Retroactive tax reassessment for false sale-patent statements

BGE 43 I 241Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.04.1916Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Fink-Gut obtained a total-sale permit in St. Gallen but continued his business beyond the permitted period and even acquired new goods. The cantonal authorities then treated the matter as a partial sale and retrospectively charged the higher taxes. He challenged this as arbitrary, contrary to the cantonal statute, and unequal treatment compared with another trader. The Federal Court held that the authorities could correct the mistaken tax basis after the true facts emerged, that the reassessment did not violate Art. 4 or 31 BV, and that the equality argument failed because a single different case did not establish unconstitutional discrimination.

Omnilex-Regeste

Art. 4, 31 BV; retroactive correction of a sale-patent tax where the taxpayer obtained the permit on an incorrect factual basis and in fact conducted a different type of sale for a longer period than authorised. An administrative tax assessment may be adjusted to the proved facts when the initial determination was induced by inaccurate statements of the taxpayer; such correction is not arbitrary if it merely substitutes the tax applicable to the actual transaction. The resulting charge remains within the constitutional limits of commercial regulation so long as it is not shown to be prohibitive. The guarantee of equality does not protect against a single allegedly divergent precedent where the factual premises are different and no arbitrary exceptional treatment is established (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Exptopriationsrecht. Ne 31

entschädigten Expropriaten in den Schoss zu fallen

habe, für das Anwendungs8ebiet des eidgenössischen

Expropriationsgesetzes nicht gutgeheissen werden.

4.

-Diese grundsätzlichen Erwägungen führen im

vorliegenden Falle dazu, einerseits dem Expropriaten

den vollen Ertragswert seiner Liegenschaft. ohne Abzug

für das Wirtschaftspatent zuzusprechen, anderseits

aber die

Chance einer Verwertung des Patentes. den

S.B.B. zuzuerkennen, was praktisch die Bedeutung

hat,

dass der Expropriat gegenüber den S.B.B. verpflichtet

ist, einer von ihnen erstrebten Verwertung keine Hin-

dernisse in den

Weg zu legen und insbesondere sich, .

aller

auf eine Verwertung zu seinen eigenen Gunsten

hinzielender Schritte zu enthalten. In diesem

Sinne

erfolgt die Erhöhung der Entschädigung um denjenigen

Betrag, der von den

Experten mit Rücksicht auf das"

Patent abgezogen worden war.

5. -In allen übrigen Beziehungen ist den Ausführungen

der Schätzungskommission,

der bundesgerichtlichen Ex

perten und des Instruktionsantrages nichts beizufügen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die dem Expropriaten von den S.B.B. zu bezahlende

Gesamtentschädigung wird auf

143180 Fr. festgesetzt

und im übrigen der Instruktionsantrag zum Urteil

erhoben. '

OfDAG Offset-, formular-und fotodruck AG 3000 Bem

  1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
  2. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALIT:E DEVANT LA LOI

(D:aNI DE JUSTICE)

32. trrteU vom n. Dezember 1917 i. S. Fink-Gut

gegen iegierungsrat St. Gallen.

Aus ver kau f s.t a x e n. Eine zufolge unrichtiger Angaben

des Taxpflichtigen falsch bemessene Taxe kann ohne Ver-

stass gegen Art. 4 u. 3 1 B V nachträglich berichtigt

werden. Nicht willkürliche Anwendung des einschlägigen

st. gallischen Gesetzesrechts. -Nachweis verfassungswidri-

ger Ausnahmebehandlung ?

A. -Das st. gallische Nachtragsgesetz vom 23. No-

vember 1894 zum Gesetz vom 28.

