BGE 43 I 318
BGE 43 I 318Bge27.08.1914Originalquelle öffnen →
318 Strafrecht. Der Strafaufschub ist somit hier in der Tat in Verletzung des dieses Institut nicht kennenden Bundesrechts gewährt worden. Da nun seine Gewährung einen integrierenden Teil der Strafzumessung bildet, so ist das kreisgerichtliche Urteil nach dem Antrage der Bundesanwaltschaft als Ganzes aufzuheben, in der Meinung, dass die 0 h n e Straf- aufschub angemessene Strafe vom Kreisgericht neu be- stimmt werden mag, dass es dagegen bei der Schuldig- erklärung des Kassationsbeklagten als solcher, die nicht von der Frage der Zulässigkeit des Strafaufschubs ab- hängt, ohne weiteres sefn Bewenden haben muss ... Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kreisgerichts Chur vom 7. November 1917 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kreisgericht zurückgewiesen. 11. KRIEGSVERORDNUNGEN -DES BUNDESRATES ORDONNANCES DE GUERRE DU CONSEIL FEDERAL 44. Urteil des Xassationshofes vom a1. Dezember 1917 i. S. Staa.tsanwaltschaft des Xantons Basel-La.ndschaft gegen Wirz. Unanwendbarkeit des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 auf Fälle, in denen Geschäftsleute Leb,' smittel als Handelsware oder als Rohprodukte zur Fabrikation ankaufen. A. -Da der kantonale Lebensmittelinspektor beim Kassationsbeklagten Wirz, der in Gelterkinden eine Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 44. 819 Bäckerei betreibt, am 13. März 1917 etwa 150 q Vollmehl vorgefunden hatte, so wurde gegen diesen wegen Verge- hens im Sinne des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses betr. den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 Anklage erhoben. Durch Urteil der Polizeikammer des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 17. August 1917 wurde der Kassationsbeklagte aber freigesprochen. Das Ober- gericht ging davon aus, dass der Bundesratsbeschluss betr. den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 auf das Mehl keine Anwendung finde, weil der Handel mit dieser Ware jeweilen stets durch besondere Verordnungen geregelt worden sei. B. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basellandschaft am 25. August /3. Septem- ber 1917 beim Bundesgericht die Kassationsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im das Obergericht zurückzuweisen. C. -Der Kassationsbeklagte hat die Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt. Der Kassationshof zieht . inErwägung: Ob der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917 betr. den Lebensmittelankauf sich überhaupt auf Mehl bezieht, was das Obergericht verneint, kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn die Frage bej"aht wird, so ist Art. 1 des genannten Bundesratsbeschlusses im vorliegen- den Falle doch nicht anwendbar. Bei dem Verbot, Lebensmittel anzukaufen und anzu- häufen, wird abgestellt auf den normalen laufenden Bedarf an Leb e n s mit t.e 1 n. Einen Bedarf an L e - ben s mit tel n hat aber nur der Konsument in seiner Haushaltung und derjenige, in dessen Betrieb das Lebens- mittel als solches zur Verwendung kommt, wie der Wirt, der Pensionshalter . Wer aber Lebensmittel als Händler
320 Strafrecht. zum Wiederverkauf oder, wie der Bäcker das Mehl, zur Herstellung eines zu verkaufenden Produktes erwirbt, für den kommt das Lebensmittel nicht als solches, sondern • als Handelsware oder als Rohprodukt für die Fabrikation in Betracht. Hier ist das Motiv eines übermässigen An- kaufens und Anhäufens nicht eine den gegenwärtigen Verhältnissen nicht angemessene weitgehende Deckung des eigenen Bedarfs an Lebensmitteln, sondern der Wunsch, aus einer Preissteigerung einen spekulativen Gewinn zu ziehen, wobei nicht der Charakter der Sache als Lebensmittel, sondern derjenige als Ware, Rohmaterial von Bedeutung ist. Für diese Auslegung spricht auch, dass in Abs .. 2 von Art. 1 auch der Ver- käufer, der solchen Aufkäufen wissentlich Vorschub leistet, mit Strafe bedroht ist, was darauf hindeutet, dass in Abs. 1 im Gegensatz zum Verkäufer der Kon- sument gemeint ist. Unter Verkäufer ist hier wohl der Detailverkäufer zu verstehen. Dieser ist regelmässig in der Lage, über den Lebensmittelbedarf seiner Kunden ein Urteil zu haben, während der Grossist den normalen laufenden Bedarf seiner Abnehmer an Handelswaren oder Rohmaterialien im allgemeinen viel 'Yeniger übersehen kann. In Bezug auf einen Geschäftsmann, der über seinen Bedarf hinaus Lebensmittel als-Ware oder Rohprodukt ankauft, dürfte vielmehr die Verordnung vom 10. August 1915 gegen die Verteuerung -'Von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, Art. 1 e, in Betracht kommen. Es wird aber keine Kassations- beschwerde darüber geführt, dass der Kassationsbeklagte nicht wegen Übertretung dieser Verordnung verurteilt worden ist, und es ist nach den Feststellungen der Vor- instanz wohl auch nicht anzunehmen, dass die inkrimi- nierten Mehleinkäufe das Geschäftsbedürfnis des Kussa- tionsbeklagten «erheblich» überstiegen haben. Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 45. 321 Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. 45. 'D'rteU d.es XassatlODShofs. vom SO. Oktober 1917 i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen :Böhi. Einlegung der Kassationsbeschwerde durch den Bundesrat . Formalien (Art. 164 Abs. 2, 165 Abs.2 und 167 OG). ~ Verfahren zur Feststellung von Uebertretungen der Vor- schriften über die Brotversorgung des Landes. -Diese Uebertretung setzen (gemäss Art. 3 des BRB v. 12. Febr. 1916 betr. Uebertragung von Kompetenzen der Militär- gerichte auf die bürgerlichen Gerichte, in Verbindung mit den Art. 11 u.12 BStR V. 4. Febr.1853) rech t s w i dri g en Vor s atz des Täters voraus. Bedeutung der Tatsache dass ein Müller vom offiziellen Typmuster in der Farbe abwei- chendes (zu weisses) Mehl an seine Kunden abgibt, für die Beurteilung dieser Schuldfrage. A. -Der BRB vom 13. Dezember 1915 über die Brotversorgung des Landes (wie schon der dadurch ergänzte BRB vom 27. August 1914) schreibt vor, dass sämtliche Mühlen des Landes aus Brotgetreide nur noch sogenanntes « Vollmehl I) herstellen dürfen (Art. 1), und. ermächtigt das schweiz. Militärdepartement, über die' Herstellung und Beschaffenheit des Vollmehles die erforderlichen Vorschriften aufzustellen' (Art. 2). Im weitern enthält er folgende Strafbestimmung (Art. 5) : « Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss und gegen » die durch das Militärdepartement zu erlassenden » Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von » 100 Fr. bis zu 5000 Fr .. oder mit Gefängnis bis zu » einem Monat bestraft. Beide Strafen können ver- » bunden werden. -Zur Aburteilung aller sich aus » dem vors tehenden Beschlusse ergebenden Straffälle sind »die Militärgerichte zuständig.))
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