BGE 43 I 167
BGE 43 I 167Bge28.10.1871Originalquelle öffnen →
168 Staatsrecht. sachen als berechtigt anerkannt,. die einen bedeutsamen Eingriff in die höchstpersönliche Rechtssphäre zum Gegenstande haben (wie z. B. die administrative ,Ver- setzung einer Person in eine Zwangsarbeitsanstalt : AS 30 I N° 48 Erw. 2 ;S. 280). Das trifft aber auch im vorliegenden Falle zu. Denn für die Rechtsstellung des Rekurrenten ist die Frage der Gültigkeit seiner Ein- bürgerung im Kanton Zürich und der dadurch bedingten Erlangung des Schweizerbürgerrechts unzweifelhaft von erheblicher Bedeutung. Dabei hängt die Beantwortung' dieser Frage wesentlich nur von der Würdigung des Verhaltens des Rekurrenten ab, und mangels jeder ge- setzlichen Ordnung der Materie hat das Ermessen der entscheidenden Behörde freiesten Spielraum, wie der Regierungsrat mit dem Hinweis in der Rekursantwort auf die in Anspruch genommene « freie Beweiswürdigung l) wohl hervorheben will. Unter diesen Umständen drängt es sich geradezu auf, dem privaten Interessenten wenig- stens das Minimum der formellen Garantien eines un- parteiischen und gerechten Entscheides, das in der Ge- währung des rechtlichen Gehörs liegt. nicht zu versagen. Ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem 0 be r- ger ich t und dem Rekurrenten kam natÜfich nieht in Frage; vielmehr war diesem .Ietztern Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der vom G e ni ein der a t W ü I f I i n gen erstatteten. Vernehmlassung zu geben. Dass dies nicht geschehen ist, begründet eine verfassungs- widrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs und damit einen formellen Mangel des angefochtenen Beschlusses, der dessen Aufhebung ohne Rücksicht auf die materielle Sachlage rechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 16. März 1917 aufgehoben. Gleichheit vor dem. Gesetz. N°. 23. tJrteU vom 29. Juni 1917 i. S. c Solothurnische Volkspartei Olten und Zimmermall1'l gegen iegierungsrat Solothurn. . 167 Erfordernis eines persönlichen Interesses für die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs. -Einführung der fakul- tativen unentgeltlich en Krema ti on durch eine solothumischeGemeinde unter Heranziehung eines pri- vaten Feuerbestattungsvereins zum Bau und Betrieb des Krematoriums: Nichtanfechtbarkeit aus dem Gesichts- punkte des Art. 4 BV; nicht willkürliche Auslegu?g und Anwendung des einschlägIgen kaptonalen (solothurmschen) Rechts (Gesetz über die öffentliche Gesundheitspflege von 6. Mai 1882, Art. 1 u. 2 litt. I; Verordnung über Aussetzung und Beerdigung der Verstorbenen vom 10. August 1835). Verletzung des Art. 49 Abs. 6 BV? A. -Am 19. August 1915 hatte die Einwohner- gemeindeversammlung von Olten eine Motion des Feuer- bestattungsvereins Olten, auf dem neuen Gemeinde- friedhof im Meisenhard ein Krematorium zu errichten, erheblich erklärt, und es hatte in der Folge der Einwohner- gemeinderat 'mit dem Feuerbestattungsverein eine Ver- einbarung « über die Erstellung und den Betrieb des Krematoriums Olten », folgenden Inhalts, getroffen: « 1. Mit der Eröffnung des Krematoriums wird in Olten ;1 die Feuerbestattung der Erdbestattung von gemeinde- ,) wegen gleichgestellt. Jedem Einwohner wird die unent- »geltliche Kremation gewährt, in gleicher Weise, wie » jedem die unentgeltliche Erdbestattung zusteht. » 2. Zur Erleichterung der Gleichstellung beider » Bestattungsarten leistet der Feuerbestattungsverein » Olten an die auf 40,000 Fr. veranschlagten Gesamt- » kosten des Krematoriums einen Beitrag von 15,000 Fr., I) zahlbar auf 1. Februar 1917. l) 3. Der Feuerbestattungsverein Olten übernimmt den »Betrieb und die Leitung des Krematoriums auf die l) Dauer von 5 Jahren nach einem vom Gemeinderat zu AS,CI I -t917
