BGE 43 I 151
BGE 43 I 151Bge27.06.1875Originalquelle öffnen →
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
21. trrteU vom 31. lüi 1917
i. S. Bisohöfliche Kethod:atenkirche in der Schweis
gegen lern.
Blosser Nichteintretens-oder auf seine materielle Verfassungs-
mässigkeit nachzuprüfender Sachentscheid '1 Kantonale Ge-
setzesbestimmung (Bern), wonach Kirchen, Pfarrhäuser
u.s.w. von der Grundsteuer befreit sind. Angebliche Ver-
letzung von Art. 4 und 49 BV dadurch, dass dieselbe nur
auf Gebäude der Landeskirchen unter Ausschluss derj enigen
privater religiöser Genossenschaften angewendet wird.
A. -Durch Entscheid vom 22. Februar 1917 hat die
Finanzdirektion des Kantons
Bern als Rekursiustanz
in Vermögens-(Grund3teuern-) sachen auf das an sie
von der Bischöflichen Methodistenkirche in der Schweiz
gestellte Begehren :
Es seien die der genannten Kirche gehörenden,
im
Kanton Bern gelegenen kirchlichen Gebäude (Kirchen,
Kapellen, Betsäle, Vereinshäuser und Predigerwohnungen)
gestützt auf § 2 Ziff. 2 des Vermögenssteuergesetzes von
1856 und § 9 des Gemeindesteuergesetzes von 1867 sowie
AS ~3 I -tUt1
tt
152 Staatsrecht. Art. 4, 49,·50 BV, Art. 83 und 85 KV (Glaubens-. Gewi- wissens-und Kultusfreiheit) als von der bernischen Grundsteuer befreit zu erklären . und von den Grund- • steuerregistern des Staates und der Gemeinden zu strei- chen, verfügt:
154 Staatsrecht.
meIlen Gründen } abgewiesen werden. Hätte die Rekur-
rentin ihre Steuerpflicht bestreiten wollen, so hätte sie
dies anlässlich der Hauptrevision des Grundsteuerregisters
• im Jahre 1906 tuu müssen. Nachdem sie damals keine
: Einsprache gegen ihre Veranlagung erhoben, sei jenes ihr
, gegenüber rechtskräftig und für solange unanfechtbar
-1 geworden, als nicht der Grosse Rat eine neue Haupt-
/ revision beschliesse. (§ 34 des Vermögenssteuergesetzes.)
In den Zwischenjahren dürften Berichtigungen in den
Grund3teuerregistern nur unter den Voraussetzungen des
§ 31 ebenda, d. h. nur bei Aende:'ungen im Steuersubjekt
oder im Bestande des Steuerobjekts, Neubauten, Repa-
raturen u. s. w. vorgenommen werden und sei daher aucb
nur noch insoweit ein Rekurs gegen die Besteuerung zu-
lässig. Solche Veränderungen
hätten aber hier im Jahre
1916 unbestrittenermassen nicht stattgefunden, weshalb
auch die Grundsteuerschatzungskommissionen an den
in Betracht kommenden Registereinträgen nichts geändert
hätten.
Das Nichteintreten auf die Bestreitung der Gemeinde-
steuerpflicht (Disp. 2 des Entscheides) wird
damit be-
gründet, dass die Entscheidung hierübr nach § 13 des
Gemeindesteuergesetzes
in Verbindung mit Art. 11 Ziff. 6
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in die Zuständig-
keit des Verwaltungsgerichtes falle.
B. -Gegen den Entscheid der Finanzdirektion hat die
Bischöfliche Methodistenkirche
in der Schweiz die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben und festzustellen,
dass
der Kanton Bern nicht berechtigt sei, von dem im
Kanton Bern liegenden kirchlichen Grundbesitz der Re-
kurrentin (Kirchen, Kapellen, Betsäle, Vereinshäuser und
Predigerwohnungen) die Grundsteuer zu erheben. Es wird
, ausgeführt:
a) Nach dem Wortlaut des § 2 des Vermögenssteuerge-
setzes sei
für die Steuerbefreiung einzig die Zweckbestim-
mung
und Beschaffenheit des Grundstückes oder Ge-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2:.
