BGE 43 I 108
BGE 43 I 108Bge22.01.1917Originalquelle öffnen →
108
. Stl'afreebL
B. STRAFRECHT
DROIT PENAL
I. FISCHEREIPOLIZEI
LOI SUR LA PCHE
15. Urteil 4es Eaasationahofes Tom 31. Kärz 1917
i. S. Xiener una J'orcli gegen Obergericht Bern.
Verhältniss von Abs. 3 und Abs. 4 des Art. 6 des B und e s-
ge se tz e s üb e.r die Fis c her e i vom 21. Dezember
1888 in Beziehung auf Art. 7 der Vollziehungsverordnung
dazu und hinsichtlich der Frage, inwieweit die Kantone auf
Grund dieser Besiimmungen das Fis c h e n bei Fis c h -
weg e n unter Strafe stellen können. Bedeutung der ratiQ
legis bei Gesetzesauslegung. Unterschied zwischen Wasser- werk und «Flusskorrecktion. im Sinne der erwähnten
Gesetzesbestimmungen.
A. -Nach Art. 6 Abs:3 des Bundesgesetzes vom 21. De..;
zember 1888 (i sind die Besitzervon Wasserwerken gehal-
ten, da wo Wehre, Schwellen ·und Schleusen den Durch-
zug der Fische wesentlich erschweren oder verhindern,
Fischwege
zu erstellen. « Der Absatz 4 desselben Artikels
bestimmt : « Wo natürliche Hindernisse und bei Fluss-
korrektionen die Anbringung
von Fällen oder Strom-
schnellen den Zug der Fische unterbrechen oder erschwe-
ren,
sind die Kantone zur Erstellung von Fischwegen
verpflichtet ...
I) Der Art. 7 der eidgenössischen VoIlzie-
hung&verordnungvom
3. Juni 1889 zum genannten Bun-
desgesetz schreibt in seiner durch Bundesratsbeschluss
vom 10. Februar 1893 abgeänderten Fassung vor, dass,
Fischereipolizei. N° 15.
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« WQ. Fischwege gemäss Art. 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Fischerei erstellt werden, die Kantone dafür zu
sorgen haben, dass innerhalb, sowie auf eine gewisse
Entfernung ober-und unterhalb derselben nicht geftscht
werde ». Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 7
erstreckte sich diese Pflicht der Kantone nur auf die mit
Unterstützung des Bundes erstellten Fischwege.
Der erwähnten Verpflichtung ist der Kanton Bern
durch Erlass einer kantonalen Vollziehungsverordnung
vom 28. Juni 1892 und nach erfolgter Abänderung des
Art. 7 der eidgenössischen Verordnung durch eine Ver-
ordnung vom 4. Dezember 1912 nachgekommen. Diese
kantonalen Verordnungen verbieten in Anlehnung an die
anfängliche bezw. die abgeänderte
Fassung des Art. 7 cil.
den Fischfang an Fischwegen, wobei die Abgrenzung der
verbotenen Zone von der ersten in die Zuständigkeit der
kantonalen Finanz,.. von der zweiten in die der kanto-
nalen Forstdirektion gelegt wird. Die zweite verweist
in § 13 Ziffer 3 ausdrücklich auf den Art. 6 Abs. 4 des
eidgenössischen Fischereigesetzes als bundesrechfliche
Grundlag.
B. -Durch Beschluss vom 8. Oktober 1912 hat der
bernische Regierungsrat jeglichen Fisch-und Krebsfang
in der Aare
vom Oltigenfahr abwärts bis zur Zweiteilung
der Aare bei Aarberg, bei einer Busse von Fr. 1-200
oder Gefangenschaft bis zu drei Tagen verboten. Zur
Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Errich-
tung des Stauwehres bei Niederried durch die bernischen
Kraftwerke die fischerei-polizeilichen Verhältnisse ober-
und unterhalb des Wehres völlig umgestaltet habe und
die Festsetzung eines Schonrevieres im Sinne von Art. 6
Abs. 4 des eidgenössischen Fischereigesetzes gegenwärtig
nicht möglich sei. Gestützt wird das Verbot auf eine
Ermächtigung, die das eidgenössische
Departement des
Innern am 1. Oktober 1912gemäss Art. 28 des genannten
Bundesgesetzes erteilt habe (welcher Artikel unter anderm .
vorsieht,
an Stelle blosser Schonzeiten streckenweise
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Strafrecht.
gänzliche Einstellung des Fischfanges durch Bildg von
Schonrevieren zu verfügen).
