BGE 43 I 241
BGE 43 I 241Bge22.04.1916Originalquelle öffnen →
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Exptopriationsrecht. Ne 31
entschädigten Expropriaten « in den Schoss zu fallen _
habe, für das Anwendungs8ebiet des eidgenössischen
Expropriationsgesetzes nicht gutgeheissen werden.
4.
-Diese grundsätzlichen Erwägungen führen im
vorliegenden Falle dazu, einerseits dem Expropriaten
den vollen Ertragswert seiner Liegenschaft. ohne Abzug
für das Wirtschaftspatent zuzusprechen, anderseits
aber die
Chance· einer Verwertung des « Patentes. den
S.B.B. zuzuerkennen, was praktisch die Bedeutung
hat,
dass der Expropriat gegenüber den S.B.B. verpflichtet
ist, einer von ihnen erstrebten Verwertung keine Hin-
dernisse in den
Weg zu legen und insbesondere sich, .
aller
auf eine Verwertung zu seinen eigenen Gunsten
hinzielender Schritte zu enthalten. In diesem
Sinne
erfolgt die Erhöhung der Entschädigung um denjenigen
Betrag, der von den
Experten mit Rücksicht auf das"
Patent abgezogen worden war.
5. -In allen übrigen Beziehungen ist den Ausführungen
der Schätzungskommission,
der bundesgerichtlichen Ex~
perten und des Instruktionsantrages nichts beizufügen.
Demnach hat das Bundesgericht \
erkannt:
Die dem Expropriaten von den S.B.B. zu bezahlende
Gesamtentschädigung wird auf
143180 Fr. festgesetzt
und im übrigen der Instruktionsantrag zum Urteil
erhoben. '
OfDAG Offset-, formular-und fotodruck AG 3000 Bem
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALIT:E DEVANT LA LOI
(D:aNI DE JUSTICE)
32. trrteU vom n. Dezember 1917 i. S. Fink-Gut
gegen iegierungsrat St. Gallen.
Aus ver kau f s.t a x e n. Eine zufolge unrichtiger Angaben
des Taxpflichtigen falsch bemessene Taxe kann ohne Ver-
stass gegen Art. 4 u. 3 1 B V nachträglich berichtigt
werden. Nicht willkürliche Anwendung des einschlägigen
st. gallischen Gesetzesrechts. -Nachweis verfassungswidri-
ger Ausnahmebehandlung ?
A. -Das st. gallische Nachtragsgesetz vom 23. No-
vember 1894 zum Gesetz vom 28.
Juni 1887 über den
Marktverkehr und das Hausieren erklärt den «freiWilligen
Ausverkauf»
als patentpflichtigen Hausierverkehr und
sieht dafür Taxen sowohl zu Handen des Staates, als
auch, bis zu gleicher Höhe, zu
Handen der Gemeinden
vor. Escunterscheidet zwischen Ausverkäufen schlechthin
und solchen « wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe, infolge
Todes des Inhabers oder Auflösung der
Firma oder Weg-
zuges
aus dem Bezirke. » Deren Gegensatz wird in d~r
PraXis durch "die Bezeichnung « Teilausverkäufe » für dIe
erstern und « Totalausverkäufe » für die letzteren her-
v()rgehoben. Das
Patent Wird nach Art. 2 Ziff. 1 bei den
AS 43 I _ 1917 17
242 Staatsrecht.
Teilausverkäufen längtensauf einen Monat, nicht wiedcl'-
holbar vor Ablauf eines halhen Jahres, und zu einer
monatlichen
Taxe von 25 Fr. bis 1000 Fr. zu Handen des
Staates ausgestellt, während es
nach Art. 3 bei den To-
talausverkäufen taxfrei
erteilt und bis auf längstens
sechs Monate ausgedehnt werden
« kann I).