Juni 1887 über den

Marktverkehr und das Hausieren erklärt den freiWilligen

Ausverkauf

als patentpflichtigen Hausierverkehr und

sieht dafür Taxen sowohl zu Handen des Staates, als

auch, bis zu gleicher Höhe, zu

Handen der Gemeinden

vor. Escunterscheidet zwischen Ausverkäufen schlechthin

und solchen wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe, infolge

Todes des Inhabers oder Auflösung der

Firma oder Weg-

zuges

aus dem Bezirke. Deren Gegensatz wird in dnr

PraXis durch "die Bezeichnung Teilausverkäufe für dIe

erstern und Totalausverkäufe für die letzteren her-

v()rgehoben. Das

Patent Wird nach Art. 2 Ziff. 1 bei den

AS 43 I 1917 17

242 Staatsrecht. Teilausverkäufen längntensauf einen Monat, nicht wiedcl'- holbar vor Ablauf eines halhen Jahres, und zu einer monatlichen Taxe von 25 Fr. bis 1000 Fr. zu Handen des Staates ausgestellt, während es nach Art. 3 bei den To- talausverkäufen taxfrei erteilt und bis auf längstens sechs Monate ausgedehnt werden kann I). B. -Im Dezember 1916 kam der Rekurrent Fink-Gut, der in St. Gallen ein Konfektionsgeschäft betrieb, um eine Totaiausverkaufs-Bewilligung wegen gänzlicher Ge- schäftsaufgabe ein und erklärte dabei, er verpflichte sich ehrenwörtlich, auf dem Platze St. Gallen kein solches Geschäft mehr zu betreiben. Nachdem dann auf Veran- lassung des Stadtrats von St. Gallen auch noch seine Ehefrau eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben und er selbst über seine, als Grund der Geschäftsaufgabe angerufene Gesundheitsstörung ein ärztliches Zeugnis beigebracht hatte, erteilte ihm das Polizei-und MiIitär- departement des Kantons St. Gallen nach stadträtlichem Antrag ein Ausverkaufspatent zunächst für die Zeit bis Ende März 1917 (mit Geltung vorn 12. Januar an) gegen Leistung einer Taxe von je 250 Fr. (ungefähr 1 % des Warenbestalldswertes) zugunstell von Kanton und Ge- meinde. Sodann verlängerte es die Patentdauer auf Au- suchen Finks (der dabei versicherte, er werde nichts unterlassen, um die Räumung seInes Lagers bis zu diesem Zeitpunkte durchzuführen) bis Ende Mai 1917, unter Einschluss VOll im Herbst 1916 bestellten und inzwischen eingegangenen Waren, gegen einen Gebührenzuschlag von je 65 Fr. (nicht ganz 2 % des Wertes der neuen Waren) für Staat und Gemeinde, wies dagegen ein weite- res Verlängerungsgesuch für die Zeit bis 12. Juli 1917 nach Antrag des Stadtrats ab. Trotzdem schloss Fink sein Geschäft auf Ende Mai nicht, sondern bezog zugestande- nermassen sogar neuerdings Waren, weil, wie er zu seiner Rechtfertigung vorbrachte, die Voraussicht, in der er und seine Frau sich zur Geschäftsaufgabe verpflichtet hätten, dass ihm nämJich ein Ausverkaufspatent für die Uleiehhclt yor dem Gesetz. No 32. gesetzlich vorgesehenen sechs Monate erteilt werde, sich nicht erfüllt habe und überdies sein Ausverkauf durch das Verhalten seines Nachbars und Konkurrenten Fritz Landauer, dessen illoyale Reklame die Behörden trotz seinen Beschwerden nicht verhindert hätten, wesentlich beeinträchtigt worden sei. Hierauf verfügte das kantonale Polizei- und Militärdepartement, er habe für die ihm bewilligte Ausverkaufszeit noch je 905 Fr. an Patent- taxen für Staat und Gemeinde nachzubezahlen. Und den Rekurs Finks gegen diese Verfügung wies der Regierungs- rat des Kantons St. Gallen mit Be s chI u s s vom 31. A u g u s t 1 91 7 aus wesentlich folgender rwägu?g ab : Die gesetzlich vorgesehene Einräumung emer Zelt- dauer bis zur sechs Monaten für Totalausverkäufe, gegen- über höchstens ein e m Monat bei Teilausverkäufen, könne natürlich nur in dem Sinn aufgefasst werden, dass nach Ablauf des mehrmonatlichen Patentes der Ausver- kauf beendigt und das Geschäft geschlossen sein müsse. Da nun Fink sein Geschäft entgegen seinen schriftlichen Versprechungen noch bis Ende August weiterbetreibe - auf diesen Zeitpunkt habe er es inzwischen an den. er- wähnten Konkurrenten Landauer verkauft-, so seI es am Platze, ihm gegenüber nicht die bescheidenen Taxen der Totalausverkäufe, sondern diejenigen der gewöhn- lichen Teilausverkäufe(nach stetiger Praxis für Staat und Gemeinde je 1 % des Warenwertes per Monat, mit Ver- doppelung, sofern der Ausverkauf in die (, Saisonmonau:. ') falle) zur Anwendung zu bringen. Danach habe e fur die 4 Yz Ausverkaufsmonate bei. allgemei nur 1 % 1gem Monatsansatz 1080 Fr. und für dIe nachgelIeferten Waren zu 2% noch 140 Fr., also zusammen je 1220 :. fnr Staat und Gemeinde zu bezahlen, während er tatsachlich nur je 315 Fr. bezahlt habe, sodass die Taxnachfordernng von je 905 Fr. durchaus gerechtfertigt und eher eme bescheidene zu nennen sei. . C. -Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates hat Fink-Gut rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das

