BGE 43 I 229
BGE 43 I 229Bge30.09.1916Originalquelle öffnen →
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Strafrecht.
dem Genusse der Vorteile belassen würde, die er durch
die strafbare Handlung erworben hatte. Daraus, dass das
spätere materielle Bundesstrafrecht die Konfiskation
nicht
unter die Strafen aufgenommen hat, nachdem diese
Massregel bereits im Strafprozesse vorgesehen war,
darf
daher nicht geschlossen werden, dass sie für das ganze
Anwendungsgebiet des Bundesstrafgesetzes ausgeschlos-
sen sei. Die Einziehung erstreckt sich auch
auf die Werte,
die später
an Stelle dessen getreten sind, was der Täter
aus seiner Straftat ursprünglich erhalten hatte. Nur diese
Auslegung vermag den
mit der Konfiskation verfolgten ge-
setzgeberischen Zweck zu erreichen. Eine andere Auffas-
sung würde zu dem unannehmbaren Ergebnisse führen,
dass die vom Beamten angenommenen Bestechungsgelder
durch Vermischung
mit eigenem Gelde oder durch Anlage
bei einer
Bank der Konfiskation entzogen werden könnten.
Da der Angeklagte Mühlemann durch strafbare Hand-
lungen im ganzen 225,221 Fr. erhalten hat, dieser Wert
sich aber noch in seinem Vermögen befindet, erstreckt
sich die Einziehung
auf den angegebenen Betrag, und
zwar so, dass ihr verfallen die aus dem Geschenke des
E.
herrührende Barschaft von 2000 Fr., weiter die im Tresor
N° 759 der Berner Kantonalbank liegendC'll, ebenfalls aus
den angenommenen Geldern erworbenen Obligationen im
Nominalbetrage von 193,000 Fr.-mit den daran hängenden
Coupons. Für den Restbetrag von 30,221 Fr. geht die
Forderung des Mühlemann
avf seinen Schwager D., die
ebenfalls aus solchen Geldern herrührt, von Rechts
wegen
auf die Eidg. Staatskasse als Gläubigerin über
Kriegsverordnungen dos Bundesrates. N° 30. 229
II. KRIEGSVERORDNUNGEN DES BUNDESRATES
ORDONNANCES
DE GUERRE DU
CONSEIL FEDERAL
30. Urten des Xassationshofes vom 14. September 1917
i. S. Staatsanwaltschaft des ICa.ntona Base1-Stadt gegen Hasler.
Bedeutung des ausdrücklichen Hiweises, .in .einem Spe-
zialerlass des
Bundes mit Strafvorschriften (hIer. BRB vom
30. September 1916/6. Februar 1917 betr. zählung der Mo-
torfahrzeuge), auf die allgemeinen Bestimmungen des BStrR
vom 4. Februar 1853, insbesondere hinsichtlich der Art. 11
und 12 B Str R.
A. -Durch BRB vom 30. September 1916 ist « zu
militärischen Zwecken
I) eine Zählung der in der Schweiz
befindlichen Motorfahrzeuge. mit Einschluss der Motol'-
fahrräder, angeordnet und den Besitzern solcher Fahreue
unter Strafandrohung für den Unterlassungsfall (die em
Zusatzbeschluss vom 6. Februar 1917 noch durch Hinweis
auf den ersten Abschnitt des BStrR vom 4. Februar 1853
ergänzt
hat) gebOten worden, sie nach näheren 'Weisungen
auf die Besiehtigungsplätze zu führen. Und durch bundes-
rätliche Verordnung vom
23. Februar 1917 betr. die Melde-
pflicht
der Besitzer von Motorwagen und Motorfah:rädern
sind die Besitzer von bei jener früheren Zählung mcht an-
gemeldeten Motorfahrzeugen, wiederum bei Stra.ffolge,
verpflichtet worden, diese Fahrzeuge (ud zr, Wie aus-
drücklich bemerkt ist, auch solche, dIe
meht benutzt
werden und für die keine Verkehrsbewilligungen verlangt
sind)
be.i einer von den Kantonen zu bezeichnenden
Amtsstelle unverzüglich anzumelden. .
Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehmann,
Werkmelstr
eines Färberei-und Appreturgeschäftes in Basel, der em
seit dem Jahre 1915 nicht mehr benutztes (und deshalb
23u
. Strafrecht.
damals von der polizeilichen Fahrbewilligungskontrolle
gestrichenes) Motorfahrrad besitzt,
hat mit Bezng hierauf
keinem der beiden Erlasse nachgelebt. Das kam dadurch
an den Tag, dass er im Mai 1917 das Fahrrad an einen der
ihm unterstellten Arbeiter verkaufte und diesen veran-
lasste, eine polizeiliche Fahrbewilligung einzuholen.