168 Staatsrecht. » erlassenden Reglement. Der Gemeinde steht im Vorsta.nd )} des Feuerbestattungsvereins Olten eine Vertretung zu. » 4. Bei Auflösung des Feuerbesta.ttungsvereins Olten » geht dessen Vermögen an die Einwohnergemeinde Olten }} über. Es muss zur Förderung der Feuerbestattung )} verwendet werden. » . Am 2. Juli 1916 sodann fasste die Einwohnergemeinde- versammlung von Olten nach demAntrage des Einwohner- gemeinderates unter Opposition der (katholischen) Volks- partei den Beschluss : (c Im Anschluss an die Abdankungshalle ist ein Krema- )} torium zu erstellen, und es wird hiefÜf als Anteil der )} Gemeinde ein Kredit von 25,000 Fr. bewilligt. -Der )} Einwohnergemeinderat wird mit dem Vollzug dieses » Beschlusses beauftragt. ». Hierauf erhoben die heutigen Rekurrenten (die « Solo- thurnische Volkspartei Olten» als solche und deren An- gehöriger Alfred Zimmermann auch noch persönlich) beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Begehren, der von der Einwohnergemeinde Olten, am 2. Juli 1916 gefasste Beschluss betr. den Bau und Betrieb eines Krematoriums und die Bewilligung der dazu nötigen Kredite sei als gesetzwidrig und ungültig aufzu- heben. Sie machten unter Vorlage eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. U. Lampert in Freiburg kurzgefasst geltend: Nach dem kantonalen solothurnischen Recht, in dessen Rahmen sich die Verwaltung der Gemeinden gemäss Art. 54 KV und den Vorschriften des Gemeindegesetzes vom 28. Oktober 1871 zu bewegen habe, sei die Feuer- bestattung nicht zulässig, da die einschlägige Verordnung des kleinen Rates der Republik Solothurn vom 10. August 1835 betr. Aussetzung und Beerdigung der Verstorbenen als einzige Bestattungsart die Erdbestattung vorschreibe. Ueber diese verfassungs-und gesetzmässige Ordnung habe die Einwohnergemeinde Olten sich mit dem ange- fochtenen Beschluss hinweggesetzt. Zudem ginge es, wenn auch die Feuerbestattung zu- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23. . 169 lässig wäre, mit Rücksicht darauf, dass das Bestattugs wesen eine Aufgabe der .öffentlichen Verwaltung bilde, nicht an, den Betrieb eines Krematoriums eint>m privaten Verein, wie hier dem Feuerbestattungsverein Olten, zu übertragen. - oweit die Kremation in Olten nach der Vereinbarung ZWIschen dem Einwohnergemeinderat und dem Feuer- bestattungsverein unentgeltlich gewährt werden wolle, liege ein Finanzbeschluss vor, der bei der Finanzlage der Gemeir.de nach den steuer-und finanzrechtIichen Be- stimmungen des Gemeindegesetzes nicht haltbar sei. Endlich involviere der angefochtene Beschluss einen Missbrauch der Majoritätsrechte gegenüber der Minder- heit der römisch-katholischen Einwohnerschaft, indem diese letztere dadurch genötigt werden wolle, auf dem Steuerwege an eine Einrichtung Beiträge zu leisten, die sie aus religiösen Gründen niemals billigen könne. B. -:Mit B es chI u s s vom 9. M ä r z 1917 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er bemerkt zur Begründung zunächst, dass jedenfalls A. Zimmennanll zur Beschwerdeführung legitimiert sei, und tritt sodann den Beschwerdeargumenten mit wesentlich folgenden Erwägungen entgegen : Die solothurnische Gesetzgebung beschäftige sich mit dem Bestattungswesen neben der kleinrätlichen oder, nach heutigem Sprachgebrauch, regierungsrätlichen Ver- ordnung vom 10. August 1835 noch im Gesetz vom 30. April 1882 betr. die öffentliche Gesundheitspflege und Lebensmittelpolizei, das es als Recht und Pflicht des Staates und der Gemeinden erkläre, die öffentlichen Gesundheitsinteressen zu fördern, und zu diesem Zwecke u. a. der öffentlichen Kontrolle unterstelle: « Leichen- bestattung und Begräbnisplätze }) (§§ 1 und 2 litt. 1). Die Verordnung von 1835 stehe zweifellos auf dem Standpunkt der Erdbestattung, die damals allein bekannt gewesen sei. Das Gesetz von 1882 aber spreche schon nicht mehr von Erdbestattung, sondern nur von «Leichenbestattung }),
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Staatsrecht.
