Art. 46 Abs. 2 BV; wealth taxation of a joint-stock company at its seat; liquidation of movable assets in another canton does not establish a separate tax domicile. A corporation is, as a rule, taxable for wealth at the seat fixed by the statutes and commercial register. A special fiscal attribution elsewhere arises only for immovable property at its location and for movable capital invested in an actual business establishment at the place of business. Assets transferred to another canton merely for administration and liquidation, and not employed in an independent operating business, do not create such a business situs. The mere fact that the seat canton does not in practice tax in the same way is irrelevant. The present case is not governed by the principles developed for income taxation of inter-cantonal enterprises (consid. 2).
sicherte Forderungen am Wohnsitz des Gläubigers zu versteuern sind. Das hat zur Folge, dass in einem 501- ehen Falle -wie er hier vorliegt, da die Grundpfand- gläubiger der Rekurrentin in Gais, Kanton Appenzell A.-Rh., wohnen -die fragliche Grundsteuerquote auch vom Grundeigentümer nicht erhoben werden darf. Denn anders müsste e r diesen Steuerbetrag, dessen Ueberwälzung sich die Grundpfandgläubiger von Bundes- rechts wegen nicht gefallen zu lassen brauchen, an sich tragen und würde dadurch zufolge der interkantonalen Beziehung des Steuerfalles stärker belastet, als ohne diese u!ld als das kantonale Steuerrecht selbst es an sich vorsieht. Deshalb kann die streitige Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Appenzell I. Rh. vor dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung in der Tat nicht bestehen: Vielmehr müssen bei Bestimmung des Vermögenswertes. für den die Rekurrentin grund- steuerpflichtig ist, von dem hiefÜT an sich massgebenden Schatzungswert ihres Grundbesitzes die darauf haftenden Hypolhekarschulden i!l Abzug gebracht werden. Zu diesem Zwecke ist zunächst eine dem vollen Wert des Grundbesitzes entsprechende Verlegung seiner einheit- lichen Hypothekarbelastung auf die beiden kantonal gesehiedeneIl Teile vorzunehme , und zwar in der Weise, dass als voller Liegenschaftswert für jedes Kantons- gebiet die dortige amtliche Schatzung in Betracht gezogen wird, wobei immerhin gl e ich art i g e Schat- zungeIl der beiden Kantone (sei es die Schatzungen des Verkehrl'wertes oder eines in bestimmtem Sinne davon abweisenden besondern Katasterwertes) einander gegenübergestellt werden müssen. Mit diesen Schat- zungen als solchen hat sich aber das Bundesgericht nicht zu befassen. Es ist daher nicht in der Lage, die angefochtenen Steueransprüche des Kantons Appen- zell I.-Rh. und des Bezirks AppenzeJI nach dem Verlangen der RekurreBtin direkt ziffermässig zu berichtigen, sondern muss sich zur Zeit darauf beschränken, den Doppelbesteuerung. N° 26. Steuerbehörden unter Aufhebung ihrer streitigen Taxa- tionen hiezu die vorstehende grundsätzliche Anleitung zu geben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Steuerbehörden des Kantons Appenzell I.-Rh. (L::l'l- dammann und Standeskommission sowohl, als auch der Bezirksrat Appenzell) pflichtig erklärt werden. hei Besteuerung der dem Gebiet von Appenzell I.-Rh. ange- hörenden Teile des Liegenschaftsbesitzes der RekurrenHlI den proportional darauf entfallenden Betrag der HYPnJ thekarschulden vom Kataster-bezw. Verkehrswerte JII Abzug zu bringen. 