BGE 43 I 251
BGE 43 I 251Bge15.05.1917Originalquelle öffnen →
Staatsrecht.
die Rekurskommission hat sich für die von ihr angenom-
mene Lösung ja nicht etwa einfach auf die bisherige
Praxis berufen, sondern die Kontroverse selbständig
und von neu auf geprüft und entschieden. Einer solchen
auf sachlichen Gründen beruhenden Aenderung der
Spruchpraxis steht aber Art. 4 BV nicht entgegen.
Ebenso
kann von einer darin liegenden Missachtung
durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellter
bundesrechtlicher Rechtsgrundsätze
nicht gesprochen
werden.
In den Urteilen, in denen das Bundesgericht
bisher zu
der Frage des Begehungsortes bei Distanz-
delikten Stellung genommen hat, handelte es sich ent-
weder um Pressvergehen, f.ür die nach Art. 55 BV ein
Sonderrecht gilt, oder
aber um die Beseitigung zwischen
Behörden verschiedener
antone bestellender negativer
oder positiver Kompetenzkonflikte. Die Lösungen, zu
,:elchen es zur Hebung solcher Konflikte gegriffen hat,
smd aber im übrigen für die Kantone nicht verbindlich.
Abgesehen hievon
ist mit der Rekurskommission fest-
zustellen, dass
in einem neueren Falle, wo ein Konflikt
zwischen den bernischen und genferischen Behörden
üer die örtliche Zuständigkeit zur. Verfolgung eines
mItteist Briefes begangenen Betruges in Frage stand. die
.führe Auffassung, wonach sich der Begehungsort
emZlg
nach der Vollendung deI: Tat, dem Eintritt des
strafbaren Erfolges bestimmen würde, vom· Bundes-
gericht selbst nicht mehr festgehalten, sondern als
Begehungsort sowohl Biel, wo
der täuschende Brief
abgesandt worden war, als Genf, wo ihn der Geschädigte
erhalten hatte, bezeichnet worden ist (AS 40 I S. 19 ff.
E:w. 6). Im n.ämlichen Sinne hat sich das Bundesgericht
seIther
auch m dem Auslieferungsfalle Rabbat (AS 43 I
S. 74 ff. Erw. 2) ausgesprochen und dabei u. a. auch auf
.die Bestimmung des Vorentwurfes zum eidgenössischen
StGB. Art. 9, hingewiesen, wonach « der Täter das
Vergehen
da begeht, wo er es ausführt und da wo der
Erfolg eingetreten ist fI. Es müsste daher der vorliegende
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 34.
251
Reku.rs offenbar in diesem Punkte auch dann abgewiesen
werden,
wenn die Frage der örtlic4en Zuständigkeit
nicht nur vom Standpunkte des Art. 4 BV, d. h. der
Willkür, sondern -im
Sinne der im Urteile i. S. Asch-
wanden (AS <11 I S. 198 ff.) dafür angedeuteten Be-
gründung""":' frei nachzuprüfen wäre.)
1I. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
34. Urteil vom U. Dezember 1917 i. S. Earg
gegen lanton Luzern.
Art. 4 und Art. 31 BV. Unznlässigkeit der in § 7 des
luzernischen Gesetzes betreffend das Lichtspielwesen vom
15. Mai 1917 vorgesehenen Stempelsteuer, welche darin
besteht, dass auf jeder Eintrittskarte eine Abgabe von
5 Hp. erhoben wird. -Zulässigkeit von § 17 dieses Ge-
setzes, welcher jugendlichen Personen uuter 18 Jahren auch
in Begleitung Erwachsener den Kinobesuch verbietet, be-
sondere Jugendvorstellungen ausgenommen.
A. -In Nr. 23 des luzernischen Kantonsblattes vom
8. Juni 1917 wurde ein Gesetz betr. das Lichtspielweseu
und Massnahmen gegen die Schundliteratur vom 15. Mai
1917 publiziett. Dessen §§ 7 und 17 lauten wie folgt:
§ 7. » Oeffentliche Lichtspieltheater haben für den
» Zutritt zu den Vorstellungen Eintrittskarten nach einem
» vom Polizeidepartement festzustellenden Formulare aus-
) zugeben.
