Ent.scheidungen der SchuldhetreiJmnys-und Konkurskammer.
Arrets de la Chambre des poursuites et des faillites.
16. Entscheid vom 20. Ja.nuar 1916 i. S. Wyss.
Der RechtstiIIstand des Art. 57 SchKG kommt nur dem
Betriebenen, nicht anderen aus irgend einem Grund an
der Betreibung interessierten Personen zugut. -Bestätigung
des Grundsatzes, dass die Zustellung einer Ausfertigung des
Zahlungsbefehls an den dritten Pfandeigentümer i. S. von
Art. 153 SchKG auch dann erfolgen muss, wenn dieser die
Liegenschaft erst erworben hat, uachdem bereits ein rechts-
kräftiger Zahlungsbefehl gegen den Pfandschuldner vorlag.
Recht des Gläubigers nach Stellung des Verwertungsbe-
gehrens in der Betreibuug auf Grundpfandverwertung die
Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
zu verlangen.
A. -Der Rekurrent Benedikt "Wyss-HeUer hat im
März 1913 von
den Erben des Fridolin Albisser den Hof
Hunzikon
in Geuensee gekauft und dabei für den Kauf-
preisrest
von 14,467 Fr. 69 Cts. eine Grundpfandver-
schreibung zu Gunsten der Verkäufer errichtet. Mit
Zahlungsbefehlen
N° 16 und 68 des Betreibungsamte"
Geuensee vom 1. Februar und 17. März 1914 wurde er
darauf von Witwe Marbach-Furrer für 2405 Fr. 50 Cts.
Zinsen ab elf auf dem genannten Hof haftenden Gülten
und von den Erben Albisser für 2104 Fr. 69 Cts. Zinsen
und erste Kapitalabzahlung ab der Grundpfandverschrei-
bung von 14,467 Fr. 69 Cts. auf Grundpfandverwertung
betrieben. Nachdem die Gläubiger im
Oktober 1914 da
Verwertungsbegehren gestellt hatten, gewährte das Be-
AS 42 111 -1916 5
- Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
treibungsamt Geuensee dem Schuldner Aufschub im
Sinne von Art. 1 der Kriegsnovelle gegen Entrichtung
monatlicher Abschlagszahlungen von je 1/8 der betrie-
benen
Summen. Während der Aufschubsfrist, im März
1915 verkaufte Wyss das Heimwesen Hunzikon seinen
Söhnen; den heutigen Mitrekurrenten Hermann, Gottlieb,
Niklaus,
Viktor und Julius Wyss, worauf die Erben
Albisser erklärten, ihn nach
Art. 832 ZGB als Schuldner
beibehalten zu wollen. Infolge
Verzugs in der Leistung
der Abschlagszahlungen übermittelte das Betreibungsamt
Geuensee im September
1915 die Akten zwt:cks Durch-
führung der Verwertung dem
Konkursamt Sursee, das
seinerseits am 13. September 1915 an ({ Benedikt Wyss-
Heller
und Söhne )} die Anzeige erliess, dass es dem Auf-
trage nachkommen uIl:d die Steigerungsbekanntmachung
erlassen werde, sofern
ihm nicht bis zum 28. September
der Ausweis erbracht werde, dass die in Betreibung ge-
setzten
Posten bezahlt oder gestundet oder die Betrei-
bungen zurückgezogen seien.
Hierüber beschwerte sich Benedikt Wyss-HeUer für
sich
und seine Söhne mit dem Antrage, die angedrohte
Verwertung sei zu untersagen,
bezw. bis nach Entlassung
der Schuldner aus dem Militärdienst zu sistieren.
Zur
Begründung wurde geltend gemacht: Benedikt W yss sei
nicht mehr Eigentümer des Unterpfandes, es könne daher
auch
{{ ihm » nicht verwertet werden. Vielmehr hafte er
nur subsidiär für den Fall, als die Erben Albisser bei der
Verwertung zu
Verlust kommen sollten. Von den Söh~en
Wyss aber, die allein in Betracht fielen, befänden SIch
zwei, Julius und Gottlieb im Militärdienst. Ein dritter,
Niklaus werde in nächster
Zeit ebenfalls einrücken müssen.
