BGE 42 III 489
BGE 42 III 489Bge24.08.1916Originalquelle öffnen →
4-8& Entleheidg. der SeIMIlöe~~ .. " .. Koqk1Q'llkammer. N0 84.
über die Pfandrechtsanspraeh~ d.es Rekul'ßgegners Weibel
an der Maschi.ne entschieden und diese anerkannt worden
war, unbestrittenermassen nicht angefochten halleR, und
• diese Kollokation damit rechtskräftig geworden ist, war
daher das Konkursamt verpflichtet, den zuflge des Ge-
samtausgebotes der Maschine und der Liegenschaft er-
zielten Mehrerlös vorab dem Rekursgegner bis zur vollen
Deckung seiner, derjenigen der Rekurrenten vorgehenden,
pfandversicherten Forderung zuzuweisen, und es
ist diese
Verteilung von den Rekurrenten zu Unrecht angefochten
worden.
Demnach
hat die Schuldbetribungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidungen der Zt911kanunern. N° 85.
Entscheidungen der Zivilkammern. --ArreLs
des secions ciyiws.
489
85. Urteil eier II. Zivil&btellung vom 29. November 1916
t S. Müller, Beklagter,
gegen
Pestalozzi & Cie und Konsorten, Kläger.
Verpflichtung des Kommanditärs, im Konkurse der Komman-
ditgesellschaft einen allfällig einbezahIten Teil der Komman-
dite zur Masse abzuliefern ) (Art. 603 Abs. 3 OR). Paulia-
nische Anfechtbarkeit einer weniger als sechs Monate vor
Konkursausbruch vorgenommenen Verrechnung der Kom-
manditschuld mit einer Darlehnsforderung des Komman-
ditärs.
A. -Der Beklagte und der Ing. Ed. Zürcher schlossen
am 20. Mai 1911 einen Vertrag ab, wonach der Beklagte
sich verpflichtete, der
« Firma Ing. Ed. Zürcher» (Zen-
tralheizungsfabrik in
Zürich) ein «laufendes Darlehn,>
von
60,000 Fr. zu gewähren, während fernere Einzahlun-
gen des Beklagten bis zum Betrage von weitern
60,000 Fr.,
aIs Kommanditeinlage gelten sollten. Der« Gesellschafts-
vertrag
)} sollte am Ende eines jeden Geschäftshalbjahres
(31. Mai und 30. November)
« halbjährlich kündbar» sein,
sobald der jährliche Netto-Reingewinn des verflossenen
Jahres nicht mindestens
10,000 Fr. betragen würde; das
« Darlehn ,} sollte dagegen erst dann gekündet werden
können, wenn der jährliche Netto-Reingewinn in z we i
auf ein a n der f 0 I gen.d e n Jahren unter jenen Be-
trag sinken würde, und zwar sollte alsdann das Darlehn
«spätestens innert zwei Jahren von der Kündigung an »
fällig sein.
Auf Grund dieses Vertrages zahlte der Beklagte
am
490 Eotsdlelduugen 20. Juni 1911 Fr. 60,000 und am 19. September desselben Jahres 20,000 Fr. ein ; der erstere Betrag wurde vom Be- klagten, der zugleich Buchhalter des Zürcher war, im • Einverständnis mit Zürcher als « Darlehn» gebucht, der zweite Betrag als «Kommandite l>. Am 18. Oktober 1911 « verpflichtete l> sich der Beklagte, bis zum
»der Firma Ed. Zürcher & Oe 30,000 Fr. ausstehen.de »Kommandite einzubezahlen. » C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit den Anträgen : « 1. Die Klage sei gänzlich abzuweisen unter Kosten- )} und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger für alle )} Instanzen. » 2. Eventuell : )} Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die )} Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen zUr Feststel- » lung darüber, in welchem Betrage der Beklagte durch » die angeblich anfechtbare Handlung begünstigt, bezw. )} in welchem Betrage die Gläubiger beeinträchtigt worden » seien. »
-Im vorliegenden Falle hat nun eine Verrechnung der Kommanditschuld des Beklagten im Restbetrage von 30,000 Fr. mit dem entsprechenden Teil seiner Darlehns- forderung von 60,000 Fr. vor dem Konkurse zwar· nicht schon durch die einseitigen Erklärungen des Beklagten im Laufe des Jahres 1912 oder durch die von ihm einseitig. vorgenommene Abänderung der bezüglichen Buchein- träge stattgefunden; denn seine Darlehnsforderung wäre feststehendermassen erst zwei Jahre später fällig gewor- den, und zur einseitigen Abänderung der Bucheinträge in seinem persönlichen Interesse war er als Prokurist der Kommanditgesellschaft nicht berechtigt. Wohl aber ist eine Verrechnung dadurch bewirkt worden, dass in dem «Auseinandersetzungsvertrag )} vom 8. Januar 1913, also unter Zustimmung des Komplemeutärs Zürcher, die For- derun~ des Beklagten « aus Darlehn j) auf 30,000 Fr., dessen Forderung « aus Kommandite)} dagegen auf 60,000 Fr. angesetzt wurde. Darin lag in der Tat eine Verrechnung der noch ausstehenden Kommallditschuld des Beldagten im Betrage v:on 30,000 Fr. mit der Hälfte seiner Darlehnsforderuug von 60,000 Fr., unter Verzicht des Zürcher auf die Geltendmachung der mangelnden Fäl- ligkeit der Darlehnsforderullg. Von der Frage der pau- liallischen Anfechtbarkeit der Verrechnung abgesehen,
Entsclieiduugen
müsste also mit Rücksicht auf die durch die Verrechnung
bewirkte Tilgung der Kommanditschuld die Klage
abge-
wiesen werden.
