRB vom 11. Au-
gust 1916
mit einer Busse von 1000 Fr. Die Bussverfü-
gung wurde
ihm durch die Kreiszolldirektion Basel
am 30. September 1916 eröffnet.
Ferner kaufte Haubensack im Oktober 1916 in zwei
Basler Geschäften zusammen 480 kg
Kak)O für 1568 Fr.
und lagerte diese Ware bei einem Josef Leber in Basel
ein. Dort wurde sie
im November 1916 zollamtlich
beschlagnahmt.
In der Folge verfällte das Schweiz.
Zolldepartement Haubensack
und Leber wegen Versuchs
der Widerhandlung gegen
das Ausfuhrverbot im Sinne
des BRB vom 11. August 1916 solidarisch in eine Busse
von 2000 Fr. und sprach die Konfiskation der beschlag-
nahmten Ware aus. Die Eröffnung dieses Entscheides
an Haubensack e .. :folgte am 27. Dezember 1916.
In beiden Fällen übermittelte die KIeiszolldirektion
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Strafrecht.
Basd, jeweilen nach Abschlnss des Administrativ-
strafverfahrens, die Akten dem Basler
Unter&uchungs-
richter. Dies führte dazu, dass die StaatsanWaltschaft
des
Kantons Basel-Stadt nach Verfügungen der Bundes-
anwaltschaft
und auf Beschlüsse der kantonalen Ueber-
weisungsbehörde vom
6. November 1916 und 7. Februar
1917 gegen Haubensack (im zweiten Falle zusammen
mit Leber) Strafklage wegen Nahrungsmittelwuchers
im Sinne
von Art. 1 litt. c des BRB vom 18. April 1916
erhob.
C. -Mit Urteil vom 6. Juli 1917 erklärte das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Aufhebung
des fIeisprechenden Entscheides des Strafgerichts erster
Instanz, Haubensack (wie auch Leber) des Nahrungs-
mittelwuchers schuldig-
und verurteilte, gemäss Art. 1
litt. c des BRB vom 18. April 1916, Haubensack lür
beide Vergehen&Iälle zusammen zu fünf Tagen Gefängnis
und 500 Fr. Geldbusse, im Falle der Nichtzahlung
innert drei Monaten zu weiteren
hundert Tagen Ge-
fängnis. sowie zu fünf
Jahren Landesvl'weisung ...
Es erachtete alle Voraussetzungen der erwähnten'
Strafvorschcift (auch die vom Strafgericht verneinte;
Absicht, aus einer Preissteigerurig geschäftlichen Gewinn ! .
zu ziehen) als gegeben und verwarf ferner im Wider-
spruch zur ersten Instanz den Einwand der Angeklagten,
dass der nunmehr geltend gemachte Strafanspruch
durch die vorgängigen Strafentscheide des Schweiz.
Zolldepartements konsumiert worden sei,
mit folgender
. Begründung (Erwägung 4): «Der Grundsatz ne bis
»in idem wird durch eine Bestrafung wegen Vergehens
»gegen die Bundesratsverordnung vom 18. April 1916
l) nicht verktzl. Denn darnach wird der Auf kau f
»von Lebensmitteln geahndet, der in der Absicht er-
)} folgt, sie dem Verkehr zu entziehen, ",ährend die
» beiden Angeklagten von ",der JZollbehörde für das
» bestraft worden sind, was sienachher mit der Ware
» gemäss der Feststellung dieser"Behörde gemacht haben
Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 46. . 333
»sollen. Es steht also nicht der gleiche Tatbestand in
» dem einen wie in dem anderen Falle zur Beurteilung. »
D. -Gegen dieses Urteil hat Haubensack rechtzeitig
und formrichtig beim Bundesgericht Kassationsbe-
schwerde erhoben
mit den Anträgen, das Urteil sei,
soweit es sich auf
den. Kassationskläger beziehe, auf-
zuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung in dem
Sinne
an das Appellationsgericht zurückzuweisen, dass
dieses den Kassationskläger in
Bestätigung des erst-
instanzlichen Urteils freizusprechen habe ...
Als Beschwerdegrund wird geltend gemacht, das
Appellationsgericht habe den
Sinn des BRB vom
11. August
1916 vollkommen verkannt, indem es ange-
nommen habe, dass der Aufkauf von Leben&mitteln
in der Absicht, sie dem Verkehr zu entziehen (wofür
es in Anwendung des BRB vom 18. April 1916 gestraft
habe) nicht
unter den BRB vom 11. August 1916 falle
und daher von den Bussverfügungen des Schweiz. Zoll-
departements nicht erfasst worden
sei: In Wirklichkeit
sei
der BRB vom 11. April 1916 im Verhältnis zu dem-
jenigen vom
18. April 1916 die speziellere Gesetzes-
bestimmung.
Es liege also eine Gesetzeskonkurrenz
vor, welche die Anwendung des
BRB vom 18. April 1916
noch der vorgängigen Anwendung des BRB vom 11. Au..,
gust 1916 gemäss dem Grundsatze ne bis in idem aus-
schliesse.
E. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Kassationshof zieht
i n Er w ä·g u n g :
334 Strafrecht. Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, handelt es sich zweifellos um Fragen eidgenössischen Rechts, die als solche der Kognition des Kassationshofes unterstehen. 2. -Die Kassationsbeklagte wendet gegenüber der Berufung des Kassationsklägers auf den Grundsatz. ne bis in idem vor allem ein, die Bussverfügungen des Zoll- departements seien als blosse « Verwaltungsstrafbe- scheide )} nur der formellen, nicht, wie gerichtliche Straf- urteile, auch der materiellen Rechtskraft fähig; aus den Art. 7 und 9 des BRB vom 11. August 1916 folge nicht, .dass sie Gerichtsurteilen gleichzustellen seien, denn Art. 9 spreche nur von der formellen Rechtskraft, und Art.. 7 gebe dem Zolldepartement lediglich die Befugnis, gewisse Fälle des Ausfuhrschmuggels durch die kantonalen Ge- richte beurteilen zu lassen. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Art. 7 des BRB vom 11. Au- gust 1916 stellt die Funktion der Zollorgane (Oberzoll- direktion und Zolldepartement) derjenigen des erken- nenden Strafrichters völlig gleich, indem er allgemein, auch mit Bezug auf jene Verwaltungsbehörden, von (t Beurteilung )} der Uebertretungen des Ausfuhrverbots spricht. Die zollbehördlichen Strafverfügungen im Sinne dieser Bestimmung vertreten für ihren Kompetenz- bereich das richterliche Urteil. Sie erscheinen als Urteils- surrogat, dem auch materielle Urteilswirkung, wie sie speziell die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem voraussetzt, zuzuerkennen sich ohne weiteres, schon als Postulat der Rechtsgleichheit, aufdrängt. 3. -Der Grundsatz ne bis in idem verbietet, dass ein Täter für dieselbe Tat mehr als einmal verfolgt und bestraft wird. Er schIiesst vorab bei der sog. Gesetzes- konkurrenz -die vorliegt, wenn zwei oder mehrere Straf- bestimmungen insofern auf denselben Tatbestand an- wendbar sind, als die Tatbestandsmerkmale der einen (allgemeineren) von der oder den andern (sepziellerf'n) mitumfasst werden -die aufeinanderfolgende Anwen- dung der einen und anderer dieser Strafbestimmungen KriegsverordnungeIl des Bundesrates. N° 46. 33.~ aus. Um einen solchen Fall aber handelt es sich hier, entgegen der Behauptung des Kassationsklägers, nicht. Der Art. 1 litt. c des BRB vom 18. April 1916 bedroht mit Strafe den Auf kau f von Nahrungsmitteln oder andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, in der A h s ich t, sie ihrer bestimmungsgemässen Verwendung zu entziehen und aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gtwinn zuziehen. Dieses Delikt, mit dem sich das Straf- urteil des Appel}a1ionsgerichts befasst, ist vollendet mit der Verwirklichung des Aufkaufs; denn bereits dessen Vornahme muss von der als Tatbestandsmerkmal miter- wähnten Absicht begleitet sein. Was der Täler nachher mit der aufgekauften Ware macht, kann für den Rück- schluss auf jene Absicht von Bedeutung sein, gehört jedoch nicht mehr zum Deliktstatbestand. Anderseits setzt die nach dem BRB vom 11. August 1916 strafbare Warenausfuhr entgegen einem Ausfuhrverbot, der sog. Ausfuhrschmuggel, auf den die beiden Strafverfügungen des Zolldepartements sich beziehen, die Möglichkeit der Verfügung des Täters über die auszuschmuggelnde 'Val'e voraus und kanll daher, falls die Verfügung dureh Auf- kauf der Ware erlangt wird, erst beginnen, nachdem der Aufkauf erfolgt ist. Dieser selbst bildet eine blosse Vor- bereitungshandlung, die als solche noch ausserhalb des Straftatbestandes liegt. Die beiden Strafbestimmungell berühren sich also in ihren Tatbestandsmerkmalen über- haupt nicht, und es kann insbesondere keine Rede davon sein, den Ausfuhrschmuggel mit dem Kassationskläger als einen Spezialfall des kriegswucherischen Warenauf- kaufs zu betrachten. Anders müsste ja der Ausfuhr- schmuggel stets mit einem solchen Warenaufkauf ver- bunden sein; das trifft jedoch offenbar nicht zu, da gewiss auch durchaus rechtmässig erworbene oder selbst- erzeugte Waren ausgeschmuggelt werden können. Auf dem Boden dieser Auslegung der beiden Strafbe- stimmungen stehen aber auch deren vorliegende An- wendungen. Da nichts dafür vorliegt, dass das Zollde-
:3a8 strafrecht. panement ·jeweilen auch schQn den Aufkauf der Ware .als nach dem BRB vom 11. August 1916 strafbar erachtet hätte; darf ohne weiteres angenommen werden, es habe • richtigerweise im ersten Falle die Widerhandlung ledig- licI). in der Ausfuhr der Ware, und im zweiten Falle den Beginn des Versuchs der Widerhandlung erst in der Ein- lagerung der Ware bei Leber gefunden. Und das Appella- tionsgericht hat den Kassationskläger wegen Uebertre- tung' des BRB vom 18. April 1916 ausdrücklich nur für den Aufkauf der Waren, in der erörterten rechtswidrigen Absicht, bestraft. Daraus folgt, dass Verwaltungsbehörde und Gericht ihren Entscheidungen nicht denselben, son- dern einen verschiedenen Tatbestand zu Grnnde gelegt haben. Der Grundsatz ne bis in idem kann deshalb durch das appellationsgerichtliehe Urteil nicht verletzt worden sein, und auch der VorWurf des Kassationsklägers, das Appellationsgericht habe den Sinn des BRB vom 11. August 1916 verkannt, entbehrt nach dem Gesagten <ler Begründung. Demnach hat der Kassationshof .erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG. 3000 Bem
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