4-8 Entleheidg. der SeIMIlöe .. " .. Koqk1Q'llkammer. N0 84.
über die Pfandrechtsanspraeh d.es Rekul'ßgegners Weibel
an der Maschi.ne entschieden und diese anerkannt worden
war, unbestrittenermassen nicht angefochten halleR, und
diese Kollokation damit rechtskräftig geworden ist, war
daher das Konkursamt verpflichtet, den zufnlge des Ge-
samtausgebotes der Maschine und der Liegenschaft er-
zielten Mehrerlös vorab dem Rekursgegner bis zur vollen
Deckung seiner, derjenigen der Rekurrenten vorgehenden,
pfandversicherten Forderung zuzuweisen, und es
ist diese
Verteilung von den Rekurrenten zu Unrecht angefochten
worden.
Demnach
hat die Schuldbetrnibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidungen der Zt911kanunern. N° 85.
Entscheidungen der Zivilkammern. --ArreLs
des secnions ciyiws.
- Urteil eier II. Zivil btellung vom 29. November 1916
t S. Müller, Beklagter,
gegen
Pestalozzi Cie und Konsorten, Kläger.
Verpflichtung des Kommanditärs, im Konkurse der Komman-
ditgesellschaft einen allfällig einbezahIten Teil der Komman-
dite zur Masse abzuliefern ) (Art. 603 Abs. 3 OR). Paulia-
nische Anfechtbarkeit einer weniger als sechs Monate vor
Konkursausbruch vorgenommenen Verrechnung der Kom-
manditschuld mit einer Darlehnsforderung des Komman-
ditärs.
A. -Der Beklagte und der Ing. Ed. Zürcher schlossen
am 20. Mai 1911 einen Vertrag ab, wonach der Beklagte
sich verpflichtete, der
Firma Ing. Ed. Zürcher (Zen-
tralheizungsfabrik in
Zürich) ein laufendes Darlehn,
von
60,000 Fr. zu gewähren, während fernere Einzahlun-
gen des Beklagten bis zum Betrage von weitern
60,000 Fr.,
aIs Kommanditeinlage gelten sollten. Der Gesellschafts-
vertrag
) sollte am Ende eines jeden Geschäftshalbjahres
(31. Mai und 30. November)
halbjährlich kündbar sein,
sobald der jährliche Netto-Reingewinn des verflossenen
Jahres nicht mindestens
10,000 Fr. betragen würde; das
Darlehn , sollte dagegen erst dann gekündet werden
können, wenn der jährliche Netto-Reingewinn in z we i
auf ein a n der f 0 I gen.d e n Jahren unter jenen Be-
trag sinken würde, und zwar sollte alsdann das Darlehn
spätestens innert zwei Jahren von der Kündigung an
fällig sein.
Auf Grund dieses Vertrages zahlte der Beklagte
am
Eotsdlelduugen
20. Juni 1911 Fr. 60,000 und am 19. September desselben
Jahres 20,000 Fr. ein ; der erstere Betrag wurde vom Be-
klagten, der zugleich Buchhalter des Zürcher war, im
Einverständnis mit Zürcher als Darlehn gebucht, der
zweite
Betrag als Kommandite l .
Am 18. Oktober 1911 verpflichtete l sich der Beklagte,
bis zum
- April 1912 weitere 40,000 Fr. in die Firma
Ed. Zürcher Oe einzulegen gemäss den Bestimmungen
des bestehenden Vertrages
.
Am 23. Oktober 1911 wurde die Kommanditgesell-
schaft
Zürcher Oe in das Handelsregister eingetragen
und die Kommandite des Beklagten mit 60,000 Fr. ange-
geben. Zugleich 'wurde der B.eklagte als Prokurist einge-
tragen.
Im November 1911 zog der Beklagte von seiner Einlage
5000 Fr. zurück.
Mit Brief vom 2. April 1912 verlangte Zürcher vom Be-
klagten, dass er die zurückgezogenen 5000 Fr. wiederein-
lege
und ausserdem die weitem 40,000 Fr., die er bis
zum 1. April versprochen
hatte, einwerfe. Der Beklagte
antwortete
am 3. April, dass er zur Wiedereinzahlung der
5000 Fr. bereit sei, dagegen nicht zur Einzahlung der wei-
tem 40,000 Fr. ; diese 40,000 Fr. werde er vielmehr höch-
stens als
Darlehn ) geben. Zürcher erklärte sich darauf
am 9. April bereit, die
40,000 Fr. als Darlehn ) anzu-
nehmen, wenn der Beklagte die Einzahlung bis 15. April
leiste.
