BGE 42 III 99
BGE 42 III 99Bge24.12.1915Originalquelle öffnen →
98 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
renten an dem Entscheid der Vorinstanz insofern nichts
mer zu ände:-n, als er sich auf die Kap i tal r ü c k--
s t a n d e beZIeht. Denn einmal hat der Rekurrent nur
Zinsen, keine Rückstände von Hypothekarkapitalien zu
fordern
und es mangelt ihm daher ein persönliches
Interesse
an der Erstreckung der Stundung auch auf
Schulpoten anderer Art, so dass sein Rekursbegehren
um ganzhche Aufhebung der vorinstanzlichen Entschei-
dung
.. zu .angt'in lautet. Soweit aber andere Hypothe-
karglaublger Ruckstände zu fordern haben
ist in Über-
einsmmung mit dem genannten Bundsgerichtsent ..
scheIde davon auszugehen, dass die Wirkung der Anfech-
tg zu Gunsten anderer Beteiligter und die Möglichkeit
emer Abänderung des angefochtenen Entscheides auch
zu deren Gunsten
nur. die Schuld posten der n ä m I ich e n
Kategorie betrifft.
4. -. Im K 0 s t e n p unk t ist der angefochtene
Entsche~?, der af einer analogen Anwendung von Art. 51
des W:buh:entanfes beruht, zu bestätigen. Für die bun-
desgeflchthche Instanz sind dem Rekursbeklagten
in
analoger Anwendung von Art. 5 und 52 dieses Tarifes
eine Gerichtsgebühr von
10 Fr. und die Schreibgebühren
aufzueregen (vergl. auch den erwähnten Bundesgerichts-
entscheid, Erwägung 5).
Demnach
hat die Schu dbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt: ..
Der Rekurs wird gutgeheissen und die von der Vot-
instanz erteilte Stundung für die Hypothekarzinsen auf-
gehoben.
und Konkurskammer. N" 22.
22. Entscheid vom ~7. März 1916 i. S. Silbernagel.
Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung der
Frage, ob eine Ehefrau für eine Forderung nur mit dem
Sondergut oder mit ihrem ganzen Vermögen hafte. -Be-
hauptet ein Ehemann, dass seine Frau für eine gegen sie in
Betreibung gesetzte Forderung mit dem eingebrachten Gut
nicht hafte, so hat er dies im Wege des Widerspruchver-
Iahrens nach Art. 106 fi'. SchKG geltend zu machen.
A. -Der Rekurrent Dr. Arnold Silbernagel, Advokat
in Basel, leitete für eine Anwaltsrechnung gegen die
Ehefrau des Rekursgegners,
Anna Epting-Jehle in Basel,
die Betreibung ein.
Im Betreibungsbegehren bezeichnete
er den Rekursgegner als gesetzlichen Vertreter der
Schuld-
nerin. Der Zahlungsbefehl N° 93,855 wurde vom Betrei-
bungsamt Basel-Stadt dem Rekursgegner zugestellt.
Dieser erhob Rechtsvorschlag.
Darauf leitete der Re-
kurrent gegen die Schuldnerin Klage ein auf Zahlung
der in Betreibung gesetzten Forderung.