Bundesgericht ergriffen und beantragt, der Beschluss sei als gegen die Art. 4 und 31 BV verstossend aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent habe die Absicht der Geschäftsaufgabe seinerzeit nicht einfach vorgeschützt, wie der Regierungsrat annehme, sondern habe diese Absicht wirklich und stets gehabt und sie ja durch den spätern Geschäftsverkauf auch verwirklicht. Da ihm das nachgesuchte sechsmonatliche Ausverkaufs- patent verweigert worden sei, könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sein Lager nach Ablauf der Ausverkaufsfrist noch auf dem gewöhnlichen Wege abzusetzen versucht habe. Das Verlangen, dass er sein Geschäft genau auf Tag und Stunde des Bewilligungs- ablaufs hätte schliessen sollen, sei ein vollständig unmögliches und willkürliches . Es könne ihm als Gewerbetreibendem doch nicht verwehrt werden, sein Gewerbe solange zu betreiben resp. den Verkauf solange fortzusetzen, bis sein Lager liquidiert sei. Das Gegenteil könne auch nicht etwa aus dem von ihm seinerzeit abge- gebenen Versprechen gefolgert werden, da niemand auf die aus Art. 31BV fliessenden Individualrechte verzichten könne (zu vergI. BGE 42 I NI'. 4,S. 25). Zudem stehe der angefochtene Entscheid mit den unzweideutigen Be- stimmungen des massgebenden kantonalen . Gesetzes selbst in offenem Widerspruch. Es gehe nicht an, den hier rechtlich und faktisch vorliegenden Totalausverkauf kürzerhand in einen viereillhalbmonatlichen Teilaus- verkauf umzurechnen . Damit werde ein Zwitterding geschaffen, das das Gesetz nicht kenne. Der dabei er- mittelte Taxansatz von 1220 Fr. könne schon rein for- mell weder für einen Teilausverkauf (dessen gesetzliche Höchsttaxe 1000 Fr. betrage), noch gar für einen Total- ausverkauf (der gesetzlich taxfrei oder nur gering be- lastet sei) zur Anwendung gelangen. Aber auch materiell wäre dieser Ansatz wegen seiner exorbitanten Höhe von beinahe 5 % des Warenwertes unzulässig und will- kürlich; er stände mit der vom Regierungsrat selbst ;"leichheit vor dem '-'''. .l. ; 032. erwähnten Praxis und der heutigen, allgemein misslichen Geschäftslage in gar keinem Einklang . Endlich ver- letze die Behandlung des Rekurrenten auch den Grund- satz der formellen Rechtsgleichheit ; denn der Regierungs- rat sei gegenüber einem J. Nänny in St. Gallen nicht ein- geschritten, obwohl dieser, nach Ablauf eines sechs- monatlichen Ausverkaufspatentes für die Aufgabe seines Geschäfts an der Multergasse, in einer andern Strasse wieder ein gleiches Geschäft eröffnet habe, sodass bei ihm mit Grund von einem fiktiven Ausverkauf gespro- chen werden könnte. D. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er hält unter Hinweis auf eine beigelegte einlässliche Tatbestandsdarstellung der städtischen Polizeidirektion daran fest, dass sich der Rekurrent durch unrichtige und irreführende Angaben für einen gewöhnlichen Ausverkauf die Taxvergünstigung eines Totalausverkaufs im Sinne von Art. 3 des Gesetzes vom 23. November 1894 verschafft habe, und dass es daher im höchsten Masse unbillig wäre, wenn er nicht nachträglich zur Leistung derjenigen Taxe verpflichtet werden könnte, die das Gesetz gemäss Art. 31 lit. e BV in Art. 2 für seinen wirklichen Ausverkauf vorsehe. In einem Vernehmlassungs-Nachtrag hat der Regie- rungsrat bezüglich des vom Rekurrenten angerufenen Falles Nänny noch bemerkt: Jacques Nänny habe im Februar 1915 für seine Firma in Liquidation -ein Spe- zialgeschäft für Wanddekoration, das bis