Für jede einzelne Karte ist eine Stempelsteuer
)von fünf Rappen zu bezahlen. Die nähern VorschIiftell
I) für die Durchführung dieser Stempelpflicht el lässt der
I) Regierungsrat auf dem Verordnungswege·
252 .
St&atareeht. -
. • Die Hälfte' des Reinerti'agesdieser' Steuer fäDt der
I) Polizeigemeinde zu. I) .
. O§ 17.' I) Jugendlichen Personen. welche das acht-
•• ·zehnte Altersjahr noch nicht vollendet habn, ist auch
& in Begleitung. erwachsener Angehöaiger oder anderer
,. erwachsener Personen der Besuch der ständigen oder
,. wandernden Lichtspieltheater oder anderer Unterneh-
» mungen, welche gewerbsmässig Lichtbilderaufführungen
)} veranstalten, verboten. Die Inhaber derartiger Betriebe
» dürfen die genannten jugendlichen Personen zu den
» Vorstellungen nicht zulassen.»
»Ausgenommen
von die!>em Verbote' sind besandere
» Vorstellungen für Judendliche, welche von den Inhabern
»der Lichtspi , unter Vorbehalt der regierungs-
»rätlichen Genehmigung.»
B. -Am 7. August 1917 haben Christian Karg,
Morandini
& Oe und J. Müller, sämtliche Inhaber von
Kinematographentheatern in Luzern, beim Bundes-
gericht die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen
mit
dem Antrage : die §§ 7 und 17 des luzernischen Gesetzes
betr. das Lichtspielwesen vom
15. Mai 1917 seien als
bundesrechtswidrig aufzuheben. - Zur Begründung des
Rekurses wird die Verletzung von Art. 4
und 31 BV
geltend gemacht. § 7 des Gesetzes verstosse, als rein
polizeiliche Kontrollmassregel gedacht, gegen Art.
4 BV,
indem den Kinematographen ähnliche Veranstaltungen,
wie
Varietes, Theatei und dergleichen, der darin vor-
gesehenen polizeilichen Ueberwachung nicht unter-
stünden. Die Kontrolle der Frequenz sei nun zwar
offenbar
nicht der Zweck dieser Vorschrift, sie sei vielmehr in
der Hauptsache
im fiskalischen Interesse erJassen wor-
den. Unter diesem Gesichtspunkte betrachtet, verletze
sie jedoch die verfassungsmässig gewährleistete Handels-
und Gewerbefreiheit ; denn
. sie involviere den Kino-
Handels-und Gewerbefi'eiheit. N° 34. 253
unternehmungen gegenüber dne Besteuerung; -die pro.:.