26. Urteil vom 20. September 1917 i. S. Bank in Baden gegen Aargau. Die Besteuerung des Vermögens einer Aktiengesellschaft an deren Sitzvers1össt auch dann ni eh t gegen Art. 46 Ab s. 2 B V wenn das bewegliche Vermögen der Gesellschaft zum Zw:eke seiner Verwaltung und Liquidation an einem Ort ausserhalb des Sitzkantons verbracht worden ist. A. -Im Frühjahr 1915 beschloss die Generalversamm- lung der Bank in Baden , einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Baden und einer Filiale in Zürich, ihr Konto- Korrent-Geschäft in der Hauptsache an die Aargauische Kreditanstalt in Aarau abzutreten und den eigenen Betrieb auf die Liquidation der von der Kreditanstalt nicht übernommenen Konti und des Wertschriften- Portfeuilles zu beschränken. Diese Geschäftsabtretung führte dazu, dass die Aargauische Kreditanstalt in Baden. im bisherigen Gebäude der Bank in Baden, eine Filiale eröffnete und für deren Betrieb das Personal der Bank in Baden übernahm. Anderseits übertrug die Bank in
Baden die Besorgung ihrer Liquidations-und Verwal- tungstätigkeit der Schweiz. BankgeselIschaft in Zürich, und es wurden deshalb zunächst, noch im Jahre 1915 ihre Wertschriften und so dann, im Januar 1916, auch di Akten der ihr verbliebenen Kreditgeschäfte in die Räum- lichkeiten der Bankgesellschaft nach Zürich verbracht. Für die Bank in Baden zeichneten nun, je zu zweien kollektiv,. die drei Direktoren der Schweiz. Bankgesell- schaft, die zugleich zeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der Bank in Baden waren, sowie ein Angeste.IIter der Bankgesellschaft, dem im April 1916 llekhvprokura für die Bank in Baden erteilt wurde. ZelChnungsbel'echtigt blieben aber auch drei der in Baden von der Aargauischen Kreditanstalt übernommenen frnhercn Angestellten der Bank in Baden (worunter der DIrektor). Im Februar 1917 wurde der Hauptsitz der l !3ank 111 Baden nach Zürich verlegt und statt der bIsherigeIl Filiale in Zürich eine solche in Baden mit inem nominellen Dotationskapital von 100,000' Fr., ms Handelsregister eingetragen. . Mit Zuschrift vom 11. April 1917 teilte das Steuer- wesen der Stadt Zürich der Bank in Baden mit, e werde für die Besteuerung ihrer Zürcher Filiale pro 1916 der Steuel'kommission beantr?gen, gernäss dem Ent- scheide des Bundesgerichts i. S. der Schweiz. Zernent- illduntrie sellschaft (AS. 37. I No 7) grundsätzlich 9 /10 des Vermogens und des Emkommens für Zürich zu bean- pruchen, da .sich während des fraglichen Steuerjahres III Baden nur Ihr formeHer Sitz befunden habe, während der eigennliche Geschäftsbetrieb in Zürich vor sich ge- gnnge seI ; war werde sich die Besteuerung in Zürich, WIe bel den emheimischen Gesellschaften, tatsächlich auf die Reserven beschränken, doch umfasse die Steuer- berechtigung nach der bundesgerichtIichen Praxis auch den entsprechenden Teil des Aktienkapitals. Anderseits hatte die Finanzdirektion des Kantons Aargau der Bank in Baden Ende März 1917 angezeigt, Doppelbesteuerung. Na 26.
dass sie pro 1916 die durch das aargauische Gesetz über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Erwerbs- genossenschaften, vom 15. September 1910, eingeführte sogenannte Spezialsteuer vom gesamten Aktienkapital, nebst Reserven und Saldovorträgen, sowie von einem bestimmten Betrage verzinslicher fremder Gelder zu bezahlen habe. Gegenüber dem Hinweis der Bank auf den erwähnten zürcherischen Steueranspruch und darauf, dass die herangezogenen fremden Gelder bereits von der Aargauischen Kreditanstalt versteuert würden, ver- zichtete sie dann mit E 11 t s c h eid vom 1 2. A P r i I 1 9 1 7 auf die Heranziehung jener fremden Gelder und reduzierte den Steueranspruch für Reserven und Saldo- vortrag auf 1/