worunter sowohl die Feuerbestattung als die Erdbestat-
tung verstanden werden könne. Es sei, wenn auch nicht
sicher,
so d3ch keineswegs ausgeschlossen, dass der
Gesetzgeber diesen Ausdruck im bewussten Gegensatz
zu (, Erdbestattung )} gewählt habe, weil im Jahre 1882
der Gedanke der Feuerbestattung in der Schweiz bereits
in der Entwicklung begriffen gewesen sei. Auf alle Fälle
müsse gemäss dem Gesetz
von 1882 die Feuerbestattung
als durchaus
ulässige Bestattungsform anerkannt wer-
dn. Zwr s.ei deren Verfahren noch nicht näher geregelt,
WIe dasJemge der Erdbestattung in der Verordnung
von 1835; doch werde der Regierungsrat nunmehr in
A.?sundheitspflegegesetz (§§ 1 und 2 litt. I, in Verbindung
mIt § 11) kompetent. Die gleiche Ermächtigung zur
Regelung des Bestattungswesens hätten aber kraft ihrer
Autonomie, soweit kantonale Vorschriften nicht ent-
gegenständen, auch die solothurnischen Gemeinden. Die
Gemeinde
Ollen sei daher berechtigt, die Feuerbestattung
der Erdbestattung gleichzustellen.
Auch die Vereinbarung der Gemeinde
mit dem Feuer-
bestattungsverein, wonach dieser den Betrieb des Kre-
matoriums für die Dauer
von 5 Jahren übeniehme. werde
zu Unrecht beanstandet. Diese Vereinbarung bilde zwar
formell nicht Gegenstand
de's angefochtenen Gemeinde-
beschlusses, doch sei sie zugestandenermassen abgeschlos-
sen worden,
und· die Beschwerde richte sich nicht nur
gegen den Bau, sondern auch gegen den Betrieb des
Krematoriums.
Nun sei allerdings die Delegation der
Verwaltungsaufgabe des Bestattungswesens
an einen
privaten Verein im solothurnischen
Recht ausdrück-
linderung oer Ergänzung dieser Verordnung die
notlgen VorschrIften erlassen. Hiezu sei er nach Art. 38
KV und nach der speziellen Verordnungsdelegation im
Gh .nicht vorgesehen. Allein für die Erdbestattung
seI eme solche Bestimmung niemals notwendig ge-
wen, da es zu keiner Zeit private Erdbestattungs-
vereme gegeben habe, und für die Feuerbestattung
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.
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sei die Frage bisher noch nicht aufgeworfen worden. Das
solothurnische Recht enthalte über die -Feuerbestattun,g
überhaupt noch keine Vorschriften, sondern weise in
dieser Hinsicht eine LÜcke auf, welche durch einen auto-
nomen Gemeindebeschluss ausgefüllt werden könne. E&
liege in der Natur der Sache und sei vernunftgeinäss,
dass eine Gemeinde eine öffentliche Verwaltungsaufgabe
durch einen gleichartige
Zwecke verfolgenden privaten
Verein ausführen lassen könne, wenn dies im Interesse der
Gemeinde liege und diese sich nach allen Richtungen hin
das Aufsichtsrecht über die Durchführung wahre, wie
das
hier geschehen sei. Analoge Erscheinungen 7..eigten sich
auf zahlreichen Gebieten der Oeffentlichkeit. Wasser-und
Lichtversorgung seien zweifellos auch öffentliche Ver-
waltungsaufgaben, und trotzdem seien sie in vielen solo-
thurnischen Gemeinden privaten Vereinen übertragen.