155
bäudes und nicht etwa die Person des Eigentümers bezw.
Steuerträgers massgebend.
Das Gesetz verlange nicht,
dass die Pfarrhäuser und Kirchen einer bestimmten Kor-
poration gehörten, weshalb auch nichts darauf ankomme,
ob die Rekurrentin eine Person des privaten oder öffent-
lichen
Rechts sei. Es genüge, dass sie die nämlichen Ziele
verfolge wie die
La~deskirchen und dass ihre Gebäude
demnach auch dem gleichen Zwecke dienten wie bei jener.
Dass
das bernische Kirchengesetz, wenn es von Kirchen
spreche,
damit nur die Gebäude der Landeskirchen meine,
sei richtig,
aber unerheblich, weil der genannte Erlass
sich eben überhaupt nur mit der Ordnung der Verhält-
nisse
der Landeskirchen befasse. Die Auffassung der
Finanzdirektion wonach die Steuerexemtion des Art. 2
Ziff. 2 des Vermögensteuergesetzes
nur den Kirchen und
Pfarrhäusern der Landeskirchen zu Gute komme, sei
demnach willkürlich
und verletze, weil auf eine unzuläs-
sige Begünstigung jener gegenüber den
privaten Reli-
gionsgesellschaften hinauslaufend, die Rechtsgleichheit.
Der Versuch, die ungleiche Behandlung mit der besonderen
rechtlichen Stellung der Landeskirchen
zu rechtfertigen,
gehe fehl. Die Vorrechte. der Landeskirchen -Befugnis
zur Steuererhebung,
Recht auf staatliche Besoldung der
Geistlichen u. s
.. w. -seien durch das Kirchengesetz
festgestellt : der Anspruch
auf Steuerbefreiung werde
darunter nirgends, weder im Kirchengesetz noch in der
sonstigen kantonalen Gesetzgebung erwähnt. Es dürfe
daher diese Bevorzugung
auch nicht in das Steuergesetz
hineininterpretiert werden. Dies umsoweniger, als sie
sachlich durchaus
unbegründet wäre. Wenn § 2 Ziff. 1
des Vermögenssteuergesetzes
sogar das Eigentum des
Staates nur insoweit von der Staatssteuer befreie, als es
unmittelbar Staatszwecken· diene, so folge daraus un-
zweideutig, dass es sich auch in Ziff. 2 ebenda nicht um
einen subjektiven Steuerbefreiungsgrund, sondern um
einen solchen handle, der seine Ursache einzig in der
Zweckbestimmung der betr. Grundstücke habe. Von
156
Staatsrecht.
diesem Standpunkte aus müssten aber die kirchlichen
Gebäude aller Religionsgesellschaften notwendig
auf
gleiche Linie gestellt werden. Ueberdies sei das Verhältnis
• der Landeskirchen und der Methodistenkirche zum Staat
keineswegs ein so verschiedenes, dass es die beanstandete
Ungleichheit zu stützen vermöchte. Die Rekurrentin
dürfe hinsichtlich ihrer Wirksamkeit den Vergleich mit
den Landeskirchen ruhig gewärtigen.
b) Der angefochtene Entscheid verletze aber auch die
in Art. 49, 50 BV und Art. 83, 85 KV gewährleistete
Glaubens-
und Gewissensfreiheit, indem es als eine not-
" wendige Konsequenz dieses Grundsatzes anzusehen sei,
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I die Erträgnisse dieser Belastung, wie es im Kanten Bern
i der Fall sei, zum Teil gerade zu Gunsten der bevo.rzugten
,Beligionsgenossenschaften Vt:lfwe,p-<:iet . würden. Das im
letzten Absatz des Art. 49 BV ausgesprochene Prinzip
würde illusorisch, wenn man es zuliesse, dass die Ausgaben
der Landeskirchen in der Hauptsache aus den allgemeinen
Staatssteuern bestritten würden,' statt dass man die
Landeskirchen
auf die Ausübung des Besteuerungsrechtes
gegenüber
ihren Angehörigen verweise. Allerdings ent-
bänden Glaubensansichten nicht von der Erfüllung der
bürgerlichen Pflichten. Diese dürften aber auch nicht
dazu benützt werden, um eine Glaubensgenossenschaft
in Bezug auf die Steuerpflicht schlechter zu stellen als
eine andere.