ihrer Beträge, hielt dagegen an der Besteuerung des vollen einbezahlten Aktienkapitals von 4,000,000 Fr. fest, weil dieses nach dem aargauischen Recht steuerpflichtig sei und in Zürich tatsächlich nicht besteuert werde, sodass von einer Doppelbesteuerung keine Rede sein könne. Demgemäss stellte sie eine neue Steuertaxation auf, wonach die Spezialsteuer der Bank in Baden pro 1916 4.801 Fr. 15 Cts. (1,2 %0 VOll zusammen ,1,000,938 Fr.) beträgt. E. -Gegen diesen. Entscheid der aargauischen Finanz- direktion hat die' Bank in Baden rechtzeitig den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Doppel- besteuerung ergriffen und beantragt, der Entscheid sei als bundesrechtswidrig aufzuheben, soweit dadurch mehr als 10 % ihres Vermögens und Einkommens als im Kanton Aargau steuerpflichtig erklärt würden. Sie macht unter Berufung auf den vorstehenden Tat- bestand in rechtlicher Hinsicht geltend : Im Vergleich zum Falle der Schweiz. Zemcntindustricgesellschaft sei die Zuteilung der 10O/Jgen Steuerquote a11 den Kanton Aargau noch zu gross, weil ihr Geschäftsbetrieb im Jahre 1916 in Baden noch geringer gewesen sei, als derjenige der Zementindustriegesellschaft in Zürich, nämlich gleich null. Denn ihre Korrespondenzen seien von Zürich aus- AS 4.3 I -1917
gegangen. und der Verkehr mit ihren Klienten sei voll- ständig von dort aus besorgt worden. Sie erkläre sich jedoch der Einfachheit halber pro 1916 mit jenem Ver- teilungsmodus, den auch der Kanton Aargau im Prinzip als richtig anerkenne, einverstanden. Dass ihr Aktien- kapital in Zürich tatsächlich nicht besteuert werde, schliesse die Annahme einer bundesrechtswidrigen Doppelbesteuerung nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht aus. C. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Ab- weisung des Rekurses beantragt. Das Urteil des Bundes- gerichts i. S. der Schweiz. Zementindustriegesellschaft spreche, so wendet er wesentlich ein, durchaus nicht zu Gunsten der Rekurrentin. Darin se.i anerkannt, dass der Sitz einer Aktiengesellschaft allein schon zur Begründung ihrer Steuerpflieht genüge. Vorliegend aber komme dem rnsel1schaftssitz noch grössereBedeutung zu, als dort, weil die Rekurrentin gar keinen Geschäftsbetrieb mehr habe, der neben ihm für eine Teilung der Stet:.erpflicht in Be- tracht faHen könnte. Die Durchführung der Liquidation ihrns Unternehmens durch die Schweiz. Bankgesellschaft in Zürich in Verbindung mit ihrem in Baden wohnenden früheren Personal vermöge einen Steueranspruch des zürcherischen Fiskus ebensowenig zu begründen, als ein im Aargau wohnender KapitalisUn Zürich steuerpflichtig werde, wenn er die Verwaltung seines Vermögens der Schweiz .. Bankgesellschaft übertrage. Wenn die aar- gauische Finanzdirektion die Reserven und den Saldo- vortrag der Rekurrentin nicht voll zur Spezialsteuer herangezogen habe, so sei dies nur geschehen, weil sie geglaubt habe, dadurch einen Rechtsstreit vermeiden zu können. D. -Replizierend hat die Rekurrentin zur Begrün- dung ihres Standpunktes noch ausgeführt: Seit dem Sommer 1915 habe sie allerdings keinen Bankgeschäfts- betrieb im landläufigen Sinne mehr; denn sie habe gerade diejenigen Geschäftszweige, welche das Platz- Doppelbesteuerung. N° 26.
