Art. 247 ff., 250, 260 SchKG; Wirkung des Verzichts der Konkursverwaltung auf die Bestreitung einer Eigentumsansprache und Umfang der Abtretung an einzelne Gläubiger: Der Verzicht nach Art. 242 SchKG beseitigt nur das allgemeine Beschlagsrecht der Masse, nicht aber die an der Sache angemeldeten und im Kollokationsverfahren anerkannten beschränkten dinglichen Rechte. Erstreiten Zessionare den Gegenstand für die Masse nach Art. 260 SchKG, so steht ihnen an dessen Erlös nur der Überschuss nach Deckung der vorgehenden Pfandrechte zu. Unterbleibt die Anfechtung einer nachträglichen Kollokation, ist die darin festgelegte Rangordnung für die Verteilung massgebend (consid. 1-2).
482 Entscheidungen der Schuldbetrelbungl- in fallimento 0 siano stati escusloi infruttuosamente 0 ehe non sia possibile convenirli giudizialmente in Isviz- zera, e non abbia proceduto sui pegni ai sensi del- I'art. 495 nCO; - La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia: 11 ricorso e ammesso parzialmente nel senso dei COD- siderandi. 84. Entscheid vom 26. Dezember 1916 i. S. Weiss und Grämiger. Der Verzicht der Konkursverwaltung auf die Bestreitung der an einem Gegenstand geltend gemachten Eigentumsan- sprache berührt den Bestand an ihm angemeldeter Pfand- rechte nicht. Erstreiten einzelne Gläubiger auf Grund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG den Gegenstand für die Masse, so steht ihnen ein Vorrecht im Sinne von Abs. 2 ebenda auf dessen Erlös nur hinsichtlich des Ueberschusses über den zur Deckung der darauf kollozierten Pfandrechte erforderlichen Betrag zu. A. -Die heutigen Rekurrenten, Paul Weiss in ES8- lingen und Jakob Grämiger in Bazenheid, sind Gläubiger eines im vierten Range stehenden Versicherungsbriefes N° 11124 von 1300 Fr., haftelld auf der Liegenschaft des Konkursiten Traugott Spörry in Bannheid. Ihrem Pfandrechte gehen vor: 1. ein Pfandbrief N0 11106 von 6500 Fr. zu Gunsten der Spar-und Leihkasse Kirchberg ; 2. ein Versicherungsbrief von 1300 Fr. zu Gunsten der gleichen Gläubigerin; 3. ein Versicherungsbrief von 1900 Franken zu Gunsten des Martin Weibel in Uznach. Nach der Errichtung dieser Grundpfandrechte hatte der Ge- meinschuldner in der verpfändeten Liegenschaft eine Stickmaschine aufgestellt, welche sich zur Zeit der Kon- kurseröffnung noch dort befand. Da zwei Schwäger des und Konkurskammer. N0 84. . 483 Kridaren, die Brüder Vollenweider, an der Maschine einen Eigentumsvorbehalt zu ihren Gunsten geltend machten, führte das Konkursamt diese im Kollokationsplan nicht als Pfandgegenstand auf. Infolgedessen erhoben die Spar- und Leihkasse Kirchberg und die heutigen Rekurrenten Klage nach Art. 250 SchKG mit dem Antrage, ihr Grund- pfandrecht sei auch auf die Stickmaschine zu erstrecken. Der Prozess endete im Vermittlungsvorstand durch Aner- kennung der Klage seitens der Konkursverwaltung, worauf diese im Kollokationsplan bei den Titeln
484 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- seinen Teil von 1900 Fr. nur 426 Fr. 25 Cts. entfielen. Auf Beschwerde Weibels hob indessen am 22. Juni 1915 die kantonale Aufsichts hö:de -von der Auffassung ausge- he?d, dass der ursprunghche Kollokationsplan überhaupt kerne Verfügung über die Ausdehnung der Grundpfand- rechte uch auf die Maschine enthalten habe und daher auch eme . nfecht.ung auf dem Klagewege nicht nötig g.ewesen ware -diese Verteilung in dem Sinne auf, dass s:e das Konkur.samt anwies, den Kollokationsplan durch eIne usdruckhche Verfügung über die Zulassung oder AbweIsnng des Pfandrechtes auch des II. und 111. Hypo- thekartItels an der Maschine zu ergänzen. InfolgedesSE:'n legte das Konkursamt am 22. Oktober 1915 einen Nach- trag zum Kollokationsplan auf, worin es die Maschine bei allen Titeln als mitverhaftet aufführte, und verteilte nach unbenütztem Ablauf der Anfechtullgsfrist dementspre- chend nunmehr den ganzen Erlös von 10,050 Fr. unter alle rundpfandgläubiger nach ihrem Range, sodass Wei- bel bIS auf 109 Fr. 25 Cts. gedeckt wurde, während die Forderun.g