Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
B. -Con risposta 8 gennaio 1916 l'ufficio di Lugano
avendo rifiutato Ia chiesta dichiarazione, Ia Camera di
Appello di Zurigo ricorse
il 14 gennaio 1916 all'Autorita
di Vigilanza deI Cantone Ticino, domandando che gti
venisse ingiunto di dichiarare senza indugio se
inten-
desse 0 meno continuare Ia causa per conto della massa.
Il ricorso ebbe esito negativo. Con decisione 29 gennaio
l'Autorita cantonale di Vigilanza 10 re spin se sulla
scorta dei seguenti considerandi : il seeondo capoverso
delI'
art. 207 LEF non e applieabile neHa fattispecie.
Esso concerne le azioni di responsabilita
ex delicto e non
altre.
Il caso eoncreto non pub quindi venir annoverato
fra queIli di cui al primo capoverso di quel disposto. A
sostegno
dei suo dire, l' Autorita eantonale di Vigilanza
fa capo
ad una decisione citata nel commentario JAEGER
(Supplemento, pagina" 71, osservazione 1all'art. 207) e
eonchiude :
la causa e sospesa, ed e eompito deHa se-
conda adunanza dei creditori (art. 252 LEF) il decidere
se essa
debba venir assunta dalla massa.
C. -Contro questa decisione la Camera di Appellazione
di Zurigo insorge con ricorso 16 febbraio presso
il Tribu-
nale federale.
Considerando in diritto:
- -Erra I'Ufficio e corl es so l'istanza cantonale,
ammettendo che l' enumerazione delle azioni di cui
all'art. 207 sec. cap. sia limitativa : essa non e invece che
esemplificativa e non esclude casi analoghi a quelli ivi
espressamente ricordati. DaHa sospensione di cui al primo
cap. di quel disposto
so no dunque eccettuati tutti i casi
d'urgenza , anche quelIi non esplicitamente menzionati
in seguito. Che le cause di responsabilita civile siano di
natura urgente risulta in modo incontestabile dall'art. 6
eif. 2 deHa legge sull' estensione deHa responsabilita civile
26 aprile 1887,
il quale prescrive ehe a dette cause debba
darsi corso nel modo iI phi rapido possibileI . La rieor-
rente aveva pertanto il diritto di chiedere ehe l'ufficio
und Konkurskammer. N° 14.
stesso si pronunciasse sul seguito da darsi aUa causa in
questione. A torto l'autorita di vigilanza invoca in COll-
trario la decisione citata nel commentario JAEGER
all' art. 207 LEF, supplemento p. 71 : quella decisione
dice precisamente
l' opposto deHa traduzione fattane da
quell' autorita.
DeI resto, non I'ufficio dei fallimenti, ma il tribunale
presso cui pende la causa, e competente a decidere dena
sua sospensione : l'ufficio avrebbe dovuto otternperare
senz'altro all'invito della ricorrente.
-L'ufficio di Lugano si e dunque reso colpevole di
diniego di giustizia misconoscendo le competenze che
la
legge esplicitamente concede ad un tribunale e rifiutall-
dogli
la dichiarazione da esso richiesta, e l'autorita can-
tonale di vigilanza incorse nelle stesso errore approvando
l' operato dell'ufficio. La ricorrente aveva quindi veste per
querelarsi al Tribunale federale contro Ia decisione di
quell'autorita.
Prolluncia:
Il ricorso e ammesso e viene ingiunto all'ufficio delle
esecuzioni e dei fallimenti di Lugano di pronunciarsi senza
indugio se
intende assumere per Ia massa Ottiker la causa
Eredi Karl in Neuhausen 0 rinunciarvi.
14. Entscheid
vom 1. März 1916 i. S. Brunnert.
Ist die Vermietung eines möblierten Hauses ein Gewerbebetrieb
im Sinne des Art. 1 der Verordnung betreffend Schutz der
Hotelindustrie ?
A. -Der Rekurrent Willy Brunnert, Architekt in Davos,
ist Eigentümer der Villa Valsana in Davos-Platz. Dieses
Wohnhaus ist luxuriös eingerichtet und wurde vom Re-
kurrenten jeweilen an Fremde gegen einen jährlichen Miet-
zins
von mehr als 10,000 Fr. vermietet. Auf der Liegen-
Entscheidungen der SchuIdbetreibungs
schaft lasten Hypotheken zu Gunsten der Rekursgegner
Graubündner Kantonalbank in Chur
und Dr. B. Meisser
i Barcelona. Beide Gläubiger haben für fällige Kapital-
ruckzahlungen gegen den Rekurrenten die Betreibung
eingeleitet.