Was die Gemeindesteuern betreffe, so behalte sich diE'
Rekurrentin vor, die Frage, ob sie davon nicht gestützt
auf die besondere, nur für die Besteuerung durch die
Gemeinden geltende Vorschrift des
§ 9 des Gemeinde-
steuergesetzes befreit sei, eventuell
auf dem ordentlichen
Rechtswege
durch dasVerwaltungsgericht entscheiden
, . -'
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 157
zu lassen. Heisse das Bundesgericht den Rekurs in Bezug
auf die Staatssteuerpflicht gut, so werde dies nicht mehr
nötig sein, weil nach § 4 des Gemeindesteuergesetzes die
für die staatliche Grundsteuer vorgesehenen Steuerbe-
freiungsgründe
auch für die Gemeindegrundsteuer gälten.
C. -Die Finanzdirektion des
Kantons Bern hat auf
Abweisung der Beschwerde angetragen und dabei erneut
betont, dass eine Anfechtung der grundsätzlichen Steuer-
pflicht im Jahre 1916 angesichts der Vorschriften der
§§ 31 und 34 Vermögenssteuergesetz, wonach die nach
den Bestimmungen des Gesetzes festgestellte Grund-
steuerschatzung bis
zur nächsten Hauptrevision Geltung
habe,
nicht mehr zulässig gewesen sei. Nachdem die
Finanzdirektion die
Emsprache der Rekurrentin « nicht
nur aus materiellen, sondern euch aus dem erwähnten
formellen Grunde» abgewiesen habe, könne daher jene
Frage zur Zeit auch nicht zum Gegenstande eines staats-
rechtlichen Rekurses gemacht werden. Denn die Frist
zum staatsrechtlichen Rekurse laufe stets von derjenigen
Verfügung
an, durch die der angeblich verfassungswidrige
Zustand geschaffen worden sei ; sie könne nicht dadurch
neu begonnen werden, dass der Rekurrent ohne bestimmte
gesetzliche Veranlassung eine neue Verfügung über die
rechtskräftig geW'ordene Tatsache zu erwirken suche.
Im
übrigen könne auch materiell aus dem im angefochtenen
Entscheide angeführten Erwägungen
von einer Verfas-
sungsverletzung
nicht die Rede sein.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
158 Staatsrecht. dahin, dass« der Rekurs als unbegründet abgewiesen werde », sondern es sind auch in den Erwägungen die von der Rekurrentin gegen ihre Besteuerung vorgebrachten • staatsrechtlichen Beschwerdegründe der Verletzung der Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissens-und Kultus- freiheit . einlässlich geprüft und als unstichhaltig zu- rückgewiesen worden. Eine solche Prüfung wäre über- flüssig gewesen, sofern dem Steuerbefreiungsbegehren von vornherein, selbst falls es an sich begründet gewesen wäre, wegen des ihm entgegenstehenden Grundsatzes der Rechtskraft des Grundsteuerregisters keine Folge hätte gegeben werden dürfen. Wenn die Finanzdirektion sie demnach vorgenommen hat, so muss daraus notwendig geschlossen werden, dass sie dem erwähnten steuerprozes- sualen Bedenken damals selbst im Gegensatz zu heute jene Tragweite nicht beimass. Es kann deshalb der Um- stand, dass sie in einem zweiten Teile ihrer Erwägungen die Bestreitung der Steuerpflicht als vom Standpunkte des kantonalen Steuerrechts verspätet erklärte, der Re- kurrentin das Recht nicht nehmen, den trotzdem darüber gefällten matedellen Entscheid auf dem Wege der staats- rechtlichen Beschwerde alsverfassungswidrig anzufechten. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 2. - In der Sache selbst mag dahingestellt bleiben, inwiefern die der rechtsgeschichUichen Entwicklung und dem sonstigen Sprachgebrauch der kantonalen Gesetzge- bung entnommenen Argumente, welche die Finanzdirek- tion für die von ihr vertretene einschränkende Auslegung des § 2 Ziff. 2 des Vermögen~steuergesetzes angeführt hat, schlüssig seien oder nicht. Selbst wenn man in dieser Hinsicht der Kritik der Rekurrentin beipflichten wollte, müsste der Vorwurf willkürlicher Gesetzesanwendung gleichwohl als unbegründet verworfen werden, weil sich jene Auslegung auf alle Fälle durch Erwägungen anderer Art stützen lässt. Aus dem verfassungsmässigen Grund- satze der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz folgt, dass Steuerprivilegien -und mit einem solchen hat man Gleichheit vor dem Gesetz. No 21. 159 es bei der Ausnahme bestimmter Grundstücke von der Grundsteuer zu tun -heute vom Staate nicht mehr nach freiem Belieben, zur Begünstigung bloss privater Interes- sen, sondern nur noch dann und insoweit gewährt werden dürfen, als dadurch öffentliche Zwecke, d. h. solche des Gemeinwesens selbst gefördert werden. Hievon ausgehend hat denn auch gerade das bernische Vermögenssteuer- gesetz den Kreis der steuerfreien Objekte sehr eng gezogen, indem es in § 2 Zifi. 1 sogar die Liegenschaften des Staates von der Besteuerung nur dann ausnimmt, wenn sie unmit- telbar Staatszwecken dienen. Unter diesen Umständen ist es nicht wahrscheinlich, dass bei der daran anschlies- send in § 2 Ziff.2 statuierten Steuerbefreiung der «Kirchen, Pfarr-und Schulhäuser und der Kranken-und Armen- spitalgebäude t) ein anderer Standpunkt habe eingenom- men werden wollen, sondern darf mit Grund angenom- men werden, dass auch hier der nämliche Gesichtspunkt wegleitend war, dass also die Steuerfreiheitausschliesslich wegen der vorausgesetzten Beziehung jener Gebäude zu staatlichen Zwecken vorgesehen wurde. Von einer solchen Beziehung lässt sich aber logischer Weise nur insofern sprechen, als der Staat kirchliche Aufgaben in den Kreis seiner Verwaltungstätigkeit einbezogen und damit den Organisationen, welche sie verfolgen, die Eigenschaft von Landeskirchen verliehen hat. Den privaten religiösen Vereinen, welche ausserhalb dieser staatlichen Organi- sation stehen und sich ihr entziehen, kann, mag ihr Wirken an sich noch so erspriesslich sein, ein solcher s ta a t I ich e Zwecke fördernder Charakter unmöglich zuerkannt wer- den, weil sie durch ihr Bestehen ja gerade der Zersplitte- rung der Landeskirchen in die Hände und damit den Absichten, welche den Staat bei deren Errichtung leiteten, entgegenarbeiten. Es vermag daher der Einwand, dass der Grund der Steuerbefreiung des § 2 Ziff. 2 des Vermö- genssteuergesetzes in der Zweckbestimmung der betr. Objekte und nicht in der Person des Steuerpflichtigen liege, so richtig er an sich ist, nicht zur Gutheissung des
160
Staatsrecht.
Rekurses zu führen, weil eben die Zweckbestimmung,
welcher der
Staat seine Förderung angedeihen lassen
wollte, dabei zu weit gefasst wird. Solange dem Staate
• das Recht zusteht, bestimmte Konfessionen zur Landes-
religion
und ihre Einrichtungen zur Landeskirche zu
erheben,
kann ihm auch nicht verwehrt werden, die
Tätigkeit der übrigen Religionsgenossenschaften als für
ihn indifferent zu betrachten, soweit er sich nicht aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sitt-
lichkeit zum Einschreiten gegen dieselbe veranlasst sieht.
Lässt sich demnach die restriktive Deutung, welche die
Finanzdirektion dem
§ 2 Ziff. 2 des Vermögenssteuer-
gesetzes gegenüber dem Wortlaut gegeben hat, aus Zu-
sammenhang und ratio des Gesetzes begründen, so kann
aber in ihr eine Willkür und folglich auch eine gegen
Art. 4
BV verstossende "materielle Rechtsverweigerung
nicht gesehen werden.
