BGE 42 III 439
BGE 42 III 439Bge12.11.1853Originalquelle öffnen →
43.'1 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
lassuug oder Verpflichtung, irgendwelche Massnahmen zur
Anmeldung bezw. Bestreitung dieser Rechte zu ergreifen.
Das Pfandrecht als solches kann freilich in diesem nach-
träglichen Kollokationsverfahren von denjenigen Gläubi-
gern, welche auf die
Geltendmnchung des Anfechtungs--
anspruches seinerzeit verzichtet haben, nicht mehr
angefochten werden; denn sie haben dadurch das Eigen-
tum des Anfechtungsbeklagten anerkannt, und damit
auch das Recht verwirkt, aus dem Erlöse des Gegen-
standes, der erst durch den Anfechtungsprozess vom
Beschlagsrecht erfasst worden ist. befriedigt
zu werden.
Vielmehr sind sie
nur noch legitimiert, die Höhe der
Forderung zu bestreiten, sofern diese im Kollokations-
plan vorher noch nicht figurierte, weil die grössere oder
geringere Belastung für _ sie insofern von Bedeutung
ist,
als davon abhängt, mit welchem Betrage die Pfand-
gläubiger in die 5. Klasse verwiesen werden. Die
Ver-
wertung der Liegenschaft A 1385, sei es durch Verkauf
aus freier Hand, sei es durch öffentliche Versteigerung,
darf erst dann erfolgen, wenn das nachträgliche Kollo-
kationsverfahren durchgeführt
und eventuelle Kollo-
kationsprozesse durch rechtskräftiges Urteil entschieden
sind. Der Grund dafür liegt darin, dass die nicht fälligen
grundversicherten Forderungen oder andere beschränkte
dingliche Rechte dem Ersteigerer überbtinden werden
müssen; dies
kann aber nur dann geschehen, wenn deren
Rechtsbestand vorerst festgesfent wird
(AS Sep.-Ausg. 18
N° 73 Erw. 2*; AS 40 111 N°3 Erw. 2; N° 14 Erw. 2;
4lI~HjN° 7).
Gestützt auf diese Erwägungen ist daher das Konkurs-
amt Binningen anzuweisen, in einem Nachtrag zum Koi-
lokationsplan über die hypothekarische Belastung der
Liegenschaft A 1385 eine Verfügung zu treffen
und den
Anfechtungsgläubigern sowie den übrigen Konkurs-
gläubigern
unter den genannten Bedingungen eine förm-
" Ges.-Ausg. 38 (. N° 112.
..
und Konkurskammer. N° 77 .
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liche Frist zur Anfechtung anzusetzen. Die Verwertung
hat bis zur Erledigung dieses Verfahrens zu unterbleiben.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
77. Entscheid vom 1. Dezember 1916 i. S. KinDig.
Analoge Anwendung der in Art. 10 der Kriegsnovelle vorge-
sehenen Sistierung auf die Pfändungsbetreibung, wenn diese
bis zum Stadium der Verwertung gediehen ist.
A. -In der Betreibung des Cäsar Minnig gegen J. Willi,
Metzger in Willigen (Zahlungsbefehl
N° 850 des Betrei-
bungsamtes Oberhasli), war
am 12. Mai die Pfändung vor-
aenommen worden. 'ViIli leistete die auf Grund einer Auf-
:chubsbewiUigung
im Sinne VOll Art. 1 der Kriegsnovelle
am 21. September fällige Rate nicht; vielmehr reichte er
beim Gerichtspräsidenten Oberhasli als unterer Nachlass-
behörde ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be-
treibungsstundung ein. Dieser verfügte
daraufhin: « es
seien bis
zur Entscheidung des Gesuches alle Betreibungs-
massnahmen gegen
den Gesuchsteller einzustellen t. Am
2. Oktober forderte der heutige Rekurrent C. Minnig das
Betreibungsamt auf, wegen nicht pünktlicher Leistung
der
Abschlagszahlungen die - Pfändungsgegenstände zu ver-
werten; dieses weigerte sich indessen
unter Berufung auf
die Sisti.erungsverfügung. in der Betreibung gegen Willi
die Steigerung anzuordnen.