B. -Dieser stellte nun beim Bezirksgerichtsausschuss
Oberlandquart als oberer Nachlassbehörde am 2. Januar
1915 gestützt auf die Verordnung betreffend Schutz der
Hotelindustrie das Gesuch, es sei ihm für die
unter die
Verordnung fallenden Kapitalrückzahlungen und Zinsen
die den Rekursgegnern zukommen, Stundung
gewähren.
Er machte unter anderem geltend, dass es sich um eine
hochherrschaftliche Villa handle, die
nur an reiche Kur-
gäste vermietet werden könne, und dass daher die Ver-
mienung ganz vom Fremdenverkehr abhänge.
Die Graubündner Kantonalbank beantragte die Abwei-
sung des Gesuches, indem sie unter anderem ausführte,
dass es sich weder um ein Hotel noch sonst
um einen
ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhängigen Gewerbe-
betrieb handle.
Der Bezirksgerichtsausschuss
Oberlandquart wies das
Gesuch
am 9. Februar 1916 ab.
Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her-
vorzuheben : Ein Hotel bilde die Villa Vals3.na nicht weil
darin nicht Gäste für
kürzer oder längere Zeit beherbergt
würden. Die Vermietung der Villa hänge
aber sehr wesent-
lich vom Fremdenverkehr ab, sofern ein entsprechender
Mietzins erzielt werden wolle; denn ein Einheimischer
könne den erforderlichen Mietzins nicht bezahlen.
Da nun
nach
JlEGERS Kommentar zur Verordnung zu den unter
Art. 1 faUenden Gewerbebetrieben Wirtschaften, Kondi-
toreien, Kaufläden, Coiffeurläden und dergleichen, die
ausschliesslich
mit Rücksicht auf den Fremdenverkehr
eingerichtet sind,
zu zählen seien, so sei nicht einzusehen
wieso der Eigentümer einer solchen
hochherrschaftIiche
Villa nicht auch zum Kreise der in Art. 1 der Verordnung
und Konkurskammer . N° 14.
genannten Personen gehören sollte; denn nach dem ge-
nannten Kommentar sei ein Betrieb dann ausschliesslich
vom Fremdenverkehr abhängig, wenn er ohne die
Frem-
denkundschaft gar nicht bestehen könnte, von der ein-
heimischen Bevölkerung entweder gar nicht oder nur so
schwach
in Anspruch genommen würde, dass daraus auf
eine Rendite nicht gerechnet werden könne. Indessen habe
der Rekurrent nicht nachweisen können, dass er nach dem
Kriege voraussichtlich
in der Lage sein werde, die gestun-
deten Beträge voll zu bezahlen.
C. -Diesen ihm am 14. Februar 1916 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent rechtzeitig am 24. Februar 1916
durch Einreichung der Beschwerdeschrift beim Bezirks-
amt Oberland quart an das Bundesgericht weitergezogen.
Er stellt den Antrag, sein Stundungsgesuch sei gutzu-
heissen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 1 der Verordnung betreffend Schutz der Hotel-
industrie kann dem Eigentümer einer Liegenschaft
für
die darauf grundversicherten Forderungen nur dann auf
Grund der genannten Verordnung Stundung gewährt wer-
den, wenn die Liegenschaft zum Betriebe eines Hotels
oder eines andern Gewerbes dient
und dieser Gewerbe-
betrieb ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhängig ist.
Die Villa Valsana dient nun aber dem Rekurrenten weder
zum Hotelbetrieb noch sonst
zur Ausübung irgend eines
Gewerbes. Die Vermietung der
Villa und des darin be-
findlichen Mobiliars kann nicht als Gewerbebetrieb, son-
dern
nur als als blosse nutzbringende Kapitalanlage
aufgefasst werden, zurnal
da die Ausnahrnevorschriften
der Hotelindustrieverordnung eine ausdehnende Aus-
legung nicht zulassen. Nur dann könnte allenfalls
,,:on
einern Gewerbebetrieb gesprochen werden, wenn SIch
der Rekurrent gewerbsmässig mit der Vermietung von
Wohnungen abgäbe und es sich also nicht lediglich um
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
. die Vermietung eines einzigen Hauses handelte. Unter
diesen Umständen kommt nichts darauf an, ob die nutz-
bringende Vermietung der Villa vom Fremdenverkehr
abhängig sei. Auf
J.EGERS Kommentar zur Verordnung
konnte sich die Vorinstanz nicht
stützen; denn die dort
aufgeführten Beispiele sind alles Gewerbebetriebe.
