BGE 43 I 268
BGE 43 I 268Bge10.09.1916Originalquelle öffnen →
268
Staatsrecht.
Par ces motifs,
le Tribunal federal
prononce:
Le recours est admis, l'Etat de Vaud etant tenu d'au-
toriser Ia defa1cation demandee par le recourant.
IV. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT
LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
fff.
36. Urteil vom 16, September 1917
i. S. Killer gegen Schalmsen. Obergericht.
Bestrafung wegen Herabwürdigung der Lehren und Einich
tungen einer Religionsgesellschaft begangen durch e-men
Pressartikel. Anfechtung wegen Rechtsverweigerung (will-
kürlicher Anwendung des kantonalen Strafrechts) und Ver-
letzung von Art. 49 BV. Voraussetzungen und Grenzen der
dnrch die letztere Vorschrift gewährleisteten Freiheit der
Aeusserung über religiöse Dinge.
A. -Der Rekurrent Müller ist am 27. Februar 1917
vom Kantonsgericht
Schafihusen wegen Herabwürdi-
gung
der Religion im Sinne von § 126 ·des kantonalen
Strafgesetzbuchs (StrG) zu einer Geldbusse von 100 Fr.
und den Kosten verurteilt worden, weil u in N° 273 der
von ihm redigierten sozialdemokratischen Zeitung « Echo
vom Rheinfall » vom 20. November 1916 anlässlieh der
Gesamterneuerungswahlen für den Grossen
Rat nach-
stehende Einsendung,
für die er in der Folge die Verant-
wortung übernahm, hatte erscheinen lassen:
«D a s Me s s 0 P f e r.
«() Die Kirche ist dicht gefüllt. An den Stufen des » Altars kniet eine allegorische Figur, die freisinnige Partei Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 36. . 269 » von SchafThausen vorstellend. Pfarrer X. zelebriert. Die » allegorische Figur betet: ({ Kyrie eleison » : Herr erbarme »dich unser. Wir rufen dich· an um Schutz und Hilfe » gegen die rote Flut. Gloria in excelsis deo : Ehre sei » Gott in der Höhe, sofern er uns aus der dräuenden » Gefahr rettet. Heiliger J3imbam, läute Sturm, damit alle » herbeieilen zur Abwehr des Ansturms der roten Rotten. » Allmächtiger Ignatius, steh uns bei, dich loben wir, dich » preisen wir, dich beten wir an. Verlass uns nicht in der » schweren Stunde der Gefahr. » Credo in unum deum : Wir glauben alle an einen Gott, » noch viel mehr aber an die Macht seiner treuen katho- »lischen Diener in SchafThausen. Sie sind noch unsere » einzige Hoffnung und Zuflucht. » Opferung : Wir opfern unsere Grundsätze, unsern » Stolz, unsere Ehre, unsere Unabhängigkeit; wir opfern »überhaupt alles wenn es uns mit Gottes und seiner » treuen Diener Hilfe nur gelingt, den schrecklichen Feind »zu besiegen und unsern Patriarchen, Propheten und » Aposteln ihr' Ruheplätzchen im Polstersessel des » Ratsales zu erhalten. )} Präfation (Priester) : Sursum corda : Erhebet eure »Herzen! (Freisinn) : Habemus : Wir haben sie schon »erhoben. Wir haben unser Herz geprüft, keinem Sozi »stimmen wir. Der Liberale sei unser Freund, der Christ- l) lieh-soziale unser Bruder. Dadurch werde die Dreifaltig- »keit zur Dreieinigkeit. Dignum et justum est : Es ist »billig und recht. » Konsekration (Wandlung) : Wir haben eine mächtige » Wandlung im Laufe der Jahre durchgemacht. Tief be- l) klagen wir die Irrtümer unserer Vorväter von 1848. » Noch tiefer bereuen wir, dass wir nicht schon länger » zur Einsicht kamen unser alleiniges Heil an der treuen l) starken Brust des frommen Johann zu suchen und zu » finden. Zerknirscht liegt unser Vorstand nun hier vor I) ihm mit dem Antlitz im Fäsenstaub und ruft : mea »culpa mea culpa mea maxima culpa. De-, weh-und 270 Staatsrecht. reumütig schlagen wir an unsere Brust und rufen ihm
» nach: Lunke sei uns gnädig, Lunke sei uns barmherzig,
» Lunke erlöse uns von den bösen Sozi.