geschäft in Baden und Umgebung dargestellt hätten, eliminiert und sich zu einer Trustgesellschaft entwickelt, deren Geschäftsbetrieb nicht an einen bestimmten Platz gebunden sei. Allein die ihr verbliebene Liquidations- tätigkeit spiele sich schon seit Anfang 1916 vollständig in Zürich ab, und Baden sei seitdem für sie ganz unwe- sentlich t) geworden, weshalb in der Folge auch ihr han- delsregisterlicher Eintrag n.ach Zürich verlegt worden sei. Demnach müsse pro 1916 dieser Geschäftsbetrieb in Zürich nach der bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Steuerpflicht der Geschäfte, deren Betrieb sich über das Gebiet mehrerer Kantone erstrecke, für ihr Steuer- domizil in erster Linie massgebend sein. Der Vergleich des Regierungsrates mit der auswärtigen Vermögensver- waltung des Kapitalisten sei unhaltbar, da einerseits der Kapitalist ein Privatmann, nicht ein (l Geschäft) im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis sei, und anderseits sie auch durch die Mitglieder ihrer Organe selbst noch in Zürich verwaltet werde. E. -Demgegenüber hat der Regierungsrat in der Duplik daran festgehalten, dass neben dem an sich das Steuerdomizil begründenden Sitz der Rekurrentin in Baden keine Tatsachen vorlägen, die einen Steueran- spruch des Kantons Zürich rechtfertigen würden, und neuerdings Abweisung des Rekurses beautragt, mit dem Zusatz, eventuell wolle das Bundesgericht von sich aus eine Verteilung der Steuerfaktoren vornehmen. Das Bundesgericht zieht inErwägung: Gegenstand des Rekurses bildet die Vermögensbe- steuerung der Rekurrentin im Kanton Aargau auf Grund des Spezialgesetzes vom 15. September 1910, und zwar für das Jahr 1916. Dabei steht eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung im Sinne der Praxis zu Art. 46-Abs. 2 BV insofern in Frage, als die Rekurrentin, mit dem Steuerwesen der Stadt Zürich, den Standpunkt ver-
202 Staatsrecht. tritt, dass ihr Aktienkapital, das durch den angefochtenen Entscheid der aargauischen Finanzdirektion voll zu jener Spezialsteuer herangezogen wird, wie überhaupt ihr Ver- mögen, pro 1916 zu 9/
der Steuerhoheit des Kantons Zürich unterstehe. Denn dass der Kanton Zürich eine entsprechende Steuer vom Aktienkapital tatsächlich nicht erhebt, ist, wie die Rekurrentin mit Recht geltend macht, unerheblich (vergI. aus neuerer Zeit z. B. BGE 38 I N0 78 Erw. 2 S. 482 und die dortigen Verweisungen). Für die Beurteilung dieses Doppelbesteuerungskon- fliktes fällt in Betracht, dass nach feststehender Praxis eine Aktiengesellschaft grundsätzlich da vermögens- steuerpflichtig ist, wo sie. ihren durch Statuten und Handelsregistereintrag bestimmten Sitz hat, und ander- wärts kraft besonderer wirtschaftlicher Zugehörigkeit nur besteuert werden darf: einerseits für unbewegliches Vermögen am Orte seiner Lage, und anderseits für das in einem Geschäft investierte bewegliche Ver- mögen am Orte des Geschäftsbetriebes. Nun behaup- tet die Rekurrentin, die ihren Sitz während des ganzen Jahres 1916 noch in Baden hatte, für Zürich ein damit konkurrierendes besonderes Steuerdomizil des Geschäfts- betriebes. Dessen Voraussetzungen siild jedoch nicht gegeben. Allerdings befindet sich das bewegliche Ver- mögen der Rekurrentin unbestrittenermassen seit Anfang 1916 insofern in Zürich, als dessen körperliche Ausweise (Wertschriften und Geschäftsbücher) dorthin verbracht worden sind. Allein es dient daselbst nicht mehr dem ordentlichen Betriebe ihres Bankgeschäfts, sondern wird lediglich zu Liquidationszwecken verwaltet. Danach kann von einer Investierung dieses Vermögens in einem besondern zürcherischen Geschäftsbetrieb der Rekur- rentin um so weniger gesprochen werden, als seine Ver- waltung in Zürich im Geschäftsbetriebe der Schweiz. Bankgesellschaft erfolgt und hiebei überdies wenigstens die Möglichkeit einer Mitwirkung des in Baden verblie- henen früheren Personals der Rekurrentin besteht. Auf Glaubens-und Gewissensfreiheit : Kultusfreiheit. 203 den Fall der Schweiz. Zementindustriegesellschaft (BGE 37 I N0 7 S. 35 ff.) beruft sich die Rekurrentin zu Unrecht, da in jenem Falle nicht die Vermögens-, sondern die Ein- kommensbesteuerung streitig war und zudem von den hier gegebenen wesentlich verschiedene tatsächliche Ver- hältnisse vorlagen. Die angefochtene Besteuernng . der Rekurrentin im Kanton Aargau verstösst somIt meht gegen Art. 46 Abs. 2 BV. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ",ird abgewiesen. IV. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT: KULTUSFREIHEIT LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE : LIBERTE DES CUL TES; Siehe NI'. 21 u. 23. -Voir nOS 21 ct 23.