Durch Regierungsratsbeschluss vom 29. März 1913 ist
dieses Verbot örtlich eingeschränkt worden, in der Weise
. dass die Strecke der Aare von der Zweiteilung bei Aarberg
aufwärts bis zu den zirka
500 m. unterhalb des Nieder-
riedwehres errichteten Verbotsstangen davon ausge-
nommen wurde.
C. -Die Kassationskläger Kiener und Jordi haben am
18. Juni 1916 in der noch verbliebenen Verbotszone und
zwar unterhalb des Niederriedwehres der Angelfischerei
obgelegen und sind hiefür vom Polizeirichter von Aarberg
durch Urteil vom 4. November 1916, bestätigt von der
I. Strafkammer des bernischen Obergerichtes als Appella-
tionsinstanz durch Urteil vom 3.
Februar 1917, jeder in
eine Geldbusse von 5
Fr. verfällt worden. Dazu wurden
ihnen je 10
Fr. erst-und je 10 Fr. zweitinstanzliche
Staatskosten auferlegt.
Die Angeschuldigten haben der Anklage gegenüber
zunächst geltend gemacht, dass keine Verbotsstangen
angebracht .gewesen seien. Namentlich
aber haben sie
sich
auf den Standpunkt gestellt, das V~rbot sei mangels
einer gültigen Strafbestimmung unverbindlich, An der
Stelle, wo sie gefischt hätten,. werde der Zug der Fische
durch ein
« \Vasserwerk » im Sinne von Abs. 3 von Art. 6
des Bundesgesetzes erschwert oder verhindert, nicht durch
« natürliche Hindernisse» oder eine «Flusskorrektion •
nach Abs.4 des Artikels. Nur diesen Absatz aber betreffe
der
Art. 7 der eidgenössischen Verordnung, auf den sich
die
in Betracht fallenden kantonalen Ausführungsvor-
schriften
und im besondern das Verbot und die zugehö-
rigen Strafandrohungen gründeten.
Auf die diese Auffassung zurückweisenden Erwägungen
des Entscheides der kantonalen Oberinstanz wird, soweit
erforderlich, im rechtlichen Teile eingetreten.
D. -Gegen das obergerichtliche Urteil haben die
Angeschuldigten gültig die Kassationsbeschwerde
an das
Fischereipolizei. N° 15.
111
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage um Aufhebung
des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Die Kassa-
tionskläger halten
an ihrer Rechtsauffassung fest.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
hat von
einer Beantwortung der Kassationsbeschwerde abgesehen.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
-Das angefochtene Urteil begrdet das regierungs-
rätliche Verbot
mit der zugehörigen Strafsanktion und die
gestützt darauf' ausgesprochene
Strafe als Ausfluss von
Art. 7 der eidgenösischen Vollzie-
hu. n g sv e r 0 r d nun g zum Fischereigesetz.
Seinem Wortlaute nach betrifft dieser die Fälle, « wo
Fischwege gemäss Art. 6 Ab s. 4 des Bundesgesetzes
über die Fischerei erstellt werden
», also « wo n a tür -
1
ich e Hin der n iss e und bei F I u s s kor r e k -
t
ion e n die Anbringung von Fällen oder Stromschnellen
den Zug der Fische unterbrechen oder erschweren
I). Da-
gegen bezieht er sich nicht auch auf den A b s. 3 des
Art.
6, der die Erschwerung oder Verhinderung des
Fischzuges bei
(! Was s e r wer k e n » betrifft. Es fragt
sich also, ob genügende Gründe vorliegen,
um den Art. 7
der Verordnung entgegen seinem deutlichen
Wortlaute
auszulegen und anzunehmea, dass er auch die Fälle des
Abs. 3 von Art. 6 des Gesetzes umfasse.
3. -Die Vorinstanz bejaht dies zunächst von dem
Standpunkte aus, dass die ratio legis eine solche aus-
dehnende Auslegung rechtfertige. Nun
hätte es gewiss
112
Strafrecht.
nahe gelegen, dass der Gesetzgeber da, wo der Durchg
der Fische zwar aus verschiedenen Gründen, aber In
gleicher oder ähnlicher Weise gestört wird, auch das
gleiche Abhilfsmittel vorsehen würde. Allein es geht zu
weit aus dem Bedürfnis des Schutzes in zwei verschie-
denn Fällen darauf zu schliessen, dass das Gesetz den
Schutz, den es nach seinem unmissverständlichen Wort-
laute nur für den einen Fall vorsieht, auch für den andern
gewähren wolle. Die Argumentation aus dem
Gsetzes
zweck, der ratio legis, ist nur da angebracht, wo dIe Aus-
legung einen unklaren Gesetzestext aufklären soll,
wäh-
rend hier die Beschränkung auf die Fälle des Abs. 4
durchaus unzweideutig zum.