Der Beklagte ging hierauf nicht ein ; er erklärte
am 13. April, bereits 60,000 Fr. als Kom man d i te
eingeworfen zu haben, machte dann aber am 30. April
doch eine Einzahlung
von 15,000 Fr.
Am 23. Mai kündigte )) der Beklagte den Vertrag
auf den 1. Dezember 1912 für den Fall, dass der Reinge-
winn für das Geschäftsjahr
1911 /12 nach der Ende Mai
1911 zu erstellenden Bilanz nicht mindestens 10,000 Fr.
betragen sollte. .
. Ungefähr zu derselben Zeit verlless der Beklagte das
Geschäft, nachdem
er noch zuvor (wann, ist nicht fest-
der Zivilkammern. N0 85,
gestellt) die auf seine Einlagen bezüglichen Einträge im
Geheimbuch der Firma ohne Begrüssung des Zürcher
dahin abgeändert hatte, dass er seine Einzahlung' vom
20. Juni 1911 (60,000 Fr.) als (, Kommandite , dagegen
seine Einzahlung vom 19. September 1911
(20,000 Fr.)
als Darlehn bezeichnete.
Am 31. Mai 1912 schrieb der Beklagte dem Zürcher, die
soeben von ihm, dem Beklagten ersteUte Bilanz ergebe
ein
(, Defizit von ca. 1000 Fr.; es müsse daher Wandel
geschaffen werden.
Nachdem
Zürcher noch mehrmals ohne Erfolg die Ver-
vollständigung der Kommandite verlangt hatte, kam
es am 8. Januar 1913 zum Abschluss eines (, Auseinander-
setzungsvertrags
, in welchem erklärt wurde, dass das
gegenwärtige gesamte Buchguthaben des Beklagten
betrage:
- aus Darlehn 30,000 Fr.
- aus Kommandite 60,000 Fr.
Am 19.
Juni 1913 brach über die Firma Ed. Zürcher
Oe der Konkurs aus. Die Konkursverwaltung nahm
den
Standpunkt ein, dass der Beklagte in Wirklichkeit nur
30,000 Fr. Kommandite eingezahlt habe, während die
übrigen von
ihm, eingelegten 60,000 Fr. als Darlehn zu
betrachten seien. Sie erhob daher die vorliegende Klage.
Da jedoch die Mehrheit der Gläubiger auf die Einforde-
rung der fehlenden
30,000 Fr. verzichtete I), erklärte die
Konkursverwaltung, den bezüglichen Anspruch den heu-
tigen Klägern
abzutreten , deren Konkursforderungen
zusammen ungefähr
15,000 Fr. betragen. Der Prozess
wurde infolgedessen von den Abtretungsgläubigern
)
durchgeführt.
Ueber die mutmassliche Höhe der Konkursdividende
geben die Akten keinen Aufschluss.
B. -Durch Urteil vom 28. Juni 1916 hat das Oberge-
richt des Kantons Zürich erkannt :
( Der Beklagte ist verpflichtet, in die Konkursmasse
der Firma Ed. Zürcher Oe 30,000 Fr. ausstehen.de
Kommandite einzubezahlen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung mit den Anträgen :
- Die Klage sei gänzlich abzuweisen unter Kosten-
) und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger für alle
) Instanzen.
- Eventuell :
) Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
) Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen zUr Feststel-
lung darüber, in welchem Betrage der Beklagte durch
die angeblich anfechtbare Handlung begünstigt, bezw.
) in welchem Betrage die Gläubiger beeinträchtigt worden
seien.
- " .