hibitiv wirken müsse. Es 'werde ohne weiteres zugegeben •
dass. die Kinematographenbesitzer angehalten ,werden
könnten, nltheater mit Bewilligung des Erziehungs-
» rates veranstaltet werden können. Der Erziehungsrat
l) erlässt die zum Schutze der Jugend als geboten erschei-
. nenden Vorschrifteben. den allgemeinen Vermögens-und Ein-
kommenSsteuern noch eine -besondere . Abgabe zu ent""
richten,' als Gegenleistung für die·besondere Inanspruch':"
nahme der Polizei. Eine solche Gebühr sei denn auch
in • § 6 des Gesetzes vom 15. Mai ·1917 bereits vorgesehen,
indem die Kinos-je nach Art und' Umfang des Betriebes
eine besondere Konzessionsgebühr von
100 bis 200() Fr.,
Unternehmungen mit regelmässigem Tagesbetrieb von
mindestens 500 Fr, Zu leisten hätten. Mit Rücksicht
darauf, dass die Gewinnmarge bei alten Kinounterneh-
mungen ohnedies
eineäusserst geringe sei, müsse eine
Kumulation
von' Konzessionsgebühr und Stempelsteuer
den Betrieb eines Lichtspieltheaters in Luzern verun-
möglichen. Dies gehe
besonders deutlich hervor. wenn
man sich vergegenwärtige, dass die jährlichen Abgaben
eines Kinos
mit regelmässigem Tagesbetrieb und einer
durchschnittlichen Tagesfrequenz von
200 Personen
nach §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 15~ Mai 1917 sich auf
mindestens
500 Fr. +3650 beliefen .. Auch § 17 des
Gesetzes halte
vor Art. 31 BV nicht Stand. Allerdings
werde
das Recht der Kantone, den Kinos gewisse Be--
schränkungen hinsichtlich des . Besuches durch jugend-
liche Personen aufzuerlegen, nicht bestritten; doch sei
die kantonale Gesetzgebung, wie das Bundesgericht in
seinem Entscheid vom 2. Februar 1917 i. S. des Ver-
bandes der Interessenten im kinematographischen Ge""
werbe der Schweiz gegen den Kanton Bern ausgesprochen
habe,
nur befugt, noch schulpflichtigen Kindern den
Kinobesuchzu verbieten, nicht aber den aus der Schule
Entlassenen ;. denn mit deI: Schulpflicht höre auch die
Einmischung des
Staates in die Erziehung auf. Die
Aufrechterhaltung dieser Vorschrift
hätte für die Kino-
besitzer einen ganz unerträglichen Einnahmenausfall
zur' Folge, da sich erfahrUngsgernäss eine grosse Zahl
254 SWü$roebt.
der Kinobesucher aus jugendlichen Personen rekru-
tiere.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern trägt
• in seiner Rekursbeantwortung auf Abweisung der Be-
schwerde an, mit folgender Begründung: Es sei richtig,
dass die
in § 7 vorgesehene Stempelgebühr fiskalische
Interessen
verfolge; sie sei gleich wie der Spielkalten-
stempel
als Luxussteuer zu betrachten. Die hauptug,
die Stempelabgabe habe neben der KonzesslOnsgebuhr
keinen
Raum, gehe fehl. Das Gesetz sehe absichtlich die
Erhebung der fiskalischen Leistungen in zwei Formen
vor; denn die Einnahmen, auf Grund deren die Kon-
zessionsgebühr des § 6 festge&tellt werde, liessen sich
nur durch Stempelung der Eintrittskarten genau be-
stimmen. Die Stempelsteuer dürfte beanstandet werden,
wenn sie prohibitiv wirken würde. Dies sei indessen
nicht der Fall; denn die Kinobesitzer schlügen natürlich
die Stempelgebühr auf die bisher bezogenen Eintritts-
preise, unter welchen Umständen si~ die nämlichn
Einnahmen hätten Wie vorher. Es seI denn auch dIe
Zweiteilung
der Steuerleistungen in KonzessioIlS-und
Stempelgebühr vorgenommen worden um den Kino-
besitzern die Möglichkeit zu vers<1haffen, einen Teil der
Steuern auf das Puhlikum abzuwälzen. Die Erhöhung der
Eintrittspreise um 5 Rp. vermöge der Frequenz kaum
Eintrag zu tun und es liege darin auch keine Unbilligkeit,
dass die Kinobesucher eine Luxusabgabe von 5 Hp. zu
enbichten hätten. Desgleichen halte die Rüge, § 17 ver-
stosse gegen die BV, nicht Stich. Die Altersgrenze VOll
18 Jamen sei von namhaften Pädagogen und Krimina-
listen postuliert worden. Man habe um so eher auf 18
Jahre gehen dürfen, als das 18. Altersjahr diejenige
Altersstufe bedeute, bis
zu welcher die strafrechtliche
Verantwortlichkeit
nicht in ihrer vollen Strenge gegeben
sei. Wo verminderte Straffälligkeit.
da sei folgerichtig
eine Vermehrung vOIsorglicher Massnahmen
a~ Platze.
