BGE 42 III 92
BGE 42 III 92Bge24.12.1915Originalquelle öffnen →
92 Entscheidungen der:Sehuldbetreibunga_
Nel caso in esame emerge dalle istruzioni stesse cui fa
capo I'Ufficio delIe esecuzioni e dalla decisione delle 'Auto-
rtä an:ministrati' den ~erJahren 1917-1920 verfallenden Kapital-
zmse selen spatestens drei Monate nach Verfall zn be-
zahlen.
und KonkurskammH. N· 21.
Nach einer vom Rekursbeklagten vorgelegten Ge-
schäftsbilanz würden sich seine Aktiven
auf 585,000 Fr.
belaufen, wovon 470,000 Fr. in der Hoteltiegenschaft,
110,000 Fr. in Inventaranschaffungen und 5000 Fr. im
Kellervorrat angelegt. Die Passiven würden die gleiche
Summe
von 585,000 Fr .. erreichen, wovon 415,000 Fr.
Hypothekarschulden, 35,000 Fr. ausstehende Zinser sol-
cher, 25,000 Fr. fahrende Schulden und 110,000 Fr. in
das Gesehäft gestecktes Kapital. Die Einnahmen hätten
während den zwei Jahren vom 1. Oktober 1911 bis 1. Ok-
tober 1913 je rund 100,000 Fr. im Jahre betragen, von
da bis zum 1. Oktober 1914 rund 67,000 Fr. und von da
bis zum 1. Oktober 1915 rMtd 32,000 Fr. Nach vorinstanz-
lieher Feststellung
beträgt die gesamte hypothekarische
Belastung
445,000 Fr. an Gülten. 36,000 Fr. solcher sind
für fahrende Schulden und 27,000 Fr. für eine Kontokor-
rentschuld als Faustpfänder hinterlegt. 28,000 Fr. Pfand-
titel befinden sich im Besitze des Hoteleigentümers.
B. -Aus den Akten ergibt sich, dass gegen den Rekurs-
beklagten schon seit dem Jahre 1908 Betreibungen an-
gehoben wurden, und zwar : im genannten Jahre zwei
solcher für kleinere Beträge,
im Jahre 1909 fünf für rund
920 Fr., im Jahre 1910 sechs für rund 5240 Fr. (wovon
2365
Fr. für Fleischlieferungen), im Jahre 1911 sieben
für
rund 720 Fr., im Jahre 1912 zehn für rund 22,850 Fr.
(worunter zwei Steuerforderungen aus den Jahren 1911
und 1912 von rund 1360 Fr., ein Gültzins von 12,600 Fr.,
eine Kaufzahlung von 5000 Fr. usw.), im Jahre 1913
neunzehn
für rund 22,400 Fr. (worunter 12,105 Fr. für
7 Gültzinse, 5000 Fr. für eine Kaufsanzahlung, 305 Fr.
10 Cts. Brandsteuer usw.), im Jahre 1914 bis zum Kriegs-
ausbruche elf
für rund 12,500 Fr. (worunter 10,450 Fr.
Gültzinsen, 819 Fr. 15 Cts. Steuern, usw.). Nach der
KriegseröfInung
hat sich die Zahl der Betreibungen noch
bedeutend
vermehrt (für den Rest des Jahres .1914..betrug
sie 11, für das Jahr 1915, 25).
Zu erwähnen
ist ferner, dass der Rekursbeklagte imTe da es so invocata, che le copie in ques-
hone, ,In se esenb da bollo, vi sarebbero sotto poste solo
perehe
prodotte nel suddetto fallimento : il ehe, come
venne dimostrato,
e inconciliabile coll'art. 16 cap. 2 LEF.
La Camera esecuzioni e fallimenti
pronuncia:
. Il ricorso e ammesso e vien quindi annullato il provve-
dlmehto querelato 14 gennaio 1916 dell'Ufficio dei falli-
menti di Lugano.
21.
Entscheid vom -23. Mä.rz 1916 i. S. Dr. G. Vogel.
Bundesrätliche Verordnung vom 2. November 1915 betr. den
Schutz der Hotelindustrie. Art. 1 Ziffern 1 u. 2 :
Leistungs.unm.öglichkeit
«infolge der Kriegsereignisse ~ ?