4. -Nun
hat aber die Verrechnung weniger als sechs Mo-
nate vor der Eröffnung des Konkurses und zwar in einern
Zeitpunkte stattgefunden, in welchem die Kommandit-
gesellschaft nach den aktenmässigen Feststellungen der
Vorinstanz bereits überschuldet war. Sie
ist somit, weil
sie ein ganz aussergewöhnliches Mittel der Tilgung der
Darlehns-, wie übrigens auch der Kommanditschuld war
und eine Schädigung der Konkursmasse bewirken musste,
nach Art. 2157 Ziff. 2 SchKG a n fee h t bar, sofern der
Beklagte nicht beweist, dass. er die schlechte Vermögens-
lage der Gesellschaft nicht kannte. Diesen Beweis
hat der
Beklagte nicht erbracht,
und es war sogar von vornherein
ausgeschlossen, dass
er ihn erbringen könne; denn aus
der bei den Akten liegenden Korrespondenz ergibt sich
im Gegenteil, dass der Beklagte auf der Befreiung von
seiner Verpflichtung zur Vervollständigung der Komman-
dite gerade deshalb
so energisch bestand, weil er als Kom-
manditär und Buchhalter der Firma den schlechten Status
des Unternehmens kannte und sich darüber Rechenschaft
gab, dass alles eingelegte oder noch einzulegende
Kapital
verloren sei. '
Ist demnach die Klage als Anfechtungsklage im Sinne
des Art. 287 gutzuheissen,
so muss der Beklagte zurücker-
statten, was er durch die Verrechnung an seine Darlehns-
forderung erhalten
hat. Gegen diese, aus der Gutheissung
der Anfechtungsklage sich ergebende Restitutionspflicht
kann er nicht mit seiner Darlehnsforderung kompensieren;
denn die letztere lebt erst dann wieder auf, wenn der Be-
klagte das
an Zahlung an sie Erhaltene zurückerstattet
hat. Würde übrigens auch angenommen (vergl. BGE 35 II
S. 693 ), dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, seine Schuld mit der ihm zustehenden Konkursforderung Sep.-Ausg. la S. 357.
der Zivilkammern. No 85.
zu verrfchnen, so wäre ihm das Kompensationsrecht
gleichwohl
des hai b abzusprechen~ weil er dadureb,
dass
er sich am 18. Oktober 1911 « verpflichtete». über
die damals bereits eingelegten 20000 Fr. hinaus noch
« weitere 40,000 Fr. gernäss den Bestimmungen des beste-
henden
Vertrages», also als Kom man d i t e « einzu-
legen», auf die Verrechnung seiner Kommanditschuld
mit seiner Darlehnsforderung verzichtet hat. Mit der Auf-
hebung des «Auseinandersetzungsvertrages )
vom 8. Ja-
nuar 1913 tritt der Verrechnungsverzicht vom 18. Okto-
ber 1911 wieder in Kraft.
Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu
werden, ob die Verrechnung der Kommanditschuld des
Beklagten mit seiner Darlehnsforderung auch deshalb
unzulässig sei, weil
der Beklagte im Prozesse nur Verrech-
nung
mit der Konkurs d i v i den d e, also nicht mit dem
Nominalbetrag seiner Darlehllsforderung verlangt habe.
