VI. DEB0G4TQRISCHE Kl AFf
DES BUNDESBECHTS.
,F9RCE DEROGJ TQIRE DU DROIT FEDERAL .
38., Vrttil yfm 14. September 19l7
. i,., S. Hess Und lditbeteDlgte gegen Zug, IeginJlill'lt.,
Un'iulässigkeit, wegen Widerspruchs zu Art. 699 Abs .. i WB.
einer ka.ntonalen Verfügung, durch welche das Sammeln Wlld-
1riachsender
Beeren an Sonntagen Vormittags allgemein ver-
bQten wird.
, A: -Durch Beschluss vom 11. Juni, veröffentlkht im
kantonalen Amtsblatt vom 23. Juni 1917, hat der Regie.;
nirtgsrat
des Kantons Zug in der Absicht, die Soimtags:..
feier
zu fördern und das Einsammeln unreifer' Beeren zu
venhlndern , verfügt :
- Das Sammeln wildwachsender Beeren ist an Sonn-
i tagen' Vormittags im Kanton Zug allg mein verboten.
' 2. Die Einwohnerräte werden ermächtigt, das Sam-
I) meIn von wildwachsender. Beeren vor der Reifezeit zu
verbieten .Und, unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse den Zeitpunkt' festzusetzen, von welchem
an mit dem Sammeln solcher Beeren begonnen werden
darf.
,.; Die Einwohnerräte haben ihre Verfügungen in zweck:'"
.--entsprechellder Weise bekanntzumachen. ....
-.3. Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Beeren-
saIrinielns än Sonntagen vormittags und gegen die
,. Anordnungen der Einwohnerräte wird von denselben
,. mit Bussen von 5 bis 50 Fr. bestraft, eventuell im Nicht-
bezahlungsfalle mit Haft. Die widerrechtlich gesam-
I) melten -Beeren können -konfisziert werden.
Ein vom heutigen Rekurrenten Heinrich Hess, Tele-
Derogatorische Kraft des Bundesrehts. N° 38: 283
fonchef in Zug, und 726 Mittinterzeichnerneirtgereichtes,
gegeh Ziff.l des Beschlusses gerichtetes Wiedererwägungs-
gesuch ist am 7. Juli 1917 abschlägig beschieden worden.
B. -Durch Eingabe vom 11.-Juli 1917 hat darauf
Rechtsanwalt-Dr. Rüttimannin Zug namens Heinrich
HeSs und der 726 anderen Kantonseinwohner, weIhe das
Wiedererwägungsgesuch unterzeichnet hatten, beim Bun-
desgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem
Antrage .. es sei der Beschluss des zugerischen Regierungs-
rates vom 11. Juni 1917, soweit dadurch das Beeren-
sammeln
an Sonntagen vormittags verboten und mit
Strafe bedroht werde, aufzuheben. Als Beschwerde-
gründe werden Verstoss gegen die Grundsätze der dero-
gatorischen
Kraft des Bundesrechts unr! der Gewalten-
trennung (Art. 41, 47 KV), Verletzung der Freiheits-
garantie bezw: des Grundsatzes llulla poena sine lege
(Art. 8 KV), und Reclltsverweigerung geltelld gemacht.
bie nähere Begründung ist, soweit nötig, aus den nach-
stehenden Erwägungen ersichtlich.
e.- Der Regieru,ngsrat des Kantons Zug hat auf
Abweisung der Beschwerde allgetragt n und dabei gegnn
über der Behauptung, dass da's angefoehtene Verbot 1m
Widnrspruch mit dem eidgenössischen Zivilrecht (Art. 699
Abs. 1 ZGB) stehe, au,sgeftihrt : das Bekanntwerden der
Bestin'lmung des Art. 699 Abs. 1 ZGB in weiteren Kreisen
habe-in den letzten Jahren iu erheblichen Missständen
geführt, indem aus anderen Kantonen meist jüngere
Leute bei den Geschlechts zu Hunderten in der Nacht vom
Samstag auf den Sonntag nach dun Kanton Zug, wo ich
reichlich wildwachsende Beeren finden, gekommen selen;
die Dörfer und Gehöfte Spektakel machend durchzogen,
sich abseits
in Scheunen und StäU 'n zum Nachtlager ein-
gerichtet und dabei allerlei Unfug und Schädigungen
verübt hätten, um dann am Sonntag Vormittag mit dem
BeerenJesen zu beginnen. Sei dann die einhci:i:nische Be'-
völkerunp
gegen Mittag auf den Beerenplntzen er-
schienen, so sei sie von den Auswärtigenbesdllmpft und
oft mit Gewalt weggejagt worden," das sei selbst Ange-
hörigen
der Korporationen begegnet, denen das betref-
Jende Gebiet zu Eigentum gehöre. Ob dieser Vorgänge sei
eine begreifliche
Erbitterung entstanden, so dass der
Regierungsrat, um Selbsthilfemassnahmen zu verhindern,
abe eingreifen müssen. Die gesetzlichen Bestimmungen
über Erregung öffentlichen Aergernis. s und Sachbeschä-
digung reichten
zur Beseitigung der aufgetretenen UebeJ...