»Sanctus : Heilig, heilig, dreimal heilig sei uns das
» heute abgeschlossene Bündnis, geweiht in heiliger Stunde.
» Agnus dei qui toUis peccata mundi, miserere nobis,
)} dona nobis pacem: 0 du Lamm Gottes, das du hinweg-
)} nimmst die Sünden der Welt, nimm auch gleich alle
» Sozi mit; erbarme dich unser, schenke uns den Sieg
)} und den Frieden.
»Amen : Es geschehe.
)} Ite missa est : Die Versammlung ist geschlossen. Es
)} folgt die gemeinsame Prozession zur Urne. Dein Glaube
)} hat dir geholfen I )}
Auf Appellation des Rekurrenten hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen am 27. April 1917 das erst-
instanzliche Urteil, im Wesentlichen
mit folgender Be-
gründung bestätigt: Nach § 126 des StrG machen sich
strafbar,
«( wer die Gegenstände der Verehrung einer im
Staate anerkannten Religionsgesellschaft oder ihre Lehren
ul1,d Einrichtungen durch Hohn oder Verachtung öffent-
lich mit Reden, Schriften oder bildlicher Darstellung ver-n werde,' was sich unter .
Umständen schon aus deren Form ergeben könne. Wenn
es nun auch nicht in der Absicht des Verfassers gelegen
zu haben scheine, die Messe als solche zu treffen
und von
einer Kritik derselben oder beschimpfenden Aeusserungen
über sie keine
Rede sei, so müsse doch in der Form des
Artikel!> eine grobe Verhöhnung des Messrituals und
damit der Messe selbst erblickt werden. Die Verwendung
einzelner Worte
und Sätze der Messliturgie in Verbin-
dung
mit einem ganz anderen profanen Inhalt, die Zu-
sammenstellung des ~ Gloria in excelsis )} mit dem « hei-
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N0 36.
271
ligen Bimbam », überhaupt die ganze Einkleidung deI
Polemik gegen
das Wahlbündnis der freisinnigen mit der
katholischen
Partei in die Formeln einer jedem Katho-
liken heiligen Kultushandlung habe tief verletzend wirken
müssen. Solche Travestien, durch welche
in roher und
gemeiner Weise, das was anderen heilig sei, herabge-
zogen
und lächerlich gemacht werde, fielen ebensogut
unter die Strafnorm des § 126 wie die die Grenzen einer
sachlichen Bekämpfung überschreitende
Kritik einer reli-
giösen Einrichtung selbst. Gegenüber der Berufung des
Angeklagten
auf die Glaubens-und Gewissensfreiheit sei
auf das
Urteil des Bundesgerichts i. S. Richter (A S 35 I
S. 350 ff. Erw. 5) zu verweisen, wo die bundesrechtliche
Zulässigkeit kantonaler Strafsanktionen zum Schutze des
religiösen Gefühls
von der Art des § 126 des schaffhau-
sischen
StrG ausdrücklich anerkannt worden sei.
B. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat Han!>
Müller die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage, es wegen Verletzung
von Art. 4, 49 und 50 BV aufzuheben. Zweck des einge-
klagten: Artikels,
so wird ausgeführt, sei €oinzig die
Geisselung des unnatürlichen Wahlbündnisses zwischen
Freisinnigen
und Katholiken gewesen. Die Absicht, die
Messe als religiöse Einrichtung zu verhöhnen, habe dem
Verfasser fern gelegen,
'Wie sich denn auch irgendwelche
Angriffe
auf sie im Artikel nicht vorfänden. Nach dem
klaren
Wortlaut des Strafgesetzes müssten aber die angeb-
lich herabwürdigenden Ausfälle gegen die Gegenstände
der Verehrung, Lehren
und Einrichtungen der betref-
fenden Religionsgesellschaft selbst gerichtet sein, es
genüge nicht, dass letztere herangezogen worden seien,
um irgend «( eine andere Rede oder Darstellung zu illu-
strieren I). Da es an der fraglichen Absicht hier fehle, ent-
behre demnach die Bestrafung des Rekurrenten der
gesetzlichen Grundlage. Im ferneren werde durch sie
auch die durch Art. 49 BV geWährleistete Glaubens-und
Gewissensfreiheit verletzt. Nach der übereinstimmenden
letze oder herabwürdige
». Dass der Angeklagte den .
