BGE 42 III 441
BGE 42 III 441Bge20.11.1916Originalquelle öffnen →
440 EntlChe1dungen der Schuldbetfe1bungs- Durch Entscheid vom 2. November wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne der Motive ab. In diesen wurde ausgeführt: allerdings dürften auf ein biosses Stundungsgesuch hin nicht ohne weiteres sämtliche Betreibungshandlungen gegen den Gesuch- steller eingestellt werden. Anders verhalte es sich hin- gegen. wenn die Nachlassbehörde von der ihr durch Art. 15 der Kriegsnovelle (in Verbindung mit Art. 170 SchKG) eingeräumten Befugnis Gebrauch mache und eine Sistie- rungsverfügung erlasse. Das Betreibungsamt habe daher die Anordnung der Verwertung mit Recht verweigert. Übrigens sei dem Gesuche des Willi entsprochen und ihm am 19. Oktober eine allgemeine Betreibungsstundung gewährt worden. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Minnig an das Bundesgericht mit dem Antrage: er sei aufzu- heben und die Beschwerde vom 11. Oktober sei gutzu- heissen. Er führt noch aus: Art. 170 SchKG sei, ganz. abgesehen davon, dass er keine Sistierungsverfügung vor- sehe, auf die Pfändungsbetreibung nicht anwendbar. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie im angefochtenen Entscheid festgestellt ist, hat die Nachlassbehörde dem Willi -am 19. Oktober die all- gemeine Betreibungsstundung bewilligt. Unter diesen Umständen müsste der Rekqrs auch dann abgewiesen werden, wenn die Annahme der Vorinstanz, dass das Be- treibungsamt sich an die von der Nachlassbehörde er- lasstlDe Sistierungsverfügung zu halten habe. unrichtig wäre. Denn von einer Anordnung der Verwertung kann nun nicht mehr die Rede sein, solange die Stundung dauert. Übrigens wäre der Rekurs auch sonst unbegründet. Die Nachlassbehörde war zum Erlasse der Sistierungs- verfügung offenbar zuständig, sodass das Betreibungsamt mit Recht die Vornahme der Verwertung verweigert hat. und Konkurskammtlr .N° 78. . 441 Art. \10 der Kriegsnovelle bestimmt. dass das Konkufs- erkenntnis auszusetzen sei. wenn der Schuldner ein Gesuch um Bewilligung einer allgemeinen Betreibungs- stundung anhängig gemacht hat. Diese für die Konkurs- betreibung vorgesehene Sistierung derjenigen Massnahme. welche eine hängige Konkursbetreibung zum Abschlusse führt. nämlich der KonkurseröfInung, muss auf dem Wege der Analogie auch bei der Pfändungsbetreibung anwendbar erklärt werden. vorausgesetzt. dass Betrei- bungshandlungen in Frage stehen, die eine pendente Be- treibung beendigen und dadurch der Konkurseröffnung gleichgestellt werden dürfen. Bei der Verwertung der Pfändungsgegenstände hat man es aber zweifellos mit einer solchen Vollstreckungsmassnabme zu tun. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs ""ird abgewiesen. 78. Entscheid vom 5. Dezember 1916 i. S. »urand 8G lIuguenin Ä.·G. Arrestierung und Pfändung einer im Badischen Bahnhof Basel unter Zollverschluss liegenden, mit einem deutschen Ausfuhrverbot belegte!). Waare. Weigerung der badischen Zollbehörde, sie ohne Beibringung einer Ausfuhrbewilligung des zuständigen deutschen Ministeriums herauszugeben, gestützt auf den schweizerisch-badischen Staatsvertrag vom 27. Juni /11. August 1852 und die Uebereinkunft hiezu vom 12. November 1853. Inkompetenz der Aufsichtsb e- hörden über die Reehtmässigkeit dieser Weigerung zu ent- . scheiden. Folgen für die Ve:wertung der Waare. .4. -Die heutige Rekurrentin, Firma Durand und Huguenin A.-G.· in Basel, haUe im März 1916 VOll .. Auerbach in Hamburg 5192 Kg. schlesischen Zinkstaub gekauft, und, wie vereinbart, den Kaufpreis vorausbe-
442 Entscheidung. der Schuldbetreibung ...
zahlt. Als sie die vom Verkäufer an ihre Adresse nach
dem badischen Bahnhof in Basel spedierte und beim
dortigen Güteramt eingelagerte Ware, für die sie sich
vorher eine Ausfuhrbewilligung des Reichskommissa-
riates für
Eil1-und Ausfuhrbewilligungen in Berlin und
eine Einfuhrbewilligung der Treuhandstelle für Einfuhr
deutscher
und österreichisch -ungarischer Waren ver-
schafft
hatte, beziehen wollte, wurde ihr deren Heraus-
gabe verweigert,
mit der Begründung, dass über sie die
Spene verhängt sei. Die Rekurrentin ersuchte daher den
Verkäufer
um Rückerstattung des Kaufpreises, was
dieser jedoch ablelmte.