  1. Februar 1915 unter der Firma J. Nänny Co betrieben worden sei - wegen schlechten Geschäftsgangs ein Totalausverkaufs- patent nachgesucht und erhalten. Nach Schluss des Ausverkaufs, im Herbst 1915, habe dann der frühere Kommanditär der Firma J. Nänny Co, J. J. Nänny, Vater, sämtliche Aktiven und Passiven übernommen, worauf im Februar 1916 der Verkauf des Tapeten- geschäfts und im Sommer 1916 der Verkauf des Ein- rahmungsgeschäfts, der letztere an Jacques Nänny, er-

folgt sei. Von diesen, seit dem Herbst 1915 eingetretenen Tatsachen hätten die städtische Polizeidirektlon und durch sie der Regierungsrat erst jetzt Kenntnis erhalten. Es werde deshalb nunmehr die Frage des Bezugs einer Nachtragstaxe auch im Falle Nänny geprüft werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates geht von der Annahme aus, der Rekurrent habe in Wirklich- keit nicht einen Totalausverkauf (für den er die Bewilli- gung nachgesucht und im ganzen für 4 % Monate er- halten hat), sondern in Umgehung des Gesetzes einen gewöhnlichen Teilausverkauf von jener Dauer durchge- führt. Diese Annahme ist angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent sein Geschäft über die Zeit des ihm be- willigten Ausverkaufs hinaus nicht nur zum Abschluss der Liquidation, sondern unter Anschaffung neuer Waren weiterbetrieben hat, bis er es seinem Konkurren- ten Landauer verkaufen und übergeben konnte, staats- rechtlich nicht zu beanstanden; denn eine gegen Art. 4 BV verstossende Willkür, die hiefür allein in Betracht fallen könnte, liegt danach nicht vor. Aber auch in der nach-' träglichen Anwendung der Gesetzesvorschrift über die Taxpflicht der Teilausverkäufe auf diesen Tatbestand kann eine Verfassungswidrigkeit nicht gefunden werden. Es handelt sich dabei in grm1dsätzlicher Hinsicht ledig- lich um die Frage, ob die ursprüngliche Taxfestsetzung für den Totalausverkauf hinterher, als sich die Voraus- setzung eines solchen als unrichtig erwies, noch abgeän- dert werden durfte. Das ist eine Frage des kantonalen Verwaltungsrechts. Ihre Bejahung, die im Vorgehen des Regierungsrates, wie schon des Polizei-und Militär- departements liegt, verstösst aber nicht gegen Art. 4 BV. Denn weder hat der Rt'kurrent eine ihr entgegenstehende positin' Sondervorschrift der kantonalen Rechtsordnung :lIlzuführell yermocht. noch wird d3.durch etwa ein allge- Gleichheit.vor dem Gesetz. ).;032.