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Dadurch, dass er sich im Handelsregister als mit
einer bestimmten Kommanditsumme haftbar eintragen
lässt, verpflichtet sich
der Kommanditär, im Konkurse
der Gesellschaft entweder
auf die RQckforderung der,
normalerweise bereits eingezahlten
Kommandite zu ver-
zichten, oder aber, soweit die Einzahlung noch
nicht
stattgefunden haben sollte, den Betrag der Kommandite
in die Masse einzuwerfen. In diesem Sinne bestimmt
Art. 603 Abs. 3 OR, dass im Konkurse der Gesellschaft
ihre Gläubiger verlangen können, dass die Kommandit-
summe, soweit sie noch nicht eingeworfen oder wieder
zurückgezogen ist,
zur Masse abgeliefert werde.
Die hiernach im Konkursfalle vor Allem zu entschei-
dende Frage, ob
und inwieweit die Kommandite bereits
eingezahlt worden sei, beurteilt sich grundsätzlich nach
den gewöhnlichen Regeln des Obligationenrechts. Ins-
besondere
besteht keine Gesetzesbestimmung, wonach die
Kommanditschuld nicht, wie jede andere
Schuld, durch
Verrechnung getilgt werden könnte. Steht daher dem
der Zivilkammern. N0 85.
Kommanditär gegen die Kömmanditgesellschaft eine fäl-
lige Geldforderung zu, oder wird eine a.n sieh nicht fäDige
Geldforderung des Erstern im beidseitigell Einverständnis
als fällig erklärt oder, ebenfalls im beidseitigen Einver-
ständnis, eine andere Forderung des
Kommanditärs in
eine Geldforderung umgewandelt, so
genügt die Kompen-
sationserklärung des Kommanditärs oder des Komple-
mentärs, um zu bewirke!)., dass die Kommandite bis zum
Betrag der kleinern der beiden sich gegenüberstehenden
Forderungen als eingezahlt zu gelten
hat. Bis zu diesem
Betrage
ist dann im Gesellschaftkonkurse der Komman-
ditär nur mehr verpflichtet, auf die Rückforderung zu
verzichten.
3.
-Im vorliegenden Falle hat nun eine Verrechnung
der Kommanditschuld des Beklagten im Restbetrage von
30,000
Fr. mit dem entsprechenden Teil seiner Darlehns-
forderung
von 60,000 Fr. vor dem Konkurse zwar nicht
schon
durch die einseitigen Erklärungen des Beklagten im
Laufe des Jahres 1912 oder durch die von ihm einseitig.
vorgenommene Abänderung
der bezüglichen Buchein-
träge stattgefunden; denn seine Darlehnsforderung wäre
feststehendermassen
erst zwei Jahre später fällig gewor-
den,
und zur einseitigen Abänderung der Bucheinträge in
seinem persönlichen Interesse war er als Prokurist der
Kommanditgesellschaft nicht berechtigt. Wohl aber ist
eine Verrechnung dadurch bewirkt worden, dass in dem
Auseinandersetzungsvertrag
) vom 8. Januar 1913, also
unter Zustimmung des Komplemeutärs Zürcher, die For-
derun des Beklagten aus Darlehn j) auf 30,000 Fr.,
dessen Forderung aus Kommandite) dagegen auf
60,000 Fr. angesetzt wurde. Darin lag in der Tat eine
Verrechnung
der noch ausstehenden Kommallditschuld
des Beldagten
im Betrage v:on 30,000 Fr. mit der Hälfte
seiner Darlehnsforderuug von 60,000 Fr., unter Verzicht
des Zürcher auf die Geltendmachung der mangelnden Fäl-
ligkeit der Darlehnsforderullg. Von der Frage der pau-
liallischen Anfechtbarkeit der Verrechnung abgesehen,
Entsclieiduugen
müsste also mit Rücksicht auf die durch die Verrechnung
bewirkte Tilgung der Kommanditschuld die Klage
abge-
wiesen werden.
