BGE 43 I 204
BGE 43 I 204Bge21.02.1917Originalquelle öffnen →
204 Staatsrecht. V. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 27. Urteil vom as. Juni 1917 i. S. Sohuhfa.brik .6..-G. Buocha gegen Nidwa.lden, Regierungsrat. Verfügung der kantonalen Verwaltungsbehörde, wodurch an einem Kanale als öffentlichem Gewässer das staatliche Fischereiregal in Anspruch genommen wird. Anfechtung wegen Verletzung der Eigentumsgarantie mit der Begrün- dung, dass es sich um ein privates Gewässer handle. Ab- weislln weil der Rekurrentin zur Feststellung des behaup- teten EIgentums gegenül?cr dem Staat der Rechtsweg offen stehe. A. -Die Schuhfabrik A .-G. Buocbs verwendet in ihrem Betriebe die 'Vasserkraft der Aa. Das erforderliche Wasser wird ihr durch einen Kanal von der Aa aus zugeführt und gelangt nachher wieder in die Au oder den Vierwald- stättersee; in welches der beiden Gewässer, geht aus den Akten nicht mit Bestimmtheit hervor. Der Kanal ist s. Z. von der Rechtsvorgängerin der Rekurrentin angelegt worden, die im Jahre 1855 von der Genossenkorporation Buochs durch Vertrag das Recht erworben hatte, das zur \Vasserkraft benötigte Quantqm Wasser ob der Fabrik bei der Schleuse der Aa abzuleiten und vermittelst eines Zuflusskanales auf ihr 'Vasserrad zu führen. Das Land zu heiden Seiten des Kanals ist zum Teil Eigentum der Rekurl'entin. Bei der Verpachtung der Fischereireviere in Nidwalden vom 18. Dezember 1916 wurde in die Versteigerung des ersten Revieres auch der Kanal der Schuhfabrik Buochs einbezogen und die erfolgte Verpachtung im Amtsblatt vom 23. März 1917 mit jener Angabe bekanntgemachi. Schon vorher -das genaue Datum steht nicht fest _ Elgentumsgarantie. N. 27. 205 hatte die Schuhfabrik A.-G. Buochs, die hievon Kenntnis erhalten hatte, eine Eingabe an den Regierungsrat gerichtet, worin sie Einsprache gegen die Verpachtung erhob, mit der Begründung, dass der Kanal kein öffent- liches Gewässer sei und infolgedessen nicht dem Fischerei- regal des Staates unterstehe. Am 21. Februar 1917 beschloss jedoch der Regierungs- rat: ({ Die Beschwerde sei abgewiesen. » In der Begrün- dung wird darauf hingewiesen, dass nach § 114 des EG zum ZGB als öffentlich zu betrachten seien: « Bäche. Flüsse und andere Gewässer, die zur Anlage von Wasser- werken benutzt werden oder sich hiezu eignen, sowie der Vierwaldstättersee auf Nidwaldnergebiet.)} Nachdem die Ableitung aus der Aa seinerzeit zu Fabrikbetriebszwecken erworben worden sei und auch heute noch dem gleichen Zwecke diene, könne daher kein Zweifel bestehen, dass man es dabei mit einem öfIentlichen Gewässer zu tun habe, in welchem die Fischerei dem Staate zukomme. Sie sei tatsächlich auch von jeher von den Personen aus- geübt worden, die vom Staate das Patent für die frag- lichen Gewässer erhalten hätten. B. -Durch Eingabe vom 11. April 1917 hat darauf dit- Schuhfabrik A.-G. Buochs beim Bundesgericht slaats- rechtliche Besch\verde erhoben mit dem Antrage: es Sti die Schlussnahme des Regierungsrates vom 21. Februar 1917 aufzuheben und die Ausübung des Fischfanges im Fabrikkanal der Rekurrentin als Regal des Staates aus- zuschliessen. Es wird vorgebracht : die Rekurrentin habt' s. Z. den Kanal durch förmlichen Rechtstitel als Bestand- teil der Fabrikliegenschaft erworben und auch seither ununterbrochen als solchen unterhalten und benutzt, womit dessen privater Charakter hinlänglich festgestellt sei. Die Vermutung der Oeffentlichkeit gelte nur für natürliche 'Vasserläufe, die im Gemeingebrauch stehen, nicht für künstlich angelegte Gewässer. Demnach komme dem Staate an dem Kanale auch das Fischereiregal nicht zu. Es sei denn auch bisher niemandem eingefallen,
206 Staatsrecht. Nutzungsrechte irgendwelcher Art daran zu beanspru- chen. Selbst wenn es sich um ein öffentliches wässer handelte, wäre überdies die Verpachtung der Fischerei darin unzulässig, weil § 115 EG zum ZGB die wohler- worbenen Rechte an solchen wässern ausdrücklich vorbeha1te. Durch den angefochtenen Entscheid habe demnach der Regierungsrat willkürlich und ohne gesetz- liche Grundlage und Rechtstitel in das verbriefte Eigen- tum der Rekurrentin eingegriffen und so die Eigentums- garantie (Art. 15 KV) verletzt. e. -Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat in seiner Vernehmlassung, worin er auf Abweisung des Rekurses schliesst, an der .Rechtsauffassun.g des ange- fochtenen. Entscheides festgehalten und ergänzend be- merkt, dass auch andere ähnliche Kanäle in die Verpach- tung der Fischereirevieie einbezogen worden seiell. Die Verleihung des Fischereirechtes mit der Befugnis zum Betreten fremden Grundeigentums, soweit es ohne Schädigung geschehen könne, und mit d(,r Verpflichtung, für den zugefügten Schaden aufzukommen, entspreche dem § 133 EG zum ZGB. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
liegenden Art stets als zivilrechtJiche im Sinne jener
Bestimmung behandelt worden sind (vergl. das
Urteil i. S.