Am 11. Oktober beschwerte sich Minnig mit dem An-
trage: « Das Betreibungsamt Oberhasli sei zu erhalten,
unverzüglich die Versteigerung anzusetzen », l?dem er
geltend machte, die Sistierungsverfügung stehe nnt Art. 16
der KriegsnoveUe
im Widerspruch und habe demzolge
vom Betreibungsamt nicht beachtet weiden durfen.
AS "2 1lI -1916
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440 EotlCbe1dungen der Schuldbetreibuogs- Durch Entscheid vom 2. November wies die kantonale- Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne der Motive ab. In diesen wurde ausgeführt: allerdings dürften auf ein biosses Stundungsgesuch hin nicht ohne weiteres sämtliche Betreibungshandlungen gegen den Gesuch- steller eingestellt werden. Anders verhalte es sich hin- gegen, wenn die Nachlassbehörde von der ihr durch Art. 15 der Kriegsnovelle (in Verbindung mit Art. 170 SchKG) eingeräumten Befugnis Gebrauch mache und eine Sistie- rungsverfügung erlasse. Das Betreibungsamt habe daher die Anordnung der Verwertung mit Recht verweigert. Übrigens sei dem Gesuche des Willi entsprochen und ihm am 19. Oktober eine allgemeine Betreibungsstunduug gewährt worden. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Minnig an das Bundesgericht mit dem Antrage: er sei aufzu- heben und die Beschwerde vom 11. Oktober sei gutzu- heissen. Er führt noch aus: Art. 170 SchKG sei, ganz. abgesehen davon, dass er keine Sistierungsverfügung vor- sehe, auf die Pfändungsbetreibung nicht anwendbar. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: . Wie im angefochtenen Entscheid festgestellt ist, hat die Nachlassbehörde dem Willi am 19. Oktober die all- gemeine Betreibungsstundung bewilligt. Unter diesen Umständen müsste der Rekurs auch dann abgewiesen werden, wenn die Annahme der Vorinstanz, dass das Be- treibungsamt sich an die von der Nachlassbehörde er- lassElDe Sistierungsverfügung zu halten habe, unrichtig wäre. Denn von einer Anordnung der Verwertung kann nun nicht mehr die Rede sein, solange die Stundung dauert. Übrigens wäre der Rekurs auch sonst unbegründet. Die Nachlassbehörde war zum Erlasse der Sistierungs- verfügung offenbar zuständig, sodass das Betreibungsamt mit Recht die Vornahme der Verwertung verweigert hat. • und Kcinkurskammtir .N-78. . 441 Art. '10 der Kriegsnovelle bestimmt, dass das Konkurs- erkenntnis auszusetzen sei, wenn der Schuldner ein Gesuch um Bewilligung einer allgemeinen Betreibungs- stundung anhängig gemacht hat. Diese für die Konkurs- betreibung vorgesehene Sistierung derjenigen Massnahme. welche eine hängige Konkursbetreibung zum Abschlusse führt, nämlich der KonkurseröfTnung, muss auf dem Wege der Analogie auch bei der Pfändungsbetreibung anwendbar erklärt werden, vorausgesetzt, dass Betrei- bungshandlungen in Frage stehen, die eine pendente Be- treibung beendigen und dadurch der Konkurseröffnung gleichgestellt werden dürfen. Bei der Verwertung der Pfändungsgegenstände hat man es aber zweifellos mit einer solchen VolIstreckungsmassnahme zu tun. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 78. Entscheid vom 5. Dezember 1916 i. S. Durand 8G IIuguenin Ä.·G. Arfestierung und Pfändung einer im Badischen Bahnhof Basel unter Zollverschluss liegenden, mit einem deutschen . Ausfuhrverbot belegte~ Waare. Weigerung der badischen Zollbehörde, sie ohne Beibringung einer AusfuhrbewilIigung des zuständigen deutschen Ministeriums herauszugeben, gestützt auf den schweizerisch-badischen Staatsvertrag vom 27. Juni /11. August 1852 und die Uebereinkunft hiezu vom 12. November 1853. Inkompetenz der Aufsichtsbe- hörden über die Reehtmässigkeit dieser Weigerung zu ent- . scheiden. Folgen für die Ve:wertung der Waare. A. -Die heutige Rekurrentin, Firma Durand und Huguellin A.-G.· in Basel, hatte im März 1916 VOll ,. Auerbach in Hamburg 5192 Kg. schlesischen Zinkstn ub gekauft, und, wie vereinbart, den Kaufpreis vorausbe-
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