BGE 43 I 1
BGE 43 I 1Bge04.10.1916Originalquelle öffnen →
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Bundesgesetz hetr. den Schutz der Fabrik-und Handels-
marken, etc., v. 26. September
i890.
ßundesgetz über die Organisation der Bundesrechtspflege,
v.
22. M:arz t.893.
Bundesgesetz über das Obligationellrecht, v. 14. Iuni t88t.
Bundesgesetz über das Obligatiollenrecht, v. aO.März 19B.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni i888.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2i. Iuni {907.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz
tiber das Postregal, v. 5. April i9iO.
Rechtspflegegesetz.
BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, .v. 29. April iSS9.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Staatsverlassung.
Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an
Werken der Lite-
ratur und Kunst; v. 23. April i883.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April i90S.
Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des
Zivilstandes u. die Ehe, v. 24. Dezember t874.'
Zivilgesetz (buch).
Zivilprozessordnung.
B. AbreViations franQa.lses
Code civil.
Constitution
federale.
Code des obligations, du l& juin tB/H.
Code penal.
Code de procedure civile.
Code de procedure penale.
Loi federale.
Loi federale sur la ~ursuite pour dettes et la faillite du
29 avril i889. . ,
Organisation judiciaire feMrale, du 22 mars 1893.
C. Abbreviaziont ltaHane.
Codice civile svizzero.
Codice deUe obbligaziolli.
Codice di procedura civile.
Codice di
procedura penale.
Legge federale.
Legge esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione
gindizil\ria fedeJ'ale.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
Staatsrecht. « Nach den ausdrücklichen Vorschriften von § 43 des Gesetzes über das Gemeindewesen und § 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 1853 über die Ausmittlung und Fest- setzung des Zweckes der Gemeindegüter bedürfen Aus- scheidungsverträge, um giltig und perfekt zu werden, der Genehmigung durch die staatliche Behörde, d. h. die Regierung. Gleichwie die Erteilung dieser Genehmigung sich nicht als eine Entscheidung über streitige Rechtsvm'- hältnisse, sondern als eine reine Ver wal tun g s v e r- füg u n g darstellt, so gilt dies auch für die Zurücknahme' der Genehmigung, deren Widerruf. Indem die Regierung ihren früheren Beschluss vom 9. Februar 1881, durch den sie den Vertrag von 1880 genehmigt hatte, annul- lierte, hat sie demnach nicht richterliche Kompetenzen ausgeübt, sondern ein e Ver wal tun g s ver f ü - gung durch eine neue Verwaltungsver., füg u n gau f geh 0 ben und damit den Zustand, wie er vor der ersten Verfügung bestand, wiederherge- stellt, so dass von einem Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt nicht die Rede sein kann. . . . . . Fraglich kann vielmehr nur sein, ob eine solche nach- trägliche Rücknahme der in dem Genehmigungsbe- schluss liegenden Verwaltungsv.erfügung rechtlich mög- lich und zulässig, oder ob nicht der Regierungsrat an ihn gebunden gewesen sei. Da es sich dabei um eine Frage des kantonalen Verwaltungsrechts handelt, könnte das Bundesgericht in dieseI" Beziehung von der Ansicht des Regierungsrats nur abweichen, wenn sie willkür- lich wäre, also mit dem geltenden kantonalen Gesetzes- recht oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in offenbarem Widerspruch stünde. Dies kann aber nicht gesagt werden. Nach in der Verwaltungsrechtswissen- schaft überwiegender Meinung darf der für gerichtliche Urteile geltende Grundsatz der materiellen Rechtskraft auf blosse Verwaltungsverfügungen nicht ausgedehnt werden. Die Verwaltungsbehörde ist demnach an die von ihr getroffene Verfügung nicht gebunden, sondern .. I f Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 3 soweit nicht pOSItive Vorschriften entgegenstehen, frei, sie zurückzunehmen, wenn Gründe des öffentlichen Interesses es als geboten erscheinen lassen. Dafür, dass das bernische' Recht grundsätzlich auf einem anderen Boden stehe, liegt nichts vor. Ebensowenig hat dargetan werden können, dass die Unabänderlichkeit der einmal getroffenen Verfügung speziell für Akte der vorliegenden Art, d. h. für die Genehmigung von Ausscheidungsver- trägen, gesetzlich gewährleistet sei. Wenn § 4 Abs. 2 des Gesetzes von 1853 vorschreibt, dass die Ausschei- dungsverträge, bevor sie (! e II d I ich» abgeschlossPll und genehmigt werden, zur Geltendmachung von Eil!- sprachen öffentlich aufgelegt werden müssten, so will dies offenbar nichts weitef(~s besagell, als dass die Geneh- migung das letzte Stadium des Ausscheidungsverfahrem; sei. Dass damit die wichtige Frage der materiellen Rechis- kraft der Genehmigungsverfügung habe entschiedcll werden wollen, ist nicht anzunehmen. Jedenfalls geht es aus dem Texte des Gesetzes nicht so deutlich hervor, dass die entgegengesetzte Auffassung als willkürlich bezeichnet werden könnte. Andererseits muss dem Re- gierungsrat darin beigestimmt werden, dass der Annahme einer solchen Rechtskraft gewichtige sachliche Bedenken entgegenstehen würden. Wenn das Gemeindegesetz die Einwohner- und Burgergemeinden für die Güterausschei- dung auf den \Veg des Vertrages verweist, so hat dies nicht den Sinn, dass sie dieselbe nach ihrem freien Belieben vornehmen könnten. Vielmehr ist der Vertrag nur die Form, das Mittel zur Verwirklichung des in den vor- hergehenden Bestimmungen des Gesetzes aufgestellten Grundsatzes, wonach den Burgergemeinden nur die spe- ziell burgerlichen Zwecken dienenden Vermögenskom- plexe verbleiben, alle anderen dagegen den Einwohner- gemeinden zukommen sollen. Daher genügt denn auch die Verständigung zwischen den bei den Gemeinden nicht für die Giltigkeit der Ausscheidung, sondern wird dafür noch deren Genehmigung durch den Staat
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Staatsrecht.
