No constitutional complaint against federal war tax assessment

BGE 43 I 104Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.12.1915Inadmissible

Zusammenfassung

Alfred Hergert challenged a Zurich assessment for the federal war tax by constitutional complaint, arguing that the valuation and the fine for failing to prove his declaration were arbitrary. The Federal Court held that the special federal war tax remedy before the tax appeal commission excluded a constitutional complaint. The loss of appeal rights and the fine were themselves matters for the tax appeal authorities. The court noted only that, in cases of manifestly arbitrary taxation after forfeiture of appeal rights, a disciplinary complaint might exceptionally be conceivable. The complaint was therefore dismissed as inadmissible.

Regest

BB vom 22. Dezember 1915 (Kriegssteuer), Art. 36 und 40; Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen Verfügungen der lokalen Einschätzungsbehörde. Ist für den angefochtenen Hoheitsakt ein eidgenössischer Sonderrechtsbehelf vorgesehen, so ist der staatsrechtliche Rekurs grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, das Spezialmittel sei infolge pflichtwidrigen Verhaltens verwirkt; die Frage der Verwirkung bildet selbst Gegenstand des Spezialverfahrens und ist von den Steuer-Rekursbehörden als Vorfrage der eigenen Zuständigkeit zu prüfen. Die mit der Verwirkung verknüpfte Ordnungsbusse untersteht ebenfalls der Kognition dieser Behörden. Nur bei offenbarer, jeder ernstlichen Grundlage entbehrender Willkür der Einschätzung kann ausnahmsweise eine allgemeine Disziplinarbeschwerde in Betracht fallen (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

teinigun auftritt, sie leisten müsste, eine Folge, die an- genlchts Ihrer offnnbaren Widersinnigkeit unmöglich im WIllen der Ueberemkunft gelegen sein kann. Da die übrigen subjektiven Voraussetzungen für die nwendung der Uebereinkunft -Angehörigkeit zu emem ertragsstaate und Wohnsitz in einem solchen unbestnttenermassen gegeben sind, ist daher der ange- fochtene. Beschluss in der Meinung aufzuheben, dass die Appellabonsnammer .di.e Behandlung des vom heutigen Beschwerdnfuhrer bel Ihr eingereichten Rekurses nicht von der Lelstun der in 59 der zürcherischen ZPO vor- gesehenen Kaution abhängig machen darf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird g ltgeheissen und demgemäns der angef()cntene Beschluss der I. Appellationskammer des Obergenchts vom 10. Januar 1917 aufgehoben. IX. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICiAIRE FEDnRALE . 14. t7rten vom 19. Januar 1917

  1. S. lIerge1't, gegen IiDschitzungakommission der Stadt Zürich fiir die eidg. Xriegssteuer. Unzu! ssjgkeit 'des staatsrechtlichen Rekurses gegenüber E" schatzungen für die eidg. Kriegssteuer. m- .. A .. - ie Einschätzungskommission der Stadt Zürich fur dIe endg. iegssteuff hat den Zahntechniker Alfred Hergert m ZurIch, laut Mittdlung an ihn vom 26. De- Organisation der Bundesreehtspflege. N° 14. 105 zember 1916, gestützt auf "' 40 Ab!). 2 des Bundesbe- sehlusses (BB) betT: die eidg.Kfiegssteuer vom 22. De- zember 1915 für das Vermögen in Klasse 28 (190,000 Fr. bis 200,000 Fr.) mit einem Stellerbetrage von 627 Fr. und für den Erwerb in Klasse 40 (38,000 Fr. bis 40,000 Fr.) mit einem Steuerbetrage von 2052 Fr eingeschätzt und ihm formulargemäss eröffnet: Ein Einsprache-ode! Rekurs- recht steht Ihnen gegen diese Einschätzung nicht zu. Ferner hat sie ihm, laut Zuschrift vom gleichen Tage, eine Busse von 5b Fr. auferlegt, weil er ihrer Auflage be- treffend den Nachweis der Richtigkeit seiner Kriegssteuer- Erklärung nicht nachgekommen sei. ß. -Mit Eingabe vom 27. Dezember 1916 hat Hergert den staatsred tlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt und beantragt, die beiden erwähnten Verfügunge'l der stadtzürcherischen Einschätzungskommission seien aufzuheben. Bei richtiger Würdigung der von ihm angebotenen und geleisteten Beweise ergebe sich, führt er aus, die Richtig-, keit seiner Angaben im Einschätzungsformular, und es qualifiziere sich daher seine höhere Einschätzung als eine rein willkürliche Handlung, die im Widerspruche mit Art. 4 BV stehe. Selbst wenn seine Belege und Beweis- anerbieten als ungenügend betrachtet werden könnten, so erscheine die Höhe der angefochtenen Einschätzung als willkürlich übertrieben, angesichts der der Vorinstanz bekannten Tatsache, dass er auf Grund einer einlässlichen Untersuchung seiner Erwerbs-und Vermögensverhält- nisse von der Zivilsteuerbehörde v 0 I' dem K r i e g e mit 30,000 Fr. Vermögen und 15,000 Fr. Einkommen eingeschätzt worden sei, wobei er damals f ü n fAngestellte beschäftigt habe, während er seit dem Kriege nur ein e n Angestellten und drei Lehrlinge beschäftige. Aus den gleichen Gründen sei auch die ihm auferlegte Ordnungs- busse aufzuheben. Da ihm jedes andere Rechtsmittel unterbunden sei, habe er nur zu dem des staatsrechtlichen Rekurses greifen können.

