Mens rea requirement for motor vehicle reporting offense

BGE 43 I 229Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I30.09.1916Dismissed

Zusammenfassung

The Basel-Stadt public prosecutor sought cassation of the cantonal acquittal of Hasler-Lehmann for failing to comply with federal motor-vehicle counting and reporting ordinances. The Kassationshof held that the ordinance’s express reference to the general part of the Federal Penal Code brought arts. 11 and 12 into play, so intent remained required unless a special provision expressly made negligence punishable. Because no such special provision existed, the appellate court’s acquittal was upheld and the cassation complaint dismissed.

Regest

Art. 11 and 12 BStrR; effect of an express reference in a special federal ordinance to the general part of the Federal Penal Code. Where a special federal enactment with penal provisions expressly and unreservedly refers to the general part of the BStrR, the ordinary general rules on intent and negligence apply to the offenses created by that enactment. Such reference assimilates the special offenses to those of the BStrR itself; all general provisions technically applicable are to be applied, unless their application is excluded by the nature of the offense or by technical impossibility. Zweckmässigkeit considerations cannot displace the legislator’s express incorporation. Accordingly, absent a specific provision extending punishability to negligence, a negligent violation is not punishable merely because the offense serves administrative purposes (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

dem Genusse der Vorteile belassen würde, die er durch die strafbare Handlung erworben hatte. Daraus, dass das spätere materielle Bundesstrafrecht die Konfiskation nicht unter die Strafen aufgenommen hat, nachdem diese Massregel bereits im Strafprozesse vorgesehen war, darf daher nicht geschlossen werden, dass sie für das ganze Anwendungsgebiet des Bundesstrafgesetzes ausgeschlos- sen sei. Die Einziehung erstreckt sich auch auf die Werte, die später an Stelle dessen getreten sind, was der Täter aus seiner Straftat ursprünglich erhalten hatte. Nur diese Auslegung vermag den mit der Konfiskation verfolgten ge- setzgeberischen Zweck zu erreichen. Eine andere Auffas- sung würde zu dem unannehmbaren Ergebnisse führen, dass die vom Beamten angenommenen Bestechungsgelder durch Vermischung mit eigenem Gelde oder durch Anlage bei einer Bank der Konfiskation entzogen werden könnten. Da der Angeklagte Mühlemann durch strafbare Hand- lungen im ganzen 225,221 Fr. erhalten hat, dieser Wert sich aber noch in seinem Vermögen befindet, erstreckt sich die Einziehung auf den angegebenen Betrag, und zwar so, dass ihr verfallen die aus dem Geschenke des E. herrührende Barschaft von 2000 Fr., weiter die im Tresor N° 759 der Berner Kantonalbank liegendC'll, ebenfalls aus den angenommenen Geldern erworbenen Obligationen im Nominalbetrage von 193,000 Fr.-mit den daran hängenden Coupons. Für den Restbetrag von 30,221 Fr. geht die Forderung des Mühlemann avf seinen Schwager D., die ebenfalls aus solchen Geldern herrührt, von Rechts wegen auf die Eidg. Staatskasse als Gläubigerin über Kriegsverordnungen dos Bundesrates. N° 30. 229 II. KRIEGSVERORDNUNGEN DES BUNDESRATES ORDONNANCES DE GUERRE DU CONSEIL FEDERAL 30. Urten des Xassationshofes vom 14. September 1917 i. S. Staatsanwaltschaft des ICa.ntona Base1-Stadt gegen Hasler. Bedeutung des ausdrücklichen Hinweises, .in .einem Spe- zialerlass des Bundes mit Strafvorschriften (hIer. BRB vom 30. September 1916/6. Februar 1917 betr. zählung der Mo- torfahrzeuge), auf die allgemeinen Bestimmungen des BStrR vom 4. Februar 1853, insbesondere hinsichtlich der Art. 11 und 12 B Str R. A. -Durch BRB vom 30. September 1916 ist zu militärischen Zwecken I) eine Zählung der in der Schweiz befindlichen Motorfahrzeuge. mit Einschluss der Motol'- fahrräder, angeordnet und den Besitzern solcher Fahrneune unter Strafandrohung für den Unterlassungsfall (die em Zusatzbeschluss vom 6. Februar 1917 noch durch Hinweis auf den ersten Abschnitt des BStrR vom 4. Februar 1853 ergänzt hat) gebOten worden, sie nach näheren 'Weisungen auf die Besiehtigungsplätze zu führen. Und durch bundes- rätliche Verordnung vom 23. Februar 1917 betr. die Melde- pflicht der Besitzer von Motorwagen und Motorfah:rädern sind die Besitzer von bei jener früheren Zählung mcht an- gemeldeten Motorfahrzeugen, wiederum bei Stra.ffolge, verpflichtet worden, diese Fahrzeuge (und znr, Wie aus- drücklich bemerkt ist, auch solche, dIe meht benutzt werden und für die keine Verkehrsbewilligungen verlangt sind) be.i einer von den Kantonen zu bezeichnenden Amtsstelle unverzüglich anzumelden. . Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehmann, Werkmelstnr eines Färberei-und Appreturgeschäftes in Basel, der em seit dem Jahre 1915 nicht mehr benutztes (und deshalb