B. -Im Dezember 1916 kam der Rekurrent Fink-Gut,
der in
St. Gallen ein Konfektionsgeschäft betrieb, um eine
« Totaiausverkaufs-Bewilligung wegen gänzlicher Ge-
schäftsaufgabe» ein
und erklärte dabei, er verpflichte
sich ehrenwörtlich,
auf dem Platze St. Gallen kein solches
Geschäft
mehr zu betreiben. Nachdem dann auf Veran-
lassung des
Stadtrats von St. Gallen auch noch seine
Ehefrau eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben
und
er selbst über seine, als Grund der Geschäftsaufgabe
angerufene Gesundheitsstörung ein ärztliches
Zeugnis
beigebracht hatte, erteilte ihm das Polizei-und MiIitär-
departement des Kantons St. Gallen nach stadträtlichem
Antrag ein Ausverkaufspatent zunächst für die Zeit bis
Ende März 1917 (mit Geltung vorn 12. Januar an) gegen
Leistung einer Taxe von je
250 Fr. (ungefähr 1 % des
Warenbestalldswertes) zugunstell von
Kanton und Ge-
meinde. Sodann verlängerte es die Patentdauer auf Au-
suchen
Finks (der dabei versicherte, er werde nichts
unterlassen, um die
Räumung seInes Lagers bis zu diesem
Zeitpunkte durchzuführen) bis Ende Mai 1917, unter
Einschluss VOll im Herbst 1916 bestellten und inzwischen
eingegangenen Waren, gegen einen Gebührenzuschlag
von je 65
Fr. (nicht ganz 2 % des Wertes der neuen
Waren) für Staat und Gemeinde, wies dagegen ein weite-
res Verlängerungsgesuch für die Zeit bis 12.
Juli 1917 nach
Antrag des Stadtrats ab. Trotzdem schloss Fink sein
Geschäft
auf Ende Mai nicht, sondern bezog zugestande-
nermassen sogar neuerdings Waren, weil, wie
er zu seiner
Rechtfertigung vorbrachte, die Voraussicht, in
der er
und seine Frau sich zur Geschäftsaufgabe verpflichtet
hätten, dass ihm nämJich ein Ausverkaufspatent für die
Uleiehhclt yor dem Gesetz. No 32.
gesetzlich vorgesehenen sechs Monate erteilt werde, sich
nicht erfüllt habe und überdies sein Ausverkauf durch
das Verhalten seines Nachbars und Konkurrenten Fritz
Landauer, dessen illoyale Reklame die Behörden trotz
seinen Beschwerden nicht verhindert hätten, wesentlich
beeinträchtigt worden sei. Hierauf verfügte das kantonale
Polizei-
und Militärdepartement, er habe für die ihm
bewilligte Ausverkaufszeit noch je 905 Fr. an Patent-
taxen für Staat und Gemeinde nachzubezahlen. Und den
Rekurs Finks gegen diese Verfügung wies der Regierungs-
rat des Kantons St. Gallen mit Be s chI u s s vom
31. A u g u s t 1 91 7 aus wesentlich folgender nur 1 % 1gem
Monatsansatz 1080 Fr. und für dIe nachgelIeferten Waren
zu 2% noch 140 Fr., also zusammen je 1220 rwägu?g
ab : Die gesetzlich vorgesehene Einräumung emer Zelt-
dauer bis zur sechs Monaten für Totalausverkäufe, gegen-
über höchstens
ein e m Monat bei Teilausverkäufen,
könne
natürlich nur in dem Sinn aufgefasst werden, dass
nach Ablauf des mehrmonatlichen Patentes der Ausver-
kauf beendigt und das Geschäft geschlossen sein müsse.
Da nun Fink sein Geschäft entgegen seinen schriftlichen
Versprechungen noch bis
Ende August weiterbetreibe -
auf diesen Zeitpunkt habe er es inzwischen an den. er-
wähnten Konkurrenten Landauer verkauft-, so seI es
am Platze, ihm gegenüber nicht die bescheidenen Taxen
der Totalausverkäufe, sondern diejenigen der gewöhn-
lichen Teilausverkäufe(nach stetiger Praxis für Staat und
Gemeinde je 1 % des Warenwertes per Monat, mit Ver-
doppelung, sofern
der Ausverkauf in die (, Saisonmonau:. ')
falle) zur Anwendung zu bringen. Danach habe e fur
die 4 Yz Ausverkaufsmonate bei. allgemei:. fr Staat
und Gemeinde zu bezahlen, während er tatsachlich nur
je 315 Fr. bezahlt habe, sodass die Taxnachforder~ng
von je 905 Fr. durchaus gerechtfertigt und eher eme
bescheidene zu nennen sei.
.