Ebenso werde der Eisenbahnverkehr heute wenigstens
zum Teil noch
von privaten Erwerbsgesellschaften
besorgt. Ferner
habe der solotlmrnische Gesetzgeber
in § 39 des Armellgesetzes vom 17. November 1912 den
Einwohnergemeinden ausdrücklich das
Recht eingeräumt,
die Besorgung ihrer Armengeschäfte
an private Vereine
zu delegieren.
Das Oberaufsichtsrecht des Regierungsrats in Bezug
auf die Finazverwaltung der Gemeinden beschränke sich
gemäss
§ 92 des Gemeindegesetzes auf die Anordnung
zweckdienlicher
l'lassregeln in Fällen, wo eine Gemeinde
« durch fortdauernde Verschwendung oder ungesetzliche
Verwaltung ihr Vermögen
gefährden) 'würde. Es bedürfe
jedoch keiner weitern Ausführungen darüber, dass nach
der Finanzlage der
Stadt Olten der angefochtene
e
Ge-
meindebeschluss weder als Verschwendung noch als
ungesetzliche Vermögensverwaltung bezeichnet werden
könne.
Ob der Steuerweg zur Deckung der für den Bau und
Betrieb des Krematoriums nötigen Ausgaben beschritten
werden müsse, lasse sich dermalen noch nicht sagen.
Wäre es aber auch der Fall, so würde sich der Regienmgs-
172 Staatsrecht. rat nach seiner bisherigen Praxis nicht zum Einschreiten veranlasst sehen. Wenn die Majorität einer Gemeinde finde, die Errichtung und der Betrieb eines Kremato- riums sei notwendig und liege im Gemeindeinteresse, so ,,:'erde er a~ch dann nicht Veranlassung nehmen, dagegen emzuschreIten, wenn die Notwendigkeit einer solchen
etc.. handle es sich um in da~ Gebiet sowohl der privaten Gewerbe- freiheit, als auch der kommunalen Sozialpolitik faHende Gegenstände, die -solange sie nicht dur~h Staats-oder Gemeindemonopo] verstaatlicht oder kommunalisiert seien --ebensowohl von Privatverbänden wie von öffent- lichen Korporationen an die Handgellommen werden könnteIl. Das Beerdigungswesen dagegen sei der Privat- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23. 175 initiative gänzlich entzogen, durch das öffentliche Recht geordnet und den Gemeinden zur Besorgung übergeben « als einfach durchaus öffentliche Aufgabe ». Auch die finanzrechtlichen Bestimmungen des Ge- meindegesetzes habe der Regierungsrat Willkürlich aus- gelegt. Seine Annahme, dass die Kosten des Kremations- betriebes nicht auf dem Steuerwege gedeckt werden müss- ten, habe nichts als ungewisse und unbegründete Ver- mutungen zur Grundlage. Falle sie aber dahin, so müsse nach § 81 des Gesetzes die Notwendigkeit der Steuer nachgewiesen werden. Sie ergebe sich nicht schon aus der zufälligen Stimmenmehrheit einer Gemeindever- sammlung, sondern bedürfe objektiver Gründe. Es sei aber schon in der Beschwerdeschrift an den Regierungsra t sogar gestützt auf Begutachtungen der hiezu kompetenten Organe der Relmrsbeklagten selbst nachgewiesen, dass Bau und Betrieb eines Krematoriums in OUell Weder aus hygienischen, noch aus sparpoIitischen oder sonstigen Gründen geboten sei, dass es sich dabei vielmehr um einen unbegründeten Aufwand handle. Ueber alle diese Argumente habe der Regierungsrat sich hinweggesetzt. . Die Verletzung des Art. 49 BV endlich liege darin, das~ die Rekursbeklagte durch Mehrheitsbeschluss die römiseh- katholischen Steuerzahler der Stadt DUen nötige, an eine Feuerbestattungsanlage mit ihrem Steuergelde heizu- tragen, obwohl eine solche Handlung gegen ihre Gewissens- ansichten verstosse. Diese Zumutung der RekursbeklagtclI und des Regierungsrates könne «auch nicht durch irgend einen nur plausiblem Grund gerechtfertigt werden. da nicht einmal die Notwendigkeit zur Errichtung eines Krematoriums vorliege. Es bleibe sich gewiss nicht «ganz gleichgültig », wie der Regeirungsrat l~eine, ob eint' Gemeindeeinrichtung, die