In der
Folge wegen Zuwiderhandlung gegen die erwähnten
Vorshriften verze.igt, brahte. er zu seiner Entschuldigung
vor, Jene Vorschnften selen
ihm trotz ihrer Publikation
in Basel nicht bekannt gewesen, da er im Herbst 1916
zufolge strenger beruflicher Inanspruchnahme die Zei-
tungen nur flüchtig gelesen habe und zur Zeit des Erlasses
der Verordnung vom
Februar 1917 im Militärdienst ab-
wesend gewesen sei. Daraufhin beantragte die kantonale
Staatsanwaltschaft,
ihn nach dem BRB vom 30. Sep-
tember 1916/6. Februar 1917 zu bestrafen, nach der Ver-
.ornug vom 23. Februar 1917 dagegen freizusprechen.
DIe elde katonaln ~trafgerichtsinstanzen aber spra-
chen Ihn ganzbch freI, mIt der Begründung, dass
er wegen
Uebertretung des BRB vom 30. September 1916 nach
Art.
11 BStrR, auf das der Ergänzungsbeschluss vom
6. Februar 1917 verweise, nur strafbar wäre, wenn ihm
n:chtswidriger Vorsatz zur Last .fiele, . dass dies jedoch
rucht angenommen werden könne,
da seine Kenntnis der
übertretenen Vorschrift nach Lage der
Umstände nicht
nachgewiesen sei.
. B. -. Gegen das oberinstanzliehe Urteil des Appella-
tIOnsgerIchts des Kantons Basel-Stadt vom
7. Juni 1917
~at ~ie kantonale Staatsanwaltschaft rechtzeitig und in
rIchtIger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen, mit dem Rechtsbegehren, das
Urteil sei
aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an den
kantonalen Richter zurückzuweisen.
C; -Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehmann hat
sich im Sinne der Abweisung der Kassationsbeschwerde
vernehmen lassen.
Kriegsverordllungen dea Bundesrates. Ne 30. ast
Der Kassationshof zieht
in ErWägung:
Strafrecht. die eilte ausdrückliche Verweisung auf die allgemein,en Bestimmungen des' BStrR nie 11 t enthalten (vergI. AS 27 I N° 95 Erw. 6 S. 539 H. : BG hell'. die Patellttaxen • der Handelsreiscnden ; 31 I N° 116 Erw. 7 S. 699 f. : Fischcreigcsetz ; 33 I XO 25 Erw. 6 in fille S. 281 : Marken- srhutzgesctz ; 12 I N° 52 Erw. 2 S. 397 L : Militärorgani- I'ution). Es ('rheht sich somit die Frage. ob sie aueh für soIclw Spt'zialW'sclze massgcbend sein l{önne, in denen aus d r ii e k I i (' 11 hestimmt ist, dass der allgemeine Teil des BStrH nuf die mit Strafe b('drohlen Widerhand- lungen gegen ihn.' Vorsehriflcll Anwendung finde. Diese Frage ist aher grundsfit zlich zu verneinen. Die gedachte Bezugnall1lw dncs Spezialgcselzes auf das Bundcsstraf- n'cht kann nieht anders ycrstand('ll werden, als so, dass damit die St.raftatbcslün.dc jenes Spczialgesclzes den im he sondern Teil des BStrR aufgefiihrlcn Straf tatbeständen, für weIche die vorangehenden allgemeinen Bestimmungen nn sich G'eltung haben, gleichgestellt werden. Demnach sind darauf in gleicher \Veise, wie auf die einzelnen Straf- Lathestände d4.'s BStrR selbst, alle diejenigen allgemeinen BC'Stimmungell Hnzuw('nden, welrhe ihren Voraussetzun- gen naeh, teehnisch, jcweilen anwendl,Jar sind. \Vegell lechlliselwr Unmöglirhkeit der Anwendung werden z. B. die Bestimmungen über die Modalitäten der gesetzlichen Strafarten oder über die Strafbm:keil des Versuchs ausser Betracht IaBell, soweit jene Strafarten auf die zur Beur- teilung stehenden Delikte nicllt angedroht sind oder ein Versuch nach dem Deliktsbegriff ausgeschlossen ist. Dagegen geht es unter diesen Umständen nicht an, solche Bestimmungen aus bIossen Zweckmässigkcitscrwägungcn, wie Erörterungen darüber, ob ihre Anwendung durch die Natur der Sache mehr oder weniger geboten sei, auszu- schalten. Denn mit dem ausdrücklichen und vorbehalt- losen Hinweis auf den allgemeinen Teil des BStrR hat der Gesetzgeber selber die Zweckmässigkeit der Anwen- dung dieser Bestimmungen bejaht. Damit; wird, was speziell die Schuldseite der Straf