mein anerkannter Rechtsgrundsatz verletzt. Vielmehr liegt es rechtlich nahe. nach Analogie der-Steuertaxation Irrtümer in der hier fraglichen Taxfestsetzung, soweit sie durch unrichtige Angaben des Taxpflichtigen hervor- gerufen worden sind, auf Grund des nachträglich ermit- telten richtigen Tatbestandes zu korrigieren. Und die natürliche Korrektur des vorliegenden Irrtums besteht darin, anstelle der ursprünglich bezogenen niedrigern Totalausverkaufstaxen die entsprechenden höhern Teil- ausverkaufstaxen in Rechnung zu bringen. Eine solche Taxnachforderung bleibt, im Gegensatz zu dem im Falle Grätz (BGE 42 I NI'. 4, S. 24 ff.) als unstatthaft erklärten Verbot des weitem Gewerbebetriebes, grundsätzlich im Rahmen der durch Art. 31 litt. e BV gestatteten Beschrän- kungen der Gewerbeausübung. Was soda ml die Höhe der neuen Taxation betrifft. sieht allerdings das Gesetz (Art. 2) ein Maximum der einmaligen Taxen für ein Teilausverkaufspatent von 1000 Fr. vor. Allein dieses Maximum gilt für die gesetz- lich höchstens einmonatliche Dauer eines solchen Aus- verkaufs. Da nun der Rekurrent durch sein unkorrektes Verhalten eine mehrfach längere Dauer seines Ausverkaufs er" virkt hat so ist es gewiss nicht nur nicht willkürlich, sondern gegenteils durchaus angemessen, ihm für diesell Ausverkauf auch mit einer gegenüber dem gesetzlichen Monatsansatz entsprechend vervielfältigten Taxe zu belegen, wie es nach der Rechnungsaufstellung des Re- gierungsrates in aus diesem Gesichtspunkte nicht an- fechtbarer Weise geschehen ist. Dass die so erhöhten Taxen auch an sich. weil exorbitant) verfassungs- widrig seien, ist eine erst vor Bundesgericht verspätet aufgestellte Behauptung des Rekurrenten, die zudem einer hinreichenden Begründung, .insbesondere dafür, dass die beanstandeten Taxen jeden GeschäftsgewinIl verunmög- lichten und deshalb als prohibitiv vor Art. 31 BV nicht haltbar seien, ermangelt. Endlich ist anch die Berufung des Rekurrenten auf