animus injuriandi gehabt, d. h. seine Absicht hierauf
gerichtet gewesen sei, verlange das
Gesetz nicht. Es
genüge, wenn die Aeusserung oder Handlung objektiv
als Herabwürdigung
empfund
272 Staatsrecht. ! Praxis des Bundesrats und des Bundesgerichts seien Aeus- I serungen über religiöse Dinge frei, sofern sie nicht in { Formen erfolgen, durch die der religiöse Friede unter den • Konfessionen gestört werde. Es könne daher auch der veraltete § 126 des kantonalen StrG nur noch in dieser Beschränkung vor dem Bundesrecht bestehen. Dass eine solche Störung des religiösen Friedens hier stattgefunden habe oder der eingeklagte Artikel auch nur dazu geeignet gewesen wäre, könne aber im Ernste unmöglich behauptet werden. Der Hinweis der Vorinstanz auf das bundes- gerichtliehe Urteil i. S. Richter sei nicht verständlich, da ja das Bundesgericht damals gerade aus den gleichen Er- wägungen, wie sie hier geltend gemacht würden, das kan- tonale Strafurteil aufgehoben habe. C. -Obergericht und Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen haben auf Abweisung der Beschwerde ange- tragen. Das Bundesgelicht zieht inErwägung:
274
Staatsrecltt.
. StrG vor jenem . Verfassungsgrundsatz standhalte. Da .die
gesetzliche Rekursfrist
ihr gegenüber längst abglaufen
ist, kann sie heutals solche nicht mehr angefooqtt n.
werden, sondern es sich einzig fragen, ob nicht das.gegen-
über dem Rekurrenten ergangene Urteil, bezw. die dw.:ch
es über ihn verhängte Strafe aus dem erwähnten Ge-
sichtspunkte anfechtbar sei. ..
Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, .dass
zwar Art. 49 BV nicht
nur ·die Freiheit der religiösen
Ueberzeugung, im Sinne des Denkens und Empfindens
in religiösen Dingen. sondern auch die freie Aeusserug
über solche Dinge gewährleistet, dass aber diese Freiheit
keine unbegrenzte, sondern im
Interesse des gesellschaft-
lichen Zusammenlebens
in gewisse Schranken gewiesen
ist. Eine solche
Schranke ergibt sich -entgegen der ·von
den politischen Bundesbehörden früher in einzelnen
Fällen vertretenen Auffassung -nicht einzig aus
.deI
Rücksicht auf die Aufrechterhaltung des Friedens unter
den Konfessionen, sondern auch aus dem Gebot ,der
Achtung vor der Persönlichkeit des Mitmenschen, dem
religiösen Fühlen
und Empfinden anderer. Kann dieses
_ Gebot selbstverständlich nicht dazu doch daraus, dass es umgekehrt ebensowenig die
AbSIcht der BV gewesen sein kann, solche kränkenden
Aeusserungen überhaupt unabhängig von Form
und
Umständen, in denen sie erfolgen, freizugeben. Straflosig-
.
keit sollte ihnen nur insofern zugesichert werden als sie
der Kundgebung von «Glaubensansichten ) d. h. reH,.
giöser Ueberzeugungen positiver oder negativer Art
dienen und der Aeussernde dabei sachliche, vom Recht
nicht missbilligte Angriffs-
und Verteidigungsmittel ange-
wendet
hat. Für Aeusserungen. welche über diesen Rahmen
Glaubens-und Ge,rissenafrelheit. N0 36. 275
huühren, dass jede
Aeusserung, die von Andersglä.ubigen tatsächlich als
Kränkung
ihes religiösen Gefühls empfunden wIrd. unter
Strafe gestellt werden dürfte. was im Erfolge der Ver-
neinung des Rechtes freier Kritik selbst gleichkäme.; so
foJgehen. und nicht mehr als ernsthafte Rechtfertigung
eIgenn Glaubens oder Unglaubens· erscheinen, sondern
auf em biosses Verhöhnen unQ Lächerlichmachtn anderen
. heiliger Lehren und Einrichtungen hinauslaufen, kann
der
Schutz des Art. 49 BV nicht angerufen werden
(AS 9 I S. 356. Erw. 2 und 3; 40 I S. 375 Erw. 4).