Jenny gegen st. Gallen A. S. 41 II S. 159 ff. Erw. 1, auf
das zu verw3isen ist). Nach der Fassung der kantonalen
Verfassung und ZPO,die ohne eine nähere Umschreibung
der Gerichtsbarkeit der Zivilgerichte zu enthalten, ihnen
leiglich allge:nein die Entscheidung von « Zivil streitig-
kelten f) zuweIsen, darf aber auch die Möglichkeit der
Anrufung des kantonalen Richters ohne Bedenken als
gegeben
betrachtet werden. Freilich' kann bei solchen
Konflikten zwischen einem
Privaten und dem Staat unter
Umständen auch die Verteidigung des Beklagten für die
Zuständigkeit
eine Rolle spielen, sofern sich nämlich
daraus ergibt, dass in
'Wahrheit nicht das behauptete
Privatrecht, sondern die Zulässigkeit eines öffentlich-
rechtlichen,
z. B. polizeilichen Eingriffes in es in Frage
steht. Anders verhält es sich aber, wenn, )Vie hier, privates
und öffentliches Recht sich ausschliessen,' die Behauptung
des Privatrechts also zugleich notwendig eine Verneinung
der
vom Beklagten in Anspruch genommenen publi-
zistischen Befugnis
und umgekehrt die GeItendmachung
der letzteren zugleich auch eine Bestreitung des Privat-
rechtes als 'solchen enthält. Wo dies zutrifft, ist es eben
doch
in erster Linie das Privatrecht das im Streite liegt
und über dessen Bestand ein richterlicher Ausspruch
verlangt wird, so dass dafür nicht nur nach der etwas
weiten Auslegung, die der
Art. 48 Ziff. 4 OG in der bundes-
gerichtlichen Rechtssprechung erfahren hat, sondern auch
nach allgemeiner Auffassung der Rechtsweg offen stehen
muss (vergI.
\V ACl-I, Handbuch des Zivilprozessrechts,
S. 107 ff.).
Es wird demnach auch im vorliegenden Falle Sache der
Rekurrentin sein, en. Solange sie eine .... solche Anerkennung nicht
erstrItten hat, oder ihr nicht die Möglichkeit dazu durch
Unzuständigkeitserklärung der Zivilgerichte verschlossen
Eigentumsgarantie. N° 27.
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worden ist, kann sie sich nach dem Gesagten auch nicht
auf den Grundsatz der Eigentumsgarantie berufell.
Anders
könnte höchstens dann entschieden werden,
wenn die Eigenschaft des Kanals als
privaten Gewässers
sich schon heute als liquid darstellen würde. Dies kann
aber angesichts der Tatsache,dass es sich um eine Ab-
leitung
aus einem öffentlichen Gewässer handelt, deren
Wasser wieder
in ein öffentliches Gewässer abfliesst, und
angesichts des W'ortlautes des § 114 EG zum ZGB, der für
die Oeffentlichkeit
der Gewässer ausschliesslich auf dit~
Eignung zur Anlage von \Vasserwerken abstellt, ohne
zwischen natürlichen
und künstlichen \Vasserläufen zu
unterscheiden, unmöglich gesagt werden. Auch
der
Kaufvertrag von 1855 bildet dafür kein zwingendes
Indiz, indem es eine offene
und noch zu prüfende Frage
bleibt, was dabei in Wirklichkeit der Gegenstand der
Abtretung gewesen sei und habe sein können, ob der
Kanal selbst oder nicht vielmehr lediglich das Recht zur
Gewinnung
von Wasserkraft mitte1st desselben. Das
vollends
in diesem Zusammenhange der von der Rekur-
rentin ebenfalls noch angerufene § 115 EG keine Rolle
spielen kann, bedarf keiner Erörterung, weil
er ja lediglich
gegenüber
der aus § 114 folgenden Oeffentlichkeit des
Gewässers die
miter der Herrschaft der früheren Gesetze
erworbenen
« V\T asserrechte f) vorbehält, dafür hingegen.
wann ein Gewässer als öffentliches zu
betrachten sei,
keinerlei Entscheidungsnorm enthält.
Demnach hat das Bundesgericht
er k nIl n t :
Der Rekurs wird .lbgewiesen.unächst auf diesem Wege das von ihr
beauptete Privatrecht am Kanale zur Anerkennung zu
brlIl
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