Da das Unterpfand, der Hof Hunzikon, sich als untrenn-
bares Ganzes darstelle, sei demnach die Verwertung bis
nach ihrer Entlassung aus dem Dienst gemäss Art. 57
SchKG unzulässig.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde
ab.
die obere mit der Begründung : als Schuldner der grund-
llBd Konkurskammer • N0 16.
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pfandversicherten Kaufpreisrestanz erscheine zufolge der
von den G1äubigern Erben Albisser abgegebenen
Erklä-
rung auch heute noch der Vater Wyss. Die Söhne seien
lediglich Eigentümer des Unterpfandes.
In dieser Eigen-
schaft
hätten sie von der Verwertungsandrohung Kennt-
nis erhalten, das Pfandrecht aber nicht bestritten. Da
für den Vater Wyss die Einrede des Rechtsstillstands
wegen Militärdiensts nicht erhoben werde, stehe somit
det Fortsetzung dieser Betreibung (N0 68) nichts im Wege.
Die Söhne könnten sich auf Art. 57 SchKG nicht berufen,
weil sie nicht betrieben seien.
In Bezug auf die Betreibung
N° 16 liege die Sache insofern anders, als es sich hier um
Gültzinsen handle. Da bei Gülten die Beibehaltung des
bisherigen Schuldners
im Sinne von Art. 832 ZGB nicht
möglich sei, müsse die letztere Betreibung daher gegen
die
Söhne Wyss als Eigentümer des Unterpfandes weiter
geführt werden. Trotzdem könne auch hier von einer
Sistierung der Verwertung gestützt
auf Art. 57 SchKG
nicht die Rede sein, weil, wie die Aufsichtsbehörde bereits
entschieden habe, die fragliche Vorschrift bei Mitschuld-
verhältnissen
nur dann anwendbar sei, wenn alle Mit-
schuldner sich
im Dienste befänden oder zwischen ihnen
eine Interessenkollision bestehe. Bei
«gleichlautenden»
Interessen müsse die Anwesenheit auch nur einzelner
Mitschuldner
zur Durchführung der Betreibung genügen,
sofern diese
in der Lage seien, auch die Interessen der
Abwesenden zu wahren, was hier zutreffe.
B. -Gegen den ihm am 21. Dezember 1915 zugestellten
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
hat Benedikt
Wyss-Heller den Rekqrs
an das Bundesgericht ergriffen
und beantragt, es sei in Abänderung desselben den Schuld-
nern in den Betreibungen N° 16 und 68 bis nach Ablauf
des Militärdienstes einzelner Mitverpflichteter der Rechts-
stillstand nach Art. 57
SchKG zu gewähren und demnach
die Verwertung der Unterpfänder zu verschieben.
Art. 57
SchKG, so wird ausgeführt, bestimme allgemein, dass
gegen einen
im Militärdienst befind1ichen Bürger keine
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Entscheidungen der SchuIdbetreibungs-
. Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürften.
Als Subjekt, gegen das sich die Betreibung richte, erscheine
aber bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung nicht
nur der Schuldner selbst, sondern auch der dritte Eigen-
tümer des Unterpfandes. Auch der Hinweis auf die Soli-
darität· des Schuldverhältnisses gehe fehL Da es sich um
ein im Mit-bezw. Gesamteigentum stehendes Unterpfand
handle, müsse folgerichtig die Verwertung
auch bei Mili-
tärdienst nur einzelner Mitschuldner ausgeschlossen sein.
Denn sonst würde sie tatsächlich auch gegenüber den im
Dienste befindlichen Schuldnern durchgeführt, was
Art. 57
ausschliesse.