" VoraussIchtlIche ,) Möglichkeit späterer Erfünung? _
Wirkung der Anfechtung des kantonalen Entscheides zu
Gunsten auch der nicht anfechtenden G1äubiger der näm-
lichen Kategorie. -Kostenpunkt.
.4. -Der Rekursbeklagte Besitzer des Hotel Tourist
& Riv1.era in Luzern hat mit Eingabe vom 19. Novem-
ber 1915 gestützt auf die bundesrätliche Verordnung
vom 2. November ·1915 betreffend den Schutz der
Hotelindustrie gegen die Folgen des Krieges
um Stun-
dung der Kapitalruckzahlungen und Grundpfandzinsen
im Sinne de folgenden Abzahlungsvorschlages nachge-
sucht: a) DIe 1914 und 1915 fälligen Kapitalrückzah-
lungen seien in 4 jährlichen Raten in den Jahren 1917-
1920 abzuzahlen. b) Die in den drei Jahren 1914-1916
fälligen
Kapitalzinsen seien je drei Jahre später, also von
1917 bis 1919 jeweiJen an ihrem Verfalltage zu entriehten.
c? Die i
E
f
"hrt aus dass es an den Erfordermssen
gern. r u ,
I
fehle, von denen die Verordnung zum Schtz der Hote -
industrie die Stundungs bewilligung abhanglg. mache.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer . zieht
in Erwägung:
1 _ Um Anspruch auf Stundung nach der bundes-
rätlichen Verordnung vom 2.
Novembe: 1915 zu haben,
muss der Rekursbeklagte
laut Art. 1 dlser Verordnung
zunächst glaubhaft
machen, dass er ({ 1 n f 0 1 g e der
K r i e g s e re i g n iss e» unverschldet z: Bezah
lung der ausstehenden Zins-und (KapItal)be.trage. ause[
Stande sei. Dieser Nachweis i'lchliesst den weItem 111 slh,
dass die wirtschaftliche Lage des Rekursbeklagten. beIm
Kriegsausbruche hinreichend gänstig gewesen
se:, :um
hmen
zu können dass er ohne die
Kriegsermgmss
e
anne' ht h"tt
seiner Zahlungspflicht richtig zu genügen vermoc a e
(vergl.
JAEGER, Kommentar zur Verordnung, rt.l N° 5b
S.19). Für diese Annahme fehlt es nun aber mcht nur a.
n
den erforderlichen Anhaltspunkten, sondern gegen SIe
spricht überhaupt die ganze Sachlage (wie sie oben unter
A und B der Fakta dargestellt wurde). Danach last: auf
dem
Rekursbeklagten schon seit
Jahren vor dem Knegs-
d' . h wohl
beginn eine grosse Schuldenmenge,
le SIC so
aus Hypothekar-als aus KurrentschuI.?en zusamIl
setzt. Zu den rückständigen Posten gehoren namentlIch
7
AS 42 111 -1916
96
EntscheidungeD der Schuldbetreibungs-
auch bedeutende Guthaben von Lieferanten für die
ordentlichen Verbrauchsartikel des Hotelbetriebes, welche
Guthaben nach und nach aufgelaufen waren und auf
Drängen der Gläubiger hypothekarisch gesichert werden
mussten. Dass sich der Rekursbeklagte auch ohne die
Kriegsereignisse dieser
Schuldenlasst nicht mehr durch
normale Befriedigung seiner Gläubiger
hätte erwehren
können, erhellt
vor allem mit grösster Wahrscheinlich-
keit daraus, dass er seit Jahren sich betreiben liess und
zwar in einem nach der Gläubigerzahl und dem Gesamt-
betrag der betriebenen Posten zunehmenden Masse (in
der
letzten Zeit für über 22,000 Fr.) und sowohl für
Hypothekar-als für Kurrentschulden. Nach alledem
kann der von der Verordnung verlangte Wahrscheinlich-
keitsbeweis einer Verursachung der
bedrängten ökono-
mischen Lage
durch die Kriegsereignisse unmöglich als
erbracht gelten. Der Krieg hat freilich für den Rekursbe-
klagten einen
bedeutenden Ei:nnahmenausfall zur Folge
gehabt, dadurch seine geschäftliche Stellung noch we&ent-
lich verschlimmert und auf eine Beschleunigung des zu
befürchtenden finanziellen Zusammenbruches hingewirkt.
