BGE 43 I 104
BGE 43 I 104Bge22.12.1915Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
teiigun auftritt, sie leisten müsste, eine Folge, die an-
gelchts Ihrer offnbaren Widersinnigkeit unmöglich im
WIllen der Ueberemkunft gelegen sein kann.
Da die übrigen subjektiven Voraussetzungen für die
nwendung der Uebereinkunft -Angehörigkeit zu
emem
fuhrer bel Ihr eingereichten Rekurses nicht
von der Lelstun~ der in § 59 der zürcherischen ZPO vor-
gesehenen Kaution abhängig machen darf.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird g\ltgeheissen und demgemäertragsstaate und Wohnsitz in einem solchen _
unbestnttenermassen gegeben sind, ist daher der ange-
fochtene. Beschluss
in der Meinung aufzuheben, dass die
Appellabonsammer .di.e Behandlung des vom heutigen
Beschwerds der
angef()ctene Beschluss der I. Appellationskammer des
Obergenchts vom 10. Januar 1917 aufgehoben.
IX. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICiAIRE FED~RALE
. 14. t7rten vom 19. Januar 1917
106 StaatsrecHt. Das Bundesgericht zieht inErwägung: Nach feststehender Praxis ist der staatsrechtliche Rekurs als ausserordentlicher Rechtsbehelf grundsätzlich ausgeschlossen, soweit für den damit verfolgbaren Zweck noch ein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zu Gebote steht. Das trifft aber bei den vorliegend streitigen Punkten bezüglich der Veranlagung der eidgenössischen Kriegs- steuer zu. Denn der BB vom 22. Dezember 1915 sieht gegenüber den Verfügungen der lokalen Einschätzungs- behörden ein Beschwerdeverfahren mit einer eidg. Re- kurskommission als letzter Instanz vor, welche gemäss Art. 36 Abs. 1 die Einschätzungen rechtlich frei und tatsächlich auf das Vorliegen offenbarer Unrichtigkeiten zu überprüfen hat. Allerdings verliert der Steuerpflichtige das Rekursrecht laut Art. 40 Abs. 2 im Falle pflichtwi- drigen Verhaltens im Einschätzungsverfahren. Allein hierauf kann nichts ankommen, da die Frage der Zuläs- sigkeit des staatsrechtlichen Rekurses aus theoretischen wie praktischen Gründen ein h e i t I ich gelöst und für diese Lösung naturgemäss der Normalfall des gegebenen Spezialrekurses in Betracht gezogen werden muss. Ob die Verwirkung dieses Rekursrechts von der .Ein- schätzungsbehörde mit Grund -ausgesprochen worden ist, liegt hier nicht im Streit. Vielmehr geht der Rekurrent, wie seine Schlussbemerkung. zeigt, ohne weiteres davon aus, dass ihm die Anrufung der Steuer-Rekursbehörden rechtswirksam verschaltet sei. Andernfalls hätte er im Steuer-Rekursverfahren hierüber' endgültig entscheiden lassen können, da die Steuer-Rekursbehörden die Frage· der Rekursverwirkung im Bestreitungsfalle als Voraus- setzung ihrer Kompetenz zu überprüfen haben (so auch BLUMENSTEIN, Kommentar zu den Kriegssteuererlassen, S. 156/157). Im Zusammenhang damit ist die angefochtene Buss- verfügung zu "rürdigen. Die dem Rekurrenten auferlegte Organisation der Bnndesrechtspfiege. N. 14. 107 Ordnungsbusse stellt sich gemäss Art. 40 Abs. 1 BB ebenfalls als eine Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens dar und fällt deshalb, gleich der Rekursverwirkung, in die Kognition der Steuer-Rekursbehörden. In den Fällen feststehender Verwirkung des Steuer- Rekursrechts dürfte übrigens vor offenbar rein willkür- lichen, jeder ernstlichen Grundlage entbehrenden Taxa- tionen der Einschätzungsbehörden die allgemeine Diszi- plinarbeschwerde Schutz gewähren. Denn in einer solchen Taxation läge unzweifelhaft eine krasse Amtspflichtver- letzung der betreffenden Behörde, gegen die deren Ober- behörden kraft ihres Aufsichtsrechts einzuschreiten befugt wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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