Die Schuldbetreibungs-
Uild Konkurskammer zieht
i n E I' W ä g u n.g :
- -Aus Art. 56 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 57
SchKG erhellt unzweideutig, dass die hier vorgesehene
Wohltat des Rechtsstillstands wegen Militärdienstes nur
dem Betriebenen selbst, nicht anderen Personen zukommt,
die aus irgend einem Grunde
an der Betreibung interes-
siert sind. Betriebener ist aber in beiden hier in Betracht
fallenden Betreibungen N° 16 und 68 zur Zeit nur der
Vater Wyss, da nur ihm ein Zahlungsbefehl zugestellt
worden ist.
Ob infolge der Verausserung des Unterpfande~
die Schuldpflicht in Bezug auf die Gültzinsen, die Gegen-
stand der Betreibung N° 16 bilden, auf die Söhne als
nunmehrige Pfandeigentümer übergegangen sei,
ist uner-
heblich. Massgebend für die Legitimation zur Geltend-
machung der Rechte, die das SchKG dem Betriebenen
einräumt,
ist nicht, wer in Wirklichkeit, m a t e r i e I I
als Schuldner der
in Betreibung gesetzten Forderung
erscheint, sondern wer als solcher im Betreibungsbegehren,
bezw. Zahlungsbefehl
in Anspruch genommen worden ist.
Da Vater Wyss sich unbestrittenermassen nicht im Mili-
tärdienst befindet, kann demnach eine Sistierung der
Verwertung aus dem Gesichtspunkte des Rechtsstill-
und Konkurskammer. N° 16.
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stands nach Art. 57 beim gegenwärtigen Stand des Ver-
fahrens nicht in Frage kommen.
- -Dagegen wären die Söhne Wyss allerdings berech-
tigt, sich der Verwertung aus dem ande:en Gr
nde zu
widersetzen, weil das Betreibungsamt dIe B.estlmmun
g
des
Art. 153 Abs. 2 SchKG ihnen gegenüber .mct beach-
tet hat. Wie das Bundesgericht in dem UrteIle m Sache:
Baumann vom 17. Juli 1912 (AS Sep.-Ausg. 15 N° 53 )
unter Aufgabe seiner frühem Praxis entschieden und
seither in einem weiteren Falle (AS Sep.-Ausg. 16 O 43 **)
festgehalten hat, hat die hier angeordnete Zustel.lung
einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls
an den dnten
Eigentümer des Pfandes nicht nur die Bedeutung emer
bIossen Ordnungsvorschrift, sondern es
sol de letztere.n
damit die Möglichkeit eröffnet werden, dIe meden,.dle
ihm das Zivilrecht gegenüber dem Pfandglaublger gIbt,
durch R e c h t s vor s chI a g geltend zu rnachel: .und
so die Betreibung bis nach rechtskräftiger BeseItigung
desselben
im ordentlichen Prozessverfahren zu hemmen.
Es kann daher für die Anwendbarkeit der gedachten
Vorschrift keinen Unterschied ausmachen, ob das
Pfand
schon bei Anhebung der Betreibung im Eigentum des
Dritten stand oder ob er es erst nachträglich im Laufe des
Betreibungsverfahrens, nachdem bereits ein rechtskräf-
tiger Zahlungsbefehl gegenüber dem
Pfandchuldner
vorlag, erworben hat. Denn der blosse Erlass emes Zah-
lungsbefehls
auf Pfandverwertung at ach de Gesetz
nicht etwa gleich der Pfändung dIe WIrkung emr Ver-
fügungsbeschränkung inbezug auf das Unterpfand m dem
Sinne dass über letzteres nur noch unter Vorbehalt der aus
der B~treibung resultierenden Rechte des Pfandg1äll?igers
verfügt werden könnte und dass der Dritte, welcher dIe.ver-
pfändete Liegenschaft
erst nach diesem Zeitpunkt erwIrbt,
die aus
der Unterlassung des Rechtsyorschlags seitens des
- Ges.-Ausg.38 I N° 97.