Allein die entscheIdende
Ursache der Leistungsun-
möglichkeit
bestand schon ver dem Kriege und jene
Verschlimmerung
kann rech.tlich nicht als erhebliche
Mitursache
in Betracht fallen, denn ({ die Stundung soll
nicht dazu dienen, einen doch in sicherer Aussicht stehen-
den ökonomischen Ruin nur aufzuhalten (vergl. das
bundesrätliche Kreisschreiben
vom 28. September 1914.,
BBl 1914 IV S. 133 und JAEGER, a. a. O. S. 20). Rechts-
irrtümlich
ist es daher, wenn die Vorinstanz davon aus-
geht, dass die Notlage des Rekursbeklagten (, wenigstens
zu einem Teil » die Folge der Kriegsereignisse sei.
2. -Zudem
fehlt auch das weitere in Art. 1 der Ver-
ordnung aufgestellten Erforderniss, wonach glaubhaft
gemacht sein muss, dass der Schuldner nach dem Kriege
« vor aus s ich t I ich I) zur vollen Bezahlung der ge-
stundeten Beträge in der Lage sein werde. War nach dem
und Konkurskamllltu'. lS 0 ~ 1.
Gesagten die geschäftliche Stellung des. Reursbeklagten
schon vor dem Kriege unhaltbar und 1st SIe durch .ng
der Gläubiger im Sinne der Verordnung als «voraussIcht-
lich » reden kann, muss zum mindesten der Schuldner
bestimmte Grunde dafür namhaft men
Krieg noch bedeutend verschlimert. word:n, so lasst
das von selbst auf die UnmöglichkeIt elller spatern Besse-
rung schliessen. Falls man bei einer solchen aclage
überhaupt noch von einer künftigen vollen BefnedIchen und .dern
Bestand und Wirknng genauer nachweIsen,. m dIe fur
das Gegenteil sprechenden, gewichtigen IndIzIen ch Im VOl-
liegenden Punkte hat sich die Vorinstanz von eu ell
kräften. Dies ist aber hier nicht geschehen. Aner rehts
irrtümlichen Auffassung leiten lassen, wenn SIe ausfuhrt,
dass die fahrende Schuldenlasst « eine Erholg des
Schuldners unter günstigen Bedingunen wegsteIlS
nicht ausschliesse ) und dass, « wenn dIe AUSSIcht auf
eine
spätere volle Befriedigung nach der Stundng. auch
etwas zweifelhaft erscheinen » möge, « dagegen It SIcher-
heit angenommen werden) könne, « s dIe Grund-
pfandgläubiger gegenüber dem
gegen'.:artIgen Zustand
kaUfIl merklich schlechter gestellt) wurdn. .
3 \ _ Hiernach
ist der Rekurs gutzuhelssen, In dem
Sinne dass die von der Vorinstanz erteilte S tun dun g
für 'd i e H y pot h e kar z ins e n auf geh 0 ~ e n
wird.
Und zwar bezieht sich diese Aufhebung auf samt-
liehe, nicht nur auf die dem Rekurrenten geschdetn
Hypothekarzinsen. Wenn auch der Rekurrent allem dIe
Stundungsbewilligung der Vorinstanz angefochten
hat,
so wirkt doch diese Anfechtung gleichzei? z~ Gunste.11
aller andern Hypothekarzinsgläubiger , wofur slcb .auf die
grundSätzlichen
Ausführungen. dr SchuldbetrIbungs
und Konkurskammer hierüber m ihrem EntscheIde vom
8 März 1916 in Sachen-der Luzerner Kantonalbak
ggen die Erben Widmer verweisen lässt. AnderseIts vennag die Anfechtung der Stundung durch den Rekur- NO 17 in diesem Bande.