5. -Dagegen ist der Beklagte berechtigt, für den· in-
folge der Rückgängigmachung des
« Auseinandersetzungs-
vertrags
» wiederauflebenden Teil seiner Darlehnsforde-
rung -sofern nicht schon
im Sinne von BGE 41 III
S. 243 für den Fall der Gutheissung der Anfechtungsklage
eine Eventualkollokation stattgefunden
hat ~ eine nach-
trägliche Konkurseingabe gemäss Art. 251 SchKG zu
machen, worauf die Konkursverwaltung bis
zur Erledi-
gung eines allfälligen Kollokationsstreites die auf die
30,000 Fr. entfallende Dividende zurückzubehalten, d. h.
von einer Auszahlung des entsprechenden Betrages
an die
Kläger
Umgang zu nehmen hat. Als «Ergebnis)' im
Sinne der Bedingung N° 3 des Abtretungsformulars
(Sammlung der eidg. Erlasse über
Schuldbetreibun u~d
Konkurs, S. 181; JAEGER, Komm. II S. 571) erschemt m
solchen Fällen
nur die Differenz zwischen der in die Masse
einzuwerfenden Summe einerseits und der auf die wieder-
auflebende Forderung des, Anfechtungsbeklagten entfa.l-
lenden Konkursdividende andrerseits. Wenu daher die
Höhe der Dividende nicht feststeht oder über den Bestand
EntllCheidUtl(leJ! jener wiederaufiebenden Forderung als solcher eine Mei- nungsverschiedenheit vorliegt, darf der Anfeehtllngsbe- klagte nicht etwa zur Zahlung des von ihm einzuwerfen- denBetrages an die Abtre t ungsglä ubiger, sondern nur an die K 0 n kur s ver wal tun g verurteilt wer- den, welch letztere dann für die richtige Verteilung jenes Betrages zu sorgen hat. In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil, wonach der Beklagte 30,000 Fr. « in die Konkursmasse der Firma Ed. Zürcher & Oe einzubezahlen )) hat, zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1916 bestätigt. 86. Urteil der II. Zivilabtellung vom 30. November 1916 i. S. Birsch & Söhne, G. m. b. lI., Klägerin, gegen Ionkursmasse Stücheli. Beklagte. Der Verkäufer, der im Konkurs des l{äufers eine Kaufpreis- forderung angemeldet hat, kann darin nicht auch noch eine Schadenersatzforderung aus Nichtbeschaffung der ihm vom Käufer für den Kaufpreis versprochenen Akzepte geltend machen. A. -Die Klägerin lieferte dem K. Slücheli, Müller in Mörikon, seit Jahren Getreide, das Stücheli jeweilen mit Akzepten der Spar-und Leihkasse Eschlikon bezahlte. Im April 1912 bestätigte die Klägerin dem Stücheli eine Be- stellung auf rumänischen Weizen «Conditionen gewohnte ~ Nachdem der Weizen dem Stücheli im Juni 1912 geliefert worden war, geriet Stücheli, ohne der Klägerin vorher Zahlung geleistet oder für den Fakturabetrag Bankak- zepte verschafft zu haben, in Konkurs, in welchem die Klägerin neben andern Forderungen, die heute keine der Zivilkammern. N° 86. 417 Rolle mehr spielen, ihre Kaufpreisforderung von 27,250 Franken nebst Zins für den gelieferten rumänischen Wei- zen anmeldete. Die KonkuI'sverwaltung anerkannte diese Forderung und kollo zierte sie in 5. Klasse. Mit Schreiben vom 6. September 1912 machte die Klägerin eine weitere Forderung von 27,250 Fr. geltend, mit der Erklärung, dass sie von dieser Forderung denjenigen Betrag in Abzug bringen lasse, der die Konkursdividende übersteige, die im Konkurs der Spar-und Leihkasse Eschlikon darauf entfallen wäre. Die Klägerin begründete ihren Anspruch auf Kollokation dieser Forderung mit Hinweis darauf, dass Stücheli sich verpflichtet habe, den Kaufpreis für den ihm im Juni gelieferten Weizen mit Bankakzepten zu bezahlen. Stücheli sei dieser Verpflichtung schuldhafter- weise nicht nachgekommen und daher der Klägerin ge- genüber zum Ersatz des ihr durch die Nichtübergabe der Akzepte entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Scha- den bestehe in der Dividende, die auf die Forderung VOll 27,250 Fr. im Konkurs der Spar-und Leihkasse Eschlikon entfallen wäre; denn wenn die Klägerin für 27,250 Fr. Akzepte erhalten hätte, so hätte sie neben der Anmeldung der Kaufpreisforderung im Konkurs Stücheli den nämli- chen Betrag auch im Konkurs der Spar-und Leihkasse Eschlikon geltend machen können. Laut Mitteilung vom 4. Oktober 1912 wurde diese Forderung von 27,250 Fr. von der K'onkursverwaltung abgewiesen, «weil doppelt eingegeben )). Hierauf leitete die Klägerin die vorliegende Kollokationsklage ein, mit dem Begehren, die Beklagte sei pflichtig, die genannte Schadenersatzforderung im Konkurs in 5. Klasse zu kollozieren. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie machte geltend, Stücheli habe keine Verpflichtung zur Bezahlung des Wei- zens mit Akzepten übernommen ; jedenfalls könne ihm die Nichtübergabe der Akzepte nicht zum Verschulden angerechnet werden. B. -Durch Entscheid vom 24. August 1916 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage abgewiesen,
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