C. -Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates hat
Fink-Gut rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
244 Staatsrecht. Bundesgericht ergriffen und beantragt, der Beschluss sei als gegen die Art. 4 und 31 BV verstossend aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent habe die Absicht der Geschäftsaufgabe seinerzeit nicht einfach vorgeschützt, wie der Regierungsrat annehme, sondern habe diese Absicht wirklich und stets gehabt und sie ja durch den spätern Geschäftsverkauf auch verwirklicht. Da ihm das nachgesuchte sechsmonatliche Ausverkaufs- patent verweigert worden sei, könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sein Lager nach Ablauf der Ausverkaufsfrist noch auf dem gewöhnlichen Wege abzusetzen versucht habe. Das Verlangen, dass er sein Geschäft genau auf Tag und Stunde des Bewilligungs- ablaufs hätte schliessen sollen, sei « ein vollständig unmögliches und willkürliches ». Es könne ihm als Gewerbetreibendem doch nicht verwehrt werden, sein Gewerbe solange zu betreiben resp. den Verkauf solange fortzusetzen, bis sein Lager liquidiert sei. Das Gegenteil könne auch nicht etwa aus dem von ihm seinerzeit abge- gebenen Versprechen gefolgert werden, da niemand auf die aus Art. 31BV fliessenden Individualrechte verzichten könne (zu vergI. BGE 42 I NI'. 4,S. 25). Zudem stehe der angefochtene Entscheid mit den unzweideutigen Be- stimmungen des massgebenden kantonalen . Gesetzes selbst in offenem Widerspruch. Es gehe nicht an, den hier rechtlich und faktisch vorliegenden Totalausverkauf « kürzerhand in einen viereillhalbmonatlichen Teilaus- verkauf umzurechnen~. Damit werde ein Zwitterding geschaffen, das das Gesetz nicht kenne. Der dabei er- mittelte Taxansatz von 1220 Fr. könne schon rein for- mell weder für einen Teilausverkauf (dessen gesetzliche Höchsttaxe 1000 Fr. betrage), noch gar für einen Total- ausverkauf (der gesetzlich taxfrei oder nur gering be- lastet sei) zur Anwendung gelangen. Aber auch materiell wäre dieser Ansatz wegen seiner exorbitanten Höhe von beinahe 5 % des Warenwertes unzulässig und will- kürlich; er stände mit der vom Regierungsrat selbst ;"leichheit vor dem '-'''.~~.l. ;\032. erwähnten Praxis und der heutigen, allgemein misslichen Geschäftslage «in gar keinem Einklang » •. Endlich ver- letze die Behandlung des Rekurrenten auch den Grund- satz der formellen Rechtsgleichheit ; denn der Regierungs- rat sei gegenüber einem J. Nänny in St. Gallen nicht ein- geschritten, obwohl dieser, nach Ablauf eines sechs- monatlichen Ausverkaufspatentes für die Aufgabe seines Geschäfts an der Multergasse, in einer andern Strasse wieder ein gleiches Geschäft eröffnet habe, sodass bei ihm mit Grund von einem fiktiven Ausverkauf gespro- chen werden könnte. D. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er hält unter Hinweis auf eine beigelegte einlässliche Tatbestandsdarstellung der städtischen Polizeidirektion daran fest, dass sich der Rekurrent durch unrichtige und irreführende Angaben für einen gewöhnlichen Ausverkauf die Taxvergünstigung eines Totalausverkaufs im Sinne von Art. 3 des Gesetzes vom 23. November 1894 verschafft habe, und dass es daher im höchsten Masse unbillig wäre, wenn er nicht nachträglich zur Leistung derjenigen Taxe verpflichtet werden könnte, die das Gesetz gemäss Art. 31 lit. e BV in Art. 2 für seinen wirklichen Ausverkauf vorsehe. In einem Vernehmlassungs-Nachtrag hat der Regie- rungsrat bezüglich des vom Rekurrenten angerufenen Falles Nänny noch bemerkt: Jacques Nänny habe im Februar 1915 für seine Firma in Liquidation -ein Spe- zialgeschäft für Wanddekoration, das bis