stände nicht aus, da die Beerensammler, welche sich oft
zu ganzen Horden vereinigten nur schwer überwacht
werden könnten, die Angabe ihrer Namen verweigerten
und tätlichen Widerstand leisteten. Es sei daher nichts
anderes übrig geblieben, als das Beerensammeln an Sonn ..
tagen Vormittags überhaupt zu verbieten, womit die
beanstandeten nächtlichen Ansammlungen
von selbst
verschwinden werden. Dadurch werde auch erreicht,
dass
diejenigen Personen, welche an Sonntagen vormittags
ihre religiösen Pflichten erfüllten und daher erst gegen
Mittag (I in die Beeren gehen könnten, nicht schlechter
gestellt würden als jene, die keine Kirche besuchten.
Ein'
Verstoss gegen Bundesrecht liege in dem Verbote nicht.
Nach Art. 644 ZGB stünden die herrenlosen Sachen, m
denen die wildwachsenden Beeren infolge des durch
Art. 699 ebenda statuierten Aneignungsrechtes zu
Gunsten der Allgemeinheit zu zählen seien,
unter der
Hoheit der Kantone. auf deren Gebiet sie sich befinden,
woraus
auch das Recht dieser folge, die Besitzergreifung
daran (Art. 718 I. c.) durch besondere Erlasse näher zu
regeln. Die nämliche
Folgerung ergebe sich überdies auch
aus Art. 6 ZGB, wonach die Kantone in ihren öffentlich-
rechtlichen Befugnissen durch
das Bundeszivilrecht nicht
beschränkt würden. Zu den den Kantonen damit vorbe
haltenen Kompetenzen gehöre auch die Sonntagspolizei,
d.
h. das Verbot, gewisse Handlungen an Sonntagen oder
während
bestimmter Stund.:n des Sonntags vorzunehmen.
Wenn, wie dies
nach der bestehenden Sonntagspolizci
verordnunp von 1876 tatsächlich der Fall. sei, an Sonn
I
I
I
Derogatortsch JKraft dea Bundearechts. Ne 38. .285
tagen nicht gejagt und gefischt werden dürfe und auch
andere verwandte Handlungen wie das gewerbsmässige
Pllilcken von Kirschen und Obst danach als unru-
lässig zu betrachten wären, so sei nicht einzusehen,
weshalb
nicht, ein gleiches Verbot. auch in Bezug auf
das' Beerensammeln erlassen werden dürfte. Nach dem
Gesagten bedeute es schon ein (! weitgehendes, nur durch
die Zeitverhältnisse zu rechtfertigendes Entgegen-
kommen, wenn dieses
Sammeln wenigstens an Sonntag
Nachmittagen
gestattet werde. I)
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- Da nicht bestritten ist, dass Rechtsanwalt Rütti-
mann jedenfalls von dem ersten Unterzeichner des s. Z.
an die Regierung gerichteten Wiedererwägungsgesuchs,
Heinrich Hess, zur Beschwerdeführung beim Bundes-
gericht bevollmächtigt war,
braucht die Frage, ob er
einen solchen Auftrag auch noch von den anderen als
Rekurrenten
angeführten Personen erhalten habe, nicht
geprüft zu werden. Zum
Eintreten auf die Beschwerde
genügt es, dass sie namen ein e s Beteiligten giltig
erhoben worden ist.
-
Art. 699, Abs. 1 ZGB, um den sich dnr Streit
wesentlich dreht, bestimmt, dass (I das Betreten von
Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender
Beeren,
Pilze und dergleichen in ortsüblichem Umfange
jedermann gestattet seien, soweit nicht im Interesse der
Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne be-
stimmt umgrenzte Verbote erlassen werden 1). Er enthält
somit n e g a t i v eine Beschränkung des Eigentums an
solchen Grundstücken, nämlich der daraus an sich
messenden Befugnis auf Abwehr des Eindringens Dritter
und ausschliesslichen Bezug der Früchte, pos i t i v die
Statuierung des Rechtes zu Gunsten jedermanns. sich
auf
Wald-und Weideboden frei zn.bewegcn und sich gewisse
Erzeugnisse
desSelben zu eigen zu machen. Die Frage,
Staatsrecht.-
weIches die Natur jener Beschränkung bezw. dieses
Rechtes
sei,-ob es sieh wirklich dabei, wie der Regierungs ..