3. -Auch die Rüge rechtsungleicher Behandlung ist
unbegründet.
Soweit sie sich darauf stützt, dass bei dieser
Ordnung die privaten Religionsgesellschaften gegenüber
den Landeskirchen steuerrechtlich benachteiligt würden,
ist zu erwidern, dass die gemachte Unterscheidung sich
eben nach dem Gesagtcn durch das verschiedene Verhält-
nis beider zum
Staate rechtfertigt. Und soweit darauf auf-
merksam gemacht wird, dass die FinanzdirektioninBezug
auf die Schulhäuser eine andere Auffassung vertreten und
auch private Schulen wie das .Seminar Muristaiden und
die neue Mädchcnschule in Bern als steucrfrei erklärt habe,
ist der Vergleich deshalb unzutreffend, weil eben auch
solche private Schulen
in einem wesentlichen Masse dem
staatlichen Zwecke der Volkserziehung dienen.
Im übrigen
ist klar, dass die anfechtbare
Aulcgung des Gesetzes
gegenüber einem Steuerpflichtigen den anderen keinen
Anspruch
darauf geben kann, dass die gesetzlichen Vor-
schriften auch zu ihren Gunsten in der nämlichen un-
richtigen Weise
gehandhabt werden.
4. -Was die Beschwerde
aus Art. 49, 50 BV, bezw.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 161
Art. 83, 85 KV betrifft, so kann jedenfalls von einem
Verstosse gegen die Kultusfreiheit hier von vorneherein
nicht die Rede sein,
da die Rekurrentin selbst mit Recht
nicht behauptet, dass .g!als Träger der in deua,!lgeführten Ver-
fassungsvorschriften gewährleisteten Individu"alrechte in
BetrA!1.!l<!.rigen der Methodisten-
kirche
.-und nur sie, nicht die Religionsgenossenschaft
als
solche könnencht fallen -durch die angefochtene Besteuerung
irgendwie in qr Ausübung ihres Gottesdienstes beein-
trächtigt. werden. Ebenso kann ine Verletzung der
Glauben.&: und Gewissensfreiheit im eigentlichen Sinne
nicht in Betracht fallen, weil eine solche nach ausdrück-
licher Vorschrift der Verfassung
aus der Erfüllung der
bürgerlichen Pflichten, zu denen auch die Bezahlung der
allgemeinen
Steuern gehört,niemals hergeleitet werden
kann. Aber
auch die Berufung auf den letzten Absatz des
,
I Art. 49, wonach niemand zur Entrichtung von Steuern
verhalten werden darf, die speziell für eigentliche Kultus-
zwecke einer Religionsgenossenschaft, der
er nicht ange-
hört, erhoben werden,
ghLtehl. Indem der Verfassungs-
gesetzgeber
in dieses Verbot nur die « speziell » zu Kultus-
zwecken erhobenen
Steuern einschloss, wollte er, wie aus
der Entstehungsgeschichte der Bestimmung hervorgeht
und vom Bundesgericht schon oft ausgesprochen worden
ist, gerade dem historisch gewordenen Zustand, nach dem
die Bedürfnisse der Landeskirchen zum wesentlichen
Teile
aus den allgemeinen Staatseinkünften gedeckt
werden, Rechnung
tragen und verhindern, dass die allge-
'meine
Staats steuer von Dissidenten in einem Umfange
angefochten werden könnte, der dem für kirchliche
Zwecke verwendeten Teil ihres Erträgnisses entspricht.
