Art. 260 SchKG does not override prior pledged rights

BGE 42 III 482Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III20.05.1911Dismissed

Zusammenfassung

Weiss and Grämiger challenged the distribution of proceeds from the sale of a machine and pledged real estate in the bankruptcy of Traugott Spörry. They argued that, after they had obtained assignment of the estate's claims under Art. 260 SchKG and successfully vindicated the machine, the entire surplus should go to them before all other creditors. The Court held that the bankruptcy administration's waiver of opposition to the third party's ownership claim did not destroy prior pledge rights, and that an assignee under Art. 260 SchKG acquires only the estate's transferable claim, not a right to the full proceeds free of senior pledges. Because Weibel's supplementary collocation was unchallenged, his pledge right had to be satisfied first.

Regest

Art. 247 ff., 250, 260 SchKG; Wirkung des Verzichts der Konkursverwaltung auf die Bestreitung einer Eigentumsansprache und Umfang der Abtretung an einzelne Gläubiger: Der Verzicht nach Art. 242 SchKG beseitigt nur das allgemeine Beschlagsrecht der Masse, nicht aber die an der Sache angemeldeten und im Kollokationsverfahren anerkannten beschränkten dinglichen Rechte. Erstreiten Zessionare den Gegenstand für die Masse nach Art. 260 SchKG, so steht ihnen an dessen Erlös nur der Überschuss nach Deckung der vorgehenden Pfandrechte zu. Unterbleibt die Anfechtung einer nachträglichen Kollokation, ist die darin festgelegte Rangordnung für die Verteilung massgebend (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

482 Entscheidungen der Schuldbetrelbungl- in fallimento 0 siano stati escusloi infruttuosamente 0 ehe non sia possibile convenirli giudizialmente in Isviz- zera, e non abbia proceduto sui pegni ai sensi del- I'art. 495 nCO; - La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia: 11 ricorso e ammesso parzialmente nel senso dei COD- siderandi. 84. Entscheid vom 26. Dezember 1916 i. S. Weiss und Grämiger. Der Verzicht der Konkursverwaltung auf die Bestreitung der an einem Gegenstand geltend gemachten Eigentumsan- sprache berührt den Bestand an ihm angemeldeter Pfand- rechte nicht. Erstreiten einzelne Gläubiger auf Grund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG den Gegenstand für die Masse, so steht ihnen ein Vorrecht im Sinne von Abs. 2 ebenda auf dessen Erlös nur hinsichtlich des Ueberschusses über den zur Deckung der darauf kollozierten Pfandrechte erforderlichen Betrag zu. A. -Die heutigen Rekurrenten, Paul Weiss in ES8- lingen und Jakob Grämiger in Bazenheid, sind Gläubiger eines im vierten Range stehenden Versicherungsbriefes N° 11124 von 1300 Fr., haftelld auf der Liegenschaft des Konkursiten Traugott Spörry in Bannheid. Ihrem Pfandrechte gehen vor: 1. ein Pfandbrief N0 11106 von 6500 Fr. zu Gunsten der Spar-und Leihkasse Kirchberg ; 2. ein Versicherungsbrief von 1300 Fr. zu Gunsten der gleichen Gläubigerin; 3. ein Versicherungsbrief von 1900 Franken zu Gunsten des Martin Weibel in Uznach. Nach der Errichtung dieser Grundpfandrechte hatte der Ge- meinschuldner in der verpfändeten Liegenschaft eine Stickmaschine aufgestellt, welche sich zur Zeit der Kon- kurseröffnung noch dort befand. Da zwei Schwäger des und Konkurskammer. N0 84. . 483 Kridaren, die Brüder Vollenweider, an der Maschine einen Eigentumsvorbehalt zu ihren Gunsten geltend machten, führte das Konkursamt diese im Kollokationsplan nicht als Pfandgegenstand auf. Infolgedessen erhoben die Spar- und Leihkasse Kirchberg und die heutigen Rekurrenten Klage nach Art. 250 SchKG mit dem Antrage, ihr Grund- pfandrecht sei auch auf die Stickmaschine zu erstrecken. Der Prozess endete im Vermittlungsvorstand durch Aner- kennung der Klage seitens der Konkursverwaltung, worauf diese im Kollokationsplan bei den Titeln