aBe Steuerpfliclltigell bezahlen sollten, <, mit rücksichtsloser Majorisierung eine Ge- meindeminderheit in ihrem Gewissen brutalisiere I). Es werde jemand im Gewissen verletzt nicht bloss durch den Zwang, sich einer von ihm aus Gewissensgri:inden ver- 176 Staatsrecht. abscheuten Einrichtung zu bedienen, sondern auch schon dadurch, dass er gezwungen werde, an eine solche Ein- richtung zu bezahlen. D. -Die rekursbeklagte Einwohnergemeinde Olten hat sich zu der prozessualen Rüge der Rekurrenten wie folgt vernehmen lassen: Das solothurnische Justizde- partement habe einige Tage vor der Beschlussfassung des Regierungsrates dem Zivilstandsamt Olten, das mit der Stadtkanzlei vereinigt sei und bei den (immer zahl- reicher werdenden) Kremationen von OUen, wie auch bei den Erdbestattungen in der Gemeinde jeweilen die er- forderlichen Anordnungen treffe, seinen Beschlussesantrag vorgelegt, damit es sich zu der im Rekursentscheid beabsichtigten angemeinen Regelung der Feuerbestattung auf Grund seiner praktischen Erfahrungen äussere. Eine solche Aeusserung sei dann erfolgt, aber nur von Seiten des ZiviIstandsbeamten und nur zu den' Bestimmungen über die zukünftige Ordnung der Kremation. Ueber die :Motive des Rekursentscheides selber sei mit der Gemeinde nicht verhandelt worden. In materieller Hinsicht hat die Rekursbeklagte sich auf die Bemerkung beschränkt, eine Verletzung des Art. 54 sol. KV könnte wohl nur in Frage kommen, wenn der Regierungsrat dieser Bestimmüng eine einschränkende Interpretation gegeben hätte, während er die Gemeinde- autonomie ja in vollem Umfange anerkannt und geschützt habe. Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er tritt der Argumentation der Rekurrenten mit einlässlichen Ausführungen entgegen, die im wesent- lichen auf der Begründung des angefochtenen Entscheides hasieren und dieSe in allen Teilen aufrecht erhalten. Das Bundesgerich~ zieht in Erwägung: 1. -Die Rekurrenten behaupten, dass der ange- fochtene, den Beschluss der Einwohnergemeinde OUen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23. 177 betr. die Erstellung eines Krematoriums schützende Entscheid des Regierungsrats, wie jener Beschluss selbst, in vor Art. 4 BV nicht haltbarer '\Teise gegen das kanto- nale Recht verstosse und ferner auch die durch Art. 49 BV gewährleistete Gewissensfreiheit der römisch-katholischen Gemeindeeinwohner verletze. Danach ist jedenfalls der private Rekurrent Zimmermann zum staatsrechtlichen Rekurs legitimiert. Denn ein hiezu erforderliches persön- liches Interesse kann ihm .insofern nicht abgesprochen werden, als Bau und Betrieb des fraglichen Krematoriums den Gemeindehaushalt belasten, an dem er als steuer- pflichtiger Einwohner interessiert ist. Auf den Rekur& muss somit eingetreten werden, auch wenn die Legiti- mation des mitrekurrierenden politischen Verbandes als solchen zu verneinen wäre, was deshalb dahingestellt bleiben kann. 2. -Die einleitende prozessuale Rüge der Rekur- renten, zu der sich die Rekursbeklagte hat vernehmen lassen, bedarf keiner Erörterung, da die Rekurrenten daraus keinen staatsrechtlichen Beschwerdegrund ge- macht haberl. 