Halt man an dIesen Grundsätzen fest, und es bestehtkein
Grund davon abzuweichen,
so ist aber klar, d3ss auch im
vorliegenden Falle von einer Verletzung der angeführten
Verfassungsnorm nicht die Rede sein kann. Denn wie
der Rekurrent selbst erklärt und übrigens aus dem ganzen
Inhalt des eingeklagten Artikels
ohne weiteres hervor-
geht, war es dem
Verfassfr dabei nicht darum zu tun . die
Messe selbst als religiöse Einrichtung
u kritisieren 'und
anzufechten, aus seiner religiösen
Ueberzeugung heraus
sich über
d,eren 'Vert oder Unwert auszusprechen, sondern
es sollte die Heranziehung der Worte und Formeln der-
selben lediglich dazu dienen, einen
mit jener religiösen
Frg~ in keinem Zusammenhang steht.nden Vorgang des
polItIschen Lebens zu geisseIn. Es kann demnach davon,
dass der Rekurrent, bezw. der Verfasser des Artikels, für
den er die Verantwortung übernommen, durch die Be-
strafung
in seiner religiösen UeberzE'ugung Zwang erlitten
häte, bezw. an der freien Aeusserung dieser Ueberzeugung
behmdert worden wäre, nicht gesprochen werden. Nur
gegen einen solchen
Z",ang und gegen eine solche Behin-
derung
ist aber Art. 49 BV gerichtet. Keineswegs sollte
durch ihn die Hineinziehung religiöser Dinge
in öffent-
liche Kundgebungen schlechthin in jeder
Form und ohne
einen sie rechtfertigenden
Zusammenhang im erwähnten
Sinne freigegeben werden. .
Ob
die Verurteilung des Rekurrenten nicht allenfalls
andere Verfassungsgrundsätze, wie insbesondere die
Press-
freiheit und das durch Art. 19 KV gewährleistete Recht
freiLMemJ!Jlgsä1!Sserung, verletze, ist nicht zu unter-
suchen, weil eine
solCheRftge nicht erhoben worden ist.
278
Staatsrecht.
Im staatsrechtlichen Rekursverfahren hat sieh aber das
Bundesgericht nur mit den vom RekurreI\tengeltend
gemachten BeschwerdegrüDden zu befassen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. GERICHTSSTAND
FOR
37. trrteU vom 11. September 1917 i. S. Liiacher gegen
Steger-Süess.
Oertliche Zuständigkeit für Klagen nach Art. 310 SchKG auf
Auszahlung der Nachlassdividende aus dem dafür im Sinne
von Art. 313 ebenda geleisteten Depositum.
A. -UeOOr den damals in Kölllken, Gerichtssprengel
Zofingen wohnhaften Rekursbeklagten Hermann
Steger-
Süess
wurde am 28. Februar 1914 infolge Insolvenzer-
klärung das
KtlUkursverfahren eröffnet. In demselben
meldete der Rekurrent Notar Lüscher namens August
Schi1ling-Döbeli
in Aarau eine Forderung von insgesamt
7127 Fr. an, welche von der Konkursverwaltung (Kon-
kursamt Zofingen) anerkannt, vom Gemeinschuldner
dag,~gen bestritten wurde. In der Folge gelang es dem
letzteren
mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag
zustandezubringen. wonach sie
mit einer Dividende von
6 % abgdunden werden sollten. Durch Beschluss vom
10. Juni, zug,stlIt 23. Juni 1916. hat das Bezirksgericht
Zofingen als Nachlassbehörde den Nachlassvertrag 00-
Gerichtsstand. N° 37. 277
stätigt und dabei den Gläubigern, deren Forderungen
bestritten worden waren, worunter auch dem Rekurrenten
Notar Lüscher, auf den inzwischen das
GuthabenSchil-
ling-Döbelis durch Zession übergegangen war. zur gericht-
lichen Geltendmachung jener gemäss
Art. 310 SchKG
eine Frist von einem Monat angesetzt. Von einer beson-
deren Verpflichtung des
Sehuldners zur Deposition· im
Sinne von Art. 313 SchKG wurde, da die entsprechenden
Beträge schon beim Konkursamt Zofingen hinterlegt
warell, abgesehen. Infolgedessen erhob Notar Lüscher am
14. Juli 1916 beim Bezirksgericht Zofingen gegen Steger-
Süess
Klage mit den Begehren :
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