verlangt. Von diesem Standpunkte aus wäre es aber
nicht zu rechtfertigen, dass die staatliche Behörde
an die von ihr ausgesprochene Genehmigung schlecht-
hin gebunden wäre, selbst dann, wenn sich nach-
träglich herausstellen sollte, dass sie dabei von unrich-
tigen Voraussetzungen über die massgebenden tatsäch-
lichen Verhältnisse ausgegangen ist. Nachdem
letzteres
hier zutrifft, da nach der eingeholten Expertise als
festgestellt gelten muss, dass infolge unzulässiger
Ent-
nahmen aus dem Schulgut der in den Rechnungen der
Burgergemeinde
und dem Vertrage von 1880 verzeigte
Betrag desselben nicht dem wirklichen Bestande ent-
sprach,
kann daher der vom Regierungsrate verfügte
Rückzug
der Genehmigung jenes Vertrages aus dem
Gesichtspunkt des
ArL 4 BV nicht beanstandet werden. »
2. tTrteil vom 1. Februar 1917
i. S. Karty
gegen Menz und Justizkommission des Xantons Schwyz.
Verletzung der Gar a n t i e des Art. 4 B V dadurch, dass
einer Prozesspartei das ihr im Gesetz ausdrücklich einge-
räumte Vernehmlassungsrecht nicht gewährt wird.
A. -Der RekursbeklagteMenz hatte im Juli 1916
'
gegen einen {< Bescheid» des Gerichtspräsidiums der March,
wonach dem Rekurrenten
Marty für eine Forderung an
Menz die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden
war, bei der Justizkommission des
Kantons Schwyz
Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Diese
war durch
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten {< an das Be-
zirksgerichtspräsidium der March zur Vernehmlassung
für sich
und den Kassationsbeklagten j) gewiesen worden.
Nachdem hierauf eine Vernehmlassung des Gerichtsprä-
sidiums eingegangen war, hob die Justizkommission
mit
Beschluss vom 15. September 1916 den angefochtenen
Bescheid als gegen
Art. 82 SchKG verstossend unter
Belastung des Bezirkes March mit den Kosten auf.
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Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
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B. -Gegen diesen, ihm am 4. Oktober 1916 zugestellten
Beschluss der Justizkommission hat Marty rechtzeitig
den· staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht er-
griffen und Aufhebung des Beschlusses beantra?L. Er
beschwert sich über Verletzung verfassungsmassIger
Rechte durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs,
indem er geltend macht, dass ihm in Missachtung der
Vorschrift des
§ 445 schwyz. ZPO die Nichtigkeitsbe-
schwerde des Prozessgegners nicht zur Vernehmlassung
übersandt
und keine Gelegenheit zu ihrer Beantwortung
gegeben worden sei (was beim Entscheide einer
Ultern
Behörde nach § 443 ZPO einen Kassationsgrund bIlden
würde).
C. -Die Justizkommission bemerkt in ihrer Vernehm-
lassung
auf den Rekurs: Wenn die Beschwerdeaken deI:1
Rekurrenten nicht zugestellt worden seien, so hege dIe
Schuld nicht
an ihr, da der Kantonsgerichtspräsident
die Zustellung der Nichtigkeitsbeschwerde auch
an ihn ver-
fügt habe und sie habe annehmen müssen, dass das kassa-
tionsbeklagte Gerichtspräsidium diese Zustellung besorgt
habe. Somit habe die
Jus t i z kom m iss ion· wedel
verfassungsmässige Rechte der Bürger
verle~zt, noc.h
dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweIgert. SIe
stelle nun den Entscheid dem Bundesgericht anheim.
Der Rekursbeklagte Menz
ha.t Abweisung des Rekurses
beantragen lassen.
Es entziehe sich seiner Kenntnis, oh
ein
« Formalfehler j) vorliege. Jedenfalls aber sei (wie näher
ausgeführt wird) der angefochtene Entscheid der Justiz-
kommission materiell richtig,
und es könne daher von
einer Rechtswillkür im Sinne von Art. 4 BV nicht die
Rede sein.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
Nach ständiger Praxis gewährt die Garantie der Rechts-
gleichheit den Parteien eines kontradiktorischen· Prozess-
verfahrens -speziell im Zivil-und Strafprozesse -
Anspruch darauf, in dem Sinne gleichmässig angehört zu
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