98 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
renten an dem Entscheid der Vorinstanz insofern nichts
mer zu änden, als er sich auf die Kap i tal r ü c k _
s t a n d e beZieht. Denn einmal hat der Rekurrent nur
Zinsen, keine Rückstände von Hypothekarkapitalien zu
fordern und es mangelt ihm daher ein persönliches
Interesse
an der Erstreckung der Stundung auch auf
Schulpoten anderer Art, so dass. sein Rekursbegehren
um ganzhche Aufhebung der vorinstanzlichen Entschei-
dung
.. zu .allgemein lautet. Soweit aber andere Hypothe-
argaublger Rückstände zu fordern haben, ist in Über-
emsmmung mit dem genannten Bundesgerichtsent ..
scheIde davon auszugehen, dass die Wirkung der Anfech-
tg zu Gunsten anderer Beteiligter und die Möglichkeit
emer Abänderung des angefochtenen Entscheides auch
zu deren Gunsten
nur die Schuldposten der n ä m li c he n
Kategorie betrifft.
4. -. Im K 0 s t e n p unk t ist der angefochtene
Entsche, der af einer analogen Anwendung von Art. 51
des Gbuh:entaflfes beruht, zu bestätigen. Für die bun-
desgenchthche Instanz sind dem Rekursbeklagten in
a~aloger. Anwendung von Art. 5 und 52 dieses Tarües
elUe Genchtsgebühr von 10 Fr. und die Schreibgebühren
aufzuer:eg
en
(vergl. auch den erwähnten Bundesgerichts-
entscheid, Erwägung 5).
.
Demnach hat die Schu dbetreibungs-u. Koilkurskammer
erkannt: ..
. Der Rekurs wird gutgeneissen und die von der Vor-
mstanz erteilte Stundung für die Hypothekarzins€U auf-
gehoben.
und Konkurskammer. N° 22.
99
22. Entscheid vom 27. Mä.rz 1916 i. S. Silberna.gel.
Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung der
Frage, ob eine Ehefrau für eine Forderung nur mit dem
Sondergut oder mit ihrem ganzen Vermögen hafte. -Be-
hauptet ein Ehemann, dass seine Frau für eine gegen sie in
Betreibung gesetzte Forderung mit dem eingebrachten Gut
nicht hafte, so hat er dies im Wege des Widerspruchver-
fahrens nach Art. 106 H. SchKG geltend zu machen.
A. -Der Rekurrent Dr. Arnold Silbernagel, Advokat
in Basel, leitete für eine Anwaltsrechnung gegen die
Ehefrau des Rekursgegners,
Anna Epting-Jehle in Basel,
die Betreibung ein. Im Betreibungsbegehren bezeichnete
er den Rekursgegner als gesetzlichen Vertreter der Schuld-
nerin.
Der Zahlungsbefehl N° 93,855 wurde vom Betrei-
bungsamt Basel-Stadt dem Rekursgegner zugestellt.
Dieser erhob Rechtsvorschlag.
Darauf leitete der Re-
kurrent gegen die Schuldnerin Klage ein auf Zahlung
der in Betreibung gesetzten Forderung. Da der Rekurs-
gegner in diesem Prozesse erklärte, dass er seine Ehe-
frau nicht vertreten wolle,
trat diese persönlich vor
Gericht auf. Sie wurde am 24. Dezember .1915 zur Zah-
lung verurteilt. Der Rekursgegner ersuchte nachträglich
um Erläuterung des Urteils in dem Sinne, dass seine
Frau für die Forderung nur mit dem Sondergute hafte;
das Urteil sprach sich nämlich hierüber nicht aus. Der
Richter trat jedoch auf das Gesuch nicht ein; er führte
aus, dass der Rekursgegner nicht
Partei oder Partei-
vertreter sei, weil kein Streit um das eingebrachte Gut
in Frage gestanden sei und der Rekursgegner daher die
Vertretung seiner
Frau habe ablehnen können. Im übri-
gen deutete der
Richter an, dass er zur Annahme neige,
für die Forderung hafte· nach Art. 207 Ziff. 5 ZGB
neben dem Sondergut auch das Gemeinschaftsgut des
Ehemannes. Gestützt
auf das Urteil vom 24. Dezember
1915 verlangte der
Rekurrent die Fortsetzung der Be-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.