  1. und 4. Ranges die Bemerkung beifügte: Ins Pfand gehört neb'en der Liegenschaft (Inv. N0 1) auch die mech. Stick- maschine samt Zugehör. ) Auf ein -ob vor oder nach diesen Vorgängen ist aus den Akten nicht ersichtlich - vom Konkursamt erlassenes Zirkular, womit es den Gläu- bigern anzeigte, dass es unter Vorbehalt ihrer Rechte aus Art. 260 SchKG auf die Bestreitung der Eigentumsan- sprache der Brüder Vollenweider verzichte, erwirkten die Spar-und Leihkasse Kirchberg und die heutigen Rekur- renten für sich die Abtretung der Ansprüche der Masse im Sinne des zitierten Artikels. Die darauf den Ansprechern Gebr. Vollenweider vom Konkursamt gemäss Art. 242 SchKG angesetzte Frist zur Klage gegen die Zessionare lief unbenützt ab. An der am 22. Mai 1915 abgehaltenen Steigerung bot das Konkursamt die Liegenschaft und die Maschine zunächst gesondert und sodann zusammen aus und schlug, da das Angebot beim Gesamtausruf (10,050 Franken) die Summe der Einzelangebote (8600 Fr. für die Liegenschaft 800 Fr. für die Maschine 9400 Fr.) überstieg, auf Grund jenes zu. Am 2./3. Juni teilte es dem Hypothekargläubiger 3. Ranges M. Weibel mit, dass es den für die Liegenschaft allein gebotenen Betrag von 8600 Fr. allen Grundpfandgläubigern nach ihrem Range. den Mehrbetrag von 1450 Fr. dagegen nur den Hypothekargläubigern zuweisen werde, welche seiner- zeit den Kollokationsplan angefochten und sich damit ein Pfandrecht an der Maschine erstritten hätten, sodass auf

484 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- seinen Teil von 1900 Fr. nur 426 Fr. 25 Cts. entfielen. Auf Beschwerde Weibels hob indessen am 22. Juni 1915 die kantonale Aufsichts hö:de -von der Auffassung ausge- he?d, dass der ursprunghche Kollokationsplan überhaupt kerne Verfügung über die Ausdehnung der Grundpfand- rechte uch auf die Maschine enthalten habe und daher auch eme . nfecht.ung auf dem Klagewege nicht nötig g.ewesen ware -diese Verteilung in dem Sinne auf, dass s:e das Konkur.samt anwies, den Kollokationsplan durch eIne usdruckhche Verfügung über die Zulassung oder AbweIsnng des Pfandrechtes auch des II. und 111. Hypo- thekartItels an der Maschine zu ergänzen. InfolgedesSE:'n legte das Konkursamt am 22. Oktober 1915 einen Nach- trag zum Kollokationsplan auf, worin es die Maschine bei allen Titeln als mitverhaftet aufführte, und verteilte nach unbenütztem Ablauf der Anfechtullgsfrist dementspre- chend nunmehr den ganzen Erlös von 10,050 Fr. unter alle rundpfandgläubiger nach ihrem Range, sodass Wei- bel bIS auf 109 Fr. 25 Cts. gedeckt wurde, während die Forderun.g der heutigen Rekurrenten ganz zu Verlust kam. Welss und Grämiger, verlangten auf dem Beschwer- dnwege Abänderung der neuen Verteilungsliste in dem Snne, dass zuzuweisen seien : 1. der Spar-und Leihkasse Kirchbeng 8173 Fr. 75 Cts. ; 2. Martin Weibel 540 Fr. 90 Cts.; 3. Ihnen selbst 1335 Fr. 35 Cts. (wovon 1300 Fr durch Anweisung und 35 Fr. 5 Cts. in baar), indem si; zur Begründung geltend machten: Nach Art. 260 Abs. 2 chnG habe das Ergebnis der gestützt auf eine Abtretung Im Smne des angeführten Artikels von einzelnen Gläubi- gnrn erstr .ttenen Rechtnansprüche vorab zur Befriedigung dIeser Glaublger zu dienen; nur ein allfällig darüber hinans verbleibender Ueberschuss falle der Masse und damIt auch den Gläubigern, welche keine Abtretung ver- langt hätten, zu. Da nur die Rekurrenten und die Spar- und Leihkasse Kirchberg, -welche als schon durch den Erlös der Liegenschaft gedeckt, heute nicht mehr in Be- tracht falle -sich der Eigentumsansprache der Brüder und Konkunkammer. N° 84. .485 Vollenweider widersetzt und Abtretung der bezüglichen Ansprüche der Masse erwirkt hätten, sei demgemäss der Mehrerlös, der infolge ihres Vorgehens im Verwertungs- verfahren für die Masse erzielt worden sei, vorab ihnen zuzuweisen. Wenn Weibel daran hätte teilnehmen wollen, so hätte er ebenfalls Abtretung nach Art. 260 SchKG ver- langen müssen. Nachdem er dies unterlassen, könne er höchstens noch auf denjenigen Teil des streitigen Mehrer- löses greifen, der nach Deckung der Beschwerdeführer übrig bleibe. Daran ändere das ihm durch den Nachtrag zum Kollokationsplan zugebilligte Pfandrecht an der . Maschine nichts. Da ilIm dieses nur infolge der Erstrei- tung der Maschine für die Masse durch die Beschwerde- führer habe zuerkannt werden können, müsse es vor dem verfahrensrechtlichel1 Anspruche der letztem aus Art. 260 SchKG zurücktreten, weshalb die Rekurrenten auch kei- nen Anlass gehabt hätten, jene nachträgliche Kollokation anzufechten. Durch Entscheid vom 23. November wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit folgender Begrün- dung ab : Massgebend für die Ansprüche der Gläubiger am Masseverinögen sei der rechtskräftige Kollokations- plan. Die Verteilungsliste bilde lediglich noch die Aus- rechnung des ihnen auf Grund dieses zukommenden An- teils. Danach sei aber die angefochtene Verteilung nicht zu beanstanden, da sie der durch den Nachtrag zum Kol- lokationsplan geschaffenen Rechtslage entspreche. Wenn die Rekurrenten sich die. ihnen angeblich auf Grund von Art. 260 SchKG zustehenden Vorzugsrechte hätten wah- ren wollen, so hätten sie gegen jene Nachtragskollokation Klage erheben und verlangen sollen, dass das Pfandrecht des Weibel nur unter Vorbehalt ihrer Vorzugsrechte aner- kannt werde. Durch die Unterlassung der Kollokations- klage sei das Pfandrecht des Weibel ein unbeschränktes geworden und habe daher, wie geschehen, respektiert wer- den müssen. B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Weiss und