3. -In materieller Hinsicht nehmen die Rekurrenten zunächst den Standpunkt ein, die rekursbeklagte Ein- wohnergemeindesei zur Einführung der Feuerbestattung grundsätzlich nicht befugt, weil das kantonal-solo- thurnische Recht, in dessen Schranken sich die Selbst- verwaltung der Gemeinden gemäss Art. 54 KV zu bewegen habe, sie ausschliesse. Nun kann in der gegenteiligen Annahme des Regierungsrats eine Verletzung des Art. 54 KV, den die Rekurrenten zusammen mit Art. 4 BV anrufen von vorneherein nicht gefunden werden. Denn dessen Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Gemein- den (<< Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schran~ell der Verfassung und der Gesetze ihre AngelegenheIten selbständig )}) könnte nur dadurch verletzt werden, dass ein Gemeindebeschluss als über die Schranken des Ver- fassungs-oder Gesetzesrechts hinausgehend aufgehoben 178 Staatsrecht. würde, während der hier in Frage stehende Beschluss vom Regierungsrat als jene Schranken nicht überschrei- tend geschützt worden ist. Der Entscheid des Regierungs- rats kann nur wegen Verletzung des einschlägigen kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts angefochten werden, wobei die bundesgerichtliehe Kognition auf den durch Art. 4 BVgegebenen Gesichtspunkt der Willkür beschränkt ist. Auf diesem Boden aber erweist sich der Rekurs als offenbar unbegründet. Das Bestattungswesen gehört im Kanton Solothurn, "ieanderwärts, zum Bereich der öffentlichen Verwaltung. Das kantonale Gesetz über öffentliche Gesundheitspflege und Lebensmittelpolizei vom 6. Mai 1882 (das im Rechts- gutachten Lampert nicht berücksichtigt ist) unterstellt (i Leichenbestattung und Begräbnisplätze » der gesund- heitspolizeilichen Kontrolle und betraut mit deren Hand- habung unter der Oberaufsicht des Regierungsrats in erster Linie die zuständigen Ortsbehörden (§§ 1, 2 litt. I und 3). Die Ordnung der Leichenbestattung bildet also eine Aufgabe der Gemeinden, bei deren Erfüllung diese, wie überhaupt bei ihrer Verwaltungstätigkeit, an die kantonalen Vorschriften und 'Weisungen gebunden sind. Solche enthält uun die kleinrätliche (regierungsrätliche) Verordnung vom 10. August 1835 über Aussetzung unu Beerdigung der Verstorbenen, indem sie bestimmt, dass die Leichen in der Regel nicht früher als zweimal 24 Stunden nach dem Absterben (i zur Erde bestattet» werden sollen, und anschliessend das dabei zu beobach- tende Verfahren, sowie die Anlage der Friedhöfe und Gräber näher regelt. Der Inhalt dieser Verordnung führt aber nicht, wie die Rekurrenten meinen, zwingend zu dem Schlusse, dass im Kanton Solothurn nur die Erd- bestattung zulässig sei. Vielmehr erscheint die Auffassung des Regierungsrats, dass zwar die Verordnung von 1835 lediglich die Erdbestattung im Auge habe, dass jedoch der Ausdruck (i Leichenbestattung » des Gesetzes von 1882 allgemeiner gehalten sei und der Einführung auch der Gleichheit vor dem Gesetz. N° :!s. 179 Feuerbestattung nicht entgegenstehe, als durchaus sach- gemäss und verdient jedenfalls nicht den Vorwurf der Willkür. Denn in der Verordnung von 1835 wird die Erdbestattung nicht etwa als einzig zulässige Bestattungs- art erklärt, sondern einfach als damals. einzig gegebene Bestattungsart behandelt. Und der im Gesetz 1882 ver- wendete Ausdruck « Leichenbestattung » bezeichnet aUge- mein die Beseitigung der Leichen, umfasst also in der Tat nicht nur die Leichenbeerdigung (Erdbestattung), son- dern insbesondere auch die Leichenverbrennung (Feuer- bestattung). Danach aber ist die Annahme keineswegs ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber keine bestimmte Bestattungsart habe vorschreiben wollen, sondern der Vollziehung des Gesetzes in dieser Hinsicht freb Hand gelassen habe. Da nun die Feuerbestattung in gesundheit&- polizeilicher Hinsicht der Erdbestattung unbestreitb~r mindestens gleichwertig ist, so lässt sich sehr wohl dIe Auffassung vertreten, dass ihre Einführung sich nicht nur mit dem erwähnten Wortlaut des Gesetzes vertrage, sondern auch nicht gegen dessen Sinn und Geist verstosse, dass sie vielmehr als natürliche Anpassung des Gesetzes- willens an die Entwicklung der einschlägigen Lebens- verhältnisse anzusprechen sei. Hat doch seit Erlass des Gesetzes die Feuerbestattung als fakultative Bestattung5.