Art. 161 OG, Art. 146 OG, Art. 41 PatG; standing of the injured party in complaint offences to seek cassation. In offences prosecuted only upon complaint, the complainant is a process participant within the meaning of Art. 161 OG and is legitimized to file a cassation complaint against the cantonal criminal judgment. Federal substantive law governs this status and prevails over contrary cantonal criminal-procedure rules. The distinction from offences prosecuted ex officio is decisive: where prosecution depends on the injured party's complaint, that party may challenge not only the civil point but also the criminal point, provided the complaint offence falls within the federal provision (consid. 1).
Sll Stutsredtt. weisung nicht llW aus dem Kantonsgebiet, sondern aus der Eidgenossenschaft als Folge der Verurteilung VOf- schreiben und nunmehr die interkantonale Ueberein- kunft vom 22. März 1913 die ihr beigetretenen Kantone "V' e r p f 1 ich t e t, Ausländer welche wegen eines im Auslieferungsgesetze von 1892 vorgesehenen Vergehens aus einem Kanton ausgewiesen worden sind, an die Schweizergrenze zu schaffen. Eine ähnliche Verpflich- tung hatte übrigens auch schon das Konkordat vom 17. Juni 1812 betreffend PolizeiverIügllngen gegen Gauner, Landstreicher und gefährliches Gesindel (vergl. dazu Bbl 1910 V S. 191 f.) vorgesehen. Demzufolge können auch im vorliegenden Falle die schaffhauserischen Behörden sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht einfach auf das ihnen zustehende Recht des Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosig- keit berufen, sondern sie hatten die Ptlicht, beim Vollzug dieser Massregel zu untersuchen, ob nicht die Lage der Familie Comper derart sei, dass die Notwendigkeit andauernder Inanspruchnahme der öffentlichen Wohl- tätigkeit drohe, wenn ja das Heimschaffungsverfahrnn einzuleiten und bis zu dessen Abschluss Frau und Kinder einstweilen bei sich zu . behalten und nötigenfalls zu unterstützen. Dass aber jene Gefahr hier tatsächlich vor- handen und in nächste Nähe gerückt war, kann nach dem bereits Ausgeführten ernstlich nicht bestritten werden und ist durch den nachherigen Verlauf der Dinge so unzweideutig dargetan worden, dass es b3i pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch den städtischen Polizeibehörden nicht hätte entgehen können. Dadurch dass sie trotzdem Frau Comper einfach aus dem Stadt-und Kantonsgebiet wegwiesen, ohne sich um ihr Reiseziel zu kümmern, haben sie die Aufgabe, deren Erfüllung Schaftbausen obgelegen hätte, in unzulässiger Weise auf Zürich über- wälzt. Es kann daher dieses mit Grund verlangen, dass ihm die Auslagen, welche es infolgedessen hatte, ersetzt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird gufgeheissen und demgemäss der Kan- ton Schaffhausen verurteilt, dem Kanton Zürich die eingeklagten 471 Fr. 35 Cts. zurückzuerstatten. IX. ORGANISATION DER BUNDESRECIITSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE Fm ERALE 42. Auszug aus dem Urteil des Itassationshofs vom 97. Dezember 1917 i. S. Xaschinenfabrik Oerlikon A.-G. gegen ADgem.e1ne Ilektrizititsgeaellachaft. Bei All t rag s ver geh e n ist der Antragsteller als Prozess- beteiligter im Sinne des Art. 161 0 G zur Kassationsbe- schwerde legitimiert. Die Maschinenfabrik Oerlikon A.-G. hat gestützt auf die Art. 38 und 39 PatG vom 21. Juni 1907 beim Kreisamt Oberengadin gegen dieAligemeine Elektrizitätsgesellschaft (AEG) in Berlin Strafklage erhoben wegen Verletzung ihres schweiz. Patentes Nr. 30,388 vom 29. Februar 1904 betreffend t Hauptschluss-Kommutator-Motor für Ein- phasenwechselstrom , begangen durch Lieferung, seitens der AEG, einer Lokomotive, deren Hauptmotoren die mit jenem Patent geschützte Anordnung widerrechtlich benutzten, an die Rhätische Bahn. In der Folge wurde die ARG durch Beschluss der Anklagekammer beim Kantons- gerichte . von. Graubünden wegen Vergehens gegen das PlitGvom 21. Juni 1907 in Anklagezustand versetzt, und , es steUte dann die Amtsklage beim Kantonsgericht
114 Staatsrecht. diesem einen entsprechenden Strafantrag. Daneben klagte die Maschinenfabrik Oerlikon als Zivilpartei adhäsions- weise eine Entschädigungsforderung ein. Die AEG ver- langte Freisprechung und Abweisung des Zivilanspruchs. Mit Urteil vom 22. Oktober 1917 hat das Kantons- gericht von Graubünden die AEG bzw. den sie nach Gesetz und Statuten vertretenden Vorstand von der Anklage freigesprochen und den Zivilanspruch der Straf- klägerin ad separatum verwiesen. Gegen dieses Urteil hat die Maschinenfabrik Oerlikon beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, das Urteil sei wegen Verletzung des eidg. PatG zu kassieren und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die kassationsbeklagw AEG hat in erster Linie be- antragt, es sei auf die Kassationsbeschwerde nicht ein- zutreten, und diesen Antrag unter Hinweis auf das Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1916 i. S. Stücklin gegen Senn und Basler (BGE 42 I Nr. 53 S. 399 H.) mit der Behauptung begründet, die Kassationsbeschwerde richte sich lediglich gegen die Behandlung des Strafpunktes durch das Kantonsgericht. in dieser Hinsicht aber sei die Kassationsklägerin nach dem Graubündner Strafprozess- recht nicht Partei gewesen und. deshalb zur Kassations- beschwerde nicht legitimiert. Diesen Einwand hat der Kassationshof verworfen aus der Erwägung: (1.-) Die Kassationsbeklagte bestreitet zu Unrecht die Beschwerdelegitimation der Kassationsklägerin. Sie über- sieht dabei, dass es sich hier -im Gegensatz zu dem von ihr angerufenen Falle Stücklin -um ein A n t rag s - ver geh e n handelt. indem die Strafvnrfolgung wegen Patentrechtsverletzung gemäss Art. 41 PatG nur auf Antrag des Verletzten eintritt, während die in jenem Falle streitige Uebertretung des BG vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz von Amtes wegen, möglicher- Organisation der Bundesrecllhptlege. Xn 42. . 315 weise veranlasst durch einen Privaten als Anzeiger (Art. 25 BG), zu verfolgen ist. Denn bei den Antrags- vergehen gehört der Antragsteller unzweifelhaft zu den Prozessbeteiligten im Sinne des Art. 161 OG, der ja gerade von diesen Vergehen spricht und in Abs. 2 die Möglichkeit der Kasssationbeschwerde des Geschädigten. welcher vor dem kantonalen Strafrichter auch seinen Zivilanspruch geltend gemacht hat, sowohl im Zivilpunkt für sich allein. als auch in Verbindung mit dem Straf- punkt ausdrücklich vorsieht. Soweit der Bundesgesetz- geber in seinen Strafbestimmungen die Strafverfolgung vom Antrage des Verletzten abhängig gemacht hat, kommt diesem letztem schon kraft Bundesrechts. das dem kantonalen Strafprozessrecht vorgeht (Art. 146 OG), die Stellung eines Prozessbeteiligten im fraglichen Sinne zu.