23u . Strafrecht. damals von der polizeilichen Fahrbewilligungskontrolle gestrichenes) Motorfahrrad besitzt, hat mit Bezng hierauf keinem der beiden Erlasse nachgelebt. Das kam dadurch an den Tag, dass er im Mai 1917 das Fahrrad an einen der ihm unterstellten Arbeiter verkaufte und diesen veran- lasste, eine polizeiliche Fahrbewilligung einzuholen. In der Folge wegen Zuwiderhandlung gegen die erwähnten Vorsnhriften verze.igt, branhte. er zu seiner Entschuldigung vor, Jene Vorschnften selen ihm trotz ihrer Publikation in Basel nicht bekannt gewesen, da er im Herbst 1916 zufolge strenger beruflicher Inanspruchnahme die Zei- tungen nur flüchtig gelesen habe und zur Zeit des Erlasses der Verordnung vom Februar 1917 im Militärdienst ab- wesend gewesen sei. Daraufhin beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft, ihn nach dem BRB vom 30. Sep- tember 1916/6. Februar 1917 zu bestrafen, nach der Ver- .ornnung vom 23. Februar 1917 dagegen freizusprechen. DIe elde kantonalnn trafgerichtsinstanzen aber spra- chen Ihn ganzbch freI, mIt der Begründung, dass er wegen Uebertretung des BRB vom 30. September 1916 nach Art. 11 BStrR, auf das der Ergänzungsbeschluss vom 6. Februar 1917 verweise, nur strafbar wäre, wenn ihm n:chtswidriger Vorsatz zur Last .fiele, . dass dies jedoch rucht angenommen werden könne, da seine Kenntnis der übertretenen Vorschrift nach Lage der Umstände nicht nachgewiesen sei. . B. -. Gegen das oberinstanzliehe Urteil des Appella- tIOnsgerIchts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juni 1917 at ie kantonale Staatsanwaltschaft rechtzeitig und in rIchtIger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundes- gericht ergriffen, mit dem Rechtsbegehren, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an den kantonalen Richter zurückzuweisen. C; -Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehmann hat sich im Sinne der Abweisung der Kassationsbeschwerde vernehmen lassen. Kriegsverordllungen dea Bundesrates. Ne 30. ast Der Kassationshof zieht in ErWägung:

  1. -'-Da die Verfolgung der Widerhandlungen gegen den BRB vom
  2. September 1916 im Ergänzungsbeschluss vom
  3. Februar 1917 ausdrücklich den Kantonen über- tragen ist, so steht die Legitimation der kantonalen Staatsanwaltschaft zu Weiterziehung des von ihr im kantonalen Verfahren vertretenen Strafanspruchs auf dem Wege der Kassationsbeschwerde ausser Zweifel (vergl. AS 37 I Nr. 18 Erw. 2 S. 106).
  4. -Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Annahme der lmntonalen Gerichte, dass nur die vor- sätzliche Uebertretullg des BRB vom 30. September 1916 strafbar sei. Sie führt aus, dass nach der konstanten Praxis des Kassationshofs der allgemeine Teil des BStrR auf die in Bundes-Spezialgesetzen geordlleten Delikte n.ur insoweit Anwendung finde, als dies der Natur der Sache nach angehe, dass es sich aber hier, wie bei der Zuwider- handlung gegen Art. 213 Abs. 3 MO (AS 42 I Nr. 52 Erw. 2 S. 397 ff.), um ein spezifisches Verwaltungsdelikt handle, bei dem die Beschränkung der Strafbarkeit auf die vor- sätzliche Begehung im Sinne des Art. 11 BStrR der Natur der Sache; d. h. dem Interesse, dessen Schutz der fragliche Bundesratsbeschluss bezwecke, nicht entspräche, dass danach vielmehr auch eine bloss fahrlässige Be- schlussesübertretung, wie sie dem Kassatiollsbeklagten zur Last falle, strafbar sein müsse. Nun ist dieser Argumentation allerdings darin beizu- stimmen, dass die Pflicht der Besitzer von Motorfahr- zeugen, diese zu einer militärischen Zwecken dienenden Zählung und Kontrolle anzumelden und vorzuführen, verwaltungsrechtlichen Charakter hat und dass es nach ihrer Art und Bedeutung gerechtfertigt erscheinen könnte. auch schon die fahrlässige Nichterfüllung zu bestrafen. Allein die angerufene Praxis des Kassationshofs bezieht sich ausnahmslos auf Spezialgesetze mit Strafvorschrifwll. U 3 I -19t7

die eilte ausdrückliche Verweisung auf die allgemein,en Bestimmungen des' BStrR nie 11 t enthalten (vergI. AS 27 I N° 95 Erw. 6 S. 539 H. : BG hell'. die Patellttaxen der Handelsreiscnden ; 31 I N° 116 Erw. 7 S. 699 f. : Fischcreigcsetz ; 33 I XO 25 Erw. 6 in fille S. 281 : Marken- srhutzgesctz ; 12 I N° 52 Erw. 2 S. 397 L : Militärorgani- I'ution). Es ('rheht sich somit die Frage. ob sie aueh für soIclw Spt'zialW'sclze massgcbend sein l önne, in denen aus d r ii e k I i (' 11 hestimmt ist, dass der allgemeine Teil des BStrH nuf die mit Strafe b('drohlen Widerhand- lungen gegen ihn.' Vorsehriflcll Anwendung finde. Diese Frage ist aher grundsfit zlich zu verneinen. Die gedachte Bezugnall1lw dncs Spezialgcselzes auf das Bundcsstraf- n'cht kann nieht anders ycrstand('ll werden, als so, dass damit die St.raftatbcslün.dc jenes Spczialgesclzes den im he sondern Teil des BStrR aufgefiihrlcn Straf tatbeständen, für weIche die vorangehenden allgemeinen Bestimmungen nn sich G'eltung haben, gleichgestellt werden. Demnach sind darauf in gleicher Veise, wie auf die einzelnen Straf- Lathestände d4.'s BStrR selbst, alle diejenigen allgemeinen BC'Stimmungell Hnzuw('nden, welrhe ihren Voraussetzun- gen naeh, teehnisch, jcweilen anwendl,Jar sind. Vegell lechlliselwr Unmöglirhkeit der Anwendung werden z. B. die Bestimmungen über die Modalitäten der gesetzlichen Strafarten oder über die Strafbm:keil des Versuchs ausser Betracht IaBell, soweit jene Strafarten auf die zur Beur- teilung stehenden Delikte nicllt angedroht sind oder ein Versuch nach dem Deliktsbegriff ausgeschlossen ist. Dagegen geht es unter diesen Umständen nicht an, solche Bestimmungen aus bIossen Zweckmässigkcitscrwägungcn, wie Erörterungen darüber, ob ihre Anwendung durch die Natur der Sache mehr oder weniger geboten sei, auszu- schalten. Denn mit dem ausdrücklichen und vorbehalt- losen Hinweis auf den allgemeinen Teil des BStrR hat der Gesetzgeber selber die Zweckmässigkeit der Anwen- dung dieser Bestimmungen bejaht. Damit; wird, was speziell die Schuldseite der Straf tatbestände betrifft, Kriegsverordllungen des Bundesrates. N° 30. durch die Art. 11 und 12 BStrR, wollachdie Strafdrohun- gen rechtswidrigen Vorsatz des Täters voraussetzen, soweit nicht im einzelnen schon das fahrlässige' Handeln ausdrücklich als strafbar erklärt ist, eine von vornherein klare Rechtslage geschaffen, deren Berücksichtigung keine technischen Hindernisse entgegenstehen. Abwei- ehend hat allerdings der Kassationshof die im BStrR allgemein vorgesehene Xebenstrafe des Verlustes des Aktivbürgerrechts als in Verbindung mit den zugehö- rigen Hauptstrafen des Lebensmittelpolizeigesetzes, troLl dessen ausdrücklicher Berufung auf den allgemeinen Teil des BStrR, nicht anwendbar erklärt (AS 37 I N° 20 S. 116 ff.). Allein dieser Entscheid beruht auf der Erwä- gung, dass die Entstehungsgeschichte sowohl, als auch die ganze Tendenz und Fassung des LMPG darauf hin- weise, dass es (i die Strafen und Strafarten für die in ihm Ilol'micl'ten Delikte ahschliessend und ausschliesslkh regeln wollte ) -also auf einer Erwägung, die in d 'r besOlldt'rn Oekonomie jenes Gesetzes wurzelt und nur für die ihren Gegenstand bildende Einzelfl'agc GeltuHf-( beansprucht, so dass sie der vorstehenden gnUldsülz- lichen Ausführung uitht etwa entgegengehalten werdl'l1 könnte. Auch das Argumcnt der Staatsanwaltschaft, das die ausdrückliche Verweisung auf dcn allgemcinen Teil des BStrR, wic sie sich namentlich in weitaus den m(' istcll Kriegsverordnungen des Bundesrates finde, bei der von ihr vertretenen einsl..'hränkenden Auslegung doch insofel'Il von grosser Bedeutung sei, als dadurch eine einheitlichl Anwendung des Bundesrechtes ohne Rücksicht auf die kantonalrechtliche Regelung der allgemeinen Fragen des Strafrechts ) garantiert werde, vermag jene Ausführung nicht zu entkräften. Gerade bei den vielfach ungewöhn- lichen StrafLatbeständcll der bundesrätlichen Kriegs- erlasse muss die rragliche Verweisung um so eher ihrem zwingenden Vortsinnc naeh ausgelegt werden, ans solcht Straftatbestände in ganz besonderem Masse emet' un- z veideutigen Formulierung bedürfen.