rat behauptet, um eine rein zivilrechtliche Vorschrift oder
nicht vielmehr
um eine Norm handelt, die trotz ihrer Auf-
nahme
in das ZGB doch materiell, ihrem Inhalt und dem
Kreise
der berechtigt erklärten Personen nach,. dem
öffentlichen
Recht angehört, kann im vorliegenden Falle
offen bleiben. Auch
Wenn man grundsätzlich der ersten
Ansicht sein wollte, würrle daraus
nicht folgen, da.ss die
Kantone deshalb die damit zu Gunsten der Allgemeinheit
statuierte Befugnis auf Grund der ihnen verbliebenen
Rechtssetzungskompetenzen
auf dem Gebiete des öffent-
lichen Rechts beliebig einschränken dürften, sondern
könnten solche Einschränkungen, sofern sie über das
vom ZGB selbst vorgesehene Verbot des Betretens räum-
lich bestimmt abgegrenzter Gebiete im Interesse der Kul-
turen hinausgehen, auf alle Fälle nur unter der Voraus-
setzung als zulässig
betrachtet werden, dass sich dafür
auch wirklich haltbare Gründe des öffentlichen Interesses
anführen lassen. Denn
nur unter dieser Voraussetzung
können sie als Ausübung der den
Kantonen durch Art. 6
ZGB vorbehaltenen öffentlich-rechtlichen Kompetenzen
bezeichnet werden. Andernfalls he deuten
sie einen unzu-
lässigen Eingriff
in die Privatrechtsordnung des Bundes
und damit eine Verletzung des in Art. 2Ueber. Be t.
zur BV ausgesprochenen Grundsatzes der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts, der" gegenüber nach ständiger
Rechtsprechung
auf dem 'Wege des staatsrechtlichen
Rekurses der Schutz des Bundesgerichts angerufen
werden kann. .
Frägt es sich demnach, ob dem streitigen Verbote des
Beerensammelns
an Sonntag Vormittagen Erwägungen
der erwähnten
Art zur Seite stehen, so können sie jeden-
falls
in den vorn Regierungsrat angeführten Missstä,nden,
die sich aus der Bestimmung des Art. 699 Abs. 1 ZGB in
der
Praxis im Kanton Zug ergeben haben ,sollen -
Störung der Nachtruhe in der Nacht vom Samstag aui
Derogatorische Krant da Bundesrechts. l'jG 38.
. 28.7
den Sonntag, sittlich anstössiges Treiben und Ver übung
VOI,l Sachbeschndigungen in alleinstehenden Scheuncn
und Ställen, Belästigung anderer Beerensucher -nicht
gefnJl(ten -wer.den. Bestehen diese Missstände wirklich; s ,
haben die kantonalen Behörden es in der Hand, dagege
auf Grund der zutreffenden Strafbestimmungen wegen
Erregung öffentlichen Aergernisses, Eigentumsbeschädi-
g1.1ng usw. einzuschreiten und die Fehlbaren zur Rechen-
schaft
in ziehen. Das Beerensammeln an Sonntag Vor"":
mittagen deshalb allgemein auch denjenigen zu ver-
bieten,
d sich nichts Ungehöriges haben zuschulden
kommen lassen, geht nicht an. Jedenfalls könnte es
mJ. a ultima ratio in Betracht kommen, nachde 1:
sich alle anderen Mittel zur Abhilfe als wirkungslos
erwiesen hätten. Dies kann aber, solange der Versuch
gegen die gerügten Erscheinungen auf anderem Wege
zu reagieren, überhaupt ernstlich nicht unternommen
worden ist, nicht gesagt werden.
Ebenso'hält die Berufung auf die Sonntagspolizei nicht
tich. Ein Eingreifen aus diesem Gesjchtspunkte wäre liur
denkbar, wenn sich das Beerensammeln als Arbeit dar-
stellen oder die feiertägliche Ruhe anderer, insbesondere,
die ungehinderte Vornahme gottesdienstlicher
Hand-
lungen stören würde. Dass letzteres der Fall sei, behauptet
aber der Regierungsrat selbst nicht und kann in der Tat
auch unmöglich angenommen werden. Ausschreitungen,
welche einzelne dabei begehen sollten
und die mit der
Tätigkeit des Beerensammelns selbst
in keinem Zusam-
menhang stehen,. sind hiefür natürlich ohne Belang.
