BGE 43 I 276
BGE 43 I 276Bge14.07.1916Originalquelle öffnen →
271
Staatsrecht.
Im staatsrechtlichen Rekursverfahren hat Sich aber das
Bundesgericht nur mit den vom Rekurrenten geltend
gemachten Beschwerdegrunden zu befassen.
Demnach
bat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. GERICHTSSTAND
FOR
37. trrten vom al. September 1917 i. S. wacher gegen
Steger-Süess.
Oertliche Zuständigkeit für Klagen nach Art. 310 SchKG auf
Auszahlung der Nachlassdividende aus dem dafür im Sinne
von Art. 313 ebenda geleisteten Depositum.
A. -Ueber den damals in Kölliken, Gerichtssprengel
Zofingen wohnhaften Rekursbeklagten Hermann
Steger-
Süess
wurde am 28. Februar 1914 infolge Insolvenzer-
klärung das
K()nkursV'erfahren eröffnet. In demselben
meldete der
Rekurrent Notar Lüscher namens August
Schilling-Döbeli in Aarau eine Forderung von insgesamt
7127 Ft. an, wdche von der Konkursverwaltung (Kon-
kursamt Zofingen) anerkannt, vom Gemeinschuldner
dag·;gen bestritten wurde. In der Folge gelang es dem
letzteren
mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag
zustandezubringen, wonach sie
mit einer Dividende von
6 % abg.;funden w0rden sollten. Durch Beschluss vom
10. Juni, zug·:!st;llt 23. Juni 1916. hat das Bezirksgericht
Zofingen als Nachlassbehörde
den Nachlassvertrag be-
Gerichtsstand. N° 37.
277
stätigt und dabei den Gläubigern, deren Forderungen
bestritten worden waren, worunter auch dem Rekurrenten
Notar Lüscher. auf den inzwischen das GuthabenSchil-
ling-Döbelis durch Zession übergegangen war. zur gericht-
lichen Geltendmachung jener gemäss
Art. 310 SchK<r
eine Frist von einem Monat angesetzt. Von einer beson-
deren Verpflichtung des
Sehuldners zur Deposition im
Sinne on Art. 313 SchKG wurde, da die entsprechenden
Beträge
schon beim Konkursamt Zofmgen hinterlegt
waren, abgesehen. Infolgedessen erhob Notar Lüscher am
14 Juli 1916 beim Bezirksgericht Zofmgen gegen Steger-
SüessKlage mit den Begehren :
278 Staatsrecht.
Durch Urteii vom 22. Juni· 1917 hiess das Obergeri'ellt
des Kantons Aargau, I. Abteilung, iD. Abänderung des
erstinstarrzlichen Erkenntnisses des Bezirksgerichts Zo-
• fingen vom 24; Februar f917, diese Einrede gut und
wies demgemäss die Klage arigebrachtermassen ab. In
den Erwägungen wird ausgeführt: Streitgegenstand sei
nicht etwa ein dingliches Recht an dem für die Nachlass-
quote geleisteten Depositum, sondern der Bestand eines
gewöhnlichen Forderungsverhältnisses,
mithin eine per-
söilliche Ansprache im Sinne von Art. 59 BV. Dass in der
Hauptsache nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung
geklagt werde,
i unerheblich, weil sich die Garantie des
Art. 59
auch auf Feststellungsklagen beziehe. Da das
Bundesrecht einen besonderen Gerichtsstand
für Streitig-
keiten nach Art. 310 SchKG nicht vorSehe und der Be-
klagte·
nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlass-
vertrages als aufrechtstehender Schuldner zu gelten
habe,
hätte mithin die Klage beim Richter seines Wohnsitzes
zur Zeit der Klageeinleitung angebracht werden sollen.
Dieser Wohnsitz sei
aber nach den Akten unbestreitbar
Stüsslingen gewesen.
Von eincr Prorogation auf den Ge-
richtsstand Zofingen bezw. einem Verzichte auf uie Ga-
rantie des Art. 59BV seitens des Beklagten könne nicht
die Rede sein,
da die dafür angeführten angeblich kon-
kludenten Handlungen zur Begründung einer solchen
Annahme nicht geeigllet seien (was näher ausgeführt
wird)
.. Mit Rücksicht darauf, 'dass der Kläger von dem
Wohnsitzwechsel nichts gewusst
und daher das Bezirksge-
richt Zofingen in guten Treuen habe für zuställdig halten
können, rechtfertige es sich immerhin, trotz der Gut-
heissung der Beschwerde, dieParteikosten
wettzuschla'-
gen und die Gerichtskosten zu teilen.
B .. -Gegen das Urteil· des Obergerichts hat Notar
Lüscher die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage, es sei unter Aufhebung
desselben die Gericlltsstandseinrede des Beklagten und
heutigen Rekursbeklagten Steger 'abzuweisen. AIs"Be':'
Geriehtsstand.,N° 37. m
schwerdegründe werden Verletzung von Art. 4: und '58
BV'geltend
gemacht. Die nähere Begrändung ist, soweit
nötigaus den nachstehenden Erwäguen ersichtlich.
e; ;-Das Obergericht des Kantons Aargau I. Abtei-
lung und: der Rekursbeklagte Steger haben auf Abweisung
der Beschwerde angetragen. ' . .' , ,
' .. Das Bundesgericht zieht
in Erwä.gung:
1.-Nach feststehender Praxis bezieht sich die dem
Bundesgericht durch Art. 189 Abs. 3 OG eingeräumte
Kognition in Geriehtsstandsfragen nicht nur . auf die
Anwendung
verfssungsmässiger oder in einem Kon-
kordat oder Staatsvertrag enthaltener Bestimmungen
über' die örtliche Zuständigkeit, sondern auch auf die
Verletzung solcher Gerichtsstandsnormen, welche sich
lediglich aus einem Bundes g e
set z e ergeben. Es ist
deshalb auch im vorliegenden Falle das angefochtene
Urteil, soweit es sich darum handelt, ob für Klagen
nach Art.