Für die Verfassungsmässigkeit des luzernischen Gesetzes
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 34.
255
sei unerheblich, dass andere Kantone das Schutzalter
tiefer angesetzt hätten.
D. -Mit Eingabe vom 22. Augu,st haben die Rekur-
renten eine Zusammenstellung der BetriebseI gebnisse der
vier in der Stadt Luzern betriebenen Lichtspieltheater
für die Dauer eines Jahres ins Recht gelegt, aus der
sich folgendes ergibt:
Renoma:
Einnahmen
Fr.
15688,05
Ausgaben
)}
28100,-
Defizit.
)}
12411,95
Central:
Einnahmen
Fr. 41517,10
Ausgaben
;}
40712,04
Gewinn
)}
795,06
Viktoria:
Einnahmen
Fr. 35348,17
Ausgaben.
)
35262,01
Gewinn
l)
86,16
Apollo:
Einnahmen Fr. 50900-
Ausgabn '. ......) 57200-
Defizit .. ......)} 6300-
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, vom Instruk.,.
tionsrichtr aufgefordert, sich über diese Betriebsergeb-
nisse auszusprechen,
hat daraufhin eine Vernehmlassung
des
Staotrates von Luzern eingereicht, in welcher fol-
gendes ausgeführt wird: Ganz abgesehen. davon, da~s ie
vorliegenden Betrielsresultate durch dIe gegenwartlge
Krise
in ungünstigem Sinne beeinflusst sien, könne VOll
einer prohibitiven Wirkung .der Steuerauflagen der §§ 6
und 7 nicht gesprochen werden, selbst wenn man -was
angesichts der grossen Differenzen hinsichtlich einzelner
Posten der von den Rekmrenten zu den Akten gelegten
Rechnungen zu Zweifeln Anlass gebe
-, die Betriebs-
"Staatsrteht. ' ergebnisse als richtig anerkenne. Es sei klar, dass die Stempelsteuer auf die" Besucher abgewälzt werde und somit als Luxussteuer zu qualifizieren sei; damit falle , aoor der Einwand, sie wirke prohibitiv, dahin. Wenn"die Kinos heute nicht rentierten, so rühre dies von der Konkurrenz und von einer unkaufmännischen Leitung her, welche Momente natürlich von den Behörden bei der Festsetzung einer steuer nicht berücksichtigt werden müssten. Dazu komme, dass die fiskalisch ~tärkere Be- lastung eines polizeilich bedenklichen, zu Missbräuchen Anlass gebenden Gewerbes, niemals eine Verletzung der Handels-und Gewerbefreiheit bedeute. Das Bundesgericht zieht inErwäguilg:
258 Staatsrecht. beZW. 86 Fr. 16 Cts. aufweisen -so ist klar, dass eine solche Steuerbelastung ohne weiteres als prohibitiv auf .. gehoben werden müsste. Nun ist freilich zuzugeben, dass . diese Betriebsergebnisse sich voraussichtlich nach Wieder- eintritt normaler Verhältnisse verbessern werden und dass auf dieselben unwirtschaftliche Geschäftsführung und Konkurrenzierung ungünstig einwirken mägen. Allein auch unter dieser Annahme erscheint eine Kumulation der schon an sich hohen Konzessionsgebühr des § 6 mit der Stempelgebühr des § 7 als unzulässig. Abgesehen davon, dass eine derartige Besteuerung der Bruttoeinnahmen dem Gedanken der Tragfähigkeit keine Rechnung trägt und schon deshalb etwas stossendes an sich hat, ist zu be- rücksichtigen. dass die Kmematographentheater im Hinblick auf das Publikum, das für den Besuch in Be- tracht fällt, genötigt sind, die Eintrittspreise möglichst niedrig zu halten, und dass die Einnahme in der Haupt- sache aus dem Ertrag der billigen Plätze herrührt. Der Durchschnittspreis der Grosszahl der Plätze wird in Luzem sich zwischen 50 Rp. und 1 Fr. bewegen müssen. Die Stempelsteuerbelastung beträgt somit für den Haupt- teil der Einnahmen 5-10%. Berücksichtigt man im wei- tem die nicht nur aus den