Entscheidungen der Schuldbetrefbungs- GränIiger an das Bundesgericht, indem sie an der in ihrer Beschwerde vertretenen abweichenden Rechtsauffassung festhalten. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Nach Art. 247 ff. SchKG ist über die Rangordnung der Gläubiger und damit auch über den Bestand der nach Art. 232 Ziff. 4 SchKG angemeldeten Pfandrechte im Kol- lokationsverfahren zu entscheiden. Gleich wie die übrigen Gläubiger sich der Zulassung eines solchen Pfandrechts nur dadurch widersetzen können, dass sie auf dem Wege der Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG vom Richter dessen Wegweisung verlangen, so kann auch die Konkurs- verwaltung es nur dadurch VOll der Teilnahme am Erlös ausschliessen, dass sie die Pfandrechtsansprache abweist und einen darauf allenfalls vom Ansprecher gegen die Masse angestrengten Prozess erfolgreich durchführt. Der blosse Verzicht auf die Bestreitung eines an dem Pfandge- genstande von einem Dritten geltend gemachten Eigen- tumsanspruches im Sinne von Art. 242 SchKG kann den daran angemeldeten Pfandrechten nichts schaden. Was die Konkursverwaltung dadurch' preisgibt, ist lediglich das allgemeine Beschlagsrecht der Masse, das sich bei einer verpfändeten Sache nur auf den allfälligen Ueber- erlös über die Pfandschulden erstreckt, d. h. die Möglich- keit, die Sache :in die Konkursliquidatiol1 einzubeziehen. Der Bestand das Eigentum beschränkender dinglicher Rechte an der Sache wird dadurch nicht berührt, weil die Konkursverwaltung über diese Rechte nur so weit ver- fügen kann, als deren Anspruch auf Befriedigung im Kon- kurs in Frage steht, während ihr dazu, sie zu Gunsten eines Dritten, im Konkurse nicht als Gläubiger Beteiligten, aufzugeben, keine Befugnis zusteht. Die Wirkung eines Verzichtes der erwähnten Art ist demnach, wenn er end- gültig wird, nur die, dass der Pfandgläubiger sein Pfand- recht ausserhalb des Konkurses gegenüber dem' Drittan- und Konkurskammer. N0 84. 487 sprecher geltend ,zu machen hat, nicht aber. dass' dieses selbst untergeht. 'Folgericbtig vermag auch, wenn ein Gläubiger sich dem, Verzicht widersetzt und Abtretung der Rechte der Masse an dem Gegenstande nach Art. 260 SchKG verlangt,die erfolgeriche Prozessführung gegen den Vindikanten ihm nicht etwa einen Anspruch auf vor- zugsweise Befriedigung aus dem ge sam t en Erlös des Gegenstands vor allen anderen Gläubigern zu verschaffen: vielmehr kann das Ergebnis der Abtretung im Sinne von Abs. 2 des zitierten Artikels in einem, solchen Falle nur in der D i f f e ren z zwischen jenem Gesamterlös und dem Betrage bestehen, der nötig ist, 'um die im Kollo- kationsverfahren anerkannten, vorgehenden beschränkten dinglichen Rechte an der Sache zu decken. Denn da die Abtretung nach Art. 260 SchKG dem Gläubiger nur das Recht zur Verfolgung derjenigen Rechtsanspruche gibt, auf die die Konkursverwaltung namens der Gesamtheit der Gläubiger verzichtet hat und verzichten konnte, kann er durch sein Vorgehen auch nur diese für sich erstreiten. Durch die erfolgreiche Bestreitung der Eignntumsanspra ehe seitens der Zessionare kommt der betreffende Gegen- stand daher nicht etwa als unbelastetes Eigentum. son dem lediglich in der Rechtslage in das Beschlagsrecht der Masse zurück, wie sie sich aus den daran angemeldeten beschränkten dinglichen Rechten ergab. die durch den Verzicht der Masse, die Bestreitung selbst durchzuführen, nicht hinfällig werden konnten. Ein Anspruch des Zessio- nars auf Zuweisung des ganzen Erlöses und nicht nur der erwähnten Differenz könnte demnach nur dann in Frage kommen, wenn es ihm gelänge, im Wege der gerichtlichen Anfechtung des Kollokationsplanes nach Art. 250 SchKG die Wegweisung jener Rechte zu erwirken. Unterlässt er es, eine solche Klage zu erheben oder unterliegt er damit, so muss er es sich auch gefallen lassen. dass sie vor ihm befriedigt werden.
  2. -Nachdem. die heutigen Rekurrellten Weiss und Grämiger den Nachtrag zum Kollokationsplan. durch den . S 4! Hf -1916 33