Ausdruck kommt. Freilich
lässt sich der Grund nicht leicht erkennen, warum der
Bundesrat in seiner Verordnung von 1889 und dann neuer-
dings bei seinem
Best:hluss von 1893, wodurch er die
Fassung des Art. 7 jener
Verordnung abänderte, ein Ein-
greifen der Kantone
nur vorgesehen hat in den Fällen von
Abs.
4, nicht auch 3 des Art. 6 FG. Bestimmend m8g wohl
die Erwägung gewesen sein, dass der Abs. 3 sich an die
Wasserwerkbesitzer richtet
und daher die zur Abhilfe
geeigneten
Vorkehren füglich ihnen al den am Wasser
Nutzungsgerechtigten,
und nicht dem Gemeinwesen, den
Kantonen, zuzumuten seien;
WIe es sich aber auch damit
verhalte, so vermag doch nach dem Gesagten unter aUen
Umständen die ratiQ legis die ausdehnende Auslegung der
Vorinstanz nicht zu stützen..
4. -Die Vorinstanz
vertritt ferner denStandpunkt, der
Art. 7 der eidgenössischen Verordnung erwähne den
Absatz 3 des Art. 6
FG deshalb nicht, weil der Tatbestand
des Abs. 3 von dem weiteren Tatbestand des Ab. 4 mitum-
fasst werde, nämlich die
« Was s e r wer k e » des Ab-
satzes 3
zu den « F I u s s kor r e k ti 0 n e n» des
Absatzes 4 zu zählen seien. Wie
nun aber die Kassations-
kläger zutreffend ausführen, lässt sich grammatikalisch
und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter« Fluss-
korrektion
»nichtjedeAendrung des natürlichen Wasser-
Fischereipoizei N Q 15.
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laufes verstehen, sondern nur eine solche, wodurch be-
stehende Misstände in den hydraulischen Verhältnissen
verbessert werden. Demgegenüber bildet das
« Wasser-
werk» eine Anlage. die zur Gewinnung der im Wasserlauf
schlummernden Kräfte und der wirtschaftlichen Aus-
nutzung dieser Kräfte erstellt wird. Mit einer solchen
Anlage
kann eine «Flusskorrektion ) verbunden sein, diese
ist ihr aber nicht begriffswesentlich, da es Wasserwerke
gibt, die den Flusslauf durchaus
intakt lassen. Die Tat-
bestände der Absätze 3 und 4 sind sich also koordiniert
und wenn der Art. 7 auch den erstem hätte erfassen wollen,
so hätte er dies ausdrücklich gesagt.
5. -Der angefochtene Entscheid gründet sich endlich
noch
auf die Erwägung: sofern sich der Art. 7 der Ver-
ordnung nur auf den Absatz 4 des Artikels 6 FG beziehe,
treffe
auf den vorliegenden Fall in Wirklichlkeit dieser
Absatz und nicht Absatz 3 zu, weil das Nie der r i e d -
werk tatsächlich kein «Wasserwerk », sonderJi eine
« F I u. s s kor r e k t ion» darstelle. Dabei gibt die
Vorinstanz zu, dass es sich beim Niederriedwerk
um eine
Stauung zum Zwecke der Kraftgewinnung handle. Sie
hält aber dafür, der Begriff des «Wasserwerkes» sei bei
Erlass des Fischereigesetzes von
1888 ein anderer gewesen,
weil damals die Ausbeutung der Wasserläufe zur Gewin-
nung von elektrischer Energie noch nicht
bekannt ge-
wesen sei. Wieso aber eine Anlage am Flusse aus diesem
Grunde, weil sie
zur Erzeugung elektrischer Kraft dient.
kein Wasserwerk mehr, sondern eine Flusskorrektion sein
soll, wird nicht dargetan
und lässt sich auch nicht ver-
stehen. Auch bei elektrischen Werken bleibt
ja das cha-
rakteristische Merkmal der Wasserwerkanlage bestehen,
wonach der Wasserlauf als Kraftquelle wirtschaftlich aus-
genutzt wird.