4. -Nun
hat aber die Verrechnung weniger als sechs Mo-
nate vor der Eröffnung des Konkurses und zwar in einern
Zeitpunkte stattgefunden, in welchem die Kommandit-
gesellschaft nach den aktenmässigen Feststellungen der
Vorinstanz bereits überschuldet war. Sie
ist somit, weil
sie ein ganz aussergewöhnliches Mittel der Tilgung der
Darlehns-, wie übrigens auch der Kommanditschuld war
und eine Schädigung der Konkursmasse bewirken musste,
nach Art. 2157 Ziff. 2 SchKG a n fee h t bar, sofern der
Beklagte nicht beweist, dass. er die schlechte Vermögens-
lage der Gesellschaft nicht kannte. Diesen Beweis
hat der
Beklagte nicht erbracht,
und es war sogar von vornherein
ausgeschlossen, dass
er ihn erbringen könne; denn aus
der bei den Akten liegenden Korrespondenz ergibt sich
im Gegenteil, dass der Beklagte auf der Befreiung von
seiner Verpflichtung zur Vervollständigung der Komman-
dite gerade deshalb
so energisch bestand, weil er als Kom-
manditär und Buchhalter der Firma den schlechten Status
des Unternehmens kannte und sich darüber Rechenschaft
gab, dass alles eingelegte oder noch einzulegende
Kapital
verloren sei. '
Ist demnach die Klage als Anfechtungsklage im Sinne
des Art. 287 gutzuheissen,
so muss der Beklagte zurücker-
statten, was er durch die Verrechnung an seine Darlehns-
forderung erhalten
hat. Gegen diese, aus der Gutheissung
der Anfechtungsklage sich ergebende Restitutionspflicht
kann er nicht mit seiner Darlehnsforderung kompensieren;
denn die letztere lebt erst dann wieder auf, wenn der Be-
klagte das
an Zahlung an sie Erhaltene zurückerstattet
hat. Würde übrigens auch angenommen (vergl. BGE 35 II
S. 693 ), dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte,
seine Schuld mit der ihm zustehenden Konkursforderung
Sep.-Ausg. la S. 357.
der Zivilkammern. No 85.
zu verrfchnen, so wäre ihm das Kompensationsrecht
gleichwohl
des hai b abzusprechen weil er dadureb,
dass
er sich am 18. Oktober 1911 verpflichtete . über
die damals bereits eingelegten 20 000 Fr. hinaus noch
weitere 40,000 Fr. gernäss den Bestimmungen des beste-
henden
Vertrages , also als Kom man d i t e einzu-
legen , auf die Verrechnung seiner Kommanditschuld
mit seiner Darlehnsforderung verzichtet hat. Mit der Auf-
hebung des Auseinandersetzungsvertrages )
vom 8. Ja-
nuar 1913 tritt der Verrechnungsverzicht vom 18. Okto-
ber 1911 wieder in Kraft.
Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu
werden, ob die Verrechnung der Kommanditschuld des
Beklagten mit seiner Darlehnsforderung auch deshalb
unzulässig sei, weil
der Beklagte im Prozesse nur Verrech-
nung
mit der Konkurs d i v i den d e, also nicht mit dem
Nominalbetrag seiner Darlehllsforderung verlangt habe.
5. -Dagegen ist der Beklagte berechtigt, für den in-
folge der Rückgängigmachung des
Auseinandersetzungs-
vertrags
wiederauflebenden Teil seiner Darlehnsforde-
rung -sofern nicht schon
im Sinne von BGE 41 III
S. 243 für den Fall der Gutheissung der Anfechtungsklage
eine Eventualkollokation stattgefunden
hat eine nach-
trägliche Konkurseingabe gemäss Art. 251 SchKG zu
machen, worauf die Konkursverwaltung bis
zur Erledi-
gung eines allfälligen Kollokationsstreites die auf die
30,000 Fr. entfallende Dividende zurückzubehalten, d. h.
von einer Auszahlung des entsprechenden Betrages
an die
Kläger
Umgang zu nehmen hat. Als Ergebnis)' im
Sinne der Bedingung N° 3 des Abtretungsformulars
(Sammlung der eidg. Erlasse über
Schuldbetreibun und
Konkurs, S. 181; JAEGER, Komm. II S. 571) erschemt m
solchen Fällen
nur die Differenz zwischen der in die Masse
einzuwerfenden Summe einerseits und der auf die wieder-
auflebende Forderung des, Anfechtungsbeklagten entfa.l-
lenden Konkursdividende andrerseits. Wenu daher die
Höhe der Dividende nicht feststeht oder über den Bestand
EntllCheidUtl(leJ!
jener wiederaufiebenden Forderung als solcher eine Mei-
nungsverschiedenheit
vorliegt, darf der Anfeehtllngsbe-
klagte nicht etwa zur Zahlung des von ihm einzuwerfen-
denBetrages an die Abtre t ungsglä ubiger, sondern
nur an die K 0 n kur s ver wal tun g verurteilt wer-
den, welch letztere
dann für die richtige Verteilung jenes
Betrages zu sorgen
hat.