Inflgedessell erwirkten Durand und Huguenin, ge-
stützt auf einen vom Zivilgerichtspräsidenten von Basel-
Stadt ausgestellten Arrstbefehl zur Deckung ihrer For-
derung die Arrestierung, und, nachdem der
Schuldner
Auerbach gegen die Arrestbetreibung keinen Rechtsvor-
schlag erhoben batte, die Pfändung
der Sendung Zink-
staub. Als in der Folge das Betreibungsamt Basel-Stadt
den Arrestgegenstand zur Versteigemng erheben wollte,
weigerte sich das Grh. bad. Hauptzollamt, ihn ohne eine
hesondere Ausfuhrbewilligung des
kgl.. preuss. Kriegs-
ministeriums freizugeben.
Da Durand und Huguenin
erklärten, diese nicht beibringe!1 zu können, teilte ihnen
das Betreibungsamt
am 18. September mit, dass ihm
unter diesen Umständen nichts anderes übrig bleibe, als
die Ware
unter dem Vorbehalte zu versteigern, dass sie
nur gegen eine solche Bewilligung ausgehändigt werde.
was allerdings das Verwertungsergebnis beeinträchtige.
Ueber diesen Bescheid beschwerten sich Duralld
und
Huguenill bei der Aufsichtsbehörde mit dem Antrage :
das Betreibungsamt sei anzuweisen, dafür zu sorgen,
dass der gepfändete Zinkstaub olme irgend einen
Vor-
behalt versteigert und dem Ersteigerer bedingungslos
zugeschlagen werden könne. Zur Begründung wurde gel-
tend gemacht: Nachdem der Arrest und die Pfändung
rechtskräftig geworden seien, sei es Sache des Betrei-
und Konkurskammer. Ne 78. 443
bungsamtes, die nötigen Schritte für eine reguläre Ver-
wertung
zu tun. Wenn schon die Ware sich hinter deut-
schen Zollschranken befinde, so liege sie trotzdem
auf
8chweizergebiet. Es stehe daher einer deutschen Behörde
nicht zu, dem Betreibungsamt die Herausgabe zu ver-
weigern.
Das Grh. bad. Güteramt, von der Aufsichtsbehörde
angefragt,
auf welche gesetzlichenbezw. staatsvertrag-
lichen Bestimmungen es seine Weigerung, den Pfändungs-
gegenstand den schweizerischen Zwangsvollstreckungs-
behörden
zur Verfügung zu stellen, stütze, antwor-
tete, dass die Eisenbahnverwaltung
unter Vorbehalt
der Bezahlung der auf der Sendung haftenden Beträge,
die Auslieferung nicht ablehne, während das Grh. bad.
Hauptzollamt
auf eine gleichlautende Anfrage erwiderte,
Art. 1 der Uebereinkunft vom 12. November 1853 zum
Vollzuge des
Art. 16 des Staatsvertrages zwischen Baden
und der Schweiz vom 27. Juli 1852 gestehe den deutschen
Zollbehörden die zollamtliche Abfertigung der Waren,
welche
auf den bad. Bahnen in Basel ankommen oder von
da versandt werden, zu. Da als zollamtliche Abfer-
tigung auch die den Zollstellen obliegende Handhabung
der für die Ein-und Ausfuhr erlassenen besondern Vor-
schriften anzusehen sei, halte sich daher das
Haupt-
zollamt für befugt. die dazu notwendigen Massnahmell
zu treffen und insbesondere gewisse Belege zu verlangen.
ohne deren Beibril1gtmg die
Sendung nicht ausgeführt
werden dürfe.
In ihrem Entscheid vom 20. November führte die
kall-
tonale
Aufsichtsbehörde aus : Nach der vom Grh. bad.
Hauptzollamt angeführten Staatsvertragsbestimmung
stehe ausser Zweifel, dass die badischen Zollbehörden aus
zollamtlich-fiskalischen Gründen, die Herausgabe
VOll
auf dem bad. Bahnhof unter Zollverschluss liegenden
Gütern auch gegenüber der schweizerischen Vollstrek-
kungsbehörde verweigern könnten, obwohl Art.