Ebenso könnte davon, dass das Sammeln sich als Arbeit
qualifIziere, höchstens
dann gesprochen werden, wenn es
in
Formen und in einem Umfange betrieben würde, die
es als gewerbsmässiges erscheinen liessen. Dafür fehlt
aber wiederum jeder Beweis. Selbst wenn es
in einzelnen
Fällen zutreffen sollte, könnte
damit überdies nur der
Erlass eines Verbotes gegenüber jenen gewerbsmässigen
und nicht gegenüber allen S9mmlern begründet werden.
Dass vollends das vom Regierungsrat in diesem Zusam-
menhang angeführte letm Motiv -durch die Zulassung
s. erensammeln .an Sonntag Vormittagen würden
dl .J6rugen benachteilIgt, welche den Vormittag zum
chenbesuch benützen -mit der Sonntagspolizei
nIchts zutun hat und die angefochtene Massnahme un-
möglich zu stützen vermag, bedarf keiner Erörterung.
Da deren Anfechtung sich mithin -mangels Anführung
anderer Erwägungen des öffentlichen Interesses, welche
für sie sprächen -schon aus dem vom Rekurrenten in
erster Linie geltend gemachten Gesichtspunkte des Wider-
sprunhs zum undesrecht (Art. 2 Ueb.-Best. zur BV)
begrundet erweIst. braucht
auf die weiteren Beschwerde-
gründe nicht eingetreten zu werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss der
angefochtene Beschluss des Regierungsrates von
Zug
vom 11. Juni 1917, soweit dadurch das Sammeln wild-
wachsender Beeren
an Sonntagen Vormittags verboten
und unter Strafe,gestellt wird. angehoben.
39. Arret du 16 octobre 1917 aans la cause La Suis ... ,
contre le Syndicat des vendeura da jOlU'DallX.
Constitutionnalite de la loi genevoise du 26 mars 1904 sur les
tarifs d'usage (art. 2 Disp. trans. Const. fed.) Caractere du
contrat conclu entre les administrations de journaux et les
vendeurs de journaux t. Contrat de travail ou contrat de
vente '1
A. -Dans le canton, specialement dans Ia ville de
Geneve, les journaux sont vendus sur la voie publique
par des personnes dont c'est le metieret qui sontappelees
pour cela vendeurs de journaux 1). Ces personnes reni-
Derogatorilche Kraft des Bundesrechls. N° :W. 289
ven! les journaux en un certain nombre d'exemplaires au
bureau du journ.a1, a un prix inferieur a celui auqriel ils
doivent les vendre.
La difference leur appartient et forme
leur gain.
Le journal de la
Societe recourante se vend au public
5 centimes. A
vant Ia guerre, il etait livre aux vendeurs
a 2% centimes. Leur gain etait done de 2% centimes par
numero. Depuis la guerre, la vente des journaux a eonsi-
derablement augmente ; mais les frais de publicite, spe-
cialement le prix du papier, ont egalement notablement
augmente.
Ces circonstances ont engage la Societe recou-
rante
a modifier les conditions faites aux vendeurs. Elle
demande par exemplaire 3 centimes. Le gain du vendeur
a. diminue de 10%.
En septembre 1916, le Syndicat des vendeurs et ven-
deuses de journaux chargea
le sieur Nicolet, secretaire
du Comite central de la Federation suisse des ouvriers de
commerce, des transports et de l'alimentation, a Geneve,
de faire une demarche aupres de la Societe recourante
afin d'obtenir
une amelioration des conditions faites aux
vendeurs de journaux. Nicolet demanda le retablissement
du statu qua ante, en raison du rencherusement general de
la
vie. La recourante repondit negativement, motivant
son refus
par l'augmentation du prix du papier.
Nicolet,
agissant toujours au nom du Syndicat des
vendeurs
, s'adressa alors au Departement du Commerce
t de l' Industrie en le priant de tenter une demarche ami-
cale
aupres de la Societe recourante. Cette tentative
echoua.
Le Syndicat demanda ensuite au Departement par
lettre du 25 janvier 1917 de faire application da Ia loi sur
las conflits collectifs. D'apres cette loi. du 26 mars 1904
(art. 1 er), (I A deraut de conventions particulhnres. les
conditiorts li'engagement des ouvrierB en matiere de
louage de services ou d'ouvrages sont reglees par l'usage.
I) Ont force d'usage, les tarifs ct conditions generales
d'engagement btablis
en oonformnte de la presente loi.
AS 43 1-f917