- art neben der Erdbestattung mehr und mehr Boden ge- fasst und heutzutage in städtischen Gemeinwesen, wo nicht konfessionell-religiöse Beweggründe ihre Zulassung zu verhindern vermocht haben, bereits erhebliche Ver- breitung gefunden. Dass die Feuerbestattung, wie die Erdbestattung, in Bezug auf die Bedingungen ihrer Durch- führung näherer behördlicher Regelung bedarf, ist für die Frage ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit ohne Belang. Uebrigens ist die Kompetenz des Regierungsrates, eine solche Regelung in Vollziehung des Gesundheitspflege- gesetzes zu treffen, nach der erörterten Auslegung die~~s Gesetzes anzunehmen. Beim Bestattungswesen als ZWE'Ig der öffentlichen Verwaltung steht aber der gesundht'its- 180 Staatsrecht. polizeiliche Gesichtspunkt im Vordergrunde. Für die Feuerbestattung daneben noch in Betracht fallende Rücksichten kriminalpolizeilicher Natur (Vorkehren ge- gen die Möglichkeit der Beseitigung von Verbreches- spuren durch die Leichenverbrennung), mit denen die Rekurrenten speziell noch argumentieren, sind nur von akzessorischer Bedeutung und werden deshalb 'von den ge~undheitspolizeilichen Kompetenzen zur Ordnung die- ser Bestattungsart naturgemäss mitumfasst. Danach konnte der Regierungsrat sehr wohl dem formellen Erlass der in Ansicht genommenen Verordnung über die Feuer- bestattung vorgängig bei Behandlung der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit allgemeine Grundl'.ätze über die Leichenverbrennung, wie sein Entscheid sie enthält. aufstellen und den von der Rekursbeklagten geplanten, an sich ohne weiteres zilläs!'igen Bau und Betrieb eines Krematoriums nach Massgabe dieser Grundsätze ge- stattell. Von Willkür des regierungsrätlichen Entscheides kann auch nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts nicht die Rede sein. Denn in den zwei Urteilen Chappuis und Pequignot gegen Bern vom 6. Oktober 1904 (AS 30 I N° 119 Erw. 3 S.706 f.) und Lurati und Mitbeteiligte gegen Tessin vom 24. November 1910 hat der Staats- gerichtshof die Zulassung der Fe~erbestattung selbst da als nicht willkürlich erklärt, wo' das massgebende kanto- nale Gesetzesrecht die Leichenbestattung mit dem wörtlich engern Ausdruck «Beerdigung» oder « Be- gräbnis » ({< inhumation », {( inumazione ») bezeichnet hat. Und im Urteil Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen Luzern vom 13. März 1914, durch das zwar der Rekurs gegen den die Kremation nicht zulassenden Entscheid des Regierungsrates abgewiesen worden ist, hat er in der ,Begründung ausgeführt, dass der Regierungsrat bei gutem Willen immerhin über die allerdings positiv auf ausschliesslicha Erdbestattung lautende kantonale Ver- ordnung hätte hinweg kommen können, wobei auch eine derart freie, jedoch den veränderten Lebensverhält- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 23. 181 nissen angepasste Verordnungsauslegung nicht wegen Willkür anfechtbar gewesen wäre (Erw. 2). 