1 und
Art. 20
des Vertrages zwischen Baden und der S('hWi'!Z
J H Entscheidungen der Schuldbetrelbunp-
üher die Weiterführung der badischen Bahn über schwei-
zerisces Gebiet vom 27. Juni 1852 im allgemeinen die
HoheItsrechte
der Eidgenossenschaft und des Kantons
• Base-Stadt ausdrücklich vorbehielten. Fraglich sei nur,
oh eme solche Zurückhaltung auch aus andern als rein
z~)namtlichen Gründen, insbesondere wegen eines von
elller deutschen Behörde erlassenen Ausfuhrverbotes zu-
liissig seL Dies zu entscheiden könne nicht Sache des Be-
I reibungsamtes oder der Aufsichtsbehörde sein, vielmehr
seien hiezu nur die Verwaltungsbehörden der heiden
Liinder, eventuell das in Art. 41 des Staatsvertrages vom
17. Juni 1852 vorgesehene Schiedsgericht zuständig.
Solange eine Entscheidung
,darüber nicht vorliege, sei
tins Bet!'eibuugsamt nicht in der Lage, die ·Ware vorbe-
Iwltslos zu versteigern, weil es dadurch dem Ersteigerer,
der von den der Auslieferung entgegenstehenden Hin-
dl'missen keine Kenntnis hätte, verantwortlich ·würde.
Dagegen sei es angemessen, wenn, beyor zu einer Ver-
steigerung unter der "Vom Betreibungsamt vorgesehenen
Bedingung geschritten werde, der Beschwerdeführerin
noch die Möglichkeit geboten werde, den Anstand mit der
hadischen Zollbehörde der zuständigen eidgenössischen
Behörde (politisches Departement) zu imterbreiten und
tlU f diese ·Weise dessen Lösung zu erwirken. Es sei ihr
daher hiezu Frist anzusetzen und bis nach deren Ablauf
dit' Steigerung zu verschieben. Demgemäss hat die kanto-
!laIe Aufsichtsbehörde erkanllt,: «1. Die Beschwerde wird
teilweise im Sinne der EIltscheidungsgründe für begründet
t'l'ldärL und das Betrtibullgsamt angewiesen, der Be-
s('hwerdeführerin
eine Frist VOll 10 TageIl anzusetzen,
Üllll'rt welcher sie die Frage betreffend die Herausgabe
dureh das grossh. bad. Hauptzollamt Basel bei den zu-
sI findigen eidgenössischen Behörden (Politisches Depar-
ll'ment in Bern) ullhüngig zu machen hat, ansonst die
Yrl'steigerung nur mit ei Il er K lau sei stattfinden
werde, durch welche dem Ersteigerer ausser der Bekannt:
gabe der vom bad. Hauptzollamle aufgestellten Bedin-
•
und KonklD'lkammer. N-78. 44$
:gung auch noch die auf der Ware haftenden TranspoIt
und Lagerspesen überbunden werden. 2. Soweit ab die
Beschwerdeführerin verlangt, dass das Betreibungsamt
jetzt schon, vor Entscheidung der Frage durch die zu-
ständigen Behörden, die
mit Arrest belegte und gepfäIi
dete Ware 0 h n e K lau seI versteigern solle, wird
die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.»
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert die Firma
Dnrund und Huguenin A.-G. in Basel an das Bundesge-
richt, indem sie
ihr Beschwerdebegehren aufrecht erhält
und ausführt: Aus dem von der Aufsichtsbehörde einge-
zogenen Bericht der bad. Zollbehörde· gehe hervor, dass
das ein.zige Hindernis für die Auslieferung des Steige-
rungsgegenstandes in dem Ausfuhrverbot des preuss.
Ki'iegsministeriums liege. Da dieses mit der den badischen
Behörden allein vorbehaltenen zollamtlichen Abfertigung
llifhts zu tun habe, verletze demnach die Verweigerung
der Herausgabe die schweizerischen Hoheitsrechte. Wenn,
wie die Aufsichtsbehörde annehme,
nicht sie, sondern die
politischen Behörden über diese Frage zu entscheiden
hätten, so sei es doch jedenfalls nicht Sache der Rekur-
renHn, sondern des Betreibungsamtes als Vollstreckungs-
behörde,
sich zu diesem Zwecke an jene zu wenden und
das der Verwertung bereitete Hindernis zu beseitigen.