310 SchKG von Bundesrechtswegen ein be-
sonderer Gerichtsstand bestehe oder dafür ausschliess-
lieh die allgemeinen Zuständigkeitsregeln massgebend
seien, frei
und nicht nur vom Standpunkte des Art.
4 BV zu überprüfen.
2. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob sich ein
solcher besonderer Gerichtsstand aus dem Bundesrecht
allgemein, d. h.
für alle Klagen, welche infolge einer
Fristansetzung der Nachlassbehörde
im Sinne von
Art.
310 SchKG angehoben werden, ableiten liesse. Auf
alle Fälle muss er da als stillschweigend vorausgesetzt
gelten, wo, wie hier, das Klagebegehren
nicht nur auf
Feststellung der bestrittenen, Forderung, sondern darüber
hinaus auch auf Zahlung
.der Nachlassdividende und
zwar (was nicht ausdrücklich gesagt, aber als selbstver-
ständlich gemeint war) aus einem dafür
-freiwillig oder
auf Anordnung der Nachlassbehörde -geleisteten Depo-
situm im Sinne von Art. 313 SchKG geht. Soweit dies
280 Staatlreeht.
zutrifft, hat man es nichl mehr mit einem gewöhnlichen
Forderungsprozesse, sondern
mit einer Streitigkeit voU-
streckungsrechtlicher Natur zu tun. Was dabei imStreite
• liegt,. ist nicht lediglich ein materiellrechtliches obliga-
torisches Rechtsverhältnis zwischen
den Parteien,
sondern das Recht des klagenden Gläubigers, am Nach-
lassvertragsverfahren teilzunehmen und die durch
es zu Gunsten der Gläubiger begründeten besonderen
Ansprüche geltend
zu machen. Die Feststellung der
Forderung bildet nur die Voraussetzung, von de~ die
Anerkennung jenes Rechtes
abhängt. Gleichwie -der
Nachlassvertrag sich richtiger Ansicht nach nicht als
wirklicher Vertrag, sondenl. als eine besonders geartete
Form der Zwangsvollstreckung darstellt, so gehört
aber auch die Frage, ob und in welchem Umfange ein
bestimmter Gläubiger daran teilnehmen dürfe, dem
Vollstreckungsrecht und nicht dem materiellen Rechte
an. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für
derartige Entscheidungen, die obwohl sie
nicht den
Vollstreckungsbehörden, sondern den Gerichten zuge-
wiesen sind, doch
ihrem Wesen nach Teile, Inzidente
des Vollstreckungsverfahrens bilden,
mn aber grund-
sätzlich nicht als Sache des kantonalen, sondem muss
als solche des eidgenössischen Rechts betrachtet werden.
Es ist daher die Norm dafür auch dann im letzteren
zu suchen, wenn es eine ausdrückliche Vorschrift darüber
nicht enthält. Als Regel hat dabei der Natur der Sache
nach die Verweisung vor den Gerichtstand des Ortes,
wo sich das betr. Vollstreckungsverfahren abgespielt
hat, hier also vor den Richter des Ortes der Nachlass-
behörde
zu gelten (vergl. die grundsätzlichen Ausfüh-
rungen in A· S 25 I S. 38 ff., auf die zu verweisen ist,
ferner
BLUMENSTEIN, Handbuch S. 107 ff. Ziff. 3, S. 113
Ziff. 2, dem nur darin nicht beigestimmt werden
kann,
dass die KIagell nach Art. 310 SchKG nicht unter
jene Kategorie fallen, sondern sich stets und unter
allen Umständen als gewöhnliche Forderungsklagen
Gerichtsstand. ND 37.
281
darstellen). Für diese Lösung spricht übrigens auch
die Analogie des Art. 250 SchKG. Wenn hier die Zu-
sammenfassung der Gläubigr zu einer vollstreckungs-
rechtlichen Gemeinschaft
daztt geführt hat, alle KoUo-
kationsklagen, gleichgiltig
ob Sie sich gegen die Masse
oder gegen einen anderen Gläubiger richten, vor den
Richter des Konkursortes zu weisen, so trifft dieser
Gesichtspunkt in (gleicher Weise auch auf die Streitig-
keiten
nach Art. 310 SchKG zu, soweit damit das Be-
gehren auf· Teilnahme am Nachlassverfahren bezw.
Auszahlung
der festgestellten und durch Hinterlegung
gesicherten Dividende gestellt wird.
Auch beim Nach-
lassvertrage handelt es sich wie im Konkurse um eine
Art der Generalliquidation, bei der die Gläubiger bis
zu einem gewissen Grade eine Einheit bilden : hier wie
dort dient die Fristansetzung zur Klage dem nämlichen
Zwecke einer endgültigen Regelung
der vermöge
rechtlichen Lage des Schuldners gegenüber der Ge~
sarntheit der Forderungsprätendenten.
Da das angefochtene Urteil demnach schon aus diesem
Grunde, wegen Verletzung einer bundesrechtlichen
Ge-
richtsstandsnorm aufgehoben werden muss, braucht
auf die weiteren vom Rekurrenten geltend gemachten
Beschwerdegründe nicht eingetreten zu verden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gut;geheissen und demgemäss unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 22. Juni 1917 das Bezirks-
gericht
Zofingen als zur· Behandlung der vom Rekur-
renten am 14. Juli 1916 angehobenen Klage zuständig
erklärt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.