Da somit der Rekurrent nicht zu den Personen gehört,
denen nach Art. 1 der Hotelindustrieverordnung
Stun-
dung gewährt werden kann, so braucht nicht mehr unter-
sucht zu werden, ob im übrigen die Voraussetzungen für
die
Stundung vorgelegen wären.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
e
rk a'n n t :
Der Rekurs wird abgewiesen.
15. Entscheid vom 3. März 1916 i. S. Stucki.
Legitimation des Nichteigentümers zur Geltendmachung der
Kompetenzqualität einer gepfändeten oder retinierten Sache.
A. -Der Rekurrent hat am 8. November 1915 bei
seinem Mieter
Paul Schönfeld-für eine fällige Mietzins-
forderung
20 Gegenstände inventarisieren lassen. Von die-
sen Objekten beanspruchte die Schwiegermutter und ge-
wesene Mieterin des Schuldners die Nummern 1-19 als
ihr Eigentum, und ausserdem beschwerte sie sich über
die Retention der
Objekte 8-17, weil diese für sie unent-
behrlich seien; sie verfüge nämlich über keinen andern
Hausrat mehr; momentan sei sie von einer Verwandten
aus Mitleid bei sich aufgenommen worden, nachdem sie
anfangs November von ihrem Schwiegersohne aus der
Wohnung gewiesen worden sei.
Der Rekurrent bestritt
die Darstellung der Rekursbeklagten in dem letzten Punkte
nicht, sondern suchte bloss darzutun, dass Frau Padrutt
I
I
und Konkurskammer N° 15.
nicht E i gen t ü m er inder von ihr beanspruchten Ob-
jekte sei, und betonte, dass sie ihm auch nie eine bezüg-
liche Anzeige habe zukommen lassen.
B. -Durch Entscheid vom 29. Januar 1916 hat die
Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts als zweit-
instanzliehe Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und
Konkurssachen erkannt :
( Als Kompetenzstücke für die Rekurrentin werden
) erklärt die Objekte Nr. 8, 9, 13, 14, 15 und 18 der Re-
) tentionsurkunde, in dem Sinne. dass es nun der Rekur-
) rentin überlassen bleibt, dieselben gemäss dem Ausge-
führten im Ausweisverfahren vom Rekursgegner aushin-
) zuverlangen. )
Dieser Entscheid ist folgendermassen begründet: Wen n
die streitigen
Objekte wirklich Ei gen turn der Be-
schwerdeführerin seien, so könne sie sie als Kompetenz-
stücke beanspruchen, trotzdem sie nicht selbst die
Be-
triebene sei. Aber allerdings liege die Sache nicht so,
dass in diesem Verfahren über die Aushingabe der Sachen
an die Beschwerdeführerin definitiv entschieden werden
könnte) . Denn die Gutheissung der Beschwerde habe
nicht nur zur Voraussetzung, dass die Sachen für die Be-
schwerdeführerin Kom pet e n z s t ü c k e seien, sondern
auch, dass sie
ihr geh öre n. Nur über die erste Frage
könne die Aufsichtsbehörde entscheiden; die zweite müsse
dem Richter vorbehalten bleiben. Die Sache gestalte sich
dann eben so, dass die Beschwerdeführerin, soweit die
Objekte als Kompetenzstücke erklärt werden. mit einer
Klage auf Aushingabe derselben gegen den Retentions-
gläubiger schon
mit dem blossen Nachweis. dass sie ihr
gehören, durchdringen könne, während sie (l andernfalls
weiter nachweisen müsste, dass auch aus einem
andern
Grunde der Beschwerdebeklagte die Sachen nicbt reti-
nieren
dürfe)). -Materiell sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin andern
Hausrat in der Tat nicht
besitze. Von den beanspruchten
Sachen. seien als Kom-
petenzstücke anzuerkennen: Nr. 8. 9, 13, 14, 15 und 18