246 Staatsrecht. folgt sei. Von diesen, seit dem Herbst 1915 eingetretenen Tatsachen hätten die städtische Polizeidirektlon und durch sie der Regierungsrat erst jetzt Kenntnis erhalten. Es werde deshalb nunmehr die Frage des Bezugs einer Nachtragstaxe auch im Falle Nänny geprüft werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates geht von der Annahme aus, der Rekurrent habe in Wirklich- keit nicht einen Totalausverkauf (für den er die Bewilli- gung nachgesucht und im ganzen für 4 % Monate er- halten hat), sondern in Umgehung des Gesetzes einen gewöhnlichen Teilausverkauf von jener Dauer durchge- führt. Diese Annahme ist angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent sein Geschäft über die Zeit des ihm be- willigten Ausverkaufs hinaus nicht nur zum Abschluss der Liquidation, sondern unter Anschaffung neuer Waren weiterbetrieben hat, bis er es seinem Konkurren- ten Landauer verkaufen und übergeben konnte, staats- rechtlich nicht zu beanstanden; denn eine gegen Art. 4 BV verstossende Willkür, die hiefür allein in Betracht fallen könnte, liegt danach nicht vor. Aber auch in der nach-' träglichen Anwendung der Gesetzesvorschrift über die Taxpflicht der Teilausverkäufe auf diesen Tatbestand kann eine Verfassungswidrigkeit nicht gefunden werden. Es handelt sich dabei in grm1dsätzlicher Hinsicht ledig- lich um die Frage, ob die ursprüngliche Taxfestsetzung für den Totalausverkauf hinterher, als sich die Voraus- setzung eines solchen als unrichtig erwies, noch abgeän- dert werden durfte. Das ist eine Frage des kantonalen Verwaltungsrechts. Ihre Bejahung, die im Vorgehen des Regierungsrates, wie schon des Polizei-und Militär- departements liegt, verstösst aber nicht gegen Art. 4 BV. Denn weder hat der Rt'kurrent eine ihr entgegenstehende positin' Sondervorschrift der kantonalen Rechtsordnung :lIlzuführell yermocht. noch wird d3.durch etwa ein allge- Gleichheit.vor dem Gesetz. ).;032. 247 mein anerkannter Rechtsgrundsatz verletzt. Vielmehr liegt es rechtlich nahe. nach Analogie der-Steuertaxation Irrtümer in der hier fraglichen Taxfestsetzung, soweit sie durch unrichtige Angaben des Taxpflichtigen hervor- gerufen worden sind, auf Grund des nachträglich ermit- telten richtigen Tatbestandes zu korrigieren. Und die natürliche Korrektur des vorliegenden Irrtums besteht darin, anstelle der ursprünglich bezogenen niedrigern Totalausverkaufstaxen die entsprechenden höhern Teil- ausverkaufstaxen in Rechnung zu bringen. Eine solche Taxnachforderung bleibt, im Gegensatz zu dem im Falle Grätz (BGE 42 I NI'. 4, S. 24 ff.) als unstatthaft erklärten Verbot des weitem Gewerbebetriebes, grundsätzlich im Rahmen der durch Art. 31 litt. e BV gestatteten Beschrän- kungen der Gewerbeausübung. Was soda ml die Höhe der neuen Taxation betrifft. sieht allerdings das Gesetz (Art. 2) ein Maximum der einmaligen Taxen für ein Teilausverkaufspatent von 1000 Fr. vor. Allein dieses Maximum gilt für die gesetz- lich höchstens einmonatliche Dauer eines solchen Aus- verkaufs. Da nun der Rekurrent durch sein unkorrektes Verhalten eine mehrfach längere Dauer seines Ausverkaufs er"\virkt hat~ so ist es gewiss nicht nur nicht willkürlich, sondern gegenteils durchaus angemessen, ihm für diesell Ausverkauf auch mit einer gegenüber dem gesetzlichen Monatsansatz entsprechend vervielfältigten Taxe zu belegen, wie es nach der Rechnungsaufstellung des Re- gierungsrates in aus diesem Gesichtspunkte nicht an- fechtbarer ·Weise geschehen ist. Dass die so erhöhten Taxen auch an sich. weil « exorbitant)> verfassungs- widrig seien, ist eine erst vor Bundesgericht verspätet aufgestellte Behauptung des Rekurrenten, die zudem einer hinreichenden Begründung, .insbesondere dafür, dass die beanstandeten Taxen jeden GeschäftsgewinIl verunmög- lichten und deshalb als prohibitiv vor Art. 31 BV nicht haltbar seien, ermangelt. Endlich ist anch die Berufung des Rekurrenten auf