Die Schuldbetreibullgs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1 . Aus dem von der kantonalen Aufsichtsbehörde beim
Grh. badischen Hauptzollamt eingezogenen Berichte
er-
gibt sich, dass die badischen Zollbehörden die Freigabe
der gepfändeten Sendung Zinkstaub nicht etwa unter
Berufung auf ilmen daran zustehende dingliche Rechte,
oder ein aus dem Schuldbetreibungsrecht hervorgehendes
Einspracherecht, sondern ausschliesslich gestüzt
auf die
Befugnisse
verweigern, welche ihnen im Staatsvertrage
zwischen Baden
und der Schweiz betr. die Weiterführung
der badischen Eisenbahnen tiber schweizerisches GebiE't
446
Entscheidungen der Schuldbetreibuogs-
vom 27. Juni/lI. August 1852 (AS der Bundesgesetze~
III S. 438 ff.) und in der Uebereinkunft vom 12. Novem-
ber 1853 zum Vollzuge von Art. 16 dieses Vertrages.
• (ebenda Bd. V S. 77 ff.) hinsichtlich der im badischen.
Bahnhof ankommenden
Güter eingeräumt sind, indem
sie die Auffassung vertreten, dass sie danach berechtigt
seien, die Auslieferung einer Sendung
an irgendwen nicht
bloss von
der Erfüllung der rein zollamtlich-fiskalischen,
sondern
auch der von einer andern deutschen Behörde
aufgestellten Bedingungen
betr. die Ausfuhr abhängig zu
machen. In Frage steht somit nicht ein Streit voll-
streckungsrechtlicher
Natur, sondern ein Konflikt zwiscbel 1
der schweizerischen Vollstreckungshoheit einerseits, uild
dem von Behörden eines ausländischen Staates in All-
spruch genommenen staatsvertraglichell Rechte zur
Ausübung gewisser Amtshandlungen auf schweizerischem
Gebiete andrerseits, ein völkerrechtlicher Anstand,
• her-
rührend aus denjenigen Bestimmungen der Staatsvt't'-
träge mit dem Ausland, welche sich auf Handels-ulld
Zollverhältnisse beziehen. I) Zur Lösung dieses ist abt'l'
einzig die politische Behörde (Bundesrat und nicht poli-
tisches Departement, Art. 189 OG) ev<:ntuell die durch
den Staatsvertrag selbst eingesetzte Instanz, nämlich dns
in dessen Art. 41 vorgesehene Schiedsgericht zuständig.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrcu kall n
darüber, ob das Grh. bad. Hauptzollamt siell bei seinem
Verhalten innert dem Rahmen' der ihm nach uem Staats-
vertrag zustehenden Befugnisse gehalteIl oder ihn über-
sehritten hat, nicht entschieden werden. Dies anerkcm:t'1l
denn auch die Rekurrenten heute. 'Vas sie noch ver-
langen,
ist nur, dass es nicht ihnen, sondern dem Be-
treibungsamt überbunden werde, das Verfahren vor den
politischen Behörden durchzuführen. Auch hierin
kn lll!
ihnen indessen nicht beigetreten werden.
2. -Gleich wie es in den Fällen,
wo an einem mit
Pfändungsbeschlag belegten Gegenstande seitens Dritter
Privatrechte geltend gemacht werden, welche dessen Ein-
•
und KoDkunkammer. N° 78.
beziehung in die Zwangsvollstreckung entgegenstehen •
Sache
der Parteien und nicht des Betreibungsamtes ist;.
jene
Ansprüche durch Anrufung des Zivilrichters hn
Widerspruchsverfahren zu beseitigen, verhält es sich auch
da, wo gegen die Verwertung des Pfändungsobjektes ge-
stützt auf eine öffentlich-rechtliche vom pfändenden Gläu-
biger
bestrittene Verfügungsbeschränkung Einsprache
erhoben
wird. Auch hier kann es nicht in der Aufgabe des
Betreibungsamtes liegen, diesen Einspruch aus dem Wege
zu schaffen. Die Pflichten des Amtes als Vollstreckungs-
behörde beschränken sich darauf. diejenigen Hindernisse
aus dem Wege zu schaffen, die es kraft der ihm zuste-
henden Vollstreckungsgewalt mit den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln des Zwanges zu brechen in der Lage
ist. Keinesfalls kalla es· ihm obliegen, in Fällen, wo um
den Vollstreckungszwang auszuüben, zuerst ein Rechts-
streit mit einem Dritten geführt werden muss, diescu
Streit durchzufechten. Deshalb hat denn auch die Praxis
stets angenommen, dass einem Dritten, der ein dingliches
Recht geltend macht, die Sache erst weggenommen wer-
den darf, wenn der Gläubiger den Widerspruchsprozes:.,
nach Art. 109 SchKG siegreich durchgeführt hat. Da an-
dererseits das SchKG ein dem Widerspruchsverfahren dc(
Art. 106 ff. analoges Verfahren zur Bestreitung von Voll-
streckungshindernissen, welche sich auf das ö f feH t-
) ich e Recht gründen, nicht vorsieht, so folgt daraus.