tatbestände betrifft, Kriegsverordllungen des Bundesrates. N° 30. durch die Art. 11 und 12 BStrR, wollachdie Strafdrohun- gen rechtswidrigen Vorsatz des Täters voraussetzen, soweit nicht im einzelnen schon das fahrlässige' Handeln ausdrücklich als strafbar erklärt ist, eine von vornherein klare Rechtslage geschaffen, deren Berücksichtigung keine technischen Hindernisse entgegenstehen. Abwei- ehend hat allerdings der Kassationshof die im BStrR allgemein vorgesehene Xebenstrafe des Verlustes des Aktivbürgerrechts als in Verbindung mit den zugehö- rigen Hauptstrafen des Lebensmittelpolizeigesetzes, troLl dessen ausdrücklicher Berufung auf den allgemeinen Teil des BStrR, nicht anwendbar erklärt (AS 37 I N° 20 S. 116 ff.). Allein dieser Entscheid beruht auf der Erwä- gung, dass die Entstehungsgeschichte sowohl, als auch die ganze Tendenz und Fassung des LMPG darauf hin- weise, dass es (i die Strafen und Strafarten für die in ihm Ilol'micl'ten Delikte ahschliessend und ausschliesslkh regeln wollte )} -also auf einer Erwägung, die in d'r besOlldt'rn Oekonomie jenes Gesetzes wurzelt und nur für die ihren Gegenstand bildende Einzelfl'agc GeltuHf-( beansprucht, so dass sie der vorstehenden gnUldsülz- lichen Ausführung uitht etwa entgegengehalten werdl'l1 könnte. Auch das Argumcnt der Staatsanwaltschaft, das die ausdrückliche Verweisung auf dcn allgemcinen Teil des BStrR, wic sie sich namentlich in weitaus den m(' istcll Kriegsverordnungen des Bundesrates finde, bei der von ihr vertretenen einsl..'hränkenden Auslegung doch insofel'Il von grosser Bedeutung sei, als dadurch « eine einheitlichl Anwendung des Bundesrechtes ohne Rücksicht auf die kantonalrechtliche Regelung der allgemeinen Fragen des Strafrechts )} garantiert werde, vermag jene Ausführung nicht zu entkräften. Gerade bei den vielfach ungewöhn- lichen StrafLatbeständcll der bundesrätlichen Kriegs- erlasse muss die rragliche Verweisung um so eher ihrem zwingenden \Vortsinnc naeh ausgelegt werden, as solcht· Straftatbestände in ganz besonderem Masse emet' un- z\veideutigen Formulierung bedürfen.
234 Strafrecht. Demnach kann in der Annahme des kantonalen Rich- ters, dass mangels einer abweichenden besonderen Vor- schrift nur die vorsätzlichen, nicht auch die bloss fahr- lässigen Zuwiderhandlungen gegen den in Rede stehenden BRB strafbar seien, ein Rechtsirrtum, der die Kassations- beschwerde als begründet erscheinen liesse, nicht gefunden werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeseh'Werde wird abgewiesen. Exproprlatftmereeht. Ne 31. 285 c. EXPROPRIATIONSRECHT EXPRO PRIATION 31. Urteil der Staa.tsrechtlichen Abteilung i. S. Bund •• bahnen gegen Webiina.nn. Ex pro p r i at Ion. Berüeksichtigung eines vom Expro- priaten anlässlich einrr UmhaubewiUigung ausgestellten Reverses, wonach bei einer allfälligen Expropriation der durch den Umbau zu schaffende Mehrwert ausser Betracht zu fallen habe. -Berücksiehtigung des Umstandes, dass der bisherige Ertrag der zu expropriierenden Liegenschaft nur dank einem infolge der Expropriation dahinfallenden Wirtschaftspatent erreichbar war. A. -Der Illstruktiol1santrag lautet: «1. Die Schweizerischen Bundesbalmt:n haben dem » Expropriaten zu bezahlen : »a) Für Abtretung der Planparzelle » 80a (Kat. N° 747 und 194) eine Ent- » schädigung von . . . . . . . . . . Fr. (i;) 830.-- » b) Für Abtretung der Plallparzelle 85 )) (Kat. N° 677) eine Entschädigung .von .............. . » wobei das Wirtschaftspalent dem Ex- » propriaten verbleibt. » c) Für Abtretung der Planparzelle 99 » (Kat. N° 678) eine Entschädigung von » d) Als Inkonvenienz für Umzug . Total .. » 43,600.-- » 29,400. --" )} 350.- Fr. 139,180. --
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