den Fall Nänny unbehelflich. Abgesehen davon, dass dieser Fall nach der Erklärung des Regierungsrates noch nicht endgültig erledigt ist, schützt die Garantie der Rechtsgleichheit nur vor willkürlich ausnahmsweisel Behandlung. Um aber den " Ausnahme-Charakter der eigenen Behandlung darzutun, genügt nicht schon der Hinweis auf einen einzelnen abweichend behandelten Präzedenzfall, zumal wenn. wie hier, die tatsächlichen Unterlagen verschieden sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs , .. rird abgewie.sen. 33. Auszug aus dem Urten vom 20. September 1917 i. S. Dr. ruchs gegen Bekurskommisaion des lta.ntonsgerichis st. Ga.llen. Begehungsort bei Distanzdelikten. Die Auffassung, dass das Delikt am Orte der körperlichen Betätigung und am Orte, wo der Erfolg eingetreten ist, begangen sei, ist bundes- rechtlich nicht anfechtbar. In einem von der Bank in Altstätten in Liquidation beim Bezirksgericht Oberrheintal gegen den Rekursbe- klagten Hangartner als Beklagten geführten Prozesse machte der letztere im April 1916 eine Eingabe, durch die sich einer der ehemaligen Verwaltungsräte der Bank, Haselbach beleidigt fühlte. Infolgedessen schrieb der Rekurrent Dr. Fuchs, der der Schwiegersohn Haselbachs ist, am 13. Juni 1916 von St. Gallen aus an den Rekurs- beklagten nach Zürich folgenden Brief: Soeben erhalte ich Einsicht in Ihre Klageantwort und Widerklage gegen die Bank in Altstätten vom 22. April 1916. Soweit sich diese Prozesseingabe auf die Person des Herrn Haselbach bezieht, habe ich Ihnen lediglich zu erklären, dass Herr Gleichheit vordem Gesetz. N° 33. 24!) Haselbach Sie für die darin aufgestellten bewusst un- wahren Behauptungen und der 'Ihrer PerspnWürdigen Invektiven vor den Strafrichter ziehen würde, sofern Sie nicht bereits aus dem Kreise der anständigen Gesellschaft ausgeschieden und' soferne auch für' die Kosten eines solchen Verfahrens von Ihnen irgend etwas erhältlich wäre; Ohne Achtung (sig.) Dr. F. Fuchs, Adv. )) Wegen dieses Briefes erhob der Rekursbeklagte bei denst. gallischen Gerichten gegen den Rekurrenten Strafklage wegen Ehrverletzung. Der Rekurrent bestritt die Zuständigkeit des st. gallischen Richters, ,weil die Ehrverletznng sofern eine solche vorläge, nicht in St. Gallen, sondern in Zürich, wo der Brief den Adressaten erreichte, begangen wäre. Die Einrede wurde jedoch sowohl von den kantonalen Instanzen als vom Bundes- gericht, an welches der Rekurrent die Sache unter Berufung auf Art. 4 BV mit der staatsrechtlichen Be- schwerde weiterzog. verworfen. ' Das st. gallische Straf-und Prozessrecht enthält keine ausdrückliche Norm über den Begehungsort bei Distanz- vergehen. d. h strafbaren Handlungen, bei denen Willens- betätigung und Erfolg, Ursache und Wirkung örtlich auseinanderfallen. Die Frage muss demnach im Wege der Auslegung gelöst werden. Sie ist bekanntlichbes tritten. Wenn die Rekurskommission des Kantonsgerichts sie dahin beantwortet hat, dass in' diesem Falle beide Teile der Handlung als gleichwertig, d. h. diese nicht' nur am Orte der körperlichen Betätigung des Angeklagten sondern auch an demjenigen des Erfolges als begangen zu betrachten sei, so lässt sich diese' Auffassung mit guten Gründen verteidigen und entspricht einer in Wissenschaft und Rechtsprechung vielfach vertretenen Meinung. Es kann ihr deshalb der Vorwurf der Willkür nicht gemacht werden. Und zwar auch dann nicht, wenn, was übrigens in der Vernehmlassung des Kantonsgerichts bestritten wird, die, bisherige kantonsgerichtliche Rechtsprechung auf einem anderen Boden gestanden haben sollte. Denn

Schlagwörter

equality before the lawarbitrarinesstax reassessmentsale permitcommercial regulationconstitutional complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal authority could retroactively reassess the tax because the applicant had obtained a total-sale permit by inaccurate statements but in fact conducted a partial sale longer than allowed.

Extrahierter Entscheid

Yes. Correcting the original tax assessment according to the proven facts was permissible and not arbitrary.

Extrahierte Begründung

The authority could treat the case according to the true factual situation once it became clear that the permit had been obtained on an incorrect basis and that the business had continued beyond the permitted period. By analogy to tax correction, an error caused by the taxpayer’s own inaccurate statements may be corrected retroactively.

Kernrechtsfrage

Whether applying the higher partial-sale taxes retroactively violated Art. 31 BV by imposing a prohibitive burden.

Extrahierter Entscheid

No. The increased tax burden remained within the constitutional limits of commercial regulation and the complaint was insufficiently substantiated.

Extrahierte Begründung

The taxpayer’s own conduct extended the sale well beyond the lawful duration. It was therefore not arbitrary to multiply the monthly partial-sale tax for the longer period. The argument that the amount was prohibitive was raised too late and was not adequately demonstrated.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to rely on equal treatment because another trader was allegedly treated differently.

Extrahierter Entscheid

No. A single allegedly different precedent does not establish unconstitutional unequal treatment, especially where the facts differ.

Extrahierte Begründung

The equality guarantee protects only against arbitrary exceptional treatment. The cited Nänny case was not shown to be final and, in any event, involved different factual circumstances.

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