4-83 Entleheidg. der Snetl4Ql ....... -KoQk1U'llkammer. N° 84. über die Pfandrechtsansprae des Rekursgegners WeiDel an der Maschi.ne entschieden und diese anerkannt worden war, unbestrittenermassen nicht angefochten haben, und die e Kollokation damit rechtskräftig geworden ist, war daher das Konkursamt verpflichtet, den zuf-olge des Ge- samtausgebotes der Maschine und der Liegenschaft er- zielten Mehrerlös vorab dem Rekursgegner bis zur vollen Deckung seiner, derjenigen der Rekurrenten vorgehenden, pfandversicherten Forderung zuzuweisen, und es ist diese Verteilung von den Rekurrenten zu Unrecht angefochten worden. Demnach hat die Schuldbetrnibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Relmrs wird abgewiesen. Entscheidungen der ZtvIIkanunem. N° 85. Entscheidungen der Zivilkammern. -ArfeLs des secLiona ciyilts.

  1. 'O'rteil der II. Zivi19,btei1ung vom 29. November 1916 i. S. Müller, Beklagter, gegen Pestalozzi Cie und Xonsorten, Kläger. Verpflichtung des Kommanditärs, im Konkurse der Komman- ditgesellschaft einen allfällig einbezahlten Teil der Komman- dite zur Masse abzuliefern ) (Art. 603 Abs. 30R). Paulia- nische Anfechtbarkeit einer weniger als sechs Monate vor Konkursausbruch vorgenommenen Verrechnung der Kom- manrutschuld mit einer Darlehnsforderung des Komman- ditärs. A. -Der Beklagte und der lug. Ed. Zürcher schlossen am 20. Mai 1911 einen Vertrag ab, wonach der Beklagte sich verpflichtete. der ( Firma Ing. Ed. Zürcher ) (Zen- tralheizungsfabrik in Zürich) ein laufendes Darlehn von 60,000 Fr. zu gewähren, während fernere Einzahlun- gen des Beklagten bis zum Betrage von weitern 60,000 Fr., als Kommanditeinlage gelten sollten. Der Gesellschafts- vertrag sollte am Ende eines jeden Geschäftshalbjahres (31. Mai und 30. November) halbjährlich kündbar sein, sobald der jährliche Netto-Reingewinn des verflossenen Jahres nicht mindestens 10,000 Fr. betragen würde; das Darlehn ) sollte dagegen erst dann gekündet werden können, wenn der jährliche Netto-Reingewinn in z we i auf ein a n der f 0 I ge n.d e n Jahren unter jenen Be- trag sinken würde, und zwar sollte alsdann das Darlehn spätestens inllert zwei Jahren von der Kündigung an ,) fällig sein. Auf Grund dieses Vertrages zahlte der Beklagte am

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