** Ges.-Ausg.39 I N° 80.
68 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Schuldners resultierende betreibungsrechtliche Situation
ohne
weiteres auch gegen sich gelten lassen müsste. Der
Piandschuldner bleibt daher trotz eines solchen Zahlungs-
befehls
in ,der Verfügung über die Pfandsache grund-
sätzlich frei. Eine Aenderung
in den bezüglichen Verhält-
nissen tritt erst mit dem Zeitpunkt ein, wo infolgt'
Stellung des Verwertungsbegehrens die Verwaltung der
Liegenschaft
auf das Betreibungsamt übergeht (Art. 155
und 102 SchKG). Da damit ein der Pfändung analoger
Zustand geschaffen ist, wird man von diesem Momente
an dem Gläubiger auch das Recht nicht absprechen
können,
zur Wahrung seiner Interessen und Verhinderung
weiterer Verzögerung der Vollstreckung die Vormerkung
einer Verfügungsbeschränkung m Grundbuch
im Sinne
von Art.
960 ZGR zu verlangen. Solange ein solcher
Vormerk nicht vorliegt; wirkt die in der Unterlassung des
Rechtsvorschlags liegende Anerkennung des Bestandes
und der Fälligkeit der Forderung sowie des Pfandrechts
nur im Verhältnis zwischen dem betreibenden Gläubiger
und dem Schuldner. Dem Dritten, der das Unterpfand
vom letzteren erworben
hat, könnte sie höchstens dann
entgegengehalten werden,
wen nachgewiesen würde, dass
er dabei von der Betreibung bezw. dem rechtskräftigeu
Zahlungsbefehle Kenntnis
gehabt habe. Ob dies der Fall ,
sei und inwiefern er dadurch von der Erhebung der nach
den einschlägigen zivilrechtlichen Normen dem Drittei-
gentümer zustehenden Einreden ausgeschlossen werde,
kann als Frage des materiellen Rechts aber endgiltig nur
vom Richter entschieden werden. Die Behauptung einer
solchen
Kenntllis vermag daher nur zur Aufhebung eines
allfällig von ihm erhobenen Rechtsvorschlags durch den
Richter,
tiber nicht dazu zu führen, dass von der dutch
Art. 153 Abs. 2 SchKG vorgeschriebenen Zustellung einer
Ausfertigung des.
Zahlungsbefehls an ihn überhaupt
Umgang genommen werden dürfte. Von dieser Rechts-
auffassung ausgehend
hat denn auch das Bundesgericht
in
ein(;m Falle aus neuester Zeit (Schweizer gegen Aargau
und Konkurskammer. N° 16.
vom 7. Januar 1916 *), wo die vom Schuldner erst nach angehobener Grundpfandbetreibung veräusserte Pfand- liegenschaft ohne vorangegangenen Zahlungsbefehl an den Dritterwerber verwertet worden war, den Steigerungs- zuschlag als gesetzwidrig aufgehoben. Hätten die rekur- rierenden Söhne Wyss verlangt, dass ihnen vor Durchführung der Verwertung durch Zustellung eine Zahlungsbefehls Gelegenheit zum Rechtsvorschlag gegen die streitigen Betreibungen gegeben werde, so hätte daher diesem Verlangen entsprochen werden müssen. Nun ist aber ein Begehren um Einstellung des Verwertungsver- fahrens in diesem Sinne nicht gestellt worden. Da anderer- seits der einzig gestellte Antrag auf Sistierung gemäss Art. 57 SchKG sich nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten als unbegründet erweist, ist daher der Rekurs in der Meinung abzuweisen, dass den Rekun"enten das Recht, die Nachholung der erwähnten Vorkehr zu verlangen, gewahrt bleibt. Mit der Frage, ob und inwieweit dieselbe auch während der Abwesenheit einzelner Mitschuldner im Militärdienst erfolgen könne, hat sich das Bundes- gericht einstweilen nicht zu befassen. Es besteht daher auch kein Anlass zu untersuchen, ob die von der Vorin- stanz nach dieser Richtung dem Art. 57 SchKG gegebene Auslegung zutreffend sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.* N0 1 in diesem Bande.