Der Einwand der Rekurrentin, dass der Grundsatz
des
Art. 49 Abs. 6 praktisch bedeutungslos würde, wenn
man einen solchen Zustand duldete, ist daher unbehelf-
lieh, weil eben die Verfassung die weitgehende Konse-
quenz, welche der Rekurs aus dem Grundsatz der Glau-
bens-
und Gewissensfreiheit auJ steuerrechtlichem Gebiete
t62 Staatsrecht. ziehen möchte, bewusster Milssen im ausgesprochnen Interesse des Institutes der Landeskirchen, zu deren Wf!- sen die finanzielle Unterstützung durch den Staat gehört. abgelehnt hat. 5. - Mit der Frage der Befreiung von den Gemeinde- steuern hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen, da die Rekurrentin den darauf bezüglichen Teil des Entschei- des der Finanzdirektion, der auf Ablehnung des Ein- tretens wegen Unzuständigkeit geht, nicht angefochten hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 22. t1rten vom as. Juni 1917 i. S. Pinchassow gegen Regierungsrat Zürich. In der Ungültigerklärung eines kantonalen Einbürgerungs- aktes ohne vorgängige Anhörung des beteiligten Bürgers liegt eine Verweigerung des durch Art. 4 BV garantierten rechtlichen Gehörs. . A. -Der Rekurrent Meier.Pinchassow von Buchara (Russisch Asien) erhielt am 20. August 1913, während er in Zürich niedergelassen war, die bundesrätliche Bewilli- gung, sich in der Schweiz einzubürgern. Kurz zuvor, am 16. August, hatte er sich in London mit Leonie Levy, einer deutschen Staatsangehörigen, trauen lassen. Unter Verschweigung dieses Ehebeschlusses erwirkte er so dann, im März 1914, die Aufnahme in das Bürgerrecht der zürcherischen Gemeinde Wülflingen (Gemeindebeschluss vom 8. März) und die Erteilung des zürcherischen Land- rechts (Beschluss des Regierungsrats vom 28. März). In der Folge kam es zwischen den Eheleuten Pinchas- sow-Levy zu einem eherechtlichen Prozess in welchem die zürcherischen Gerichte. ihre in London ingegangene Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22. 163 Ehe auf die Klage der Frau und entgegen dem Stand- punkte des Mannes für rechtsgültig erklärten. Nach Beurteilung dieser Streitsache legte die I. Appel- lati.nskammer· des Obergerichts dem Regierungsrat mit Schreiben vom 27. Juli 1916 unter Uebermittlung der Ak- ten die Prüfung der Frage nahe, ob Pinchassow, der sich fälschlicherweise als ledig ausgegeben habe, rechtmässig in das Gemeindebürgerrecht von Wülflingen aufgenommen worden sei. Der Regierungsrat holte zunächst eine Ver- nehmlassung des Gemeinderates 'Wülflingen ein und über- sandte sodann - unter Zustimmung zu der darin ver- tretenen Auffassung, es sollte die Einbürgerung der Ehe- leute Pinchassow-Levy auf Grund von Art. 12 des BG vom 25. Juni 1903 nichtig erklärt werden -die Akten dem schweiz. Politischen Departement. Dieses antwortete jedoch mit Schreiben vorn 5. März 1917, dass der Art. 12 des Bürgerrechtsgesetzes auf den Fall nicht anwendbar sei (weil nicht der Mangel einer der in Art. 2 des Gesetzes statuierten Voraussetzungen der Einbürgerungsbewil- ligung im Zeitpunkte ihrer Erteilung in Frage komme), dass dadurch aber die Befugnis des Kantons Zürich, die erfolgte Einbürgerung aus Gründen des kantonalen Rechts rückgängig zu machen, in keiner Weise beein- trächtigt werde. Hierauf fasste der Regierungsrat am 16. März 1917 ohne weiteres folgenden Beschluss: (! 1. Die Erteilung des Landrechts an Meier Pinchassow, » Kaufmann, wird als ungültig erklärt und es fällt damit I) auch die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde I) Wülflingen dahin. I) II. Der Gemeinderat Wülflingen wird angewiesen, die » dem Pinchassow ausgestellten Ausweispapiere (Heimat- » schein, Familienschein, Dienstbüchlein, Bürgerrechts- I) urkunde etc.) einzufordern und zum Zwecke der Annul- )) lierung der Direktion des Innern einzureichen. » Die Begründung geht dahin: In Ausfüllung einer Lücke des Gesetzes betr. das Gerreindewesen vom 27. Juni 1875, das keine Bestimmung darüber enthalte, ob und unter
Programmgesteuerter Zugriff
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