beigebrachten Aufstellungen der Rekurrenten ersichtliche, sondern auch aus andern Fällen bekannte Tatsache, dass die notwendigen Betriebs- ausgaben den grössten Teil der Betriebseinnahmen ab- sorbieren, dass die Patenttax des § 6 ebenfalls mehrere Prozent der Einnahmen wegnimmt, so erscheint die, rein im fiskalischen Interesse gelegene weitere Belastung mit der Stempelstuer als eine übermässige, den Betrieb in unzulässiger Weise erschwerende Beschränkung, die vor Art. 31 BV nicht Stand hält. Demgegenüber wendet der Regierungsrat ein, es handle sich gar nicht um eine Gewerbesteuer, sondern um eine von den Besuchern zu tragende Lux u s s t eu e r. Auch so betrachtet erscheint aber die beanstandete Abgabe Handels-und Gewerbefniheit. N° 34. 259 als verfassungswidrig; zwar nieht etwa deswegen, weil sie als Lux us s t e u e r überha)lpt unzulässig wäre, wohl aber um der Art ihrer Veranlagung und wn ihres Geltungs... bereiches willen. Die Besucher der Lichtspieltheater rekrutieren sich in der Hauptsache aus den minder- bemittelten Volksklassen, wogegen die Angehörigen der bemittelten Bevölkerungskreise im allgemeinen Thea ter- und Variete .. Veranstaltungen besuchen. Die Konsequenz von § 7 ist nun die, dass der Minderbemittelte für das seinen Mitteln entsprechende Vergnügen eine besondere Luxussteuer zu entrichten hat, wogegen der Bemittelte, der den Kursaal oder das Theater aufbucht, von einer derartigen Abgabe befreit ist. Ist dem aber so, so verletzt § 7 die verfassungsmässig gewährleistete R e c h t s - g lei eh h e i t, die nicht zulässt, dass die eine Volks- klasse für ein Vergnügen mit einer Steuer belastet wird, die die andere für das entsprechende Vergnügen nicht zu entrichten hat. Die Rekurrenten als Inhaber von Kine-. matographentheatern haben auch ein persönliches Inte- resse deran, gegen die rechtsungleiche Behandlung des Kinopublikums gegenüber dem Theater-und Variete- Publikum anzukämpfen, indem dadurch natürlich die Frequenz ihrer Unternehmungen in erheblichem Masse beeinträchtigt wird. Und abgesehen davon verstösst die angefochtene Vorschrift auch gegen den in Art. 31 BV enthaltenen Grundsatz der G lei eh s tell u n g der Ge wer beg e nos f:, e nun te r s ich (BURCKHARDT S. 262); denn darin, dass den Besuchern von Lichtbpiel- theatern eine Steuer auferlegt wird, welche die Besucher -ähnlicher Vergnügungsunternehmungen nicht zu tragen haben, liegt eine verfi:j.'ssungsmässig nicht angängige Beeinträchtigung des Kinogewerbes als solchen und eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber andern gieich- artigen Gewerbebetrieben. In ihrer Einseitigkeit und Höh verletzt die in § 7 festgesetzte Stempelsteuer die Art. 4 und 31 BV und es ist daher der Rekurs hinsichtlich
260 Staatsrecht. §'7 gutzuheissen. Dabei soll indessen die Frage ausdrück- lich offen gelassen werden, ob eine Stempelabgabe im Sinne des § 7.als allgemeine Luxussteuer zulässig wäre. 3. -Insofern als sich der Rekurs gegen § 17 des Gesetzes wendet, ist er unbegründet. Nach den vom Bundesge- richte in seinem Entscheide i. S. Speck gegen Zürich (AS 42 I N° 37 Erw. 1) aufgestellten Grundsätzen ist die Bschränkung des Kinobesuches durch Jugendliche prin- zipiell eine du:ch Art. 31 litt. e BV gedeckte, aus der staatlichen Erziehungspflicht fliessende, polizeiliche Mass- regel, indem darin nicht ein