248 Staatsrecht. den Fall Nänny unbehelflich. Abgesehen davon, dass dieser Fall nach der Erklärung des Regierungsrates noch nicht endgültig erledigt ist, schützt die Garantie der Rechtsgleichheit nur vor willkürlich ausnahmsweisel Behandlung. Um aber den " Ausnahme-Charakter der eigenen Behandlung darzutun, genügt nicht schon der Hinweis auf einen einzelnen abweichend behandelten Präzedenzfall, zumal wenn. wie hier, die tatsächlichen Unterlagen verschieden sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs , .. rird abgewie.sen. 33. Auszug aus dem Urten vom 20. September 1917 i. S. Dr. ruchs gegen Bekurskommisaion des lta.ntonsgerichis st. Ga.llen. Begehungsort bei Distanzdelikten. Die Auffassung, dass das Delikt am Orte der körperlichen Betätigung und am Orte, wo der Erfolg eingetreten ist, begangen sei, ist bundes- rechtlich nicht anfechtbar. In einem von der « Bank in Altstätten in Liquidation » beim Bezirksgericht Oberrheintal gegen den Rekursbe- klagten Hangartner als Beklagten geführten Prozesse machte der letztere im April 1916 eine Eingabe, durch die sich einer der ehemaligen Verwaltungsräte der Bank, Haselbach beleidigt fühlte. Infolgedessen schrieb der Rekurrent Dr. Fuchs, der der Schwiegersohn Haselbachs ist, am 13. Juni 1916 von St. Gallen aus an den Rekurs- beklagten nach Zürich folgenden Brief: « Soeben erhalte ich Einsicht in Ihre Klageantwort und Widerklage gegen die Bank in Altstätten vom 22. April 1916. Soweit sich diese Prozesseingabe auf die Person des Herrn Haselbach bezieht, habe ich Ihnen lediglich zu erklären, dass Herr Gleichheit vordem Gesetz. N° 33. 24!) Haselbach Sie für die darin aufgestellten bewusst un- wahren Behauptungen und der 'Ihrer PerspnWürdigen Invektiven vor den Strafrichter ziehen würde, sofern Sie nicht bereits aus dem Kreise der anständigen Gesellschaft ausgeschieden und' soferne auch für' die Kosten eines solchen Verfahrens von Ihnen irgend etwas erhältlich wäre; Ohne Achtung (sig.) Dr. F. Fuchs, Adv. )) Wegen dieses Briefes erhob der Rekursbeklagte bei denst. gallischen Gerichten gegen den Rekurrenten Strafklage wegen Ehrverletzung. Der Rekurrent bestritt die Zuständigkeit des st. gallischen Richters, ,weil die Ehrverletznng~ sofern eine solche vorläge, nicht in St. Gallen, sondern in Zürich, wo der Brief den Adressaten erreichte, begangen wäre. Die Einrede wurde jedoch sowohl von den kantonalen Instanzen als vom Bundes- gericht, an welches der Rekurrent die Sache unter Berufung auf Art. 4 BV mit der staatsrechtlichen Be- schwerde weiterzog. verworfen. ' «Das st. gallische Straf-und Prozessrecht enthält keine ausdrückliche Norm über den Begehungsort bei Distanz- vergehen. d. h~ strafbaren Handlungen, bei denen Willens- betätigung und Erfolg, Ursache und Wirkung örtlich auseinanderfallen. Die Frage muss demnach im Wege der Auslegung gelöst werden. Sie ist bekanntlichbes tritten. Wenn die Rekurskommission des Kantonsgerichts sie dahin beantwortet hat, dass in' diesem Falle beide Teile der Handlung als gleichwertig, d. h. diese nicht' nur am Orte der körperlichen Betätigung des Angeklagten~ sondern auch an demjenigen des Erfolges als begangen zu betrachten sei, so lässt sich diese' Auffassung mit guten Gründen verteidigen und entspricht einer in Wissenschaft und Rechtsprechung vielfach vertretenen Meinung. Es kann ihr deshalb der Vorwurf der Willkür nicht gemacht werden. Und zwar auch dann nicht, wenn, was übrigens in der Vernehmlassung des Kantonsgerichts bestritten wird, die, bisherige kantonsgerichtliche Rechtsprechung auf einem anderen Boden gestanden haben sollte. Denn
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