der heutigen Rekurrenten ganz zu Verlust kam. Welss und Grämiger, verlangten auf dem Beschwer- dnwege Abänderung der neuen Verteilungsliste in dem Snne, dass zuzuweisen seien : 1. der Spar-und Leihkasse Kirchbeng 8173 Fr. 75 Cts. ; 2. Martin Weibel 540 Fr. 90 Cts.; 3. Ihnen selbst 1335 Fr. 35 Cts. (wovon 1300 Fr durch Anweisung und 35 Fr. 5 Cts. in baar), indem si; zur Begründung geltend machten: Nach Art. 260 Abs. 2 chnG habe das Ergebnis der gestützt auf eine Abtretung Im Smne des angeführten Artikels von einzelnen Gläubi- gnrn erstr .ttenen Rechtnansprüche vorab zur Befriedigung dIeser Glaublger zu dienen; nur ein allfällig darüber hinans verbleibender Ueberschuss falle der Masse und damIt auch den Gläubigern, welche keine Abtretung ver- langt hätten, zu. Da nur die Rekurrenten und die Spar- und Leihkasse Kirchberg, -welche als schon durch den Erlös der Liegenschaft gedeckt, heute nicht mehr in Be- tracht falle -sich der Eigentumsansprache der Brüder und Konkunkammer. N° 84. .485 Vollenweider widersetzt und Abtretung der bezüglichen Ansprüche der Masse erwirkt hätten, sei demgemäss der Mehrerlös, der infolge ihres Vorgehens im Verwertungs- verfahren für die Masse erzielt worden sei, vorab ihnen zuzuweisen. Wenn Weibel daran hätte teilnehmen wollen, so hätte er ebenfalls Abtretung nach Art. 260 SchKG ver- langen müssen. Nachdem er dies unterlassen, könne er höchstens noch auf denjenigen Teil des streitigen Mehrer- löses greifen, der nach Deckung der Beschwerdeführer übrig bleibe. Daran ändere das ihm durch den Nachtrag zum Kollokationsplan zugebilligte Pfandrecht an der . Maschine nichts. Da ilIm dieses nur infolge der Erstrei- tung der Maschine für die Masse durch die Beschwerde- führer habe zuerkannt werden können, müsse es vor dem verfahrensrechtlichel1 Anspruche der letztem aus Art. 260 SchKG zurücktreten, weshalb die Rekurrenten auch kei- nen Anlass gehabt hätten, jene nachträgliche Kollokation anzufechten. Durch Entscheid vom 23. November wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit folgender Begrün- dung ab : Massgebend für die Ansprüche der Gläubiger am Masseverinögen sei der rechtskräftige Kollokations- plan. Die Verteilungsliste bilde lediglich noch die Aus- rechnung des ihnen auf Grund dieses zukommenden An- teils. Danach sei aber die angefochtene Verteilung nicht zu beanstanden, da sie der durch den Nachtrag zum Kol- lokationsplan geschaffenen Rechtslage entspreche. Wenn die Rekurrenten sich die. ihnen angeblich auf Grund von Art. 260 SchKG zustehenden Vorzugsrechte hätten wah- ren wollen, so hätten sie gegen jene Nachtragskollokation Klage erheben und verlangen sollen, dass das Pfandrecht des Weibel nur unter Vorbehalt ihrer Vorzugsrechte aner- kannt werde. Durch die Unterlassung der Kollokations- klage sei das Pfandrecht des Weibel ein unbeschränktes geworden und habe daher, wie geschehen, respektiert wer- den müssen. B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Weiss und
Entscheidungen der Schuldbetrefbungs- GränIiger an das Bundesgericht, indem sie an der in ihrer Beschwerde vertretenen abweichenden Rechtsauffassung festhalten. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
4-83 Entleheidg. der Snetl4Ql ....... -KoQk1U'llkammer. N° 84. über die Pfandrechtsansprae des Rekursgegners WeiDel an der Maschi.ne entschieden und diese anerkannt worden war, unbestrittenermassen nicht angefochten haben, und die e Kollokation damit rechtskräftig geworden ist, war daher das Konkursamt verpflichtet, den zuf-olge des Ge- samtausgebotes der Maschine und der Liegenschaft er- zielten Mehrerlös vorab dem Rekursgegner bis zur vollen Deckung seiner, derjenigen der Rekurrenten vorgehenden, pfandversicherten Forderung zuzuweisen, und es ist diese Verteilung von den Rekurrenten zu Unrecht angefochten worden. Demnach hat die Schuldbetrnibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Relmrs wird abgewiesen. Entscheidungen der ZtvIIkanunem. N° 85. Entscheidungen der Zivilkammern. -ArfeLs des secLiona ciyilts.