4. -Was die in Olten vereinbarte vorläufige Betrauung des Feuerbestattungsvereins mit dem Betrieb des Kre- matoriums der Einwohnergemeinde anbetrifft, ist die Auffassung des Regierungsrats, dass eine solothurnische Gemeinde eine öffentliche Aufgabe durch einen· gleich- artige Zwecke verfolgenden privaten Verein ausführen lassen könne, wenn dies im Interesse der Gemeinde liege und diese sich in gehöriger Weise das Aufsichtsrecht wahre, aus dem Gesichtspunkte des Art. 4: BV wiederum nicht zu beanstanden. Von Willkür konnte nur die Rede sein, falls diese Auffassung einem absolut feststehenden alJge~einen Verwaltungsrechtsgrundsatze oder aber einer positiven Vorschrift des solothurnischen Rechts zuwider- laufen würde. Eine Vorschrift letzterer Art haben jedoch die Rekurrenten nicht namhaft gemacht. Aus der Be- stimmung im Gesetz betr. die Armenfürsorge vom 17. No- vember 1912, wonach die Gemeinden die Besorgung ihrer Armengeschäfte auf ihre Kosten «einer organisierten freiwilligen Armenpflege )} übertragen können (§ 39), ist nicht notwendig nach dem argumentuma contrario zu schliessen, dass, soweit ein gesetzlicher Vorbehalt nicht besteht, die Heranziehung privater Verbände zur Er- füllung von Gemeindeverwaltungsaufgaben unzulässig sei. Man kann darin vielmehr ebensogut einfach die aus .. drückliche Bestätigung der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens finden, die sich in dem neueren Gesetz zwang- los daraus erklärt, dass die organisierte private Armen- fürsorge eine bei Erlass des Gesetzes bereits vielfach ein- gelebte Erscheinung bildet. Und dass die Mitbeteiligung privater Organisationen an der Erfüllung öffentlicher Auf- gaben keinem allgemeinen' Grundsatze der Staatsver- waltung widerspricht, wird durch die vom Regierungsrat angeführten Beispiele solcher Privattätigkeit zur Genüge dargetan. Die Rekurrenten vermögen denn auch keine sachlichen und praktischen Gründe hiegegen nruIlhaft zu 182 machen. Es is~ nicht erfindlieh. warum speziell das Be~ stattungswesen eine «~lPfach durchaus öffentliche I) (im Sinne einer notwendig durch Staatsorgane seIhst besorgten) Verwaltungsaufgabe bilden sollte. Vielmehr drängt es sich auf diesem Gebiete geradezu auf, die Feuer- bestattungsvereine, welche lediglich den uneigennützigen und dem allgemeinen Interesse dienenden Zweck der Förderung dieser neuen Bestattungsart verfolgen, durch Heranziehung zu deren Durchführung in den Dienst der Oeffentlichkeit zu stellen. 5. -Die Rekurrenten beschuldigen den Regierungsrat weiterhin ebenfalls ohne Grund der willkürlichen Ausle- gung der finanzrechtlichen B.estimmungen des Gemeinde- gesetzes vom 28. Oktober 1871. Der § 81 dieses Gesetzes, auf den sie sich dabei berufen, schreibt vor, dass « jeder Gemeindebeschluss für Bezug einer Steuer l) « die Begrün- dung der Massregel durch den Nachweis über die Not- wendigkeit und über die Verwendung der zu erhebenden Steuer l) enthalten soll. Diese Vorschrift kommt vorlie- gend jedenfalls direkt überhaupt nicht in Frage, da die Rekursbeklagte bisher unbestrittenermassen die Erhe- bung einer Steuer zur Deckung von Ausiagen für das Krematorium nicht beschlossen. hat. Zudem lässt sich nach dem Zusammenhang des § 81 mit dem § 92 des Gesetzes (der den Regi~rungsrat zum Einschreiten kraft seiner Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung nur ermächtigt, falls eine Gemeinde « durch fortgesetzte Verschwendung oder ungesetzliche Verwaltung ihr Ver- mögen gefährden» sollte) gewiss sehr wohl die Auffassung vertreten, dass über die « Notwendigkeit » eines Steuer- bezuges, deren Nachweis § 81 fordert, und damit zugleich über die Notwendigkeit der ihn bedingenden Massnahme, die Gemeinden an sich selbständig zu befinden befugt seien und dass dem Regierungsrat die Kontrolle ihres Entscheides nur aus dem Gesichtspunkte der Verschwen- dung, sowie a:uf seine Gesetzmässigkeit zustehe. Die Gesetzmässigkeit des hier streitigen Gemeindebeschlu~ses Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23. 183 aber steht nachProgrammgesteuerter Zugriff
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