Eingriff zur Korrektur der volkswirtschaftlichen Einrichtungen eines bestimmten Gewerbes liegt. Die Rekurrenten wenden denn auch gegen das dem § 17 zu Grunde liegende Prinzip nichts ein. sondern sie behaupten nur. in der Ausdehnung bis zum 18. Altersjahr liege eine Verletzung von Art. 31 BV. Wenn nun auch die in § 17 vorgesehene Altersgrenze als ausser- ordentlich hoch gegriffen erscheint, so kann diese Vor- schrift trotzdem vom Bundesgericht nicht als verfassungs- widrig aufgehoben werden. Wo die Altersgrenze für die Freigabe derartiger Schaustellungen zu ziehen sei, hängt wesentlich von lokalen Auffassungen, Sitten und Gewohn- heiten ab. weshalb eine einheitliche Grenze von Bundes wegen nicht gezogen werden kann. Das Bundesgericht hat vielmehr eine diesbezügliche kantonale Anordnung nur daraufhin zu prüfen, ob sie auf ernsthaften ,und haltbaren Erwägungen erzieherischer Natur beruhe (AS 42 I N° 37 Erw. 1). Es kann nun aber nicht gesagt werden, dass die vom Regierungsrate vertretene AflffasSung offen- bar unzutreffend und zur Begründung dieser Beschrän- kung unzureichend sei. So lässt sich die Tatsache, dass in den meisten Staaten diejugendlichen bis zum 18. Alters- jahre im Strafrecht eine privilegierte Stellung einnehmen, wohl dafür anführen, dass der Staat befugt sei, die Jugend auch bis zu diesem Zeitpunkte vor schädlichen Einwir- kungen zu sichern, zumal da ein gewisser Einfluss des Kinematographenbesuchs auf die Kriminalität nicht von Handels-und Gewerbefreiheit. N° 3·1. , 261 vornherein abgelehnt werden kann. Es ist auch richtig, dass in der das Kinoproblem beschlagenden Litei'atur aus. sehr beachtenswerten Gründen das 18. Jahr als Höchstgrenze des Schutzalters empfohlen worden ist (z. B. GUEX, Le cinematographe et ]a liberte d'industrie, S. 17 u. 18). Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht gesagt werden, die Vorschrift des § 17 sei völlig haltlos. Es ist sodann auch unrichtig, wenn die Rekunenten : ehaupten, die staatliche Erziehungsgewalt reiche nur <) weit als die Schulpflicht. Die Erziehungsaufgabe des Gemeinwesens beschränkt sich nicht nur auf die Unter- richtung der Jugend durch Aufstellung des Schulzwanges ; sie hat vieltnehr überall da als ergänzend einzugreifen, wo Erziehungsrecht und Erziehungbpflicht der Eltern nicht ausreichen (AS 42 I No 37 Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts i. S, des Velbandes der Interessenten im kinematographischen Gewerbe der Schweiz gegen Bem Erw. 5). In diesem Sinne aufgefasst, geht sie aber zweifellos über das schulpflichtige Alter hinaus, wobei die Grenze der allgemeinen Schulpflicht nicht ohne weiteres die Grenze für andere Beschränkungen erzieherischer Art zu bilden braucht. Unrichtig ist endlich die Behauptung der Rekurrenten, da& Bundesgericht sei in seinem Entscheide i. S. des Ver- bandes gegen Bern davon ausgegangen, die Entlassung aus der Schule sei die höchstzulässige Altersgrenze. Das Bundesgericht hat vielmehr nur erklärt, dass das Verbot des Kinobesuches durch Schulpflichtige verfassungs- mässig unanfechtbar sei, ohne sich jedoch über die Höchtsgrenze irgendwie auszusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass § 7 des luzernischen Gesetzes betr. das Lichtspiel- wesen vom 15. Mai 1917 als aufgehoben erklärt wird.
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