Das Bundesgericht zieht inErwägung: Nach feststehender Praxis ist der staatsrechtliche Rekurs als ausserordentlicher Rechtsbehelf grundsätzlich ausgeschlossen, soweit für den damit verfolgbaren Zweck noch ein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zu Gebote steht. Das trifft aber bei den vorliegend streitigen Punkten bezüglich der Veranlagung der eidgenössischen Kriegs- steuer zu. Denn der BB vom 22. Dezember 1915 sieht gegenüber den Verfügungen der lokalen Einschätzungs- behörden ein Beschwerdeverfahren mit einer eidg. Re- kurskommission als letzter Instanz vor, welche gemäss Art. 36 Abs. 1 die Einschätzungen rechtlich frei und tatsächlich auf das Vorliegen offenbarer Unrichtigkeiten zu überprüfen hat. Allerdings verliert der Steuerpflichtige das Rekursrecht laut Art. 40 Abs. 2 im Falle pflichtwi- drigen Verhaltens im Einschätzungsverfahren. Allein hierauf kann nichts ankommen, da die Frage der Zuläs- sigkeit des staatsrechtlichen Rekurses aus theoretischen wie praktischen Gründen ein h e i t I ich gelöst und für diese Lösung naturgemäss der Normalfall des gegebenen Spezialrekurses in Betracht gezogen werden muss. Ob die Verwirkung dieses Rekursrechts von der .Ein- schätzungsbehörde mit Grund -ausgesprochen worden ist, liegt hier nicht im Streit. Vielmehr geht der Rekurrent, wie seine Schlussbemerkung. zeigt, ohne weiteres davon aus, dass ihm die Anrufung der Steuer-Rekursbehörden rechtswirksam verschaltet sei. Andernfalls hätte er im Steuer-Rekursverfahren hierüber' endgültig entscheiden lassen können, da die Steuer-Rekursbehörden die Frage der Rekursverwirkung im Bestreitungsfalle als Voraus- setzung ihrer Kompetenz zu überprüfen haben (so auch BLUMENSTEIN, Kommentar zu den Kriegssteuererlassen, S. 156/157). Im Zusammenhang damit ist die angefochtene Buss- verfügung zu "rürdigen. Die dem Rekurrenten auferlegte Organisation der Bnndesrechtspfiege. N. 14.

Ordnungsbusse stellt sich gemäss Art. 40 Abs. 1 BB ebenfalls als eine Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens dar und fällt deshalb, gleich der Rekursverwirkung, in die Kognition der Steuer-Rekursbehörden. In den Fällen feststehender Verwirkung des Steuer- Rekursrechts dürfte übrigens vor offenbar rein willkür- lichen, jeder ernstlichen Grundlage entbehrenden Taxa- tionen der Einschätzungsbehörden die allgemeine Diszi- plinarbeschwerde Schutz gewähren. Denn in einer solchen Taxation läge unzweifelhaft eine krasse Amtspflichtver- letzung der betreffenden Behörde, gegen die deren Ober- behörden kraft ihres Aufsichtsrechts einzuschreiten befugt wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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