dass das Betreibungsamt in einem solchen Falle berech--
tigt sein muss, die Sache in der Rechtslage zu v~~steigru.
wie sie sich aus der Geltendmachung der offentl1ch-
Iechtlichen Verfügungsbeschränkung ergibt, d. h. untet'
Vorbehalt dieser Beschränkung. Denn der Zuschlag ver-
mag nicht mehr Rechte zu übertragen, als gültig ?e-
pfändet werden konnten. Ob die Verfügungsbeschrn
kung vor oder erst nach der Pfändung eingetreten 1st.
macht dabei keinen Unterschied. Es konnte daher auch
vorliegend dem Betreibungsamt Baselstadt ni~ht ver'-
wehrt werden, so vorzugehen, d. h. es dem Erstelgerer zu
448 Entsche1dun,eD der SchuJdbetteibunp-
überlassen, . den Streit mit den badischen Behörden über
die Rechtsbeständigkeit der Verfügungsbeschränkung
auszutragen
und eventuell, bei ungünstigem Ausgang
dieses für ihn, die zur Aufhebung jener erforderlichen Be-
dingungen zu erfüllen.
Wenn die Vorinstanz es für zweckmässig gehalten
hat,
der Gläubigerin vorher noch Gelegenheit zu geben, selbst
die Schritte zur Aufhebung der Verfügungsbeschränkung
zu tun,
so lässt sich zwar eine Verpflichtung des Amtes
hiezu aus dem Gesetze nicht ableiten. Immerhin liegt
für das Bundesgericht kein Anlass vor, diese Anordnung
aufzuheben, weil der Rekurs dieses Entgegenkommen
nur
als ungenügend bezeichnet,. eventuell aber, sofern die
weitergehenden
Begehren nicht geschützt werden sollten,
es nicht anficht.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskamrn('1'
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
79. Bentenza 6 dicembre 1916
nella causa Banca popolare 4i Lugano.
Art. 57 LEF. L'esecuzione diretta contro un milite e sospesa
anche quando il servizio e volontario. -Criterio di appli-
cazione di questo disposto. •
Nell'eseeuzione promossa dalla Banca Popolare di Lu-
gano eontro Attilio Mertillo in Bellinzona per un eredito
di
4500 fr. garantito da ipoteea, l'avviso di vendita fu
intimato al debitore
il 5 settembre 1916. Con ricorsO' dei
7 settemhre 1916 il debitore demandava la sospensione
degli
atti esecutivi in base all'art. 57 LEF, addueendo di
c.ssere in servizio militare. Infattiesso era allora occu-
pato uel servizio territoriale dell'armata. Onde sapere
. quale fosse
lanatura di questo servizio, l'autoritä. can-
1
und Konkurskammer. Ne 79.
449
tonale si rivolse al dipartimento militare svizzero, il
quale, con ufficio deI 19 settemhre 1916, le rispondeva ehe
«( il capitano Attilio Mertillo si trova in servizio militare
qmile aiutante deI comandante territoriale secondo Ia sua
incorporazione (ordre de bataille).
I)
In seIito di ehe l'istanza cantonale ammettevail
ricorso, ritellendo ehe detto servizio essndo obbligatorio
non poteva, malgrado
la sua costanza od il salario delI 'im-
piego, essere assimilato a quello di funzionari militari
0
di istruttori (art. 57 al. 2 LEF).
ehe il debitore presta, il dipartimente militare svizzero
<liede al Tribunale federale, eon ufficio dal 20 novembre
1916, gli schiarimenti seguenti :
Il titolare ordinario de~
posto di aiutante deI servizio territoriale non ssenosl
prcsentato aHa mobilitazione, il eapitano Merbllo VI u
designato, prima provvisoriamente e poi: .dal 19 febralO
1916 definitivamente. La situazione mtlItare degli uffi-
ciali
'dei servizio ten'itoriale e la medesima, che essl pre':'
stino il servizio al 101'0 domicilio od altrove : essa e quella
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