In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil, wonach der
Beklagte 30,000 Fr. in die Konkursmasse der Firma Ed.
Zürcher Oe einzubezahlen )) hat, zu bestätigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1916 bestätigt.
86. Urteil der II. Zivilabtellung vom 30. November 1916
i. S. Birsch Söhne, G. m. b. lI., Klägerin,
gegen
Ionkursmasse Stücheli. Beklagte.
Der Verkäufer, der im Konkurs des l äufers eine Kaufpreis-
forderung angemeldet hat, kann darin nicht auch noch eine
Schadenersatzforderung aus Nichtbeschaffung der ihm vom
Käufer für den Kaufpreis versprochenen Akzepte geltend
machen.
A. -Die Klägerin lieferte dem K. Slücheli, Müller in
Mörikon, seit
Jahren Getreide, das Stücheli jeweilen mit
Akzepten der Spar-und Leihkasse Eschlikon bezahlte. Im
April 1912 bestätigte die Klägerin dem Stücheli eine Be-
stellung auf rumänischen Weizen Conditionen gewohnte
Nachdem der Weizen dem Stücheli im Juni 1912 geliefert
worden war, geriet Stücheli, ohne der Klägerin
vorher
Zahlung geleistet oder für den Fakturabetrag Bankak-
zepte verschafft zu haben, in Konkurs, in welchem die
Klägerin neben andern Forderungen, die heute keine
der Zivilkammern. N° 86. 417
Rolle mehr spielen, ihre Kaufpreisforderung von 27,250
Franken nebst Zins für den gelieferten rumänischen Wei-
zen anmeldete. Die KonkuI'sverwaltung anerkannte diese
Forderung und kollo zierte sie in 5. Klasse. Mit Schreiben
vom 6. September 1912 machte die Klägerin eine weitere
Forderung
von 27,250 Fr. geltend, mit der Erklärung,
dass sie von dieser Forderung denjenigen
Betrag in Abzug
bringen lasse,
der die Konkursdividende übersteige, die
im Konkurs der Spar-und Leihkasse Eschlikon darauf
entfallen wäre. Die Klägerin begründete ihren Anspruch
auf Kollokation dieser Forderung mit Hinweis darauf,
dass Stücheli sich verpflichtet habe, den Kaufpreis
für
den ihm im Juni gelieferten Weizen mit Bankakzepten zu
bezahlen. Stücheli sei dieser Verpflichtung schuldhafter-
weise nicht nachgekommen
und daher der Klägerin ge-
genüber zum Ersatz des ihr durch die Nichtübergabe der
Akzepte entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser
Scha-
den bestehe in der Dividende, die auf die Forderung VOll
27,250 Fr. im Konkurs der Spar-und Leihkasse Eschlikon
entfallen
wäre; denn wenn die Klägerin für 27,250 Fr.
Akzepte erhalten hätte, so hätte sie neben der Anmeldung
der Kaufpreisforderung im Konkurs Stücheli den nämli-
chen
Betrag auch im Konkurs der Spar-und Leihkasse
Eschlikon geltend machen können.
Laut Mitteilung vom
4.
Oktober 1912 wurde diese Forderung von 27,250 Fr.
von der K'onkursverwaltung abgewiesen, weil doppelt
eingegeben
)). Hierauf leitete die Klägerin die vorliegende
Kollokationsklage ein,
mit dem Begehren, die Beklagte
sei pflichtig, die
genannte Schadenersatzforderung im
Konkurs in 5. Klasse zu kollozieren. Die Beklagte hat auf
Abweisung der Klage geschlossen. Sie machte geltend,
Stücheli habe keine Verpflichtung
zur Bezahlung des Wei-
zens
mit Akzepten übernommen ; jedenfalls könne ihm
die Nichtübergabe
der Akzepte nicht zum Verschulden
angerechnet werden.
B. -Durch Entscheid vom 24. August 1916 hat das
Obergericht des Kantons Thurgau die Klage abgewiesen,