6. -Nach alledem kann
sich das streitige Verbot des
Regierungsrates nicht
auf den Art. 6 des eidgenössischen
Fischereigesetzes
und den Art. 7 der zugehörigen Ver-
ordnung stützen. Indem der angefochtene Entscheid das
AS 43 I -1917
8
114
Strafrecht.
tut, verletzt er diese bundesrechtlichen Bestimmungen
und muss daher nach Art.
i72 OG aufgehoben und die
Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zuück
gewiesen werden.
Demnach
hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das;
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons.
Bern vom 3. Februar 1916 aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen ..
H. PATENITAXEN DER HANDELSREISENDEN
TAXES
DE PATENTE
DES VOYAGEURS DE COMMERCE
16. Urteil des Kassationshofs vom 90 .. Februar 1917
i. S. Speck gegen Sta.a.tsanwaltBchaft des Kantons Luzern ..
Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde gemäss Art. 162 OG ::
Umfang der erforderlichen Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges. -BedeuJ.ung des Ausdrucks (/ i m G e -
wer b e ver wen den» nach Art. 1 P a t T G und.
Art. 4 der zugehörigen bundesrätlichen VV v. 29. Nov. 1912.
A. -Am 7. November 1916 suchte der Kassations-
kläger Karl
Speck als Reisender der Stempelfabrik von
Gebr.
G. & E. Speck in Luzern mit einer (grünen) Gratis-
Ausweiskarte,
die er damals allerdings nicht auf sich trug,.
in Willisau bei Witwe
Stöckli, Handlung, Witwe Jost,.
Schuhhandlung und Josef Gehrig, Uhrmacher, Bestel-
lungen für Gummistempel aufzunehmen.
Auf Grund dieses polizeilich gemeldeten
Tatbestandes.
Pateuttaxen «er Handelsreisenden. N° 16.
'. ,
;
115
steUte das Statthalteramt Willisau gegen ihn StrafaI1tqlg
wegen Uebertretung _des BG Tä:igkei
einer taxpfiichtigen Ausweiskarte bedurft, weil die drei
von ihm besuchten Geschäftsleute Gummistempel weder
weiterverkauften, noch in ihrem Gewerbe verwendeten,
und zwar das letztere insofern nicht, als
zwischen dem
Gewerbe oder Geschäftsbetrieb eines Krämers oder
Schuhhändlers oder Uhrmachers und der Verwendung
von Gummistempeln kein
« innerer -im weitern Sinne
technischer -Zusammenhang» bestehe, ein Gummi-
stempel für solche Geschäfte keineswegs unentbehrlich sei.
Das Amtsgericht von Willisau
pfiichtete dieser Argu-
mentation bei und erkannte mit
U r t eil vom 6. D e -
z e m b e r
1916 in Anwendung der Art. 1, 2 und 8
Pat TG:
« 1. Speck Karl, vorbenannt, sei mit 10 Fr. Geldbusse
» bestraft.
» 11. Habe derselbe die umgangene Patenttaxe für das
I) 11. Semester 1916 mit 100 Fr. nachzuzahlen und die
» erlaufenen Untersuchungs-und Aburteilungskosten 7U
» tragen.)) . .
B. -Gegen dieses Urteil hat Speck an das .Obergerlht
des Kantons Luzern appelliert und vorsorglIch zugleIch
rechtzeitig und in
richtiger Form die Kassationsbeschwerrl.e
an das Bundesgericht ergriften,mit demAntrag etr. die PateJlttxen der'
Handelsreisenden vom 24. Jum 1892 (patTG),mdem es
die Auftassung vertrat, er hätte zur erwähntes UrteIl
sei aufzuheben und die Sache zu neuer BeurteIlung an
die kantonale InstaHz zurückzuweisen.
Mit Entscheid vom 22. Januar 1917 ist das Obergericht
des Kantons Luzern
(H. Kammer) auf die Appellation
Specks «mangels Appellabilität der Sache)} nicht einge-
treten.' .
C. -Die Staatsan-waltschaft des Kantons Luzern hat
beantragt, auf die Kassationsbeschwerde si nicht einzu-
treten weil der Kassationskläger von dem Ihm nach dem
"luz. StRV zustehenden Rechtsmittel der Kassation nicht
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