Da der Rekurs-
gegner in diesem
Prozesse erklärte, dass er seine Ehe-
frau nicht vertreten
wol1e, trat diese persönlich vor
Gericht auf. Sie wurde am 24. Dezember 1915 zur Zah-
lung verurteilt. Der Rekursgegner ersuchte nachträglich
um Erläuterung des Urteils in dem Sinne, dass seine
Frau für die Forderung nur mit dem Sondergute hafte;
<las Urteil sprach sich nämlich hierüber nicht aus. Der
Richter
trat jedoch auf das Gesuch nicht ein; er führte
aus, dass der Rekursgegner nicht
Partei oder Partei-
vertreter sei, weil kein Streit um das eingebrachte Gut
in Frage gestanden sei und der Rekursgegner daher die
Vertretung seiner
Frau habe ablehnen können. Im übri-
gen deutete der Richter an, dass er zur Annahme neige,
für die Forderung
hafte nach Art. 207 Ziff. 5 ZGB
neben dem Sondergut auch das Gemeinschaftsgut des
Ehemannes. Gestützt
auf das Urteil vom 24. Dezember
1915 verlangte der
Rekurrent die Fortsetzung der Be-
100 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- treibung, ohne jedoch dabei den Rekursgegner als gesetz- lichen Vertreter seiner Frau zu bezeichnen. Das Betrei- bungsamt pfändete darauf am 29. /31. Januar 1916 in der 'Wohnung der Ehegatten Epting einige Gegenstände. Auf der Pfändungsurkullde ist der Rekursgegner als gesetz- licher Vertreter der Schuldnerin aufgeführt. B. -Er erhob am 11. Februar 1916 Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung. Zur Begründung machte er geltend, dass die Pfändung unzulässig sei, weil die Schuldnerin nur mit dem Son- dergut hafte. Das Betreibungsamt erklärte hiezu, es halte die Be- schwerde für begründet, indem es ausführte: Durch die Einleitung der Betreibung habe der Rekurrent zum Ausdruck gebracht, dass er die Schuldnerin für eine Frauenguts- und nicht für eine Sondergutsschuld betrei- ben wolle. Das Urteil sei dann aber «gegen die Frau persönlich}} gegangen. Infolgedessen sei nur eine Pfän- dung des SQndergutes zulässig. Der Pfändungsbeamte habe irrtümlich geglaubt, es handle sich um eine Schuld. für die das eheliche Vermögen hafte. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt ent- schied am 11. März 1916: (i Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Pfändung vom 29. /31. Januar 1916 für die Betreibung N-o 93,855 wird als ungültig aufgehoben. Es wird festgestellt, dass auf Grund der Betreibung und des Zahlungsbefehles No 93,855 überhaupt keine Pfändung gegen die persönliche Schuldnerin des Betrei- bungsgläubigers der Betreibung No 93,855 erwirkt werden kann. )} Der Entscheid ist wie folgt begründet: «1. Einmal hat der Gläubiger selbst durch sein Fortsetzungsbegehren gegen die Ehefrau per s ö n li eh zu erkennen gegeben, dass er die Schuld der Ehefrau als eine per s ö n Ii ehe S eh u I d der Frau mit Sondergutscharakter auffasse. 2. Es erscheint auch materiell die Schuld, richtiger Ansicht und Konkurskammer. ~o 22. . 1J1 nach, als eine Schuld der Ehefrau nach Art. 208 Zifl'. 2 ZGB (Beauftragung eines Anwalts in einer Strafsache). 3. Handelt es sich aber um eine Sondergutsschuld der Ehefrau im Sinne von Art. 208 ZGB, so ist sie persönlich zu betreiben (ohne Angabe eines gesetzlichen Vertreters),.. der Zahlungsbefehl muss daher auch ihr persönlich zu- gestellt werden, und es kann dann auf Grund dieses Zahlungsbefehles auch nur ihr So n der gut gepfändet werden. 4. Da das Betreibungsamt zugibt, dass nicht (i S 0 n der gut» sondern zum ehelichen Vermögen gehö- riges Mobiliar gepfändet worden ist, so ist die Pfändung aufzuheben. Zudem ist der Ansicht des Betreibungsamtes beizupflichten, dass der Glä.ubiger auf Grund der beste- henden Betreibung und des Zahlungsbefehles N° 93,855 überhaupt keine Pfändung von Sondergut seiner SchuId- nerin erwirken kann, sondern nur auf Grund eines neuen gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers Frau A. Epting persönlich, ohne Vertretung durch ihren Ehemann, er- wirkten Zahlungsbefehles. }} C. -Diesen ihm am 13. März 1916 zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent am 21. März 1916 an das Bun- desgericht weitergezogen mit dem Begehren, Absatz ~ des Entscheides sei aufzuheben. Er führt aus: Er habe die Schuld der Frau Epting nicht als ({ persönliche Schuld mit Sondergutscharakter ~ aufgefasst. Höchstens das Fortsetzungsbegehren könne wegen Unterlassung der Beifügung des gesetzlichen Ver- treters beanstandet werden. Es handle sich um eine Schuld nach Art. 207 ZifI. 5 ZGB. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
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