Demnach kann in der Annahme des kantonalen Rich- ters, dass mangels einer abweichenden besonderen Vor- schrift nur die vorsätzlichen, nicht auch die bloss fahr- lässigen Zuwiderhandlungen gegen den in Rede stehenden BRB strafbar seien, ein Rechtsirrtum, der die Kassations- beschwerde als begründet erscheinen liesse, nicht gefunden werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeseh'Werde wird abgewiesen. Exproprlatftmereeht. Ne 31.

c. EXPROPRIATIONSRECHT EXPRO PRIATION 31. Urteil der Staa.tsrechtlichen Abteilung i. S. Bund bahnen gegen Webiina.nn. Ex pro p r i at Ion. Berüeksichtigung eines vom Expro- priaten anlässlich einrr UmhaubewiUigung ausgestellten Reverses, wonach bei einer allfälligen Expropriation der durch den Umbau zu schaffende Mehrwert ausser Betracht zu fallen habe. -Berücksiehtigung des Umstandes, dass der bisherige Ertrag der zu expropriierenden Liegenschaft nur dank einem infolge der Expropriation dahinfallenden Wirtschaftspatent erreichbar war. A. -Der Illstruktiol1santrag lautet:

  1. Die Schweizerischen Bundesbalmt:n haben dem Expropriaten zu bezahlen : a) Für Abtretung der Planparzelle 80a (Kat. N° 747 und 194) eine Ent- schädigung von . . . . . . . . . . Fr. (i;) 830.-- b) Für Abtretung der Plallparzelle 85 )) (Kat. N° 677) eine Entschädigung .von .............. . wobei das Wirtschaftspalent dem Ex- propriaten verbleibt. c) Für Abtretung der Planparzelle 99 (Kat. N° 678) eine Entschädigung von d) Als Inkonvenienz für Umzug . Total .. 43,600.-- 29,400. --" ) 350.- Fr. 139,180. --

Schlagwörter

intentnegligencefederal ordinanceincorporation by referenceadministrative offensecassation